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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2019 D-2813/2018

February 21, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,919 words·~40 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. April 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2813/2018 mel

Urteil v o m 2 1 . Februar 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. April 2018 / N (…).

D-2813/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 28. April 2014 illegal mit Hilfe eines Schleppers über B._______ in Richtung C._______, wo er sich während eines Jahres aufgehalten habe. Vier Monate davon sei er in einem Gefängnis in der Wüste gewesen. Über den Seeweg sei er nach D._______ und von dort über E._______ am 19. Juni 2015 illegal in die Schweiz gelangt, wo er am 20. August 2015 das Asylgesuch einreichte. Am 7. September 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 31. Oktober 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo aus dem Dorf F._______ in der Provinz G._______, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen sei. Wegen der Verbindungen seiner Familie mit der Oromo Liberation Front (OLF) habe er keine Schule besuchen und keinen Identitätsausweis bekommen können. Er habe mit seiner Familie auf den Feldern Landwirtschaft betrieben. Sein Vater sei schon vor seiner (des Beschwerdeführers) Geburt im Kampf für die OLF schwer verletzt worden. Sein ältester Bruder sei auf Wunsch des Vaters der OLF beigetreten und im Kampf gefallen. Der zweitälteste Bruder habe sich ebenfalls für die OLF engagiert und aus diesem Grund nach H._______ fliehen müssen. Anlässlich der Rückkehr nach Äthiopien im Jahr 2013 sei er festgenommen worden und infolge der erlittenen Misshandlungen gestorben. Er (der Beschwerdeführer) sei von seinem Vater „extrem geprägt“ worden, habe dessen politischen Ideen geteilt und unter Bekannten weitergegeben, weshalb er ab 2012 von den Behörden ermahnt worden sei. Auf Rat seiner Mutter sei er fortan in die Stadt I._______, welche etwas mehr als eine Autostunde vom Heimatdorf entfernt liege, umgesiedelt. Dort habe er bei seinem (…) wohnen und im (…) des (…) arbeiten können. Zudem habe er sich an einer Spendenaktion für die Opferfamilien der OLF beteiligt. Im Februar 2014 habe er geheiratet. Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit habe er sich mit Studenten angefreundet und politisch ausgetauscht. In der Folge habe er sich an der Organisation und Durchführung der gegen die äthiopische Regierung gerichteten Demonstration vom 26. April 2014 beim Gelände der Universität beteiligt. Dabei hätten die Behörden am 28. April 2014 die Universität umstellt und die Proteste gewaltsam unterdrückt. Aufgrund der hörbaren Feuergefechte sei er zusammen mit anderen Personen in Richtung der Universität gegangen und habe gegen Abend das Gelände in Richtung der

D-2813/2018 Schlafsäle betreten, um sich ein Bild von der Lage zu machen und allenfalls Verletzte zu versorgen. Zusammen mit vier anderen Personen sei er vor Ort festgenommen und in einem Fahrzeug auf einen Militärstützpunkt gebracht worden, wo er in einem Raum festgehalten, befragt, geschlagen und gefoltert worden sei. Er hätte die Namen von Komplizen preisgeben müssen, und es sei ihm vorgeworfen worden, die OLF zu unterstützen sowie für den Tod von zwei Polizisten und die Demonstration verantwortlich zu sein. Nachdem zwei Personen als Folge der Misshandlungen gestorben seien, habe er sich zu einem Fluchtversuch entschieden. Ein Mitgefangener habe ein Glasfenster aufgebrochen und ihm so die Flucht ermöglicht. Zu zweit seien sie über einen Abhang davongekommen und hätten seinen (…) beziehungsweise den (…) telefonisch kontaktieren können. Dieser habe sie abgeholt und zum (…) gebracht. Nachdem der (…) in Erfahrung gebracht habe, dass gegen ihn und seinen Fluchtgefährten ein Suchbefehl ausgestellt worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen und sei ins Grenzgebiet gereist. Nach seiner Flucht hätten die Behörden seinen Vater festgenommen und ihn darüber informiert, dass sein Sohn festzunehmen und nötigenfalls zu erschiessen sei. Auch die Inhaftierung der beiden Brüder im Jahr 2016 habe mit seiner Flucht zu tun. Im gleichen Jahr sei es zudem zu einer Hausdurchsuchung bei seiner Ehefrau gekommen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er mehrmals an Demonstrationen und Veranstaltungen zur Unterstützung der Oromo in Äthiopien teilgenommen und wolle auch in Zukunft als Sprachrohr für die Anliegen seines Volkes agieren. Der Beschwerdeführer reichte eine Heiratsurkunde und Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. April 2018 – eröffnet am 24. April 2018 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 5 aufzuheben, sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die vor-

D-2813/2018 läufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sowie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der amtlichen Rechtsbeistandschaft. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. April 2018, von Auszügen aus dem Internet, der Zustellungsformalitäten, der Fürsorgebestätigung vom 14. Mai 2018, eine Vollmacht vom 14. Mai 2018, ein Foto und eine Kostennote bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes wurden gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Céline Benz-Desrochers, MLaw/B Ed., Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und stellte zusammenfassend fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Am 28. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. G. In seiner Eingabe vom 14. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.

