Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.10.2012 D-2833/2012

October 25, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,743 words·~19 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2833/2012

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (…).

D-2833/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat am 26. August 2011 und gelangte via Rom, Lissabon und Amsterdam am 1. September 2011 in die Schweiz, wo er am 2. September 2011 am Flughafen C._______ ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 3. September 2011 durch die Flughafenpolizei des Kantons C._______ summarisch befragt und am 13. September 2011 vom BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er bei den Wahlen vor zwei Jahren für die Grüne Bewegung aktiv gewesen sei und mit der Opposition zusammengearbeitet habe. Am 14. Februar 2011 sei er an einer regimekritischen Demonstration verhaftet, danach sein Haus durchsucht und sein Computer beschlagnahmt worden. Nach zwei Monaten in Einzelhaft sei er entlassen worden, doch habe er fortan in ständiger Angst vor einer erneuten Festnahme gelebt. Auch sei er von der Universität ausgeschlossen worden und leide seither an Depressionen. B. Am 13. September 2011 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück. In Folge dessen schrieb das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 14. September 2011 als gegenstandlos geworden ab. C. Am 19. September 2011 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft gesetzt. D. Am 23. September 2011 reichte der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 27. September 2011 wurde das Asylverfahren gestützt auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wiederaufgenommen. E. In seiner Eingabe vom 12. Oktober 2011 machte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 28. September 2011 gewährten rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 36 Abs. 2 AsylG im Wesentlichen geltend, dass den iranischen Behörden seine Abwesenheit aufgefallen

D-2833/2012 und sein Vater zu seinem Verbleib befragt worden sei. Ursprünglich habe er nicht beabsichtigt, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen; als er von der hiesigen Polizei unter Druck gesetzt worden sei, sich bei der iranischen Botschaft zu melden, habe er Angst bekommen, dass seine Verwandten im Iran weiter befragt und misshandelt würden. Deshalb habe er erneut um Asyl ersucht. Da er im Iran ohne Gerichtsverhandlung und richterliche Anordnung inhaftiert worden sei, sei es ihm nicht möglich diesen Umstand durch Beweismittel zu belegen. F. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen und ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. G. Am 8. Mai 2012 unterzog das Urkundenlabor des Forensischen Instituts der Kantons- und Stadtpolizei C._______ den vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich nachgereichten Identitätsausweis (Schenasnameh) einer Überprüfung und befand, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale vorliegen würden. H. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 – eröffnet am 24. Mai 2012 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diverse Gründe – namentlich der Rückzug des ersten Asylgesuches und der Umstand, dass der Beschwerdeführer eigentlich gar kein Asylgesuch stellen wollte und bereit sei freiwillig in den Iran zurückzukehren – gegen eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes sprechen würden. Die Vorbringen zur Demonstration und seinem Gefängnisaufenthalt müssten sodann als unglaubhaft qualifiziert werden, da sie vage und pauschal ausgefallen seien; seine angebliche Tätigkeit bei der iranischen Opposition und die psychischen Probleme die von seiner Haft herstammen sollten, seien auch nicht belegt. Insgesamt würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Schliesslich seien aus den Akten auch keinerlei Gründe er-

D-2833/2012 sichtlich, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliege, da die Vorinstanz act. A 16 (Asylgesuch aus Ausschaffungshaft) und act. A 22 (rechtliches Gehör) als dem Beschwerdeführer bekannte und act. A 7 (Aktennotiz Verwandte) als interne Akten bezeichnet habe. Es werde um Zustellung der erwähnten Schriftstücke und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme ersucht. Hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 35a Abs. 2 AsylG habe das Bundesamt den gemäss ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Gerichts geringen Anforderungen an das Beweismass nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer habe weder in der summarischen Befragung vom 3. September 2011 noch in der Anhörung vom 13. September 2011 gesagt, dass er freiwillig in den Iran zurückzukehren bereit sei. Diesbezüglich habe die Vorinstanz das in act. A 7 zusammengefasste Telefongespräch zwischen dem Onkel des Beschwerdeführers und dem Polizeibeamten, welches im Anschluss an die summarische Befragung am 3. September 2011 auf Drängen des Beschwerdeführers geführt worden war, falsch interpretiert. Die Aussage des Onkels – der Beschwerdeführer sei noch jung und eine schnellst mögliche Rückkehr in den Iran wäre das Beste – sei im Licht der grossen Sorge wegen seiner Inhaftierung und der Förderung seiner Freilassung zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals den klaren Willen geäussert, dass er Schutz vor drohender Verfolgung suche, wenn auch nicht in erster Linie von der Schweiz, sondern von Grossbritannien, da gemäss Aktenlage zwei Onkel in diesem Staat leben würden.

