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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2021 D-2787/2021

June 21, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,862 words·~14 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2787/2021 law/fes

Urteil v o m 2 1 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2021 / N (…).

D-2787/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er verschiedene Dokumente aus Frankreich und Spanien einreichte, dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank «Eurodac» ergab, dass dieser am 12. März 2021 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, dass das SEM am 25. Mai 2021 die zuständige französische Behörde um Übernahme des Beschwerdeführers, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) zur Durchführung des Asylverfahrens ersuchte, dass er am 26. Mai 2021 durch das SEM zu seinen Personalien befragt erklärte, er sei spanischer Staatsangehöriger, sein letzter Wohnort sei B._______ (Marokko), wo er auf der Strasse gelebt habe, sein Vater lebe in Frankreich und im Jahr 2018 sei er illegal nach Spanien ausgereist, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes vom 1. Juni 2021 ausführte, sein Vater sei Spanier und seine Mutter Marokkanerin, er wolle nicht nach Frankreich zurückkehren, er habe dort verschiedene Probleme mit Organisationen – wie dem Roten Kreuz – gehabt, und er habe viel in seinem Leben gelitten, dass er zum medizinischen Sachverhalt im Wesentlichen angab, er sei psychisch krank, in Spanien habe er einen Arzt besucht, er würde nervenberuhigende Medikamente einnehmen, auch im BAZ habe er einen Arzt aufgesucht, er möchte ambulant behandelt werden,

D-2787/2021 dass die Rechtsvertreterin anlässlich des rechtlichen Gehörs professionelle psychische Hilfe für den Beschwerdeführer beantragte und sich aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer das Recht vorbehielt, das rechtliche Gehör schriftlich zu ergänzen, dass die zuständige französische Behörde dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers am 3. Juni 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmte, dass sich das SEM am 3. Juni 2021 bei den Pflegefachkräften im BAZ erkundigte, ob sich der Beschwerdeführer bei ihnen gemeldet habe und ob es Datenblätter beziehungsweise Arztberichte gebe, dass die Pflegefachkräfte am 4. Juni 2021 dem SEM mitteilten, der Beschwerdeführer habe sich am 21. Mai 2021 bei ihnen gemeldet und ihnen erklärt, dass er seit dem Jahr 2012 Valium nehme, er habe auch Schnittverletzungen am Arm und Thorax gezeigt, die er sich selbst zugefügt habe, jedoch habe er sich aufgrund dieser Problematik nicht mehr bei ihnen gemeldet und es bestünden auch keine medizinischen Datenblätter oder Arztberichte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2021 – eröffnet am 7. Juni 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Juni 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers für zuständig zu erachten, eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

D-2787/2021 dass er zudem beantragte, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es sei beim Dublin-Gespräch am 1. Juni 2021 zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem

D-2787/2021 Dolmetscher und dem Beschwerdeführer gekommen und die Antworten des Beschwerdeführers seien nicht vollständig rückübersetzt worden, dass zu Beginn des Dublin-Gesprächs vom 1. Juni 2021 im Zusammenhang mit der an den Beschwerdeführer gerichteten Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, im Protokoll festgehalten wurde, es gebe sprachliche Probleme, weil der Beschwerdeführer nicht auf Hocharabisch zu sprechen begonnen habe, habe der Dolmetscher bei Rückfragen ins Spanische und Französische gewechselt; es seien nicht alle Fragen beantwortet worden und es habe dem Beschwerdeführer nicht alles rückübersetzt werden können (vgl. SEM-Akte 33/2), dass der Beschwerdeführer wie auch seine Rechtsvertretung allerdings gleichwohl unterschriftlich bestätigten, dass dem Beschwerdeführer die Aussagen von seiner Rechtsvertretung Satz für Satz vorgelesen und durch den Dolmetscher in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden seien, er zudem die Aussagen verstanden habe und das Festgehaltene seinen freien Äusserungen entspreche, dass die Rechtsvertretung im Anschluss an das Dublin-Gespräch beziehungsweise in den zwei Tagen bis zum Erlass der Verfügung keine weiteren schriftlichen Ergänzungen anbrachte, dass deshalb davon auszugehen ist, dass der relevante Sachverhalt betreffend die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren vom SEM hinreichend festgestellt worden ist, dass ferner aus den Akten zwar ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer vom Pflegepersonal Tabletten verabreicht worden sind und ein Drogenscreening gemacht worden ist (vgl. SEM-Akte 31/3), dazu aber offenbar seitens des Personals keine Aufzeichnungen verfasst wurde, die Eingang in die Akten gefunden haben, dass sich das SEM mit den aus den Akten hervorgehenden gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung dennoch auseinandergesetzt und dargelegt hat, warum diese einer Wegweisung nach Frankreich nicht entgegenstehen würden, dass der Gesundheitszustand im Dublin-Verfahren kein zuständigkeitsbegründendes Kriterium ist, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, die französischen Behörden bereits im Übernahmeersuchen über den Gesundheitszustand zu informieren,

