Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2839/2019 law/fes
Urteil v o m 2 1 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019 / N (…).
D-2839/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Algerien eigenen Angaben zufolge am 6. Januar 2019 und gelangte über Spanien, Frankreich und Deutschland mit dem Zug am 25. März 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 1. April 2019 wurde er im Bundesasylzentrum B._______ zu seiner Person und dem Reiseweg befragt. Am 17. April 2019 fand die Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG statt. Am 20. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei algerischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______. Sein Vater habe seine Mutter und sechs Geschwister verlassen, worauf die finanzielle Lage der Familie schwierig gewesen sei. Er habe die Schule während neun Jahren besucht und danach als Friseur gearbeitet. Im Jahr 1990 sei er wegen des Bürgerkriegs aus Algerien ausgereist. Von Spanien sei er nach Frankreich und schliesslich nach Deutschland gereist, wo er Asyl beantragt habe. Im Jahr 1996 habe er eine deutsche Frau geheiratet und sei nach D._______ gezogen. Mit ihr habe er zwei Söhne, sei aber seit dem Jahr 2004 geschieden. Er sei in Deutschland zwischen 2001 und 2006 wegen Diebstahls, Drogen und Schlägereien im Gefängnis gewesen. Danach habe er im Rahmen einer Psychotherapie gemerkt, dass er homosexuell sei. Im Jahr 2006 sei er nach Algerien zurückgekehrt. Danach habe er eine Polizistin, die er auf der Gemeindeverwaltung kennengelernt habe, geheiratet. Mit ihr habe er vier weitere Kinder gehabt. Im Jahr 2014 habe sie herausgefunden, dass er homosexuell sei und habe sich von ihm scheiden lassen. Sie habe ihm danach Probleme gemacht und er habe bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen sie erstattet. Diese hätten die Anzeige jedoch nicht behandelt, weil er homosexuell sei und kein Schmiergeld gezahlt habe. Auf einer Hochzeit habe er schliesslich seine dritte Frau kennengelernt. Er habe ihr nach einiger Zeit erzählt, dass er homosexuell sei. Sie hingegen habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr Jungfrau sei. Sie hätten sich deshalb dazu entschlossen, eine Zweckbeziehung einzugehen und am 21. Mai 2018 geheiratet. Die Beziehung sei gut gegangen, bis die Familie der dritten Frau nach ein paar Monaten herausgefunden habe, dass er homosexuell sei. Die Brüder seiner Frau hätten ihn dann
D-2839/2019 bedroht. Seine Anzeige bei der Polizei sei wiederum wegen seiner Homosexualität abgelehnt worden. Er sei im Januar 2019 aus Angst um sein Leben aus Algerien ausgereist. Er sei während zweier Monate in D._______ bei seinen Kindern geblieben und danach in die Schweiz gekommen, weil er in Deutschland Probleme mit seiner Exfrau gehabt habe. Er reichte eine Heiratsurkunde zu den Akten. C. Am 29. April 2019 und 17. Mai 2019 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers medizinische Informationen zum Beschwerdeführer ein. D. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E. Die Rechtsvertretung reichte am 28. Mai 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 25. März 2019 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Am 29. Mai 2019 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung bezüglich Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu
D-2839/2019 erlassen und ihm eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. I. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende, in einer Amtssprache des Bundes verfasste Begründung seiner Beschwerde einzureichen. Bei ungenutzter Frist, werde auf die Eingabe vom 7. Juni 2019 nicht eingetreten. J. Am 13. Juni 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdebegründung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte beziehungsweise verbesserte Beschwerde ist einzutreten.
