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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2020 D-27/2019

December 4, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,975 words·~25 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-27/2019

Urteil v o m 4 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), mit ihren Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Irak, alle vertreten durch Rechtsanwalt Simon Epprecht, SwissLegal asg.advocati, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (…).

D-27/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – ersuchten am 1. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 14. Dezember 2015 wurden Frau B._______ und Herr A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer) sowie ihr Kind C._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 4. März 2016 hörte das SEM alle drei vertieft zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei in Kirkuk geboren, wo er (…) Jahre lang die Primarschule besucht und später als (…) gearbeitet habe. (…) sei er nach Sulaimaniyya gegangen, habe dort als (…) gearbeitet und drei Jahre später die Beschwerdeführerin 1 geheiratet. Im Jahr 1998 sei er von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) für zehn Tage inhaftiert worden, weil er Wachleute an einem Zollpunkt auf deren Wunsch fotografiert habe. Danach sei er mit seiner Familie nach Kirkuk gezogen. Im September 2002 habe er den Irak verlassen. Nach Aufenthalten im Iran und in der Türkei sei er in die Schweiz gereist, wo er im Mai 2003 ein Asylgesuch einreichte. Nach dessen Rückzug sei er Ende 2004 in den Irak zurückgekehrt. Er habe angefangen, mit (…) zu handeln, und diese Tätigkeit bis (…) 2015 in Kirkuk ausgeübt. Dort habe er mit seiner Familie im gleichen Haushalt wie seine Schwester gewohnt. Als deren Sohn habe heiraten wollen, habe es nicht mehr genug Platz für sie alle gegeben. Sie seien daraufhin nach Tuz Khurmatu gezogen, auch weil dort (…) viel billiger und die Miete sehr günstig gewesen sei. (…) 2015 sei er von Bewaffneten – vermutlich Angehörigen der Miliz Hashd AI-Shaabi – entführt, zwei Tage festgehalten und namentlich zu seiner Religion befragt worden. Da sie Schiiten gewesen seien, habe er vorgegeben und sie überzeugen können, ebenfalls diesem Glauben anzugehören. In der Folge hätten sie ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe dem zugestimmt, um freizukommen. Die Entführer seien mit ihm bis zu seinem Haus gekommen, um seinen Wohnort in Erfahrung zu bringen, und erst dann weggefahren. Er habe sich mit seiner Familie von einem Cousin umgehend nach Kirkuk fahren lassen. Wegen der früheren Probleme mit der PUK und der hohen Lebenshaltungskosten hätten sie nicht nach Sulaimaniyya gehen können. Im (…) 2015 seien sie illegal in die Türkei gereist. Ihr ältestes Kind E._______ (N […]) sei dort von ihnen getrennt worden. Über verschiedene europäische Länder seien sie schliesslich in die Schweiz gelangt.

D-27/2019 Die Beschwerdeführerin 1 gab an, sie sei in Sulaimaniyya geboren, habe dort (…) Jahre lang die Schule besucht und 1994 den Beschwerdeführer geheiratet. Sie habe den Irak ausschliesslich wegen des Problems ihres Mannes verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, sie sei in Sulaimaniyya geboren. Sie habe (…) Jahre lang in Kirkuk die Schule besucht und sei dann 2014 zum (…)-Studium nach Sulaimaniyya gegangen, weil dieses in Kirkuk nicht möglich gewesen sei. Von da an habe sie bei ihrem Grossvater mütterlicherseits und dessen Frau gewohnt. Sie sei gemeinsam mit ihrer Familie aufgrund der Probleme ihres Vaters ausgereist. Mit ihrem Gesuch reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, ihre Nationalitätenausweise (mit Ausnahme des jüngsten Kindes), die Heiratsurkunde der Eheleute sowie den Wohnortausweis, einen Gefängnisausweis und eine Gefängnisdossierkarte des Beschwerdeführers ein. B. Am 22. Januar 2016 reiste das volljährige Kind der Beschwerdeführenden, E._______ (N […]), in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. C. Mit Verfügung vom 29. November 2018 – eröffnet am 30. November 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit gesonderter Verfügung vom selben Tag wurde auch das Gesuch von E._______ abgelehnt. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters datierend vom 28. Dezember 2018 (gemäss Sendungsinformation der Post aufgegeben am 31. Dezember 2018) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellten die Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung in Aussicht.

