Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2819/2021
Urteil v o m 2 2 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Gambia, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021 / N (…).
D-2819/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. April 2021 um Asyl in der Schweiz und machte dabei geltend, er sei am 29. Dezember 2004 geboren und somit minderjährig. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab Hinweise auf seine Volljährigkeit, weshalb ihm die Vorinstanz am 28.April 2021 das rechtliche Gehör zur Anpassung seines Alters gewährte. B.b Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2001 (datiert vom 30. April 2021) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bei seiner Registrierung in Italien am 6. Juli 2016 erst elfjährig gewesen und habe den italienischen Behörden bereits zu diesem Zeitpunkt das Geburtsdatum (…) angegeben. Da er damals eine hohe Körpergrösse aufgewiesen habe, hätten ihm die Behörden sein Geburtsdatum nicht geglaubt. Der Stellungnahme legte er eine Kopie seines Reisepasses sowie einer Geburtsbestätigung bei und stellte in Aussicht, das Original seines Passes nachzureichen. Die Geburtsbestätigung liege der Vorinstanz bereits im Original vor. Weiter beantragte er, es sei eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) durchzuführen. C. C.a Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 6. Juli 2016 und 1. Februar 2018 in Italien um Asyl ersuchte. C.b Mit Ersuchen vom 5. Mai 2021 an die italienischen Behörden bat die Vorinstanz um Informationen zur Registrierung des Beschwerdeführers, wobei die italienischen Behörden am 14. Mai 2021 mitteilten, dass er in Italien unter den Personalien A._______, geboren am (…), Gambia, bekannt sei. Weiter wurden auch die deutschen Behörden um Informationen zu seiner Registrierung angefragt, wobei diese am 20. Mai 2021 mitteilten, dass er unter denselben Personalien wie in Italien registriert und aufgrund der Zuständigkeit nach Italien überstellt worden sei. D. Die Vorinstanz verzichtete auf die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers und führte am 12. Mai sowie am 27. Mai 2021 – in Begleitung der zugewiesenen Rechtsvertretung – die Erstbefragung für UMA
D-2819/2021 (EB) durch. Dabei wurde er unter anderem zu seinem Alter, der Schulbildung und zu den Registrierungen in Europa in der Eurodac-Datenbank befragt. Sodann wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss VO Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien und zur Anpassung seines Alters gewährt. Anschliessend wurde sein Alter angepasst und er wurde im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet. E. Am 27. Mai 2021 stellte die Vorinstanz ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, welches von den italienischen Behörden innerhalb der festgesetzten Frist unbeantwortet blieb. F. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (eröffnet am 14. Juni 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Seine Personalien seien im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) als A._______, geboren am (…), Gambia, mit Bestreitungsvermerk, eingetragen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung käme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 14. Juni 2021 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ihr Recht auf Selbsteintritt ausübe und sich für das vorliegende Verfahren als zuständig erachte. Eventualiter sei die Verfügung zur vollständigen Erhebung des Sachver-
D-2819/2021 halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2021 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
D-2819/2021 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine erneute Prüfung der Zuständigkeit nach Kapitel III der Dublin-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017/VI/5, E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
D-2819/2021 5.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Staat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.8 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE
D-2819/2021 2018/VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1).
6. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest, dass es aufgrund des Datenabgleichs in der Datenbank Eurodac bereits Hinweise auf seine Volljährigkeit gebe. In der Erstbefragung habe er angegeben, sein genaues Geburtsdatum von seinem Bruder während der Reise erfahren zu haben. Zudem sei das Geburtsdatum auf der zu den Akten gelegten Geburtsbestätigung ersichtlich. Weiter habe er in der Erstbefragung angegeben, lediglich die Koranschule besucht zu haben. Sein Heimatland habe er im Jahr 2015 im Alter von zehn Jahren verlassen und sei im Juli 2016 in Italien angekommen, nachdem er von den italienischen Behörden aus einem Boot gerettet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er elfjährig gewesen. Die italienischen Behörden hätten ihn jedoch als Neunzehnjährigen registriert, und er habe ihnen erfolglos erklärt, dass er erst elfjährig sei. 2019 habe er ihnen eine Geburtsbestätigung vorgelegt, worauf die italienischen Behörden ihm zugesichert hätten, sein Geburtsdatum anzupassen. Aus den Akten gehe jedoch eine erfolgte oder in Erwägung gezogene Anpassung seines Geburtsdatums nicht hervor. Obwohl seine Ausführungen zu seiner Schulzeit und seiner Ausreise nicht grundsätzlich bezweifelt würden, seien diese lediglich vage und oberflächlich ausgefallen. Des Weiteren sei es zu verschiedenen Widersprüchen gekommen. Im Zusammenhang mit der Geburtsbestätigung habe er zuerst angegeben, die den schweizerischen Behörden vorliegende Geburtsbestätigung von einer Person, welche diese aus Gambia mitgebracht habe, im Jahr 2019 erhalten und den italienischen Behörden danach vorgelegt zu haben, um später – bei Ansprechen der Unmöglichkeit, ein im Februar 2021 ausgestelltes Dokument bereits 2019 vorgelegt zu haben, diese nie erhalten zu haben. Die weitere Erklärung, in Gambia würden solche Dokumente jährlich ausgestellt, wirke unrealistisch. Ferner sei festzustellen, dass die Geburtsurkunde über keine biometrischen Daten verfüge und somit seine Identität nicht rechtsgenüglich überprüft werden könne. Ausserdem seien solche Dokumente nicht fälschungssicher und verfügten über einen geringen Beweiswert. Dasselbe gelte für die eingereichte Passkopie. Überdies lasse sich aufgrund seiner Schilderungen, wie er zu dem neuen Pass gekommen sei, schliessen, dass es sich um eine Fälschung handle. Er habe nicht nachvollziehbar darlegen können, wie er diesen erhalten habe. Seine Erklärung, er habe seine Unterschrift auf ein Blatt geschrieben
D-2819/2021 und diese danach fotografiert seines Mutter gesendet, überzeuge ebenso wenig, wie seine Ausführung, er habe kein Geld gehabt, sich das Original des Passes zukommen zu lassen, zumal er für die Ausstellung desselben auch Geld ausgegeben habe und das Zusenden des Originals der Geburtsbestätigung habe bezahlen können. Mit den eingereichten Beweismitteln habe er seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht belegen können. Sodann wirke es realitätsfremd, dass er als angeblich Elfjähriger in Italien fälschlicherweise als Neunzehnjähriger erfasst worden sein und trotz seines fünfjährigen Aufenthalts in Italien sowie dem durchlaufenen Asylverfahren sich erst 2021 um eine Anpassung seines Geburtsdatums bemüht haben soll. Dem Vorhalt seiner Rechtsvertretung zu den Widersprüchen bezüglich seiner Registrierung in Italien, es sei beim Verfassen der Stellungnahme mutmasslich zu Verständigungsproblemen gekommen, könne nicht gefolgt werden, zumal es in der Verantwortung der Rechtsvertretungen liege, korrekte Angaben an das SEM zu übermitteln. Zudem seien seine Angaben in der Stellungnahme äusserst detailliert ausgefallen. Weiter sei festzuhalten, dass er im Rahmen der Erstbefragung einerseits angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen und bei Unklarheiten nachzufragen. Anderseits habe er nach der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Auf eine Durchführung einer Altersabklärung habe verzichtet werden können, da bereits aus dem vorliegenden Sachverhalt eine ausreichende Gesamtwürdigung habe vorgenommen werden können. Deshalb werde sein Geburtsdatum auf den 25. April 1997 angepasst. Seine Darlegungen, er habe in Italien einen negativen Asylentscheid erhalten, ändere nichts an der Tatsache, dass die italienischen Behörden weiterhin für sein Verfahren zuständig seien. Sodann würden auch keine begründeten Hinweise darauf vorliegen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Auch wenn er angegeben habe, die letzten drei Monate in Italien auf der Strasse gelebt zu haben, seien keine Hinweise darauf ersichtlich, dass er nach dem in Italien abgeschlossenen Asylverfahren und dem mangelnden Anspruch an staatlicher Unterstützung in eine existenzielle Notlage geraten würde. Abschliessend sei festzuhalten, dass aus den ärztlichen Berichten hervorgehe, dass er ein junger gesunder Mann sei. Allfällige psychische Probleme seien keine festgehalten worden. Auch wenn er in Italien über keine Aufenthaltsregelung verfüge, seien Notfallbehandlungen dennoch weitgehend garantiert.
