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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2009 D-2691/2009

May 1, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,482 words·~12 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung IV D-2691/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . M a i 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Lettland, Empfangs- und Verfahrenszentrum, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), bis 31. Dezember 2004 Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2691/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein lettischer Staatsangehöriger russischer Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. März 2009 verliess und am 27. März 2009 via (...), (...), (...) und (...) in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag in Begleitung seiner angeblichen Ehefrau A.Z. (N _______) ein drittes Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2002 unter der Identität B., geboren am (...), ohne Nationalität, in der Schweiz ein erstes Asylgesuch eingereicht hatte, dass er seit dem 8. November 2002 unbekannten Aufenthaltes war, weshalb das vormals zuständige BFF mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 auf das Asylgesuch nicht eintrat, dass er am 14. Juni 2004 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, worauf das BFF mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2004 gegen diese Verfügung bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob, dass das BFF die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2004 im Rahmen einer Vernehmlassung wiedererwägungsweise durch eine neue Verfügung vom 3. Dezember 2004 ersetzte und das Asylgesuch ablehnte, dass die ARK die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2005 abwies, dass die für den 19. Oktober 2005 geplante Rückführung des Beschwerdeführers nach Lettland nicht stattfinden konnte, da er seit dem 10. Oktober 2005 untergetaucht war, dass er sich am 5. Januar 2006 einer Rückführung widersetzte, so dass die Ausschaffung abgebrochen werden musste, D-2691/2009 dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2007 begleitet in seinen Heimatstaat zurückgeführt wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 2. April 2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 16. April 2009 zur Begründung seines dritten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit seiner Kindheit invalid und benötige lebenslange psychiatrische sowie auch stationäre Behandlung, dass die Spitäler in Lettland jedoch zu wenig staatlich unterstützt würden, und er die dringend benötigte stationäre Behandlung nicht erhalte, dass er letztmals im März 2009 in der Poliklinik von (...) in ärztlicher Behandlung gewesen sei, dass der Beschwerdeführer dem BFM lediglich einen Invalidenausweis zu den Akten reichte, indes der Aufforderung, rechtsgenügliche Identitätspapiere abzugeben bis anhin nicht nachkam, dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 – eröffnet gleichentags – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch vom 28. März 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, Lettland sei ein Rechtsstaat mit einer stabilen Demokratie, der die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten seiner Bürger garantiere, dass Grundfreiheiten wie die Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Religionsfreiheit verfassungsmässig verankert und auch gewährleistet seien, dass darüber hinaus ein breites Parteienspektrum bestehe und die Gewaltentrennung durch die Verfassung garantiert sei, dass das lettische Gerichtswesen unabhängig sei, wobei seine Entscheide als verbindlich anerkannt würden, D-2691/2009 dass Lettland Mitglied des Europarates sei und folglich die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe, dass Lettland auch weitere internationale Verpflichtungen eingegangen sei, indem es beispielsweise das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) unterzeichnet habe, dass Lettland im Weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) sei, dass der Bundesrat angesichts der aufgezeigten Situation mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Lettland als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass das BFM deshalb auf Asylgesuche lettischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, in seinem Heimatstaat könnten seine psychischen Probleme nur unzureichend behandelt werden, dass er indessen bei der Vorinstanz keinerlei Verfolgungsvorbringen gemäss Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK deponiert, mithin die Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht habe, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass infolgedessen in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2009 (Poststempel vom 27. April 2009) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss geltend D-2691/2009 machte, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf sein Asylgesuch eingetreten, dass er im Weiteren sinngemäss beantragte, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung infolge seiner gesundheitlichen Probleme abzusehen, dass er darüber hinaus ein Arztzeugnis in Aussicht stellte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-2691/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass folglich auf das Begehren, dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge lettischer Staatsangehöriger ist, der Bundesrat Lettland mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Lettland bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, D-2691/2009 dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass der Beschwerdeführer als Grund für die Einreichung seines Asylgesuchs lediglich geltend machte, seine psychischen Probleme könnten in Lettland nur unzureichend behandelt werden, dass sich demgegenüber in casu keine Hinweise ergeben, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, zumal der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs keinerlei Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK geltend machte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-2691/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-2691/2009 dass weder die allgemeine Lage in Lettland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass es ihm insbesondere zumutbar ist, seine vorgebrachten psychischen Probleme in seinem Heimatland behandeln zu lassen, zumal dort die allgemeine medizinische Versorgung ausreichend gewährleistet, die Versorgung mit Medikamenten unproblematisch und die Ausstattung auch mit Spezialkliniken befriedigend ist, dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er sei in Lettland wegen seiner psychischen Probleme sowohl ambulant als auch stationär behandelt worden (vgl. Befragungsprotokoll; D1/15, S. 9), mithin seine Krankengeschichte bekannt ist und entsprechende therapeutische Massnahmen nach seiner Rückkehr rasch wieder aufgenommen werden können, dass bei dieser Sachlage auf die Abnahme des in Aussicht gestellten Arztberichts verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer im Übrigen in Lettland die Schule besuchte, Kenntnisse der deutschen, französischen und englischen Sprache aufweist und über Berufserfahrung als Maler und Zimmermann verfügt, dass er ausserdem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, zumal seine Eltern und sein Bruder nach wie vor in Lettland leben, dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Lettland in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-2691/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2691/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (vorab per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigung) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: D-2691/2009 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, geboren (...), Lettland Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2009 Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ............................................. Bemerkungen: ............................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-2691/2009 (N _______), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 12

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