D-27/2019 Mit der Beschwerdeschrift reichten sie – neben dem Entscheid in Kopie und den Vollmachten der Beschwerdeführerin 1 sowie des Beschwerdeführers für ihre Rechtsvertretung – zwei Online-Zeitungsberichte, einen Länderbericht und Fotos von ihrem Cousin sowie von einem Autobombenanschlag ein. E. Ebenfalls am 28. Dezember 2018 liess das älteste Kind E._______ durch denselben Rechtsvertreter Beschwerde gegen seinen ablehnenden Entscheid erheben (D-36/2019). F. Am 7. Januar 2019 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem teilte sie mit, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit dem Verfahren von E._______ (D-36/2019) koordiniert, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. J. Mit Schreiben vom 4. März 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.

D-27/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit dem Beschwerdeverfahren des volljährigen Kindes E._______ (D-36/2019). 4. In der Beschwerdeschrift wird moniert, das SEM habe während der Befragungen die Zeit zwischen der Entführung und der Ausreise nicht vertieft thematisiert, obschon es sich später in seiner Beurteilung darauf abgestützt habe (dazu E. 5.1). Dass keine Hilfswerksvertretung anwesend gewesen sei, welche diese Problematik hätte erkennen und ansprechen können, dürfe den Beschwerdeführenden nicht zum Nachteil gereichen. Sinngemäss erheben sie damit die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Diese ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation des angefochtenen Entscheids führen kann (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

D-27/2019 4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass eine Hilfswerksvertretung zur Anhörung erwartet wurde, diese jedoch trotz Einladung nicht eintraf. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht hinwies, entfaltet eine Anhörung in diesen Fällen gleichwohl volle Rechtswirkung (Art. 30 Abs. 3 AsylG). Dies wurde von den Beschwerdeführenden im Rahmen der Replik auch nicht bestritten. Im Übrigen trifft es zu, dass die Hilfswerksvertretung Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen kann (Art. 30 Abs. 3 AsylG), während dem SEM weiterhin die ausschliessliche Verantwortung für die vollständige Sachverhaltsfeststellung obliegt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Hilfswerksvertretung überhaupt Fragen zur Zeit zwischen Entführung und Ausreise gestellt hätte. Das SEM ist wohlgemerkt nicht gehalten, im Rahmen seiner Untersuchungspflicht alle möglichen Verfolgungsaspekte abzufragen, sofern die Angaben der Asylsuchenden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bieten. Unerheblich ist das angebliche Unwissen der Beschwerdeführenden darüber, von sich aus weitere Angaben zu tätigen. Immerhin erhielten sie im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit und hatten angesichts ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Pflicht, sämtliche verfolgungsrelevanten Umstände darzutun. Dass sie dem nicht in vollem Umfang nachkamen, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM dar. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass auch den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht zu entnehmen ist, es hätten sich im fraglichen Zeitraum Probleme ergeben. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an das SEM fällt ausser Betracht. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-27/2019 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Asylpunkt damit, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass die Entführer des Beschwerdeführers, welche vermutlich der Miliz Hashd Al-Shaabi angehörten, ihn aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zur Zusammenarbeit hätten zwingen wollen. Ebenso wenig sei ersichtlich, wie sie ihn in Kirkuk hätten finden können und wie ihm demnach aus der Verweigerung der Zusammenarbeit Nachteile hätten erwachsen können. Er habe denn auch keine Probleme während seines Aufenthalts in Kirkuk bis zur Ausreise geltend gemacht. Mithin bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er mit einer asylrelevanten Verfolgung hätte rechnen müssen. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung durch die PUK im Jahr 1998 sei gemäss Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er heute noch Probleme zu befürchten habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 enthielten keine zusätzlichen Angaben zu den erwähnten Vorbringen. Sie hätten zudem keine eigenen Asylvorbringen geltend gemacht. 6.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde entgegen, ihre aktuelle Gefährdung sei religiös bedingt, wobei der politische Aspekt eng damit verbunden sei. Als Schiit hätte der Beschwerdeführer seine Entführer nicht anlügen und sich und seine Familie nicht der Gefahr einer Verfolgung aussetzen müssen. Das SEM übergehe in seiner Annahme, die