D-2833/2012 Zu seiner Inhaftierung und dem Gefängnisaufenthalt habe er über mehrere Seiten ausführliche und farbige Angaben gemacht. Im Übrigen könne es auch nicht erstaunen, dass er keine schriftlichen Belege für seine Unterstützungstätigkeit bei der iranischen Opposition habe beibringen können, da diese ihre Adressen und Webseiten andauernd wechselten und Kontakte deshalb bereits nach kurzen Unterbrüchen nicht wiederherstellbar seien. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei zwar nicht durch einen Arztbericht belegt, doch deute die Symptomatik auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hin, was wiederum als Indiz für eine asylrelevante Verfolgung zu gelten habe. Der schlechte psychische Zustand des Beschwerdeführers sei durch das mehrwöchige Festhalten am Flughafen C._______ und die ständige Polizeipräsenz akzentuiert worden, was sich negativ auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe. Der Kontakt zu den noch im Iran verbliebenen Angehörigen sei inzwischen abgebrochen. Sein Vater habe den Iran kurz nach ihm Richtung Grossbritannien verlassen, wo er als Flüchtling anerkannt und Asyl erhalten habe. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers hielten sich an wechselnden Orten versteckt. Angesichts der weit verbreiteten Sippenhaftpraxis bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der D._______ exilpolitisch betätigt, weshalb auch subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Zusammenfassend würden genug Hinweise vorliegen, die geeignet erschienen die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen sei. Den Vollzug der Wegweisung betreffend sei festzustellen, dass dieser aufgrund der drohenden Reflexverfolgung und den exilpolitischen Aktivitäten als unzulässig zu qualifizieren sei, da ihm im Falle einer Rückkehr Folter oder Incomunicado-Haft drohten. Zudem würde eine Rückführung des Beschwerdeführers wegen der angeschlagenen psychischen Situation zu einer erheblichen Gefährdung führen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. Zur Stützung der Vorbringen wurden, jeweils in Kopie, der Asylentscheid des Vaters aus Grossbritannien und dessen Aufenthaltstitel, der Mitgliederausweis des Beschwerdeführers bei der D._______, zwei Flugblätter zum Aufruf für regimekritische Demonstrationen (…), acht Fotos, welche die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers belegen sollen sowie ein Referenzschreiben der D._______ zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Original zu den Akten gereicht.

D-2833/2012 J. Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 gut und wies jenes um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Das Gesuch um vollständige Akteneinsicht wurde teilweise gutheissen und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Schriftstücke A 16/1 und A 22/3 zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. K. Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 wurden eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht und zwei ärztliche Berichte zu den Akten gereicht. Im Bericht von Dr. med. F.A., C._______, vom 20. Juni 2012 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur einmal zu einer Sprechstunde gekommen und es lediglich um die Abgabe von Medikamenten gegangen sei, mithin das Frageschema des BFM nicht ausgefüllt werden könne, eine fachärztliche Beurteilung durch einen Psychiater aber sowieso sinnvoller erscheine. Im Arztbericht von Dipl. med. G.K, E._______, vom 1. Juli 2012 datierend, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sehr depressiv und von Zukunftsängsten geprägt sei, sich physisch in einem guten Zustand befinde, zu dieser Zeit jedoch bereits mit F._______ (…) und G._______ wegen einer H._______ behandelt werde. Des Weiteren leide er an einer I._______. M. Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 23. Juli 2012 eine Vernehmlassung einzureichen. N. Mit Eingabe vom 13. Juli 2012 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Kontakte mit der Opposition nicht weiter belegen könne. Hinsichtlich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers könne sodann nicht per se gesagt werden, dass die-