D-2839/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Hinsichtlich des Rückweisungsantrags zwecks Abklärung der Herkunft, werden weder in der Beschwerde noch in der nachgereichten Begründung Ausführungen gemacht, warum die Herkunft des Beschwerdeführers näher abgeklärt werden sollte. Für das Gericht besteht kein Grund, diesbezüglich weitere Abklärungen zu veranlassen. Auf diesen Antrag ist deshalb mangels Begründung nicht einzutreten. 5. 5.1 In der Beschwerdebegründung wird geltend gemacht, das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. So habe die Vorinstanz ihren Entscheid ganz wesentlich auf die vermeintlich fehlende Glaubhaftigkeit der Homosexualität des Beschwerdeführers gestützt. Aus der Begründung dazu werde nicht ersichtlich, aus welchen Quellen die Vorinstanz ihre „wissenschaftlichen Erkenntnisse" beziehe, auf die sie sich in der Verfügung stütze. Durch die fehlende Offenlegung der Quellen ihrer „wissenschaftlichen Erkenntnisse" verhindere die Vorinstanz die effektive Wahrnehmung des Beschwerderechts seitens des Beschwerdeführers, bleibe die Beurteilungsgrundlage doch völlig verborgen. Insofern sie von einem weitgehenden Konsens der wissenschaftlichen Quellen spreche, müsse sie diese belegen. Eine kurze Recherche habe jedenfalls diesbezüglich unterschiedliche Ergebnisse ergeben. Vorliegend sei nicht einmal klar, ob die Vorinstanz ihre Behauptungen überhaupt wissenschaftlich recherchiert habe. Sollte das nicht der Fall sein, läge vorliegend zudem eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor.
D-2839/2019 Auch bezüglich der ebenfalls beanstandeten Vermischung von sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität versäume die Vorinstanz das Vorlegen irgendwelcher diesbezüglicher Quellen. Zudem habe die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung verschiedentlich nichtexistente Protokollaussagen zitiert, was den Eindruck einer unsorgfältigen Begründung weiter bestärke. So sei die im angeführten Entscheid zitierte Protokollstelle A21 F62 ff. (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung) in den Akten nicht vorhanden (A21 geht lediglich bis F55) und argumentiere ebenfalls streckenweise offenkundig aktenwidrig. Ebenfalls auf Seite vier der angefochtenen Verfügung wird A17 F39 mit einem Bedeutungsinhalt zitiert, der sich aus der entsprechenden Protokollstelle schlechterdings nicht herleiten lasse. 5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergibt sich, dass weder die Begründungspflicht noch die Untersuchungspflicht von der Vorinstanz verletzt worden ist. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM seinen Entscheid nicht nur mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Homosexualität des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund widersprüchlicher Angaben zu wesentlichen Punkten im Verlaufe des Verfahrens begründete. Das SEM hat zwar in der angefochtenen Verfügung die Quellen nicht genannt, woraus es die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Homosexualität erlangt hat. Die Begründung betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit der Homosexualität des Beschwerdeführers stützt sich jedoch nicht nur auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse, sondern auch auf die stereotypen Angaben des Beschwerdeführers und die fehlenden Realkennzeichen in seinen Erzählungen. Hinsichtlich der Vermischung des Beschwerdeführers bezüglich der sexuellen Orientierung und seiner geschlechtlichen Identität stützte sich das SEM in seiner Begründung nicht auf Quellen, weshalb es diese auch nicht offenlegen kann. Das SEM verwies in seiner Entscheidbegründung mehrfach auf Stellen in den beiden Anhörungsprotokollen. Dabei hatte es einmal versehentlich eine Protokollstelle angegeben, welche es in jenem Anhörungsprotokoll tatsächlich nicht gibt (vgl. A21/11 F62 ff.). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, zumal die restlichen in der Verfügung aufgeführten Protokollstellen zutreffend zitiert werden. Bezüglich der aktenwidrigen Zitierung einer Antwort (vgl. A17/13 F39) ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als dass er bei dieser protokollierten Antwort nicht erwähnte, er habe seine zweite Frau beim Kennenlernen über seine Homosexualität informiert. Dieser Fehler führt jedoch noch nicht bereits zu einer Verletzung der Begründungspflicht, zumal das SEM im Üb-