D-27/2019 Entführer hätten ihn in Kirkuk nicht finden können, dass sich die Beschwerdeführenden dort bis zur Ausreise versteckt gehalten hätten, nie aus dem Haus der Verwandten gegangen seien und Leute organisiert hätten, welche Ausschau nach Regierungs- oder Milizangehörigen halten sollten. Allein dadurch habe eine Verfolgung vermieden werden können. Die Region werde mittlerweile wieder durch die Regierung kontrolliert, dies auch unter Einsatz der Miliz Hashd Al-Shaabi, welche gewaltsam gegen Sunniten und Kurden vorgehe. Sie gehöre faktisch zur Regierung. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Lüge zur Unterstützung der Entführer den Anweisungen der Regierung widersetzt, was einem Todesurteil für ihn und seine Familie gleichkomme. Völlig realitätsfern sei die Annahme, er könne aufgrund seiner Flucht nicht mehr gefunden werden, zumal die Entführer seinen Namen hätten. Beim nächsten Behördenkontakt, bei welchem die Identitätskarte vorgezeigt werden müsse, würde er sofort identifiziert und die folgenden behördlichen Massnahmen nicht überleben. Seine Familie sei mitgefährdet; das Ausmass ihrer Gefährdung zeige sich bereits darin, dass sogar den Kindern die gefährliche Reise nach Europa zugemutet worden sei. 7. 7.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Einschätzung zur fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu bestätigen ist. 7.2 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner zehntägigen Verhaftung durch die PUK im Jahr 1998 in Sulaimaniyya sowie seine Entführung im (…) 2015 in Tuz Khurmatu durch bewaffnete Personen nicht in Frage gestellt. Auch für das Gericht besteht nach Durchsicht der Akten kein Anlass, diese anzuzweifeln, zumal seine diesbezüglichen Schilderungen substantiiert, von Elementen tatsächlichen Erlebens geprägt und plausibel ausfielen. 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz hat im Weiteren mit überzeugender Begründung festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Entführung nicht asylrelevant sind. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Entführer aus einem in Art. 3 AsylG festgehaltenen Grund handelten. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie nach der Entführung und bis zur Ausreise behelligt wurden. Auch aus den Ausführungen dazu in der Beschwerdeschrift ergibt sich lediglich, welche Vorsichtsmassnahmen die Familie zu ihrem Schutz traf,

D-27/2019 nicht aber, dass nach ihnen gesucht wurde oder gar Verfolgungsmassnahmen gegen sie eingeleitet wurden. Ebenso wenig wurde vorgebracht, dass es nach der Ausreise zu irgendwelchen Behelligungen der im Irak verbliebenen Familienangehörigen gekommen sei. Insgesamt reiht sich die Entführung damit in das Gesamtbild der allgemeinen Lage zum damaligen Zeitpunkt im Irak und namentlich in der Gegend von Tuz Khurmatu ein, gekennzeichnet etwa auch von Entführungen, Schiessereien und dergleichen, welchen die Bevölkerung generell ausgesetzt wurde, wie dies die Beschwerdeführenden selbst vorgetragen haben. 7.3.2 Soweit in der Beschwerdeschrift weiter geltend gemacht wird, die Miliz Hashd Al-Shaabi kontrolliere für die irakische Regierung die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebiete und gehe dabei gegen Sunniten und Kurden vor, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie im Falle ihrer Rückkehr nur schon bei einer Kontaktaufnahme mit den Behörden mit einer Identifizierung und Verfolgung rechnen müssten, ist weiter einzuwenden, dass er sowie auch die Beschwerdeführerin 1 jeweils nur von der Vermutung sprachen, es könne sich bei den Entführern um Angehörige dieser Miliz gehandelt haben. Zwar ist nicht vollkommen auszuschliessen, dass diese zutrifft, zumal die Hashd Al-Shaabi gemäss einigen Quellen zur damaligen Zeit im Irak gegen den IS an der Seite der Irakischen Sicherheitskräfte kämpften und sie mehrheitlich schiitische Kräfte vereinigen (vgl. etwa auch den eingereichten Länderbericht Maxwell B. Markusen, The Islamic State and the persistent threat of extremists in Iraq, Center for Strategic and International Studies CSIS Briefs, November 2018). Vermutungen reichen jedoch nicht für die Annahme einer asylrelevanten Gefahr, welche sich bei einer Rückkehr verwirklichen könnte. Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass seine damaligen Entführer nach über fünf Jahren weiterhin in der Miliz aktiv sind, überhaupt mit den irakischen Behörden kooperieren und noch dazu ihn und die Familie in Sulaimaniyya als zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative aufspüren und behelligen könnten (vgl. unten E. 9.3.2 und E. 9.4.3). 7.4 Hinsichtlich der Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 1998 aufgrund der Fotografie von Wachleuten vor einem Zollpunkt finden sich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung. Dabei ist bereits festzuhalten, dass die Ereignisse offensichtlich schon nicht kausal für die Ausreise im Jahr 2015 waren, weshalb es bereits am erforderlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehlen dürfte. Fraglich ist zudem, ob es sich überhaupt um asylrelevante Nachteile