D-2787/2021 dass nach dem Gesagten der relevante Sachverhalt hinreichend festgestellt worden ist und keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs festzustellen sind, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die französische Behörde dem auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen vom 25. Mai 2021 am 3. Juni 2021 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist und diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, gegen eine Rückkehr nach Frankreich spreche, dass er dort obdachlos gewesen sei, er keine Unterstützung erhalten habe und unter Drogeneinfluss vergewaltigt worden sei, dass in der Beschwerde eingewendet wird, eine Überstellung nach Frankreich im Hinblick auf seine gesundheitliche Verfassung eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde, dass er bereits der französischen Asylbehörde kundgetan habe, dass er gerne einen Arzt sehen möchte, dies gemäss Akten in Frankreich jedoch nie veranlasst worden sei, dass er infolge seiner schweren Suchterkrankung und seiner psychischen Beschwerde als besonders vulnerable Person zu qualifizieren sei, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch

D-2787/2021 wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, Frankreich werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass festzuhalten ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt hat, es gebe keinen Grund für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO von vornherein nicht gerechtfertigt ist, dass mit der in der Beschwerde am französischen Asylsystem erhobenen Kritik und dem skizzierten mutmasslichen Szenario, welches sich für den Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Frankreich ergebe, nicht

D-2787/2021 hinreichend konkret aufgezeigt wird, dass für ihn in Frankreich tatsächlich eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung von im Völkerrecht verankerten, direkt anwendbaren Individualrechten besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5), dass das SEM zutreffend festgestellt hat, Frankreich sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt, weshalb sich der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung durch eine Privatperson an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann, dass der Beschwerdeführer gemäss der beim SEM eingereichten Dokumenten in Frankreich ein Asylgesuch einreichen konnte, welches registriert worden ist, und er über ein Domizil verfügte (vgl. SEM-Akte A17/6), weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum er in Frankreich obdachlos gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe psychische Probleme und in der Beschwerde ausgeführt wird, er sei drogenabhängig, dass er zwar gemäss einem eingereichten Formular aus Frankreich angekreuzt hatte, dass er von einem Arzt untersucht werden möchte (vgl. SEM- Akte A17/6 S. 3), dass der Beschwerdeführer jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren geltend machte noch in der Beschwerde aufzeigt, geschweige denn dokumentiert wird, dass er sich diesbezüglich nochmals an die französischen Behörden gewandt hat, um eine medizinische Behandlung zu erhalten und ihm diese verwehrt worden sei, dass er sodann auch in der Schweiz der Aufforderung, sich bei der Pflege im BAZ zu melden, um eine ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen, nicht Folge geleistet hat (vgl. SEM-Akte A37/1), dass vor diesem Hintergrund kein hinreichender Grund zur Annahme besteht, Frankreich habe ihm die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder werde dies ihm gegenüber in Zukunft tun, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,

D-2787/2021 dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass ein derartiges Szenario im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich auszuschliessen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und der diesbezügliche gestellte sinngemässe Antrag abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, und ergänzend festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

D-2787/2021 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG, um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenüber den Vollzugsbehörden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerdebegehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt und folglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2787/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-2787/2021 — Bundesverwaltungsgericht 21.06.2021 D-2787/2021 — Swissrulings