D-2839/2019 rigen ausführlich dargelegt hat, warum es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer konnte die angefochtene Verfügung zudem ohne Weiteres sachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Nach den Ursprüngen der Auseinandersetzung mit der eigenen Sexualität gefragt, habe er eine Psychotherapie während und nach seiner Haft in Deutschland genannt. Er habe im Gefängnis viel Zeit zum Nachdenken gehabt. Auch habe er dort einen homosexuellen Mann kennengelernt, was ihm Hoffnung gegeben habe. Er sei nämlich unter Stress gestanden, da er einen inneren Konflikt gehabt habe. Er habe sich im Kopf wie eine Frau und äusserlich wie ein Mann gefühlt. Dann habe er sich entschieden, nun homosexuell zu sein. Diese Entscheidung sei auch durch sein Pech mit Frauen ausgelöst worden, namentlich habe seine damalige Frau ihn mit einem Afrikaner betrogen und sei von diesem schwanger geworden (vgl. A21/11 F29ff.). Diese Angaben seien stereotyp und liessen jegliche Realkennzeichen von Erzählungen subjektiver Erlebnisse mit einer nicht-konformen sexuellen Orientierung vermissen. So beschreibe er seine angebliche Homosexualität als
D-2839/2019 etwas, was im späteren Erwachsenenalter aufgrund romantischer Enttäuschungen und dem Kontakt zu Homosexuellen an ihn herangetragen worden sei. Er habe sich dann für die Homosexualität «entschieden». Diese Beschreibung stehe in starkem Kontrast zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen über Homosexualität. Es herrsche ein weitgehender Konsens, dass diese als eine überwiegend angeborene oder frühkindlich geprägte Präferenz zu klassifizieren sei. Oft sei die sexuelle Orientierung schon in jungen Jahren manifest, für die betroffene Person identitätsrelevant und persönlichkeitsprägend und könne schon vor und mit der Pubertät zu inneren Auseinandersetzungen und sozialen Spannungen im Umfeld führen. Seine Erläuterungen würden keinen dieser Faktoren beinhalten. Zusätzlich vermische er beiläufig seine sexuelle Orientierung mit seiner geschlechtlichen Identität. Er habe angegeben, dass seine sexuelle Identität bei seiner «Konversion» jene einer Frau gewesen sei, ohne diese Aussagen weiter zu elaborieren oder zu hinterfragen. Auf Nachfrage habe er auf allgemeine psychische Belastungssymptome und Schlaflosigkeit verwiesen, sei aber zu keinem Zeitpunkt auf diesen zusätzlichen Aspekt eines inneren Konfliktes eingegangen (vgl. A21/11 F29-F32). Ebenso wenig habe er differenziert darlegen können, was seine grösste Angst gewesen sei nach der «Entscheidung» als Homosexueller zu leben, oder was er getan habe, um seine angebliche Neigung vor seiner zweiten Ehefrau in Algerien zu verstecken (vgl. A21/11 F38 ff.). Dieses Aussageverhalten lasse ausschliessen, dass er selbst jemals eine tiefere Auseinandersetzung mit der eigenen sexuellen Orientierung oder den Identifikationsprozess mit einer sexuellen Minderheit durchlaufen habe. Vielmehr lasse es vermuten, dass er typische, in patriarchalen Kulturen vorherrschende Vorurteile gegenüber Homosexualität aufgezählt habe, statt eine eigene Erlebniswelt aufzuzeigen. Seine Angaben zu seiner sexuellen Orientierung seien oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Damit seien ihm diese nicht zu glauben. Zudem fänden sich in seinen Angaben mehrere Widersprüche gerade im Hinblick auf seine sexuelle Orientierung. So habe er an der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, schon in der Vergangenheit, vor der Haft, «eine solche Neigung» gehabt zu haben (vgl. A17/13 F55). In der ergänzenden Befragung hingegen habe er eine Auseinandersetzung mit dem Thema vor der Haft verneint (vgl. A21/11 F31, F33, F36 f., F62 ff. [recte: F62 ff. existiert nicht]). Auch habe er bei der Erzählung des Verlaufes seiner Beziehungen, seine jetzige Ehefrau, welche über seine Homosexualität Bescheid gewusst haben will, mit seiner Exfrau verwechselt, welche ihn aufgrund dieser verlassen haben soll. Er habe zu Protokoll gegeben, er habe jener Frau, welche er auf der Gemeindeverwaltung kennengelernt habe, von seiner Homosexualität erzählt (vgl. A17/13 F39). Diese Antwort sei im Kontext einer Frage über die