D-27/2019 handelt, welche der Beschwerdeführer zu erleiden hatte, und nicht vielmehr um eine legitime Massnahme der Strafverfolgung. Des Weiteren legte er zu keinem Zeitpunkt dar, im Nachgang ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Überdies hielten sich gemäss Aktenlage die Familie oder Teile davon gemäss Akten immer wieder, auch über längere Zeiträume in Sulaimaniyya auf (alle Kinder wurden dort geboren, das älteste Kind E._______ arbeitete immer wieder dort, die Beschwerdeführerin 2 studierte vor Ort und wohnte bei ihrem Grossvater), ohne dass es zu Behelligungen kam. Mithin spricht auch nichts dafür, dass dies bei einer Rückkehr nun der Fall sein würde und der Beschwerdeführer mit seiner Familie in asylrelevanter Weise gefährdet würde. 7.5 Schliesslich hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 selbst keine Probleme im Heimatland geltend gemacht haben und ihren Angaben auch keine Hinweise entnommen werden können, welche für die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen könnten. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak beziehungsweise heute bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-27/2019 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Die Vorinstanz führte zum Wegweisungsvollzug aus, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Es drohe den Beschwerdeführenden auch keine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Wie im Asylpunkt aufgezeigt, sei nicht davon auszugehen, dass die Entführer des Beschwerdeführers ihm nach seinem Weggang aus Tuz Khurmatu noch Probleme hätten machen können. Eine Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan (ARK) sei zumutbar. Es gebe keine Hinweise, dass die Hashd Al- Shaabi oder allfällige andere im Bereich von Tuz Khurmatu tätige Milizen im Gebiet der ARK Leute behelligen könnten. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer wegen der Haft im Jahr 1998 in der ARK heute noch Probleme bekäme. Unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK, namentlich nach den grossen Flüchtlingsbewegungen 2014 durch die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den IS und dem 2017 von der irakischen Regierung als beendet erklärten Krieg gegen den IS, sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt dort auszugehen. Vorliegend sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit. Die Beschwerdeführerin 1 stamme aus Sulaimaniyya, der Beschwerdeführer habe dort mehrere Jahre lang gelebt. Zwar hätten sie seit 1998 in Kirkuk gelebt, doch wohnten gemäss eigenen Angaben zahlreiche Verwandte in Sulaimaniyya (Vater, Bruder und Schwester der Beschwerdeführerin 1, Bruder und Schwester des Beschwerdeführers). Die Beschwerdeführerin 2 habe vor der Ausreise in Sulaimaniyya studiert und bei ihren Grosseltern gelebt. Es sei mithin von einem breiten familiären Netz auszugehen, das sie bei der Reintegration unterstützen und ihnen zumindest vorübergehend eine Unterkunft bieten könnte. Der Beschwerdeführer habe zudem viele weitere Geschwister in Kirkuk, die Beschwerdeführerin 2 im europäischen Ausland; diese könnten sie allenfalls finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer habe sodann als (…), (…) und (…) gearbeitet; auch habe er mit einem Bruder ein (…) besessen und dieses für mehrere tausend Dollars für die Reise in die Schweiz verkaufen können. Es sei anzunehmen, dass er rasch wieder eine Arbeit finden und finanzielle Unabhängigkeit erlangen könne. Zudem wür-