D-2813/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-2813/2018 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 13. April 2018 stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorfluchtgründe insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und bezüglich der Nachfluchtgründe denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 4.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit stellte es Folgendes fest: 4.2.1 Zwar habe der Beschwerdeführer teilweise lange Redebeiträge zu Protokoll gegeben. Indessen würden seine Erzählelemente einer einheitlichen Handlungschronologie folgen und seien eher nicht assoziativ einzuordnen. So habe er Abläufe lange beschrieben, ohne jedoch eine subjektive Prägung erkennen zu lassen. Seinen Schilderungen fehle es an gewissen Eigenheiten der Formulierungen, an einer Priorisierung oder Gewichtung der Handlungselemente oder an der Nennung von Details. Dies könne auf ein memorisiertes Narrativ hinweisen. 4.2.2 Zudem sei er auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, Aussagen zu konkretisieren, weshalb seine Angaben nicht erlebnisgeprägt seien. Substantiierte und differenzierte Beschreibungen der Geschehnisse in der Gefangenschaft fehlten. So habe er die subjektive Wahrnehmung der Misshandlungen oder die Auseinandersetzung mit den involvierten Personen nicht überzeugend dargelegt. Statt einer Präzisierung oder Veranschaulichung habe er bereits Erwähntes wiederholt. 4.2.3 Auch sei es ihm nicht gelungen, das politische Profil oder die Ideen und Meinungen seines Vaters nachzuzeichnen. Ein gewisses Hintergrundwissen diesbezüglich sei jedoch zu erwarten angesichts der Tatsache, dass er seine Aktivitäten und die geschilderten Probleme mit den heimatlichen Behörden, welche zur Ausreise geführt hätten, mit dem Vater sowie

D-2813/2018 dessen Anliegen für die Oromo in Verbindung gebracht habe. Seine Angabe, er habe nicht viel über das politische Engagement des Vaters und seiner Brüder mitbekommen, überzeuge deshalb nicht. 4.2.4 Trotz einer grösstenteils identischen Darstellung der Vorbringen bestünden Ungereimtheiten, die nicht hätten überzeugend erklärt werden können. So habe er anlässlich der Befragung ausgesagt, sein Name sei aufgrund der politischen Vergangenheit der Familie bei den Behörden bekannt; indessen habe er ihn während der Verhaftung nicht angegeben. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung vorgebracht, er habe seinen Namen angegeben, weil er nicht habe lügen wollen. Diese gegenteiligen Angaben im Zusammenhang mit der Identifizierung durch die heimatlichen Behörden könnten nicht überzeugen, da die Identifizierung mit Blick auf die Beurteilung der Gefährdungslage massgeblich sei. 4.2.5 Ungereimt habe er auch den Namen des Fluchtgefährten im Zusammenhang mit dem ausgestellten Suchbefehl angegeben: Während dies gemäss den Angaben anlässlich der Befragung J._______ gewesen sei, sei er gestützt auf die Angaben in der Anhörung zusammen mit einer Person namens K._______ gesucht worden. Seine Erklärung anlässlich der Konfrontation mit den unterschiedlichen Aussagen, nämlich er habe erst nach der Befragung erfahren, dass die Person K._______heisse, erwecke den Anschein einer Schutzbehauptung. 4.2.6 Überdies seien die Aussagen zum Suchbefehl selber nicht übereinstimmend ausgefallen: Während er gemäss der einen Version nicht wisse, wie der (…) vom Suchbefehl in Kenntnis gesetzt worden sei, habe der (…) gemäss der zweiten Version den Suchauftrag, der von den Behörden an irgendwelchen Stellen aufgehängt worden sei, gelesen. Angesichts dieser Ungereimtheit sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich in besagter Situation befunden habe. 4.2.7 Zwar könnten die tatsächlichen Zustände und Bedingungen in äthiopischer Gefangenschaft zum erwähnten Zeitpunkt nicht vollends erhoben werden. Indessen wirkten die Beschreibungen zur Flucht aus der Gefangenschaft infolge der Häufung von Zufällen und Unwahrscheinlichkeiten realitätsfremd und konstruiert. Insbesondere erscheine die Flucht aus einem Raum, in welchem man von den Behörden festgehalten werde, durch ein Glasfenster ohne weitere Erschwernisse auf dem Militärstützpunkt sonderbar und unwahrscheinlich. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass sein

D-2813/2018 Fluchtgefährte trotz Personenkontrolle beim Eintritt in den Militärstützpunkt nach dem Ausbruch ein Telefon auf sich getragen habe. Dieser habe sich zudem erst an sein Telefon erinnert, nachdem er vom Beschwerdeführer im Wald darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass es nun praktisch wäre, jemanden anrufen zu können. Diese Episode erscheine besonders realitätsfremd. 4.2.8 Angesichts der aufgeführten Zweifel könnten die dargelegte Biografie, das politische Risikoprofil im Zeitpunkt der Ausreise und die damit verbundenen Konsequenzen für die Familienangehörigen nicht als glaubhaft betrachtet werden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht erlebt habe. 4.3 In Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM fest, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engagement gestützt auf die bestehende Aktenlage keine besondere Exponiertheit erkennen lasse. Die persönliche Rolle des Beschwerdeführers sei als gering einzustufen, so dass er nicht aus der Masse hervortrete und in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sei. Auch das Weiterleiten von Informationen in den sozialen Medien vermöge kein qualifiziertes exilpolitisches Profil zu begründen. Somit lägen in Bezug auf die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 4.4 In seiner Beschwerde vom 14. Mai 2018 wandte der Beschwerdeführer – mit Bezug auf die allgemeine Lage in Äthiopien – ein, dass gestützt auf internationale Berichte der HRW (Anmerkung Gericht: Gemeint ist wohl Human Rights Watch) in den letzten Jahren Tausende Oromo willkürlich verhaftet und gefoltert worden seien. Die äthiopische Regierung betrachte die OLF als terroristische Organisation und unterdrücke die Ethnie der Oromo. Personen, welche sich in legalen politischen Parteien oder kulturellen Vereinen für die Oromo einsetzten, würden überwacht. Den Mitgliedern werde die Mitgliedschaft bei der OLF vorgeworfen, und sie würden als Terroristen betrachtet. Misshandlungen und Folter seien weit verbreitet, und es gebe Berichte über in Haft verstorbene Personen. Grundrechte wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit würden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Dem Regime gegenüber kritische Personen würden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Das äthiopische Regime werde für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht. Der im Februar 2018 ausgerufene Aus-

D-2813/2018 nahmezustand solle ein halbes Jahr gelten und beinhalte eine Einschränkung der Möglichkeiten, die Menschenrechte geltend zu machen oder Schutz zu erhalten. Die Lage in Äthiopien sei heute sehr unberechenbar und gewalttätig. Amnesty International (ai) und die SFH würden die Zusammenarbeit der schweizerischen Behörden mit dem äthiopischen Geheimdienst (Niss) scharf kritisieren, da persönliche Informationen über abgewiesene Asylsuchende weitergegeben würden. Diese Personen würden somit ins Visier des Niss geraten und seien nach ihrer Rückkehr verstärkt einer potentiellen Verfolgung ausgesetzt. Diese Vereinbarung gebe dem Niss zudem die Möglichkeit, vermehrt engmaschige Überwachungen der äthiopischen Diaspora in der Schweiz durchzuführen. 4.5 Zu seiner persönlichen Situation äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt: 4.5.1 Beim Vorwurf, die Ideen und Meinungen seines Vaters nicht zu kennen, habe das SEM keine konkreten Argumente dargelegt und seine Situation nicht berücksichtigt. In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die (…) mitbegründet und sei in der Schweiz auch auf Facebook politisch aktiv. Er habe sein politisches Engagement klar und ausführlich formuliert. Seine Kindheit sei von den politischen Aktivitäten seines Vaters und seiner Brüder geprägt worden. Er selber betrachte sich als Sprachrohr für sein Volk. Die vom SEM aufgeführten Vorwürfe seien nicht näher konkretisiert worden. Zudem lägen zwischen den geltend gemachten Ereignissen und der Bundesanhörung mehr als dreieinhalb Jahre, weshalb nicht erwartet werden könne, dass nach so langer Zeit die Subjektivität des Beschwerdeführers noch aktuell sei. Dennoch habe das SEM aufgrund der mageren Grundlagen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen erhoben. Ferner habe es subjektiv geprägte Aussagen wie diejenigen über seine Ehefrau oder über seinen (…) im Auto nicht berücksichtigt. 4.5.2 In Bezug auf den vom SEM aufgeführten Gefängnisaufenthalt sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selber nie von einem Gefängnis, sondern von Räumlichkeiten des Stützpunktes gesprochen habe. Seine Aussagen wie diejenige, wonach er während wenigen Minuten nicht mehr gewusst habe, was gelaufen sei, oder er in dieser Nacht mit dem Leben abgeschlossen beziehungsweise nicht mehr geglaubt habe, jemals in seinem Leben während zehn Minuten das Licht der Welt zu erblicken oder er nur die Schläge gehört und gespürt habe, zeugten von persönlichen Erlebnissen und Gedanken. Angesichts der Tatsachen, dass er gefoltert und