D-2839/2019 Beziehung zu seiner Exfrau erfolgt und habe im ersten Teil auch den Beginn der Beziehung zu dieser beinhaltet. Der zweite Teil, jener zu seiner offen kommunizierten Homosexualität, habe sich jedoch auf eine andere Person bezogen. Dies deute darauf hin, dass er jenes Element erfunden und aus Versehen verschoben habe. Die Angaben zu seinen Fluchtgründen seien unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und die von ihm geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität könne nicht geglaubt werden. In Bezug auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während zwei verschiedenen Terminen Zeit gehabt habe, seine Vorbringen im Rahmen der Befragungen darzulegen. Ihm sei dabei die Gelegenheit eingeräumt worden, seine Geschichte frei wiederzugeben. In dieser freien Erzählung habe er seine angebliche Homosexualität zwar wiederholt als abstrakten Bestandteil seines Lebens erwähnt, einen Freund jedoch nie erwähnt (vgl. A17/13 F7). Auch bei den zahlreichen Folgefragen betreffend die Entwicklung seiner sexuellen Orientierung und seinem Umgang damit (vgl. A21/11 F29 ff.) wäre Gelegenheit gewesen, diese zu konkretisieren und allfällige feste Beziehungen anzusprechen. Zwar habe er in beiden Befragungen detailliert von jener Zeit zwischen 2016 bis 2018 erzählt und sei dabei auf seine Probleme mit der Exfrau und das Kennenlernen seiner jetzigen Frau eingegangen, habe aber nie einen festen Partner erwähnt. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er bereits in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen habe, sei zu erwarten, dass er seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren gekannt habe. Demgemäss sei davon auszugehen, dass er gewusst habe, dass seine Angaben bezüglich seiner Homosexualität – seines Hauptvorbringens in seinem Asylverfahren hier in der Schweiz – detailliert zu erfolgen haben. Zusätzlich sei ihm dies in der Einleitung zur Anhörung durch die Befragerin mitgeteilt und durch zahlreiche Fragen zum Thema manifestiert worden. Die in der Stellungnahme eingebrachte Beziehung zu einem Mann müsse deshalb als Nachschub gewertet werden. Gesamthaft seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass sich die Erzählung des Beschwerdeführers schon bei summarischer Durchsicht der Akten und insbesondere der Protokolle von Befragung und Anhörung ohne Weiteres als schlüssig, ausführlich, detailreich und nachvollziehbar er-
D-2839/2019 weise. Die von der Vorinstanz monierten Widersprüche scheinen konstruiert, seien jedenfalls erklärbar und könnten gegen den ansonsten schlüssigen und überzeugenden Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers kaum ins Gewicht fallen. Dies sei angesichts der doch über einmonatigen Pause zwischen Befragung und Anhörung sogar eher zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten. Sodann sei vorab anzumerken, dass es sich beim Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers um einen ausgesprochen komplexen Ablauf handle, von dem es kaum denkbar sei, dass ihn sich jemand für den Zweck einer Asylgesuchstellung ausdenke. Noch unwahrscheinlicher sei, dass jemand ihn sodann auswendig memoriere, um ihn dann anlässlich zweier Anhörungen mit doch mehreren Wochen Abstand dermassen schlüssig, kohärent und kongruent wiederzugeben. Vielmehr spreche die Kohärenz gerade zwischen den beiden Befragungsprotokollen und den dortigen Aussagen angesichts der Komplexität des vorgetragenen Sachverhalts und der nicht-stereotypen Geschichte stark für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beschreibe diverse absolut konkrete und realitätsnahe Erlebnisse, die er aufgrund seiner Homosexualität nach der Rückkehr in sein Heimatland Algerien gehabt habe. Als Beispiele könnten angeführt werden: die Arbeit bei einem homosexuellen Coiffeur (vgl. A21/11 F19), die Probleme in der Beziehung mit seiner zweiten Ehefrau, der Polizistin, die ihn nach der Entdeckung seiner Homosexualität sprichwörtlich aus dem Haus warf und sich von ihm scheiden liess (vgl. A21/11 F13 ff.), die Akzeptanz seiner Homosexualität seitens seiner dritten Ehefrau, aber auch die extreme Aggression seitens ihrer Familie (vgl. A17/13 F7, F56), das Bewerfen mit Steinen durch die Nachbaren (vgl. A21/11 F25). Sodann fänden sich im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers diverse Realkennzeichen, wie die Äusserung von Gefühlen, die Schilderung von Details, wie beispielsweise die zweite Ehefrau nach Entdeckung der Homosexualität des Beschwerdeführers sein Hab und Gut – insbesondere seine Kleider – aus dem Fenster geworfen und ihm gesagt habe, er solle verschwinden (vgl. A17/13 F52; A21/11 F13 ff.) oder die Wiedergabe von Gesprächen in direkter Rede (A17/13 F39, F52; A21/11 F19, F23, F26, F37, F39, F48). Ohnehin scheine – angesichts der detaillierten und realitätsnahen Erzählung des Beschwerdeführers – seine Homosexualität ohne Weiteres glaubhaft. Dass er erst im Alter von ungefähr dreissig Jahren seine eigene Homosexualität wahrzunehmen und anzuerkennen begonnen habe, sei dabei nicht erstaunlich, komme er doch aus einem homophob geprägten Kulturkreis. Es sei sogar naheliegend, dass es sich bei der Überwindung einer solchen soziokulturellen Prägung um einen jahr- und jahrzehntelangen –