D-27/2019 den sie mit dem volljährigen Sohn E._______ zurückkehren, welcher ebenfalls bereits Berufserfahrung vorweisen und die Familie unterstützen könne. Vor diesem Hintergrund überzeuge nicht, dass sie sich die hohen Mieten in Sulaimaniyya nicht leisten könnten, zumal ihnen eine bezahlbare Wohnung auch mit Abstrichen in den Ansprüchen zuzumuten sei. Im Übrigen hätten sie die Beschwerdeführerin 2 ursprünglich beim Grossvater in Sulaimaniyya zurücklassen wollen, was ebenfalls auf eine zumutbare Rückkehr dorthin deute. Nicht zuletzt existiere ein Rückkehrhilfeangebot. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 9.2.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift, das SEM gehe implizit davon aus, dass sie nicht nach Tuz Khurmatu zurückgehen könnten; dies müsse auch für Kirkuk gelten. Hinzu komme, dass die Attacken des IS in der Region einen Höchststand erreicht hätten. Die Einschätzung in Bezug auf die ARK sei unzutreffend. Nicht die hohen Mieten, sondern die Sicherheit der Familie wegen der Angelegenheit im Jahr 1991 (recte wohl: 1998) verhinderten eine Rückkehr dorthin. Der Beschwerdeführer stünde auf einer schwarzen Liste. Zudem könnten er und die übrigen Familienmitglieder sich aufgrund der in Kirkuk ausgestellten Identitätskarten nur an die dortigen Behörden wenden. Sodann sei ein Cousin nach seiner Rückkehr aus F._______ im Sommer 2017 in Sulaimaniyya von Regierungsbeauftragten auf offener Strasse erschossen worden. Eine weitere Verwandte und ihr Mann seien 2018 in einem südlicheren Gebiet durch eine Autobombe getötet worden; ein Kind habe überlebt, sei aber seither blind. Bei der Beschwerdeführerin 2 seien sie ursprünglich davon ausgegangen, sie wäre beim Grossvater sicher, solange sie nicht mit ihnen in Verbindung gebracht würde. Der Grossvater sei aber zwischenzeitlich verstorben. Einige Geschwister lebten in Kirkuk; aufgrund des Vorfalls mit der Hashd Al-Shaabi könnten sie dorthin aber nicht zurück. Schliesslich bestehe nicht mehr zu allen Geschwistern ein Kontakt. 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).

D-27/2019 9.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet – was sich auf die Entführung 2015 in Tuz Khurmatu wie die Verhaftung in Sulaimaniyya im Jahr 1998 gleichermassen bezieht – und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer in Tuz Khurmatu durch bewaffnete Personen behelligt wurde und überhaupt mit weiteren Übergriffen zu rechnen hätte (vgl. E. 7.3.2), können er und seine Familie bei einer Rückkehr auf eine innerstaatliche Schutzalternative in Sulaimaniyya verwiesen werden (dazu sogleich E. 9.4.3). Der Hinweis in der Beschwerde auf die Zunahme von Attacken «in der Region» vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt ebenso für die dargelegten Tötungen von Verwandten – deren Glaubhaftigkeit unterstellt – in der ARK. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Sulaimaniyya und Halabja keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Anderenfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Fraglich ist zudem der Wegweisungsvollzug in die ARK-Region im