D-2813/2018 mehrfach ohnmächtig geworden sei, könne das SEM keine differenzierte, substanziierte und subjektive Beschreibung erwarten. 4.5.3 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er auch viele seiner Handlungen assoziativ begründet. Er habe seine gesamten Ausführungen detailliert und substanziiert dargelegt. Die Argumentation des SEM halte einer Überprüfung nicht stand. 4.5.4 Die vom SEM vorgeworfenen Ungereimtheiten liessen sich überdies mit der Kürze der Befragung und deren summarischen Charakter erklären. So habe er anlässlich der Anhörung spezifiziert, dass er während der Verhaftung seinen Namen angegeben habe, aber seine Identität nicht habe vorweisen können. Anlässlich der Befragung habe er nur zu Protokoll gegeben, er habe keinen Ausweis vorlegen können. 4.5.5 In Bezug auf die Informationen über den Suchbefehl sei zu beachten, dass es sich um Informationen handle, welche dem Beschwerdeführer rapportiert worden seien, weil er nicht dabei gewesen sei, als der (…) vom Suchbefehl erfahren habe. 4.5.6 Auch wenn er anlässlich der Befragung nur den Namen „L._______“ für den Fluchtgefährten angegeben habe und dessen vollständiger Name – wie er später erfahren habe – „L._______“ sei, könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden. 4.5.7 Da er ausserdem nicht geltend gemacht habe, in Gefangenschaft gewesen zu sein, sondern sich in einem Raum des Militärstützpunktes befunden habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Fenster nicht vergittert gewesen sei. Ebenso wenig sei auszuschliessen, dass der Fluchtgefährte zwei Telefone auf sich gehabt habe, von welchen er eines versteckt gehabt habe. Die Vorwürfe des SEM seien somit unbegründet. 4.5.8 Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers grösstenteils konsistent dargestellt worden. Auch das SEM habe die Ausführlichkeit seiner Angaben bestätigt. Konsistent und ausführlich hätten etwa die gleiche Bedeutung wie substanziiert. Damit habe er glaubhaft dargelegt, dass er als Mitorganisator einer Demonstration und als Sohn eines Kämpfers der OLF identifiziert worden sei. Zwei seiner Brüder seien von der Regierung getötet worden und zwei weitere Brüder würden sich im Zusammenhang mit seiner Flucht im Gefängnis befinden. Von der äthiopischen Regierung werde ihm vorgeworfen, mit Regierungsfeinden zu kooperieren und ihre Propaganda verbreitet zu haben.

D-2813/2018 4.6 In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 widersprach das SEM dem Vorwurf, es habe diejenigen Elemente absichtlich unerwähnt gelassen, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen würden. Vielmehr sei eine sorgfältige Würdigung der wesentlichen Glaubhaftigkeitselemente vorgenommen worden. Bei den die Asylrelevanz auslösenden Elementen des Sachvortrags, insbesondere in Bezug auf die angebliche Vorverfolgung im Heimatland, bestünden trotz der langen und teilweise substanziierten Redebeiträge des Beschwerdeführers Zweifel, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hatte. Aus den Akten ergebe sich überdies nicht, dass er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz politisch betätigt und exponiert habe, so dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. 4.7 In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2018 wurde eingewendet, dass ein Sachverhalt dann als glaubhaft gelte, wenn er als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Das Asylrecht verlange keinen strikten Beweis, sondern die Glaubhaftmachung, welche von einem reduzierten Beweismass ausgehe. Das SEM habe auch in seiner Vernehmlassung bestätigt, dass einzelne Elemente des Sachvortrags substanziiert seien. Die vom SEM erhobenen Zweifel seien nicht konkret begründet worden. Somit handle es sich um eine Behauptung des SEM ohne jegliche Grundlage. In der Beschwerdeschrift hingegen sei ausführlich und detailliert aufgezeigt worden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers substanziiert, in sich schlüssig und plausibel seien. Das SEM habe sich mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt. In Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten wurde geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer kumulativ zu seiner politischen Aktivität im Heimatland in der Schweiz politisch engagiert und exponiert habe. Er sei auch auf Facebook aktiv. Allein die Einreichung eines Asylgesuchs stelle eine kritische Meinungsäusserung gegenüber der äthiopischen Regierung dar. Es werde diesbezüglich erneut auf den Bericht der SFH, der schon eingereicht worden sei, verwiesen. Aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen den europäischen Migrationsbehörden und dem Niss würden persönliche Daten von Asylsuchenden zur Verfügung gestellt. Die Argumentation des SEM sei haltlos. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder

D-2813/2018 der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Vorwurf im Beschwerdeverfahren, wonach das SEM nur die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Aussagelemente berücksichtigt und diejenigen Sachverhaltsteile, welche die Glaubhaftigkeit untermauert hätten, unberücksichtigt gelassen habe, nicht gerechtfertigt ist. An mehreren Stellen wies das SEM darauf hin, dass zahlreiche der Aussagen des Beschwerdeführers konsistent und substanziiert ausgefallen seien, was darauf hinweist, dass sich das SEM auch mit den für die Glaubhaftigkeit sprechenden Sachverhaltselementen auseinandergesetzt hat. Dass seine Einschätzung trotz der für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechenden Teile des Sachverhalts negativ ausgefallen ist, wurde vom SEM sorgfältig und nachvollziehbar begründet. Folglich sind die im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwürfe der einseitigen und mangelhaften Begründung unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden.

5.3 Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung teilweise lange sprach (vgl. Akte A26/31 S. 8 ff.). Auch wenn die manchmal langen Redebeiträge auf den ersten Blick den Eindruck von substanziellen Angaben hinterlassen, kann allein aus der Ausführlichkeit nicht auf die

D-2813/2018 Glaubhaftigkeit der Aussagen geschlossen werden. Vielmehr stellt die Ausführlichkeit beziehungsweise die Substanz nur eines von mehreren Argumenten für oder gegen die Glaubhaftigkeit dar. Zudem können auch erfundene Geschichten langatmig und detailreich dargelegt werden. Mithin spielen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit – nebst der Substanz – im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise auch andere Faktoren wie die logische Abfolge der Geschehnisse, ein logisch nachvollziehbarer Kontext, die innere Beteiligung der betroffenen Person oder massgebliche Ungereimtheiten und vieles mehr eine wesentliche Rolle. Diese Elemente der Glaubhaftigkeitsprüfung fehlen vorliegend in wesentlichen Teilen des Sachvortrags des Beschwerdeführers:

5.3.1 So macht der Beschwerdeführer geltend, er sei als Angehöriger der Ethnie der Oromo von seinem bei der OLF tätig gewesenen Vater „extrem geprägt“ worden. Er habe das vom Vater Gelernte über die politische Benachteiligung seines Volkes beziehungsweise dessen Lehre über die Oromo seinen Freunden weitergegeben. Angesichts dieser Ausführungen wären substanzielle Angaben des Beschwerdeführers darüber, was die Lehre seines Vaters gewesen ist, wofür sich sein Vater eingesetzt hat, wie er seine Ideen umgesetzt hat, welche Probleme dabei entstanden sind und vieles mehr zu erwarten. Ebenso müsste seinen Aussagen zu entnehmen sein, was genau er denn diesbezüglich seinen Freunden weitervermittelt hat. Weder den Aussagen anlässlich der Anhörungen noch denjenigen anlässlich der Befragung lassen sich indessen konkrete, substanzielle und detaillierte Angaben über seine eigene politische Prägung, über diejenige seines Vaters sowie über die konkreten politischen Aktivitäten und die Auseinandersetzung mit den politischen Anliegen seines Vaters entnehmen. Seine diesbezüglichen Aussagen beschränken sich auf oberflächliche Informationen zu den Oromo, die auch öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden können. So enthält beispielsweise seine Angabe, er habe die politische Benachteiligung seines Volkes an seine Freunde weitergegeben und diese sensibilisiert beziehungsweise aufgeklärt (vgl. Akte A26/31 S. 4 ff.), nichts über die konkreten Inhalte, welche er weitervermittelt haben will. Abgesehen davon sind diese Ausführungen nicht vereinbar mit seinen Angaben anlässlich der Befragung, wonach er von den Oromo- Studenten, mit welchen er seine Zeit verbracht habe, politisiert worden sei (vgl. Akte A4/15 S. 11). Seine Ausführungen über den eigenen politischen Hintergrund und denjenigen seiner Familie vermögen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit mangels Substanz nicht zu genügen.

D-2813/2018 5.3.2 Des Weiteren legte er dar, die äthiopischen Behörden hätten ihn wegen seiner politischen Tätigkeiten drei Mal vorgeladen, ermahnt und ihm mit Gefängnis und anderem gedroht, sollte er seine Aktivitäten nicht aufgeben. Auch diesbezüglich beschränkten sich seine Angaben auf pauschale und detaillose Aussagen, ohne konkreten Bezug dazu, welche Handlungen ihm wann, wo und unter welchen Umständen von wem genau zum Vorwurf gemacht und welche konkreten Konsequenzen (ausser Gefängnis) ihm angedroht worden seien (vgl. Akte A26/31 S. 6 f.). Der Leser der Protokolle kann sich gestützt auf seine Angaben kein Bild darüber machen, was den Behörden denn an seinen Aktivitäten konkret nicht gefallen habe.

5.3.3 Die Aufforderung, ausführlich zu beschreiben, inwiefern sich sein Vater und seine Brüder politisch engagiert hätten, beantwortete er mit der kurzen Angabe, er selber habe nicht viel mitbekommen, aber das, was sein Vater ihn gelehrt habe, habe er seinen Freunden weitergegeben. Die Zeit seines Vaters im Krieg habe er nicht miterlebt (vgl. Akte A26/31 S. 5). Auch diese Angaben entbehren jeder Substanz. Ausserdem lassen sie sich nicht vereinbaren damit, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater über dessen politische Einstellung unterrichtet und „extrem geprägt“ worden sei, zumal eine „extreme Prägung“ in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommen müsste, indem inhaltlich konkrete Auswirkungen bemerkbar wären, von welchen er in der Lage sein müsste zu berichten. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es wäre gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ihn sein politisch aktiver Vater „extrem geprägt“ habe, zu erwarten, dass zwischen ihm und seinem Vater ein inhaltlich fassbarer gedanklicher Austausch stattgefunden haben müsste, über welchen der Beschwerdeführer konkret und ausführlich berichten könnte. Mithin wäre eine gewisse Substanz in seinen diesbezüglichen Aussagen zu erwarten. Diese fehlt hingegen in seinen Äusserungen. Folglich sprechen auch diese oberflächlichen Angaben gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

5.3.4 Darüber hinaus sollen zwei Brüder des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Verbindung zur OLF von der Regierung getötet worden sein. Indessen ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt, was konkret diese beiden Brüder getan hätten beziehungsweise weshalb konkret sie getötet worden seien. Dieses fehlende Wissen passt ebenfalls nicht zu einer „extremen Prägung“ durch den politisch aktiven Vater, zumal geltend gemacht wurde, die Brüder seien im Zusammenhang mit der gleichen politischen Ausrichtung wie der Vater umgebracht worden. Somit spricht auch das gegen die Glaubhaftigkeit.

