Abtei lung IV D-2738/2009 {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Eritrea, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2738/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsangehöriger D._______ Ethnie mit Wohnsitz in E._______ - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. Oktober 2008 verliess und am 2. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 9. Dezember 2008 im F._______ summarisch befragt wurde und am 23. Februar 2009 eine direkte Anhörung durch das BFM stattfand, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Januar 1995 zum Militärdienst rekrutiert worden, dass er im Mai 1996 einen Armbruch erlitten habe, am 13. Januar 1997 wegen dieser Verletzung als dienstuntauglich erklärt aus der eritreischen Armee entlassen worden sei und in der Folge bis zu seiner Ausreise eine Kriegsversehrtenrente erhalten habe, dass ab 2001 sein ehemaliger Kompaniekommandant begonnen habe, ihn zu schikanieren, und ihn wiederholt aufgefordert habe, in den Militärdienst zurückzukehren, dass der Kommandant ihn mehrmals habe festnehmen lassen und ihn erst gegen Bezahlung wieder freigelassen habe, letztmals kurz vor der Ausreise, dass das Leben unter diesen Umständen unmöglich geworden sei, weshalb er sich entschlossen habe, Eritrea zu verlassen, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2009 versuchte, unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz zu gelangen, und gleichentags an die G._______ Grenzbehörden zurückgewiesen wurde, dass die G._______ Behörden auf Anfrage am 27. Januar 2009 ihre Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers erteilten und mit Schreiben vom 4. März 2009 die Zustimmung verlängerten, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung das rechtliche Gehör zur Rückübernahme durch die G._______ Behörden gewährte, D-2738/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2009 - eröffnet am 22. April 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich zugegebenermassen in H._______ aufgehalten dass aufgrund von vagen und widersprüchlichen Angaben zum Ausreisedatum aus Eritrea beziehungsweise zum Einreisedatum in H._______ Hinweise darauf bestünden, dass er sich länger als behauptet in H._______ aufgehalten habe, dass sich H._______ bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer rückzuübernehmen, dass H._______ vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei und der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung zu einer allfälligen Rückkehr nach H._______ zwar eingewendet habe, er könne dort nicht leben, weil er dort keine Papiere, keine Unterstützung und keine Arbeit habe, dies indessen die Vermutung, dass er in H._______ vor einer Verletzung des Non- Refoulement-Gebotes sicher sei, nicht umstossen könne, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer habe in H._______ keinen effektiven Schutz nach Art. 5 AsylG und müsse dort eine unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe, dass zudem seine Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage trete, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig und widersprüchlich seien, weil in Eritrea die Militärverwaltung und nicht D-2738/2009 ein ehemaliger Vorgesetzter für die Rekrutierung in den Militärdienst zuständig sei, dass der Beschwerdeführer zudem als dienstuntauglich aus der Armee entlassen worden sei und danach bis zu seiner Ausreise eine Kriegsversehrtenrente bezogen habe, was in Widerspruch zu seiner angeblichen Wiedereinberufung in den Militärdienst stehe, dass er überdies widersprüchliche Aussagen zum Datum, zum Ablauf des letzten, seine Flucht auslösenden Zwischenfalles mit seinem ehemaligen Vorgesetzten und zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea gemacht habe, dass der Wegweisungsvollzug nach H._______ durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der bereits abgelaufenen Rückübernahmebewilligung der G._______ Behörden nicht möglich beziehungsweise nicht zulässig sei, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und auf Vollzugsmassnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu verzichten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2009 eine Fürsorgebestätigung einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- D-2738/2009 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 3 VwVG) und die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, D-2738/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass H._______ (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, dass der Beschwerdeführer nach H._______ als sicherem Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden am 27. Januar 2009 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zusicherten und am 4. März 2009 ihre Zustimmung verlängerten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss einwendet, die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG sei erfüllt, weil er durch seine illegale Ausreise aus Eritrea und der darauf bestehenden Strafdrohung offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung D-2738/2009 vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass der Beschwerdeführer wegen Dienstuntauglichkeit aus dem Militärdienst entlassen wurde und die Aussagen über eine neue Rekrutierung unglaubhaft sind, dass diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt, dass an dieser Einschätzung der Hinweis in der Beschwerdeschrift, eritreischen Asylbewerbern werde bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen, nichts zu ändern vermag, dass nämlich, auch wenn von einer solchen Praxis der Asylbehörden auszugehen wäre, fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllen würde, zumal aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Aussagen über die Reisemodalitäten die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht zweifelsfrei feststeht, dass er in diesem Zusammenhang im F._______ zu Protokoll gab, er sei am 5. Oktober 2008 aus Eritrea ausgereist und am 24. November 2008 in J._______ angekommen (vgl. A1 S. 6), dass er bei der direkten Anhörung angab, er sei im Januar 2008 aus Eritrea ausgereist, worauf er sich korrigierte und aussagte, es sei am 1. November 2008 gewesen, dass er nach der Konfrontation mit der im F._______ gemachten Aussage das Datum vom 5. Oktober 2008 bestätigte, in der Folge aber D-2738/2009 angab, er könne sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern, und die Ausreise auf den Oktober 2008 festlegte (vgl. A14 S. 4 f.), dass aufgrund der unsubstanziierten Angaben über die Ausreise nicht ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe Eritrea legal verlassen, dass somit auch unter diesem Aspekt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage tritt, dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-2738/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass ferner weder die in H._______ herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach H._______ schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die G._______ Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass der Beschwerdeführer einwendet, die G._______ Behörden hätten letztmals am 4. März 2009 einer Rückübernahme zugestimmt, diese Einwilligung in der Zwischenzeit aber abgelaufen sei, weshalb es zurzeit unmöglich sei, ihn nach H._______ zurückzuschaffen, dass es zwar zutrifft, dass die am 4. März 2009 von den G._______ Behörden ausgesprochene Zusicherung der Rückübernahme abgelaufen ist, indessen gemäss Art. 6 Ziff. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der G._______ Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) die Rückübernahmefrist auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden kann, dass aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte bestehen, wonach H._______ einem erneuten Gesuch um Verlängerung respektive Neuansetzung einer Rückübernahmefrist nicht entsprechen würde, weshalb von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen und das diesbezügliche Feststellungsbegehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, D-2738/2009 dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2738/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das I._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11