D-27/2019 Falle von Kurden, die aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimanniyya – namentlich aus Mossul und Kirkuk – stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt demnach im Einzelfall zu prüfen, wobei angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen vor allem dem Bestehen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes besonderes Gewicht beizumessen ist (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. auch Urteil des BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). Betreffend den Zentralirak hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/12 festgestellt, dass diese Region als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt und (Suizid-)Anschläge, Attentate, Entführungen sowie andere kriminelle Handlungen den Alltag der Bevölkerung prägen. Diese Rechtsprechung wurde in später ergangenen Urteilen bestätigt (vgl. Urteile des BVGerE-5782/2017 vom 6. November 2018 E. 8.1.2, E-5271/2014 sowie E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2, vgl. auch BVGE 2013/1 betreffend Mossul). 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Kirkuk und hat mehrere Jahre in Sulaimaniyya gewohnt. Die Beschwerdeführerin 1 stammt aus Sulaimanyyia, ihre Kinder sind alle dort zur Welt gekommen. Zusammen haben sie längere Zeit in Kirkuk und zuletzt kurzzeitig Tuz Khurmatu gelebt. Die Beschwerdeführerin 2 hat bis kurz vor der Ausreise in Sulaimaniyya studiert und bei ihrem Grossvater und dessen Frau gewohnt. Das SEM hat sich in der Tat nicht beziehungsweise nicht explizit zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die danach ebenfalls in Frage kommenden Städte Kirkuk und Tuz Khurmatu geäussert. Unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechungspraxis ist der Wegweisungsvollzug in diese beiden Städte generell als unzumutbar zu erachten. Es kann im Weiteren festgehalten werden, dass das SEM berechtigterweise nur die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sulaimaniyya geprüft und vorliegend bejaht hat. Es sei daran erinnert, dass nach obigen Erwägungen (vgl. E. 7.4) nicht von einer Gefährdung der Sicherheit des http://links.weblaw.ch/BVGer-E-5271/2014 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-5732/2014

D-27/2019 Beschwerdeführers vor Ort auszugehen ist; auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter einzugehen. Der Einwand, er stehe auf einer schwarzen Liste, ist zudem als unbewiesene Schutzbehauptung zurückzuweisen. Darüber hinaus kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden (vgl. E. 9.2.1), denen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermögen. Selbst wenn der Grossvater, bei welchem die Beschwerdeführerin 2 in Sulaimaniyya wohnte, mittlerweile verstorben sein sollte, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Familie weiterhin über ein familiäres Netz in Sulaimaniyya verfügt, auf das sie bei einer Rückkehr zurückgreifen und welches sie bei der Reintegration unterstützen könnte. Nicht zu überzeugen vermag dabei der Einwand, die Beschwerdeführenden hätten nicht mehr zu allen Kontakt; eine erneute Kontaktaufnahme ist ihnen zuzumuten. Weiter verfügen der Beschwerdeführer und sein ältestes, volljähriges Kind E._______ über diverse Berufserfahrung; Letzterer würde mit der Familie in den Irak zurückkehren (vgl. D-36/2019) und könnte ebenso wie der Beschwerdeführer rasch zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie beitragen. Es sei weiter angemerkt, dass das älteste Kind E._______ vor der Ausreise regelmässig in Sulaimaniyaa gearbeitet und vor Ort übernachtet hat, was auch bei einer Rückkehr möglich sein sollte. Nicht ausgeschlossen ist, dass die Situation in der ARK aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen angespannt ist. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen vermag gleichwohl nicht zu überzeugen, dass die Familie sich die Miete in Sulaimaniyya nicht leisten könnte, sofern sie nicht bereits bei Verwandten zumindest vorübergehend Unterkunft finden könnte. Ebenso wenig ist aufgrund der Ausstellung der Identitätskarten in Kirkuk davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht an die Behörden in Sulaimaniyya wenden könnten. Immerhin kann die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre Familie gegenüber den Behörden beanspruchen, von dort zu stammen und ein Rückkehrrecht einzufordern. Allfällige administrative Bemühungen dazu sind ihr durchaus zuzumuten. Schliesslich sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug des jüngsten, noch minderjährigen Kindes dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es hat zwar mittlerweile etwa fünf Jahre in der Schweiz gelebt, würde aber mit seiner gesamten Familie in den Irak zurückkehren, wo es den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dessen Landessprache es auch spricht. Mit Unterstützung

D-27/2019 der Familienangehörigen ist es ihm zuzumuten, sich wieder in die Lebensverhältnisse vor Ort zu reintegrieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 7. Februar 2019 gutgeheissen wurde und seither keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

D-27/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

D-27/2019 — Bundesverwaltungsgericht 04.12.2020 D-27/2019 — Swissrulings