D-2813/2018 5.4 Aufgrund dieser Substanzlosigkeiten kann dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass er sich im Heimatland politisch für die Oromo eingesetzt hat und aus diesem Grund im Visier der heimatlichen Behörden war. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass seine Angehörigen der Verbindung zur OLF verdächtigt wurden oder werden und er infolgedessen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Damit fehlt seinen Vorbringen die Grundlage der geltend gemachten Verfolgung im Heimatland. Infolge seiner unglaubhaften Angaben über die politische Ausrichtung seiner selbst und seiner Familie sind auch die – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers – im Zusammenhang mit dem politischen Hintergrund der Familie stehenden geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, welche zur Flucht aus dem Heimatland geführt haben sollen, grundsätzlich zu bezweifeln.

5.5 Indessen können dem Sachvortrag des Beschwerdeführers weitere Unglaubhaftigkeitselemente entnommen werden, welche diese Zweifel erhärten:

5.5.1 Insbesondere legte er nicht substanziell dar, welche Handlungen er anlässlich der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen konkret vorgenommen hat und welches sein konkreter Tatbeitrag in Bezug auf die Organisation dieser Veranstaltung gewesen sein soll. Ebenso fehlen Angaben darüber, welche Gedankengänge bei der Vorbereitung entstanden sind, welche Schwierigkeiten überwunden werden mussten oder mit welchen Problemen die Verantwortlichen der Veranstaltung wie umgehen wollten. Obwohl seine Schilderungen in diesem Zusammenhang eine gewisse Länge und damit eine gewisse Substanz aufweisen, kann beim Lesen seiner Vorbringen nicht der Eindruck gewonnen werden, er habe diese Demonstrationen selber mitgestaltet und vorbereitet sowie als Organisator daran teilgenommen, weil er nicht konkret darlegte, was genau er wann, mit wem, unter welchen Umständen, in welchem Zusammenhang oder aus welchem Grund getan haben will. Seine diesbezüglichen Angaben lesen sich wie aus dem Bericht einer unbeteiligten und aussenstehenden Drittperson, welche das Geschehen beobachtet oder erfahren, aber nicht persönlich daran teilgenommen hat, so beispielsweise die Passage darüber, was seit dem Einsatz der Regierungsfunktionäre auf dem Gelände der Universität geschehen sein soll (vgl. Akte A26/31 S. 9 Mitte). Der persönliche Bezug und das persönliche Engagement fehlen, weshalb allein die Länge des Sachvortrags nicht zu überzeugen vermag. Angesichts der fehlenden

D-2813/2018 persönlichen Bezugselemente ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Demonstration nicht als Teilnehmer erlebt hat, sondern die Informationen daraus aus der Ferne eines Beobachters oder von Drittpersonen erhalten hat.

5.5.2 Er sagte ferner beispielsweise aus, sie hätten im Vorfeld der Demonstration die Rollen geteilt (vgl. Akte A26/31 S. 8), ohne indessen anzugeben, welche Rolle er persönlich übernommen haben will und welche Rollen den anderen Beteiligten zugekommen sein sollen. Oder er brachte vor, sie hätten Parolen und Slogans vorbereitet (vgl. Akte A26/21 S. 8), wobei er nicht konkret darlegte, um welche Parolen oder Slogans es sich gehandelt hat. Er erwähnte auch, sie hätten sich darüber geeinigt, dass einige von ihnen die Slogans vorschreien, während die anderen nachschreien würden (vgl. Akte A26/31 S. 8), teilte jedoch nicht mit, welche Rolle er diesbezüglich übernommen haben will. Die persönliche Beteiligung des Beschwerdeführers lässt sich seinen Aussagen nicht entnehmen, auch wenn der Sachvortrag ausführlich ausgefallen ist, was sich mit glaubhaften Angaben nicht vereinbaren lässt.

5.5.3 Darüber hinaus will der Beschwerdeführer auf der einen Seite in die Räumlichkeiten der Universität hineingegangen sein, um den Verletzten Hilfe zu leisten. Auf der anderen Seite will er zusammen mit vier Freunden am Zaun gestanden und eine junge Studentin beim Klettern über den Zaun beobachtet haben (vgl. Akte A26/31 S. 9). Auch aus diesen beiden unterschiedlichen Handlungen ist nicht auf die Glaubhaftigkeit zu schliessen.

