Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2788/2012 l
Urteil v o m 3 0 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien
A._______, geboren am (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (…).
D-2788/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2012 – eröffnet am 14. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführender die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter Eingabe vom 19. Mai 2012 (Datum Poststempel: 21. Mai 2012), darum ersuchte, seinen Fall nochmals zu überprüfen, dass die Eingabe vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 23. Mai 2012) weiter geleitet wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 -33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die offensichtlich als Reaktion auf die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2012 als Beschwerde gegen die nämliche Verfügung entgegenzunehmen und zu behandeln ist,
D-2788/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
D-2788/2012 Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass, wenn aufgrund von Beweismitteln oder Indizien gemäss den in Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2715/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines anderen Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, wobei diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes endet (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer zwar selbst erklärte, er sei am 27. Januar 2012 auf dem Luftweg mit einem italienischen Schengenvisum in Italien eingereist (vgl. act. A4/11 S. 8), dass er gemäss Auskunft der italienischen Behörden vom 6. März 2012 in Italien jedoch bereits am 1. Juli 2011 und am 6. Februar 2012 mit den italienischen Behörden in Kontakt stand (vgl. act. A11/1, act. A12/1), dass das BFM am 6. März 2012 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II- VO die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A13/6, act. 14/6) und diese Anfrage fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO),
D-2788/2012 dass sich die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist nicht vernehmen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vorliegt, dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände, wonach er lieber in der Schweiz bleiben wolle, da es hier Menschenrechte gebe und die Situation in Italien schlecht sei, an der Zumutbarkeit der Wegweisung und damit an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Mai 2012 die Zuständigkeit Italiens nicht explizit bestreitet, sondern geltend macht, er könne in Italien nicht in Sicherheit leben, er habe keine Möglichkeit in einem anderen Land (als der Schweiz [Anm. des Gerichts]) Asyl zu beantragen, und er sich nur hier (in der Schweiz [Anm. des Gerichts]) sicher fühle und sich ein neues Leben vorstellen könne, dass diese nicht weiter substanziierten Einwände in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu keiner von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen, dass der Beschwerdeführer in Italien sehr wohl um Asyl ersuchen und dort in Sicherheit leben kann, da Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die sich daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem – wie vom BFM erwähnt – gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
D-2788/2012 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden in der Regel bevorzugt behandelt werden und sich zudem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage, dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen könnten, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
D-2788/2012 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2788/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: