Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2765/2026, D-2758/2026
Urteil v o m 1 8 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), und F._______, geboren am (…), alle Russland, alle vertreten durch Matthias Karakus, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügungen des SEM vom 19. März 2026 / N (…) und N (…).
D-2765/2026, D-2758/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie aus G._______ – suchten am 12. September 2022 (A._______ mit C._______) respektive am 22. Mai 2023 (B._______ mit D._______ und der volljährigen F._______) in der Schweiz um Asyl nach. Das später geborene Kind E._______ wurde in das Verfahren einbezogen. A._______ machte im Wesentlichen geltend, er habe das (…) abgeschlossen und seit (…) als (…) gearbeitet. 2017 habe seine damalige Ehefrau ihn und die gemeinsamen Kinder F._______ und C._______ verlassen. (…) habe er B._______ geheiratet. C._______ habe an (…) gelitten. Da die medizinische Behandlung in Tschetschenien schlecht gewesen sei, habe er ihn in russischen Städten behandeln lassen. Bei der Arbeit sei er zwei Mal befördert worden. Er habe keine finanziellen Probleme gehabt. Als Russland den Krieg in der Ukraine begonnen habe, seien die Mitarbeiter der (…) in seinem Heimatort angefragt worden, ob sie sich für ein ansehnliches Gehalt als Freiwillige für den Gefechtsdienst melden wollten. Da sich kaum jemand gemeldet habe, sei der zuständige Minister unzufrieden gewesen. Als er am (…). Juli 2022 seine (Verwandte), die in der (…)-Abteilung gearbeitet habe, zufällig im Foyer der Geschäftsstelle getroffen habe, habe er ihr von Gerüchten über eine Liste von Mitarbeitern, welche zwangsweise in den Krieg geschickt werden sollten, berichtet und sie gebeten, herauszufinden, ob er betroffen sei. Die (Verwandte) habe ihm sogleich in ihrem Büro einen Ordner mit entsprechenden Dokumenten gezeigt. Er habe auf einem vom (…) 2022 datierenden Schreiben seinen Namen gesehen, und laut diesem hätte er am (…) 2022 zum militärischen Vorbereitungskurs abgestellt werden sollen. Er habe das Dokument abfotografiert. In der Folge habe er für sich und C._______ Visa für I._______ beschafft. Nach Erhalt der Visa habe er Russland am (…). August 2022 zusammen mit C._______ zwecks dessen besserer medizinischer Versorgung und aus Sorge, später als Mann aufgrund des Krieges nur noch erschwert ausreisen zu können, verlassen. Nach seiner Ausreise hätten Polizisten zweimal – im Oktober 2022 und am (…). Mai 2023 – zuhause nach ihm gesucht. Auch die Schwiegereltern seien nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. B._______ brachte im Wesentlichen vor, sie habe ein Studium als (…) abgeschlossen, aber bis 2019 als (…) gearbeitet. Ihr Mann habe ihr eines Abends gesagt, er habe von einer Verwandten erfahren, dass er in den
D-2765/2026, D-2758/2026 Krieg geschickt werden solle. Darauf sei er mit C._______ ausgereist. Sie sei mit D._______ und F._______ bei einer Verwandten in J._______ geblieben. Über einen Freund ihres Mannes habe sie erfahren, dass ihr Haus von Soldaten aufgesucht worden sei. Zudem sei ihre Mutter von Polizisten nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden. Am (…). Mai 2023 habe sie Russland mit D._______ und F._______ verlassen. F._______ gab im Wesentlichen an, sie habe nach der Schule (…) studiert. Erst hierzulande habe sie erfahren, dass ihr Vater aufgrund der allgemeinen Mobilmachung für den Ukrainekrieg einberufen worden sei. Sie habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, aber im Internet von ihr nicht persönlich bekannten Familien gelesen, bei denen Angehörige von Kriegsdienstverweigerern festgenommen, gefoltert und erpresst worden seien. Von ihrem Vater habe sie gehört, dass die Polizei zwei Mal bei