5.5.4 Ferner will er keine Toten gesehen, aber mitbekommen haben, dass zwei bewaffnete Föderalpolizisten getötet worden seien (vgl. Akte A26/31 S. 9 unten), wobei er es unterliess darzulegen, wie er angesichts der beschriebenen Unruhe und Unübersichtlichkeit davon erfahren haben soll. Auch bei dieser Passage entsteht der Eindruck, Gelesenes oder Gehörtes und nicht Selbsterlebtes wiederzugeben.

5.5.5 Aufgrund dieser weiteren Unvereinbarkeiten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er die Studentenproteste organisiert oder mitorganisiert und daran in der von ihm beschriebenen Weise teilgenommen hat. Unter diesen Umständen kann ihm auch nicht geglaubt werden, er sei wegen der Teilnahme und der Organisation der Studentenproteste festgenommen, auf einen Militärstützpunkt gebracht und dort misshandelt worden. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache nichts zu

D-2813/2018 ändern, dass die in diesem Zusammenhang zu Protokoll gegebenen Aussagen teilweise von einer persönlichen Betroffenheit des Beschwerdeführers geprägt sind (vgl. Akte A26/21 S. 12 unten und S. 13 oben), was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spräche, zumal die Aussagen im Zusammenhang mit der Festhaltung auch in einem anderen als dem geltend gemachten Zusammenhang entstanden sein können. Mithin kann allein aus den Aussagen, welche die Festhaltung betreffen, nicht der Schluss gezogen werden, er sei aus politischen Gründen festgehalten und misshandelt worden.

5.5.6 Überdies bestehen im Zusammenhang mit der Festhaltung auf dem und der Flucht vom Militärstützpunkt weitere Ungereimtheiten, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen. So gab er anlässlich der Befragung klar und unmissverständlich an, er habe bei seiner Inhaftierung seinen Namen nicht genannt (vgl. Akte A4/15 S. 11), was sich nicht vereinbaren lässt mit seiner Angabe anlässlich der Anhörung, wonach er seinen Namen habe angeben müssen (vgl. Akte A26/31 S. 12). Die Erklärungen in der Beschwerde, er habe anlässlich der Befragung nur zu Protokoll gegeben, er habe keinen Ausweis vorlegen können, vermögen die widersprüchlichen Aussagen nicht zu erklären, weil sie nicht den Tatsachen entsprechen. Auch die anlässlich der Konfrontation mit den widersprüchlichen Aussagen abgegebene Erklärung löst den Widerspruch nicht auf (vgl. Akte A26/31 S. 13). Des Weiteren erscheint die vom Beschwerdeführer beschriebene Flucht aus dem Militärstützpunkt nicht nachvollziehbar. Zwar ist es denkbar, dass er und sein Fluchtgefährte durch ein eingeschlagenes Fenster aus dem Raum gelangen konnten. Indessen kann nicht geglaubt werden, dass sie aus dem Raum genügend weit ins Gelände des Stützpunktes und von diesem in die Freiheit hätten fliehen können, nachdem aufgrund des entstandenen Lärms die Flucht entdeckt und in der Folge Soldaten in den Raum gekommen seien und die dritte fliehende Person angeschossen hätten, so dass diese bewusstlos geworden sei. Unter diesen Umständen ist vielmehr davon auszugehen, dass auf dem Stützpunkt Alarm geschlagen worden wäre und wachhabende Soldaten die Fliehenden an der weiteren Flucht gehindert hätten. Nicht geglaubt werden kann sodann, dass die Soldaten den Beschwerdeführer und seinen Fluchtgefährten, welche nach der Flucht durch das Glasfenster über den Boden gekrochen und den Hang hinunter zum Fluss gerollt seien, nicht hätten einholen können, obwohl diese gerannt seien. Das ist nicht nachvollziehbar, da laufende Personen schneller sind als kriechende und rollende. Unplausibel ist auch die Aussage, die Soldaten hätten nicht auf der anderen Seite des Flusses nach ihnen gesucht, zumal