D-2819/2021 6.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, seine Rechtsvertretung habe mehrmals darauf hingewiesen, dass sein Alter in Italien falsch registriert worden sei. Obwohl er dort seine Geburtsbestätigung vorgelegt habe, sei sein Anliegen, sein Alter anzupassen, ignoriert worden. Deshalb erstaune es nicht, dass das SEM nichts davon in den betreffenden Akten gefunden habe. Die italienischen Behörden hätten ihn in willkürlicher Weise als Neunzehnjährigen registriert und dabei grobe Verfahrensfehler begangen, weshalb sein in Italien registriertes Alter nichtig sei. Zudem hätte die Vorinstanz sich eingehender mit seiner Geburtsbestätigung auseinandersetzen müssen. Er habe den schweizerischen Asylbehörden das Original seiner Geburtsbestätigung und eine Passkopie zur Bestätigung seiner Identität respektive seines Geburtsdatums abgegeben, weshalb er als minderjährig zu betrachten sei. Schliesslich habe die Vorinstanz sein Alter ungenügend abgeklärt und somit auch das rechtliche Gehör verletzt. Aus diesem Grund, und weil ansonsten ein Instanzenzug verloren gehe, werde die Rückweisung beantragt oder eventualiter die Einholung einer Garantie zur Unterbringung in einer altersgerechten Unterbringung in Italien. 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil sein Alter ungenügend abgeklärt worden sei. Dieser Argumentation kann insofern nicht gefolgt werden, als dass aus den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung nachvollziehbar hervorgeht, weshalb seine Minderjährigkeit bezweifelt wurde und aus welchem Grund keine weiteren Altersabklärungen durchgeführt worden sind. Auch dem Vorhalt, seine Geburtsbestätigung sei ungenügend gewürdigt worden, ist der Boden entzogen und der Vorinstanz dahingehend Recht zu geben, dass es sich bei der vorliegenden Geburtsbestätigung weder um ein offizielles noch um ein fälschungssicheres Dokument handelt, welches seine Identität belegen könnte. Weiter überzeugen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen zum Erhalt derselben ebenso wenig wie die Schilderungen zur Ausstellung seines Passes, dessen Kopie im Übrigen nicht auf die Echtheit überprüft werden kann und demensprechend über einen fehlenden Beweiswert verfügt. Ohnehin ist es fraglich, ob in Gambia sein Pass in Abwesenheit und durch eine Drittperson ausgestellt hätte werden können, zumal er auch keine hilfreichen diesbezüglichen Aussagen machte. Ausserdem ist es unwahrscheinlich, dass eine Unterschrift problemlos fotografiert und so auf einem (Original) Pass von den gambischen Behörden übernommen wird (vgl. Akte 1094536- 27/18 [nachfolgend SEM-Akte 27/18], F4.02). Daneben fällt auf, dass seine
D-2819/2021 Unterschrift auf der Passkopie nicht mit derjenigen auf den schweizerischen Asylakten übereinstimmt und die Schwünge der Anfangsbuchstaben voneinander abweichen, obwohl beide zeitnah gemacht worden sein müssten. Ferner verstrickte sich der Beschwerdeführer in verschiedene Widersprüche, welche er auch auf Nachfrage hin nicht aufzulösen vermochte, sondern sich – im Gegenteil – mit seinen nachfolgenden Erklärungen in weitere Unklarheiten verwickelte (vgl. SEM-Akte 27/18, F1.06, F2.06, F4.07, F8.01). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die detaillierten diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Schliesslich geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sein in Italien registriertes Alter bestritten hätte, obwohl er zwischen Juli 2016 und seiner Ausreise 2021 – also fast fünf Jahre – die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Es erstaunt vor diesem Hintergrund zudem, dass er vor seiner Ausreise aus Gambia 2015 im Besitz eines Passes gewesen sein soll, diesen während seines Asylverfahrens in Italien jedoch nie vorgelegt hat oder sich diesen zum Belegen seiner behaupteten Minderjährigkeit hat zukommen lassen (vgl. SEM-Akte 27/18, F4.02). Auch wäre es ihm möglich gewesen, die angebliche willkürliche Vorgehensweise sowie die groben Verfahrensfehler der italienischen Behörden zu beanstanden, zumal das italienische Asylverfahren hinreichende Verfahrensgarantien aufweist (vgl. E. 8.2). 6.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass nach einer Abwägung aller Anhaltspunkte sowie der vorliegenden Beweismittel, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, die unglaubhaften Elemente überwiegen und der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit weder hat rechtsgenüglich nachweisen noch glaubhaft machen können, weshalb – in Einklang mit der Vorinstanz – der Beschwerdeführer als volljährig zu betrachten ist. Es bleibt anzufügen, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz zu Recht auf weitere Altersabklärungen verzichtet hat. 7. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 und am 1. Februar 2018 in Italien registriert wurde und ein Asylverfahren durchlief. Am 27. Mai 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf die Dublin-
D-2819/2021 III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese liessen das Ersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten.