D-2839/2019 oft wohl auch unbewusst erfolgenden – Prozess handle. Insofern die Vorinstanz kritisiere, die Aussagen bezüglich der Auseinandersetzung mit der eigenen Homosexualität des Beschwerdeführers seien in der ersten und der ergänzenden Anhörung unterschiedlich ausgefallen, gehe sie fehl. Die im Entscheid zitierten Protokollstellen (vgl. A17/13 F55 und A21/11 F31, 33, 36 und 62 ff.) würden ohne Weiteres kompatibel scheinen. Dass auch vor dem Haftaufenthalt gewisse – vermutlich regelmässig unterdrückte – Gefühle oder Neigungen vorhanden gewesen seien, werde vom Beschwerdeführer auch in der ergänzenden Anhörung nicht explizit bestritten. Er habe lediglich gesagt, er habe sich als Jugendlicher nie überlegt ob er homosexuell sei (vgl. A17/13 F36). Bezüglich der vermeintlichen Verwechslung der Beziehungen, die von der Vorinstanz moniert werde, sei deren Argumentation aktenwidrig. In der zitierten Protokollstelle – A17/13 F39 – sage der Beschwerdeführer nie, er habe der Polizistin, die er auf der Gemeindeverwaltung kennengelernt habe, von seiner Homosexualität erzählt. Vielmehr sage er – in Übereinstimmung mit seinen übrigen Aussagen (vgl. beispielsweise auch A17/13 F48, F51 ff.; A21/11 F13 ff., F41) – dass sie, nachdem es ein paar Jahre gut gegangen sei, seine Homosexualität herausgefunden habe. Hinsichtlich der Asylrelevanz könne summarisch festgehalten werden, dass eine Verfolgung durch Drittpersonen im Kontext fehlenden staatlichen Schutzwillens aufgrund eines flüchtlingsrelevanten Motivs – vorliegend der Homosexualität des Beschwerdeführers – gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts asylrelevant sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine solche Konstellation, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Gefahr gehe beim Beschwerdeführer insbesondere von der Familie seiner dritten Ehefrau aus, die ihre Familienehre wiederherstellen möchte und den Beschwerdeführer mit dem Tod bedrohe (vgl. A17/13 F7; A21/11 F19). Ohnehin sei Homosexualität in Algerien strafbar und werde mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft. Zudem sei der Staat regelmässig unwillig, homosexuelle Personen vor Verfolgung durch homophobe Privatpersonen und -gruppierungen, insbesondere durch die Familie, zu schützen (vgl. ebenfalls A17/13 F7). 8. 8.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann diesbezüglich vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere gilt es dabei die allgemeinen und vagen Aussagen
D-2839/2019 des Beschwerdeführers bezüglich seiner sexuellen Orientierung und der damit zusammenhängenden Bedrohung durch Verwandte hervorzuheben. 8.2 Es trifft zwar zu, dass die Schilderung des Beschwerdeführers seines Lebenslaufs kaum Widersprüche aufweist, weshalb es sein kann, dass ein Teil der geschilderten Biographie des Beschwerdeführers glaubhaft ist und er drei Mal geheiratet und bei einem homosexuellen Coiffeur gearbeitet hatte. Seine eigene Homosexualität bleibt jedoch in seinem Sachverhaltsvortrag ein abstraktes Element, dass den Eindruck erweckt, als sei es künstlich in seinen Lebenslauf eingefügt worden. Diesbezüglich sind dann auch mehrere Widersprüche festzustellen. So hat das SEM zu Recht festgestellt, dass er anlässlich der Anhörung zunächst geltend machte, er habe bereits vor dem Aufenthalt im Gefängnis eine solche Neigung gefühlt (vgl. Akte A17/13 F55), um dann anlässlich der ergänzenden Anhörung zu erklären, erst im Gefängnis gemerkt zu haben, dass er homosexuell sei (vgl. Akte A21/11 F29, F31, F36). Anders als das SEM fälschlich in der Verfügung feststellte, kommunizierte der Beschwerdeführer gemäss Protokoll seiner zweiten Frau gegenüber beim Kennenlernen seine Homosexualität zwar nicht (vgl. A17/13 F39). Allerdings verschob er in seiner Antwort das Element der fehlenden Jungfräulichkeit