D-2833/2012 se ihren Ursprung in der angeblichen Inhaftierung hätten. Es bleibe auch fraglich wie der Beschwerdeführer ID Dokumente habe beschaffen können, wo er doch – wie vom Rechtsvertreter ausgeführt – keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Ferner habe er zwar schon ausführliche und farbige Angaben gemacht, angesichts seiner Bildung hätten diese aber nicht den Eindruck des Erlebten erweckt. In Bezug auf den Vater gelte es festzuhalten, dass ihm gemäss dem Schreiben lediglich eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling gewährt worden sei. Zudem sei das entsprechende Beweismittel erst auf Beschwerdeebene eingereicht worden. Darüber hinaus seien die Angaben zum Vater irritierend, da der Beschwerdeführer erst ausgesagt habe, dieser hätte ihn nach Europa begleitet, um sodann anzugeben, dass dieser kurz nach ihm aus dem Iran ausgereist und nach Grossbritannien geflohen sei. O. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 2. August 2012 eine Replik einzureichen. P. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten reichen und feststellen, dass sowohl die Kontakte zur Opposition als auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers durch die eingereichten Beweismittel belegt seien. Die Shenasnameh habe ihm der Vater aus Grossbritannien zugeschickt. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Asylentscheid des Vaters einen Einfluss auf sein Verfahren haben könnte; der Vater sei nach der Rückkehr in den Iran wegen den politischen Aktivitäten des Sohns behördlich behelligt worden, weshalb er nach Grossbritannien geflohen und dort als Flüchtling anerkannt worden sei. Der Vater erfülle somit aufgrund einer Reflexverfolgung die Flüchtlingseigenschaft, währenddem auf das Asylgesuch des Sohns, als deren Auslöser, nicht eingetreten werde. Schliesslich sei unklar was gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche, da das BFM in der Vernehmlassung selber festhalte, dass der Beschwerdeführer ausführliche und farbige Angaben gemacht habe und lediglich bemängle, diese seien erst auf Nachfrage hin erfolgt. Q. Mit Eingabe vom 13. September 2012 reichte der Rechtsvertreter eine aktuelle Kostennote zu den Akten.

D-2833/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen mate-

D-2833/2012 riellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 4. 4.1 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 16. Mai 2012 auf der Grundlage von Art. 35a Abs. 2 AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind. 4.2 Gemäss Art. 35a Abs. 1 AsylG wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, ist eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft, wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S. 6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht [BVGE] 2008/57 E. 3.2). Dabei richtet sich die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht nach einem weiten Verfolgungsbegriff, sondern nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18; BVGE 2008/57 E. 3.3). 4.3 Im vorliegenden Fall ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – festzustellen, dass sehr wohl Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

D-2833/2012 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind, wie vom Rechtsvertreter richtig ausgeführt, den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bereit gewesen wäre, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren. So hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass seine Familie ihm versichert habe, dass sie das Haus verkaufen und mit ihm in einen Drittstaat ziehen würden; er brauche nur etwas Zeit, damit sein Onkel für ihn bürgen könne und er ohne Einmischung der iranischen Behörden ausreisen könne (vgl. A 12/19 S. 3); er wolle nicht, dass er in den Iran ausgewiesen werde (A 12/19 S. 14). Zwar zeigte er sich grundsätzlich bereit, ohne Begleitung auf der iranischen Botschaft Reisepapiere zu beantragen (A 12/19 S. 3), hielt jedoch weiter hinten fest, dass er in einen anderen Staat weiterreisen würde und nicht gedenke in den Iran zurückzukehren (A 12/19 S. 15). Bei einer Rückkehr fürchte er für sieben bis acht Jahre inhaftiert oder gar hingerichtet zu werden (A 12/19 S. 16). Insgesamt scheint der Beschwerdeführer während der Befragung und Anhörung vorwiegend damit beschäftigt gewesen sein, zu verhindern, dass ein offizieller Kontakt mit den iranischen Behörden zustande kommt. Jedenfalls sind die Aussagen des Beschwerdeführers mitnichten dahingehend zu deuten, dass er freiwillig in den Heimatstaat zurückkehren wollte. An dieser Feststellung vermag auch die Aussage des Onkels – der Beschwerdeführer solle schnellstmöglich in den Iran zurückkehren – nichts zu ändern. Unbesehen davon, dass mit dieser Aussage angeblich primär die Freilassung des Beschwerdeführers bezweckt wurde, widerspiegelt sie letztlich lediglich die Meinung einer Drittperson, welche sich seit mehreren Jahren nicht mehr im Iran aufgehalten hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch nach der Befragung noch gleichentags zurückgezogen hat vermag zwar auf den ersten Blick Zweifel an seinem Schutzbedürfnis erwecken, ist jedoch im Lichte seiner an der Befragung auch offensichtlich zutage getretenen Angst vor den iranischen Behörden, seinen Aussagen zu seiner Haft sowie der anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Ausführungen nicht geeignet, auf einen Mangel an Hinweisen auf Verfolgung zu schliessen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann festzuhalten, dass diese einer summarischen Prüfung durchaus standzuhalten vermögen: So hat der Beschwerdeführer – wie im Übrigen von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene sogar ausdrücklich selbst eingeräumt – ausführliche und farbige Angaben gemacht. So beschrieb er beispielsweise die Stimmung an der Demonstration am 14. Februar 2011 mit den Worten "wir fühlten uns stärker als sonst [,] [u]nd als wir den Slo-

