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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2011 D-2696/2011

June 3, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,194 words·~6 min·1

Summary

Asylverfahren (Übriges) | Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2696/2011 Urteil vom 3. Juni 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2011 / N (…).

D-2696/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass ein erstes Asylgesuch des Gesuchstellers vom Bundesamt mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 abgelehnt, der Wegweisungsvollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass das BFM die angeordnete vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 aufhob und den Gesuchsteller zum Verlassen der Schweiz aufforderte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf das in der Folge eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist mit Urteil vom 11. März 2008 nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2009 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, welches mit Verfügung vom 10. Juni 2009 abgewiesen wurde, dass vom Gesuchsteller am 18. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch eingereicht wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2011 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und aufforderte, die Schweiz bis 1. März 2011 zu verlassen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2011 unter anderem aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass das an den Gesuchsteller adressierte Kuvert zusammen mit der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2011 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, worauf auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 7. März 2011 – eröffnet am 11. März 2011 – nicht eingetreten wurde, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Eingabe vom 7. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte,

D-2696/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter am 11. April 2011 Kopien der Beschwerdeakten zukommen liess, dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Mai 2011 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einreichen liess, dass dem Gesuch als Beweismittel eine Nachtragsmeldung der ABS Betreuungsservice AG, eine Bestätigung Eintritt per 1.2.2011 sowie ein Empfangsschein über eine Einzahlung von Fr. 600.- an das Bundesverwaltungsgericht beilagen, welche von der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts per Baranweisung vom 12. Mai 2011 an den Gesuchsteller rückbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), und auch für die Behandlung von Gesuchen um Fristwiederherstellung zuständig ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden, dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, nachdem diese nicht unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des

D-2696/2011 Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuches geltend macht, das Gericht habe die Zwischenverfügung vom 8. Februar 2011 zwar richtigerweise an die ihm letztbekannte Adresse des Gesuchstellers zugestellt, doch habe sich dieser zum Zeitpunkt der Verfügungszustellung nicht mehr an jener Adresse aufgehalten, da er per 1. Februar 2011 einen neuen Aufenthaltsort zugewiesen erhalten habe, dass die Abholungseinladung offenbar einem Betreuer an der früheren Adresse übergeben, der Gesuchsteller jedoch von diesem nicht kontaktiert worden sei, dass die Abholungseinladung überdies weder an den Gesuchsteller weitergeleitet, noch der schweizerischen Post die neue Adresse mitgeteilt worden sei, obschon der Betreuer von der neuen Adresse des Gesuchstellers gewusst habe, dass der Gesuchsteller somit bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Akten am 12. April 2011 keine Kenntnis von der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2011 gehabt habe, und er somit unverschuldeterweise davon abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln und den Kostenvorschuss zu leisten, dass er diese Rechtshandlung in der Zwischenzeit nachgeholt und den Kostenvorschuss am 5. Mai 2011 geleistet habe, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass ein Hindernis als weggefallen gilt, sobald es dem Betroffenen objektiv und subjektiv möglich ist, selbst tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu betrauen (STEFAN VOGEL, in:

D-2696/2011 Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 24 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. März 2011 festhielt, in der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2011 sei der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden, die mit eingeschriebener Post gesandte Zwischenverfügung sei dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert worden und die Zwischenverfügung sei als dem Gesuchsteller am 16. Februar 2011 rechtsgültig eröffnet zu betrachten, dass der Gesuchsteller angesichts dieser Erwägung mit Eröffnung dieses Urteils am 11. März 2011 Kenntnis von der Zwischenverfügung und dem ihm auferlegten Kostenvorschuss erhielt, dass bei dieser Sachlage die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuches am 12. März 2011 zu laufen begann und am 11. April 2011 endete (Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG), dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der Gesuchsteller sein Fristwiederherstellungsgesuch erst nach gewährter Akteneinsicht hätte einreichen können, dass der Gesuchsteller seinen Rechtsvertreter im Übrigen bereits am 15. März 2011 mandatierte (vgl. Beilage zum Akteneinsichtsgesuch [D-2092/2011]) und es demzufolge ohne Weiteres möglich gewesen wäre, innert 30 Tagen nach Eröffnung des Urteils sowohl Akteneinsicht zu verlangen als auch ein Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen, dass das Akteneinsichtsgesuch vom 7. April 2011 durch den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht als Fristwiederherstellungsgesuch betrachtet werden kann, dass sich das Fristwiederherstellungsgesuch vom 11. Mai 2011 demzufolge als verspätet erweist, weshalb die Frage des Verschuldens offen gelassen werden kann, dass im Übrigen die versäumte Rechtshandlung – die Leistung des Kostenvorschusses – entgegen der Behauptung im Fristwiederherstellungsgesuch ebenfalls nicht fristgemäss erfolgte,

D-2696/2011 dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist vom 11. Mai 2011 mangels Erfüllens der formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2696/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:

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