D-2813/2018 dies keinen Sinn ergibt. Sollte es dem – gemäss eigenen Aussagen sehr geschwächten – Beschwerdeführer und seinem Fluchtgefährten gelungen sein, den Fluss zu überqueren, kann nicht nachvollzogen werden, warum die Soldaten die Überquerung des Flusses nicht auf sich genommen haben sollen, um die Flüchtenden in ihre Gewalt zu bringen. Ferner erscheint es – wie vom SEM zutreffend festgestellt – wenig nachvollziehbar, dass der Fluchtgefährte plötzlich ein Telefon zur Hand gehabt haben soll, nachdem der Beschwerdeführer gesagt habe, jetzt wäre es gut, ein Telefon zu haben, um jemanden anrufen zu können. Dabei vermag der Einwand des Beschwerdeführers, der Fluchtgefährte haben zwei Telefone bei sich gehabt und bei der Festnahme nur das eine abgegeben, nicht zu überzeugen, wie das SEM unter dem Hinweis auf die diesbezüglich mehrfachen Zufälle zutreffend feststellte. Dem SEM ist auch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgefährten unter verschiedenen Namen nannte, was widersprüchlich ist, während der Einwand des Beschwerdeführers als nachträgliche Schutzbehauptung aufzufassen ist und den Widerspruch nicht zu erklären vermag. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, wie der (…) den Beschwerdeführer und seinen Fluchtgefährten finden konnte, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nicht gewusst haben will, auf welchem Militärstützpunkt er festgehalten worden sei. 5.6 Angesichts dieser zahlreichen Unvereinbarkeiten, Widersprüche und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers kann ihm nicht geglaubt werden, dass er als aktiver Vertreter der Oromo an den erwähnten Studentenprotesten teilgenommen, diese mitorganisiert und in der Folge aus diesem Grund festgenommen, festgehalten und misshandelt worden ist. Unter diesen Umständen ist einer Suche nach seiner Person aus den erwähnten Gründen jede Grundlage entzogen, weshalb auch sie nicht glaubhaft ist. Bezeichnenderweise verstrickte er sich auch dabei in einen Widerspruch, indem er einerseits aussagte, er wisse nicht, woher der (…) die Informationen über den Suchbefehl erhalten habe (vgl. Akte A26/31 S. 13), was sich nicht vereinbaren lässt mit der Angabe, der (…) habe vom Suchbefehl erfahren, weil dieser überall in der Stadt aufgehängt gewesen sei und er ihn gesehen habe (vgl. Akte A26/31 S. 17). Unter diesen Umständen erweist es sich auch nicht als glaubhaft, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Ehefrau, sein Vater und seine beiden Brüder, welche im Heimatland verblieben ist, von den äthiopischen Behörden belangt worden sind.

D-2813/2018 5.7 Insgesamt ist das Vorliegen von asylrelevanten Vorfluchtgründen im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen. Insbesondere sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei den äthiopischen Behörden namentlich als Oppositioneller bekannt ist. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Einwände im Beschwerdeverfahren und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen.

6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an Demonstrationen zur Unterstützung der Oromo teilgenommen und auf Facebook aktiv sei. Er wolle als Sprachrohr für die Oromo in Äthiopien agieren. Diesbezüglich reichte er eine Auflistung der Teilnahmen an Veranstaltungen zwischen dem 15. Dezember 2015 und dem 27. Oktober 2017 sowie Fotos zu den Akten. Ausserdem machte er geltend, dass allein die Einreichung eines Asylgesuchs eine kritische Meinungsäusserung gegenüber der äthiopischen Regierung darstelle.

6.4 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die persönliche Rolle des Beschwerdeführers als gering einzustufen sei, er nicht aus

D-2813/2018 der Masse hervortrete und sich dadurch nicht in den Fokus der äthiopischen Behörden im Ausland stelle. Auch das Weiterleiten von Informationen über die sozialen Medien vermöge kein qualifiziertes exilpolitisches Profil zu begründen.

6.5 Das Vorliegen einer Exponierung im Sinne der geltenden Rechtsprechung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer als ernsthafte und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit des äthiopischen Geheimdienstes auf sich gezogen haben könnten, ist zu verneinen. Wie bereits den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Heimatland als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist. Seine Aktivitäten seit Verlassen des Heimatlandes beschränken sich auf die Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2015 bis 2017 und die Weiterleitung von Informationen auf Facebook, wobei Letzteres nicht belegt wurde. Seither hat der Beschwerdeführer keine exilpolitischen Tätigkeiten mehr dokumentiert, was ebenfalls auf ein geringes politisches Engagement in der Schweiz hinweist. Diese Teilnahmen im öffentlichen Raum stellen zudem ein Massenphänomen dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015) und können nicht als exponierte exilpolitische Tätigkeit betrachtet werden. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf Facebook zeigt, führt nicht zu einer Schärfung seines Profils. Sein exilpolitisches Engagement überschreitet damit die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste äthiopischer Staatsangehöriger nicht, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen in diesem Zusammenhang zu verneinen ist.

6.6 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Äthiopien möglicherweise einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er weder eine Vorverfolgung noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er als regimefeindliche Personen ins Blickfeld des Niss geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass er von den Behörden seines Heimatlandes als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

D-2813/2018 6.7 Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren und die Beweismittel näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-2813/2018 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-2813/2018 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Möglichkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). 8.4.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage gesund (vgl. Akten A1/2 und A4/15 S. 12). Seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister leben in F._______, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Auch wenn er gemäss seinen Angaben keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt haben will, ist es ihm angesichts seiner beruflichen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im (…) seines (…) zuzumuten, sich im Heimatland um eine Arbeit zu bemühen, um für sich eine Existenz aufbauen zu können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

D-2813/2018 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 14. Mai 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1720.– (inkl. Auslagen) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 200.– verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 8.5 Stunden ist unter Einreichung der nachfolgenden Korrespondenz gerechtfertigt. MLaw/ B.Ed. Céline Benz, Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1295.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2813/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1295.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-2813/2018 — Bundesverwaltungsgericht 21.02.2019 D-2813/2018 — Swissrulings