D-2833/2012 gan Tod dem Khamenei ausriefen, hatten wir das Gefühl gehabt, dass wir das Unmögliche erreicht haben." (act. A 12/19 S. 10). In den Aussagen finden sich etliche Realkennzeichen, indem er beispielsweise ausführt, er nehme normalerweise kein Frühstück ein (A 12/19 S. 10), dass er in der Haft schreckliche (…)schmerzen (act. A 12/19 S. 12) und er keine Toilette in seiner Zelle gehabt habe (act. A 12/19 S. 12). Was die Vorbringen seinen Vater betreffend angeht, so führte der Beschwerdeführer bereits in der im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgefassten Stellungnahme vom 12. Oktober 2011 aus, dass sein Vater von den iranischen Behörden abgeholt und befragt worden sei und er Angst habe, dass seine Verwandten seinetwegen weiter unter Druck gesetzt würden (act. A 24/3 S. 2). Dass die Flucht des Vaters aus dem Iran nach Grossbritannien und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft erst auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, erscheint zeitlich ohne Weiteres logisch und ist durch den Asylentscheid sowie den Aufenthaltsausweis zweifelsohne belegt. Darüber hinaus ist dies als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu deuten, beziehungsweise bedingt dieser Umstand zweifelsohne weitere Abklärungen. Insgesamt waren zum Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz genügend Hinweise vorhanden, welche geeignet waren, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, die – namentlich im Lichte der Praxis besehen – mitnichten von vornherein als haltlos zu qualifizieren sind. Dies hat zum heutigen Zeitpunkt, insbesondere auch mit der eingereichten Anerkennung des Vaters als Flüchtling in Grossbritannien umso mehr zu gelten. Unbesehen der Frage, ob diese Beurteilung einer genaueren Prüfung standzuhalten vermag, ist festzustellen, dass das BFM im vorliegenden Verfahren den tief anzusetzenden Rahmen gesprengt hat, innerhalb dessen eine potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht gegeben erachtet werden könnte. 4.4 Nach dem Gesagten ist das BFM in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Auf Ausführungen zu den weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten und Rechtsbegehren (subjektive Nachfluchtgründe) kann demnach verzichtet werden. 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM

D-2833/2012 vom 16. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2012 gutgeheissen, wobei bei diesem Ausgang des Verfahrens ohnehin keine Kosten aufzuerlegen sind. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. September 2012 einen Gesamtaufwand (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. (…).– und Mehrwertsteuer) von Fr. (…).– aus. Der ausgewiesene Aufwand umfasst das Verfassen der Beschwerdeschrift, der Replik und einiger Schriftenwechsel und erscheint im vorliegenden Verfahren angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM ist deshalb auf Fr. (…).– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Damit wird die mit Verfügung vom 1. Juni 2012 gewährte unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-2833/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 wird aufgehoben und das BFM angewiesen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteienentschädigung von Fr. (…).– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

D-2833/2012 — Bundesverwaltungsgericht 25.10.2012 D-2833/2012 — Swissrulings