ihnen zuhause und bei der Mutter ihrer Stiefmutter aufgetaucht sei. Nebst russischen Reisepässen von A._______, C._______ und F._______ wurden Unterlagen zur Arbeitstätigkeit und Weiterbildung von A._______ bei der (…), Fotos von Berufskollegen in Uniform und ein Foto eines mit «Befehl» bezeichneten Dokuments eingereicht. A.b A.b.a Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 stellte das SEM fest, dass A._______, B._______, C._______ und D._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM erachtete es als nicht glaubhaft, dass A._______ für den Kriegsdienst vorgesehen gewesen sei. Aufgrund der Erkenntnisse des SEM sei nicht davon auszugehen, dass die eingereichte verwaltungsinterne Vorladung für den Militärdienst authentisch sei. Es sei nachvollziehbar, dass Abklärungen erfolgen würden, wenn ein (…) ohne erkennbaren Grund und ohne Abmeldung längere Zeit nicht zur Arbeit erscheine. Dies sei kein Anzeichen dafür, dass A._______ tatsächlich für den Militärdienst eingeplant gewesen sei beziehungsweise dies noch heute sei. Die Tatsache, dass er problemlos aus Tschetschenien und Russland habe ausreisen können, sei ein Indiz dafür, dass er nicht für den Kriegsdienst vorgesehen gewesen sei. Die Schilderungen würden annehmen lassen, dass die gesundheitlichen Probleme von C._______ der Grund für die Ausreise gewesen seien, und dass B._______ und D._______ zwecks Familienvereinigung nachgereist seien. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
D-2765/2026, D-2758/2026 A.b.b Mit separater Verfügung gleichen Datums lehnte das SEM auch das Asylgesuch von F._______ ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es erachtete die Vorbringen von F._______ als den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht genügend. Ihre Aussagen seien vage und würden auf reinem Hörensagen beruhen. Es lägen keine konkreten Indizien vor, dass ihr Verfolgung seitens der russischen respektive tschetschenischen Behörden drohen würde. Im Übrigen seien die Vorbringen ihres Vaters als unglaubhaft erachtet worden, womit ihre Furcht, deswegen Nachteile zu erleiden, nicht fundiert sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Mit gemeinsamer Eingabe vom 12. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen die Verfügungen des SEM vom 16. Januar 2024. Sie brachten im Wesentlichen vor, nicht die Gesundheit von C._______, sondern die politische Situation sei der Grund für ihre Flucht aus Russland gewesen. C._______ habe sich hierzulande schon gut integriert und brauche nur (…) die er zuhause machen könne. Als A._______ von dem Aufgebot erfahren habe, sei es ein realistisches Szenario gewesen, dass der gesamten männlichen Bevölkerung ein Ausreiseverbot erteilt werden könnte. Ein Freund von ihm habe eine Vorladung erhalten, was zeige, dass Aufgebote verschickt worden seien. Am (…) 2024 sei ihr Haus von der Polizei versiegelt worden. Dies belege, dass man sie nicht in Ruhe lasse. Der Eingabe lagen bereits aktenkundige Dokumente (Fotos von Berufskollegen von A._______ in Uniform, «Befehl» mit Übersetzung des SEM) sowie ein unleserliches Foto eines Schriftstücks, bei dem es sich um die Vorladung des Freundes von A._______ handeln solle, Dokumente betreffend die Versiegelung des Hauses (Fotos eines Hauses, eines Tores und eines Siegels, Übersetzung des Siegels, Screenshots von Google Maps/Street View, Screenshot eines alten Reisepasses von A._______) und ein psychotherapeutischer Bericht betreffend A._______ vom (…). Dezember 2023 (Diagnose: Anpassungsstörung) bei. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit Urteilen D-918/2024 vom 25. Juni 2025 (betreffend A._______, B._______, C._______, D._______ und E._______) sowie D-927/24 vom 23. Juni 2025 (betreffend F._______) ab.
D-2765/2026, D-2758/2026 Das Gericht erwog, die Beschwerden würden sich in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts sowie pauschaler Kritik an den Erwägungen des SEM und dessen Lagebild zu Russland erschöpfen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung fehlerhaft sei. Die angefochtenen Verfügungen seien in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das SEM habe zutreffend festgestellt, dass die Fluchtvorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen standhalten würden. Die Beschwerdeführenden würden über kein politisches Profil verfügen und hätten nie asylrelevante Nachteile zu gewärtigen gehabt. Die Zweifel der Vorinstanz an der Authentizität des Aushebungsbefehls seien nachvollziehbar, wobei sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen würden, da eine entsprechende Vorladung zum Dienst selbst bei Wahrunterstellung in casu nicht relevant sei. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, für den Krieg gegen die Ukraine mobilisiert beziehungsweise zu Kriegsverbrechen gezwungen zu werden, seien derzeit rein hypothetischer Natur. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotos und Unterlagen seien nicht geeignet, an der besagten Einschätzung etwas zu ändern. Auch aus der Versiegelung des Hauses vermöchten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, sei der Grund doch unbelegt. Eine Versiegelung eines über einen längeren Zeitraum verlassenen Hauses wäre – bei Wahrunterstellung – durchaus möglich und könnte bei den zuständigen Stellen rückgängig gemacht werden. Die Fotos des Hauses und eines Tores würden keinen anderen Schluss zulassen. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. Die medizinischen Probleme von C._______ und A._______ vermöchten nicht zur Unzumutbarkeit zu führen. Eine Rückkehr nach Tschetschenien sei auch mit dem Kindeswohl vereinbar. B. Mit als «Wiedererwägungsgesuch / Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe vom 1. September 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden gemeinsam beim SEM erneut um Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie wiederholten, A._______ habe Russland verlassen, um der drohenden Einziehung in die Armee zwecks Einsatzes im Angriffskrieg gegen die Ukraine zu entgehen, und machten im Wesentlichen geltend, die im Vorverfahren eingereichten Beweismittel seien nicht vollumfänglich berücksichtigt respektive zu Unrecht als nicht relevant erachtet worden. Die Einschätzung sei falsch. Sämtliche Vorbringen und Beweismittel aus dem ersten
D-2765/2026, D-2758/2026 Verfahren seien nochmals zu prüfen. Die Fotos von Arbeitskollegen würden die Behauptung des SEM, dass es unwahrscheinlich sei, dass Mitarbeiter des (…) beziehungsweise der (…) für den Krieg eingezogen würden, widerlegen, und diverse Artikel würden aufzeigen, dass die Mobilisierung nicht beendet gewesen sei. Neue Beweismittel, welche erst nach Abschluss der Beschwerdeverfahren entstanden seien, würden zudem belegen, dass in Tschetschenien nach A._______ gesucht werde. Die Polizei und Spezialkräfte hätten nach der am (…) 2024 erfolgten Versiegelung des Hauses mehrmals nach ihm gefragt, ohne den Grund anzugeben. Ein Video, welches ein Freund am (…) 2025 aufgenommen und via WhatsApp geschickt habe, und ein Foto der entsprechenden Szene würden dies belegen; zu sehen seien zwei mit Maschinengewehren bewaffnete Spezialkräfte vor ihrem Haus. Des Weiteren bezeuge K._______, den A.________ von der (…) her kenne und der im Jahr (…) in L._______ Asyl erhalten habe, in einem Brief vom (…). August 2025, dass ein Teil der (…) in den Krieg geschickt worden sei, und dass der Minister im (…) ihn (A._______) am (…) 2022 auf der (…) als Verräter bezeichnet habe. Die tschetschenischen Behörden würden fehlbare Personen, die den Arbeitsplatz verlassen hätten, verfolgen. Die Verweigerung der Teilnahme am Krieg würde als Ablehnung der Gefolgschaft gegenüber der tschetschenischen Führung gewertet. Ein freiwilliger Kriegseinsatz sei für ihn angesichts der Menschenrechtsverletzungen des Aggressors ausgeschlossen. Er wäre somit bei einer Rückkehr der Gefahr von Haft, Folter und zwangsweiser Mobilisierung zum Krieg ausgesetzt, und solange er nicht gefasst sei, seien auch seine Angehörigen gefährdet. Diverse Dokumente würden ihre Integrationsbemühungen in der Schweiz belegen. C. Das SEM überwies die Eingabe mit Schreiben vom 8. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch. Es führte an, die Beschwerdeführenden würden Kritik an den Urteilen vom 23. und 25. Juni 2025 üben, und diesbezüglich Beweismittel einreichen, welche ihrer Meinung nach nicht berücksichtigt worden seien (Fotos von (…), Belege zum versiegelten Haus), und auf Consultings und Medienartikel verweisen, auf die sie bereits auf Beschwerdestufe hingewiesen hätten. Für eine Neubeurteilung des Sachverhalts, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe, sei das SEM nicht zuständig. Die später entstandenen Beweismittel (Video vom (…). Juli 2025, Brief vom (…). August 2025, Unterlagen betreffend Integration) seien vom SEM gegebenenfalls im Anschluss an das Revisionsverfahren im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen.
D-2765/2026, D-2758/2026 D. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Revisionsgesuche vom 1. September 2025 mit Entscheiden D-6856/2025 (betreffend A._______, B._______, C._______, D._______ und E._______) sowie D-6858/2025 (betreffend F._______) vom 1. Oktober 2025 nicht ein und wies das Gesuch an das SEM zurück, soweit darin Wiedererwägungsgründe geltend gemacht wurden. Das Gericht erwog, dass der Eingabe vom 1. September 2025 kein gesetzlicher Revisionsgrund zu entnehmen sei. In Bezug auf die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erschöpfe sich die Argumentation in Urteilskritik und der Behauptung, die im Vorverfahren eingereichten Beweismittel seien nicht gewürdigt worden, ohne diese Behauptung näher zu begründen. Die besagten Dokumente seien in den Urteilen D-918/2024 vom 25. Juni 2025 und D-927/2024 vom 23. Juni 2025 berücksichtigt worden und es würden keine neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche vor den Urteilen entstanden seien. Reine Urteilskritik könne nicht zu einer Revision führen. Das Revisionsgesuch sei daher offensichtlich unzulässig. Folglich sei darauf nicht einzutreten. Die nach den Beschwerdeurteilen entstandenen Beweismittel seien durch das SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen. E. E.a Mit Verfügung vom 19. März 2026 (eröffnet am 21. März 2026) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch von A._______, B._______, C._______, D._______ und E._______ ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. Januar 2024 fest. Des Weiteren wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Ferner hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E.b Mit separater Verfügung gleichen Datums (eröffnet am 21. März 2026) wies das SEM auch das Wiedererwägungsgesuch von F._______ ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. Januar 2024 fest. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten hiess es gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren. Es hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen des SEM in den beiden Verfügungen verwiesen.
D-2765/2026, D-2758/2026 F. Mit Eingabe vom 18. April 2026 (Poststempel; Schreiben vom 17. April 2026) liessen die Beschwerdeführenden gemeinsam durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 19. März 2026 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung und -würdigung, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, die für die Prüfung der Beschwerde zuständigen Gerichtspersonen seien nach dem Zufallsprinzip auszuwählen, unter Zuteilung eines anderen Instruktionsrichters oder einer anderen Instruktionsrichterin als im ersten Beschwerdeverfahren, und sie seien über die Art der Auswahl zu informieren. Des Weiteren ersuchten sie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Beilage: Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 14. April 2026), um Durchführung eines vereinigten Beschwerdeverfahrens oder um Koordinierung separater Beschwerdeverfahren sowie um Beizug und Berücksichtigung der Akten der Vorinstanz und des ersten Beschwerdeverfahrens. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete zwei Beschwerdeverfahren: D-2765/2026 betreffend A._______, B._______, C._______, D._______ und E._______; D-2758/2026 betreffend F._______. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2026 in elektronischer Form vor. Gleichentags ordnete die Instruktionsrichterin in beiden Beschwerdeverfahren im Sinne vorsorglicher Massnahmen die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
D-2765/2026, D-2758/2026 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Dem Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-2765/2025 und D-2758/2026 ist aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs stattzugeben. Damit ergeht vorliegend ein einziger Entscheid, der für beide genannten Verfahren gilt. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Der Spruchkörper des vorliegenden Urteils setzt sich aus den im Rubrum aufgeführten Personen zusammen. Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann den Beschwerdeführenden mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere des Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in
D-2765/2026, D-2758/2026 Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). Angesichts des konkreten Spruchkörpers ist der Antrag, die vorliegenden Verfahren seien nicht dem Instruktionsrichter der ordentlichen Beschwerdeverfahren zuzuteilen, gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 6.2 In seiner praktisch relevantesten Konstellation bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sogenanntes «einfaches Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Tatsachen und Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG liegen Revisionsgründe vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Solche Beweismittel müssen den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder für Tatsachen, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind, erbringen können (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). 6.3 Die im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs angerufenen neuen Beweismittel entstanden teils mehr als 30 Tage vor der am 1. September 2025 erfolgten Einreichung durch die Beschwerdeführenden beim SEM (namentlich das Video vom (…) 2025 und die Unterlagen betreffend Integrationsbemühungen). Die gesetzlich vorgeschriebene
D-2765/2026, D-2758/2026 Einreichungsfrist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds dürfte nur in Bezug auf den Brief von K._______ vom (…). August 2025 gewahrt worden sein. Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung der von ihnen in der Eingabe vom 1. September 2025 geltend gemachten Wiedererwägungsgründe und der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel aber insgesamt nicht in Abrede gestellt und ist in dieser Hinsicht auf die als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG entgegengenommene Eingabe eingetreten. 7. Vorab ist in Bezug auf den Eventualantrag um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger und richtiger Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts (Rechtsbegehren 2) festzustellen, dass sich die Begründung dieses Antrags in Kritik am ersten Verfahren – namentlich den ablehnenden Asylentscheiden des SEM vom 16. Januar 2024 und den diesbezüglichen Beschwerdeurteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. und 25. Juni 2025 – erschöpft. Derartige Kritik ist kein Wiedererwägungsgrund. Wiedererwägungsrelevante Sachverhalte sind von der gesuchstellenden Person schriftlich und begründet beim SEM einzureichen (Art. 111b AsylG). Das SEM hat sich in den vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 19. März 2026 mit den von den Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 1. September 2025 wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen und Beweismitteln hinreichend auseinandergesetzt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 In den ersten Asylverfahren wurde das Vorliegen einer asylbeachtlichen Gefährdungssituation im Zeitpunkt der Ausreisen der Beschwerdeführenden aus Russland verneint, und des Weiteren festgestellt, dass sie auch kein massgebliches Risikoprofil aufweisen würden, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr dorthin asylrechtlich relevante Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätten (vgl. Verfügungen des SEM vom 16. Januar 2024 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-918/2024 vom 25. Juni 2025 und D-927/2024 vom 23. Juni 2025). 8.2 In ihrer Eingabe vom 1. September 2025 wiederholten die Beschwerdeführenden die zuvor genannten Fluchtgründe, welche auf einem Befehl zu einem militärischen Vorbereitungskurs vom (…) 2022 für den am (…). August 2022 legal aus Russland ausgereisten A._______ gründen würden, und das Vorbringen, ihr Haus sei am (…) 2024 von der Polizei
D-2765/2026, D-2758/2026 versiegelt worden, und machten geltend, neue Beweismittel – namentlich ein Video und ein Foto vom (…) 2025 (bewaffnete Spezialkräfte vor ihrem Haus), ein Brief eines ehemaligen Berufskollegen von A._______ vom (…) 2025 und Zeitungsartikel – würden ihre Vorbringen bestätigen und die Aktualität der Gefährdung belegen. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch im heutigen Zeitpunkt nicht zu begründen vermögen. 8.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift vom 17. April 2026 erneut Kritik an den Verfügungen des SEM vom 16. Januar 2024 und den entsprechenden Beschwerdeurteilen D-918/2024 vom 25. Juni 2025 und D-927/2024 vom 23. Juni 2025 äussern und wiederum die Beweismittel anrufen, welche bereits Gegenstand der besagten Verfahren waren, ist auf die Revisionsverfahren D-6856/2025 und D-6858/2025 und die entsprechenden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2025 zu verweisen, mit welchen auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 1. September 2025 unter dem Titel der Revision nicht eingetreten wurde. Die besagte Kritik an den ersten Verfahren ist nicht nur kein Revisions- sondern auch kein Wiedererwägungsgrund und die vorbestandenen Beweismittel sind im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens nicht erneut zu behandeln. Gegenstand sind vorliegend die von den Beschwerdeführenden neu geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel. Die vom SEM in diesem Zusammenhang vorgenommene (Beweis-)Würdigung ist nicht zu beanstanden. Es kann vollumfänglich auf die betreffenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden (vgl. in beiden Verfügungen des SEM vom 19. März 2026 jeweils Ziff. IV). Aus den besagten Dokumenten – Video und Foto vom (…) 2025, auf dem zwei bewaffnete Spezialkräfte vor dem Haus der Beschwerdeführenden zu sehen seien, Brief eines ehemaligen Berufskollegen von A._______ vom (…) 2025 und Unterlagen zu dessen Asylverfahren in L._______, Zeitungsartikel – lässt sich das Bestehen einer aktuellen persönlichen Gefährdung von A._______ seitens der russischen respektive der tschetschenischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG nicht ableiten. Dementsprechend ist auch nicht auf eine aktuelle Reflexverfolgungsgefahr für die Ehefrau und die Kinder von A._______ zu schliessen. 8.4 Zusammenfassend ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Russland mit beachtlicher
D-2765/2026, D-2758/2026 Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (A._______) respektive Reflexverfolgung (B._______, C._______, D._______, E._______ und F._______) im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. 8.5 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Hinweise auf das nunmehrige Bestehen von Wegweisungsvollzughindernissen im Sinne einer veränderten Sachlage seit den ergangenen Verfügungen des SEM vom 16. Januar 2024 respektive den entsprechenden Beschwerdeurteilen D-918/2024 vom 25. Juni 2025 und D-927/2024 vom 23. Juni 2025 entnehmen. Allein die nunmehr dokumentierten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden hierzulande vermögen ein Wegweisungsvollzugshindernis – auch bei Berücksichtigung des Kindeswohls – nicht zu begründen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist weiterhin als durchführbar zu erachten. 8.6 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Änderung der Verfügungen des SEM vom 16. Januar 2024 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 1. September 2025 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Urteil fallen die am 20. April 2026 verfügten vorsorglichen Vollzugsstopps dahin. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2765/2026, D-2758/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren D-2765/2026 und D-2758/2026 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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