8. 8.1 In der Beschwerde werden unter Verweis auf verschiedene Quellen mehrere Mängel in der Unterbringung und der medizinischen Versorgung in Italien geltend gemacht. Weiter wurde moniert, dass die Aufnahmebedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie noch prekärer geworden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit erhalten, sich auf prozessualem Weg gegen das Vorgehen der italienischen Behörden (in Bezug auf sein falsches Geburtsdatum) zu wehren. Deshalb sei vorliegend Art. 3 EMRK verletzt worden und die schweizerischen Behörden hätten die Pflicht zum Selbsteintritt. 8.2 Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall umgestossen werden (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; BVGE 2011/9 E. 6, 2010/45 E. 7.5 m.w.N.).
D-2819/2021 Was seine Einwände in Bezug auf mangelhafte Asylverfahren respektive ungenügende Beschwerdemöglichkeiten anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, geeignete Beweismittel bezüglich seiner Minderjährigkeit bei den italienischen Behörden einzureichen. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass er davon Gebrauch machte (vgl. E.6.3, letzter Abschnitt). 8.3 Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 12 und F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3), wobei davon ausgegangen werden kann, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) anerkennt und schützt. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem ist über die Notversorgung grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 E. 6.2.7). In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er leide seit dem Tod seines Bruders unter Stress und Kopfschmerzen. Seine Konsultationen bei einem Psychiater in Italien seien eingestellt worden, nachdem er aus seiner Unterkunft weggewiesen worden sei. Jedoch wisse er nicht mehr genau, wann er zuletzt eine Therapiesitzung gehabt habe. Die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen sind vorliegend nicht geeignet, für den Fall ihrer Nichtbeachtung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass er gemäss den Arztberichten vom 5. Mai und 2. Juni 2021 zwar eine Auffrischung seiner Impfungen benötige, ansonsten eine junge gesunde Person sei. Weiter sei ein Mangel an verschiedenen Vitaminen festgestellt worden. Psychische Probleme machte er während beiden Konsultationen keine geltend. Es seien auch keine weiteren Behandlungen vorgesehen. Eine rechtlich erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung würde voraussetzen, dass eine schwere Erkrankung vorliegt und für die betroffene Person im Falle der Abschiebung die reale Gefahr besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – rasch und unwiederbringlich verschlechtert, intensive Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zu befürchten wären (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Einholen von Garantien ist nicht angezeigt. http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6298/2019 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-962/2019
D-2819/2021 8.4 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er wegen seiner Minderjährigkeit nicht nach Italien zurückgeschickt werden könne. Wie bereits ausgeführt, ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. E. 6.5). Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung einzuholen. 8.5 Der Beschwerdeführer beantragte ferner die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Nach dem Gesagten bestehen keine ausreichend begründeten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Italien in eine existentielle Notlage geraten wird und daher auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 8.6 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2). 9. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/9
D-2819/2021 Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10. Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 11. Mit dem vorliegenden Urteil ist der verfahrensrechtliche Antrag auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der Tatsache, dass entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. 12.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2819/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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