von der dritten Frau neu auf die zweite Frau bei (vgl. Akte A17/13 F7 und F39). Schliesslich widersprach sich der Beschwerdeführer auch bezüglich des Moments, als die zweite Frau seine Homosexualität entdeckt haben soll. So gab er anlässlich der Anhörung zunächst an, er sei eines mittags nach Hause gekommen, als sie ihm ein Beweispapier gezeigt habe und ihn aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen (vgl. Akte A17/13 F51). Unmittelbar danach fügte er an, er sei am TV schauen gewesen, als seine Frau von der Arbeit gekommen sei und ihn rausgeschmissen habe (vgl. Akte A17/13 F52). Anlässlich der ergänzenden Anhörung wiederum war der Beschwerdeführer am Duschen, als seine zweite Frau eine SMS auf seinem Handy gelesen habe und als er aus der Dusche herausgekommen sei, sei es zuhause chaotisch und katastrophal gewesen. Sie habe dann seine Sachen auf die Strasse geworfen und die Scheidung beantragt (vgl. Akte A21/11 F13). Insofern ist nicht glaubhaft, dass er dieses Ereignis tatsächlich erlebt hat. Zudem ist kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der kurz nachdem er seine Homosexualität entdeckt hatte, sich in Algerien in einer homophoben Gesellschaft mit einer Polizistin vermählte. Er konnte denn auch nicht schildern, was er unternommen hatte, um seine Homosexualität vor seiner zweiten Frau zu verbergen (vgl. Akte A21/11 F42). Dass er seine zweite Frau, wohlgemerkt eine Polizistin, nach der Trennung bei der Polizei angezeigt haben will, obwohl in Algerien Homosexualität unter Strafe stehe, ist
D-2839/2019 realitätsfremd. Schliesslich will der Beschwerdeführer seine dritte Frau geheiratet haben, um einerseits seine Homosexualität zu verbergen und andererseits um ihre Jungfräulichkeit zu beweisen. Dies ergibt jedoch keinen Sinn, wenn sie wie von ihm geltend gemacht, die danach Ehe geheim geschlossen und niemanden darüber informiert haben wollen (vgl. Akte A21/11 F12, F19, F20). Nebst den Zweifeln bezüglich der Homosexualität des Beschwerdeführers, ist auch seine geltend gemachte Furcht vor der Verfolgung der Angehörigen seiner dritten Frau nicht glaubhaft. Seine Schilderungen hierzu sind unsubstantiiert und ohne Details und Realkennzeichen. So konnte er ausser der Behauptung, dass er von ihrer Familie gesucht worden sei, nichts Konkretes angeben, das vorgefallen ist (vgl. Akte A21/11 F20-F23.). Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er aufgrund seiner angeblichen Homosexualität von Angehörigen seiner dritten Frau asylrelevant verfolgt worden ist. 8.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor seinem Bruder, der radikal sei und herausgefunden habe, dass er (der Beschwerdeführer) homosexuell sei, weshalb es zu Beleidigungen gekommen sei (vgl. Akte A17/13 F77 f.) ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung der Homosexualität des Beschwerdeführers, blosse Beleidigungen seines Bruders die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen. 9. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2839/2019 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-2839/2019 schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer besuchte bis zur neunten Klasse die Schule und arbeitete danach als Coiffeur (vgl. Akte A17/13 F14), spricht mehrere Sprachen (vgl. Akte A9/5 Ziff. 1.17.03) und verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akte A17/13 F9). Bezüglich der eingeschränkten Lungenfunktion (nur ein Lungenflügel) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit unter dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet (vgl. Akte A17/13 F18). Die verordnete Atemtherapie vom 6. Mai 2019 beinhaltete 32 Behandlungen (pro Tag zwei Behandlungen). Demnach dürfte diese Therapie inzwischen abgeschlossen sein. Bezüglich der Krankheit des Trommelfells erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 20. Mai 2019, dass es ihm wieder gut gehe (vgl. Akte A21/11 F4). Hinsichtlich seiner weiteren gesundheitlichen Probleme werden in der Beschwerde nur die fehlenden finanziellen Mittel erwähnt, welche einer Behandlung im Heimatstaat entgegenstehen würden. Hierfür kann der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
D-2839/2019 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.
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D-2839/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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