Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2679/2026
Urteil v o m 2 2 . M a i 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Linda Marti.
Parteien
A_______, geboren am (…), Türkei, (…), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5364/2025 vom 9. März 2026.
D-2679/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juni 2025 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 9. Januar 2024 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5364/2025 vom 9. März 2026 abwies, dass das Gericht dabei erwog, die dargelegten Schikanen aufgrund der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers und der nach der Ausreise des Vaters (dem in der Schweiz Asyl gewährt worden war) auf die Familie ausgeübte Druck der türkischen Behörden hätten keine asylrelevante Intensität erreicht, ferner bestünden erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Strafverfahrensdokumente (denen zufolge wegen Terrorpropaganda durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben worden sei), wobei diese ohnehin nicht asylrelevant seien, da der bis anhin unbescholtene Beschwerdeführer ein äusserst niederschwelliges politisches Profil aufweise und auch angesichts seines Vaters nicht von einer massgeblichen Schärfung seines Profils oder der Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder eines Politmalus auszugehen sei, dass der Gesuchsteller mit einer als «Neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG» bezeichneten Eingabe vom 13. April 2026 an das SEM gelangte und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, zudem sei der Wegweisungsvollzug zu sistieren und ein Vollzugsstopp anzuordnen, dass der Eingabe je in Kopie ein Dokument in türkischer Sprache, bei welchem es sich um ein «amtliches Dokument der türkischen Gendarmerie» vom 12. Dezember 2025 handle, das Urteil des BVGer D-5364/2025 vom 9. März 2026 sowie ein separates Gesuch um einen superprovisorischen Vollzugsstopp und den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Sistierung des Wegweisungsvollzuges) beilagen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, das amtliche Dokument der türkischen Gendarmerie» vom 12. Dezember 2025 bestätige, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda laufe, und sei damit geeignet, seine Verfolgung aufzuzeigen und seinen Flüchtlingsstatus zu belegen,
D-2679/2026 dass das SEM die Eingabe vom 13. April 2026 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass die Instruktionsrichterin diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 17. April 2026 das Gesuch um Vollzugsaussetzung für die Dauer des Revisionsverfahrens abwies und den Gesuchsteller gestützt auf Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG aufforderte, bis zum 4. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, dass der Gesuchsteller mit zwei separaten Eingaben vom 21. April 2026 um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. April 2026 und Anordnung eines Vollzugsstopps sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), allenfalls um Reduktion desselben auf den Betrag von Fr. 300.– ersuchte, dass diesen Eingaben das bereits zu den Akten gereichte «Gendarmeriedokument» vom 12. Dezember 2025 und ein türkischsprachiges Anwaltsschreiben vom 20. April 2026 (welches die verspätete Zustellung des «Gendarmeriedokuments» erkläre) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 20. April 2026 beilagen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. April 2026 das Revisionsgesuch – wie unter anderem bereits in der Zwischenverfügung vom 17. April 2026 erwogen – als mutmasslich aussichtslos beurteilte und die Gesuche um Wiedererwägung jener Zwischenverfügung und um Anordnung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise eines Vollzugsstopps, um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss, eventualiter um Reduktion desselben und um Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung abwies und den Gesuchsteller aufforderte, den mit Zwischenverfügung vom 17. April 2026 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– innert der noch laufenden Zahlungsfrist zu leisten, wobei bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage auf das Revisionsgesuch ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. April 2026 erneut um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 17. April 2026, um Feststellung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs, um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses, eventualiter um Reduktion desselben sowie um superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps ersuchte,
D-2679/2026 dass er zur Begründung seine bereits in den Eingaben vom 13. und 21. April 2026 gemachten Vorbringen wiederholte und rügte, die Annahme der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs sei unhaltbar und verletze das rechtliche Gehör nach Art. 29 BV sowie den Zugang zum Gericht nach Art. 29a BV, dass er den erhobenen Kostenvorschuss am 4. Mai 2026 fristgerecht bezahlte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Mai 2026 eine «amtlich unterzeichnete und gestempelte Bestätigung des (…)» vom 8. Mai 2026 einreichte und erneut um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 17. April 2026, Feststellung fehlender Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs, Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass der Gesuchsteller durch das Beschwerdeurteil vom 9. März 2026 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist,
D-2679/2026 dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend macht, dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 7), dass das Revisionsverfahren insbesondere nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. a.a.O. E. 8), dass die Subsidiarität der Revision eine Prozessvoraussetzung darstellt, was zur Folge hat, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können (vgl. a.a.O. E. 7 und 8), dass – soweit der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der in den Zwischenverfügungen vom 17. und 23. April 2026 festgestellten mutmasslichen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs und der Erhebung eines Kostenvorschusses eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) rügt – festzuhalten ist, dass dem Gesuchsteller kein Anspruch auf Wiedererwägung der Zwischenverfügungen zukommt, zumal ihm keine Rechtsnachteile entstanden sind, er den verlangten Kostenvorschuss bezahlt hat und seine Vorbringen – auch die im dritten Wiedererwägungsgesuch vom 15. Mai 2026 geltend gemachten – im vorliegenden Endentscheid zu prüfen sind (vgl. nachfolgend), dass die (im Wiedererwägungsgesuch vom 24. April 2026) gerügte Verletzung des Zugangs zum Gericht (Art. 29a BV) bereits deshalb haltlos ist, weil es dem Gesuchsteller offenkundig möglich gewesen ist, den eingeforderten Kostenvorschuss zu leisten und mit vorliegendem Urteil eine gerichtliche Prüfung des geltend gemachten Revisionsgrundes erfolgt,
D-2679/2026 dass der Gesuchsteller im Rahmen seiner Revisionseingabe vom 14. April 2026 und den weiteren Eingaben im Wesentlichen vorbringt, er habe bereits im ordentlichen Asylverfahren dargelegt, dass er in der Türkei systematischer Verfolgung ausgesetzt sei, was er nunmehr mit dem amtlichen Dokument der türkischen Gendarmerie vom 12. Dezember 2025 – welches beweise, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen «PKK/KCK-Terrorpropaganda» hängig sei – bestätigen könne, dass ihm dieses Dokument von seinem Anwalt erst «diese Woche» zugesandt worden sei, dass die «amtlich unterzeichnete und gestempelte Bestätigung des (…)» vom 8. Mai 2026 zudem belege, dass die Gendarmerie am 7. Januar 2026 seine Wohnadresse in der Türkei aufgesucht, nach ihm gefragt und Fragen zu seinem Aufenthaltsort, seiner Wohnsituation und Anwesenheit gestellt habe, dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch nicht darzulegen vermag, weshalb es ihm trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, noch vor Erlass des angeblich zu revidierenden Urteils D-5364/2025 vom 9. März 2026 das Dokument der türkischen Gendarmerie vom 12. Dezember 2025 beizubringen, zumal er bereits im ordentlichen Asylverfahren (sowohl im Verfahren vor dem SEM als auch im Beschwerdeverfahren D- 5364/2025) mehrere Dokumente aus türkischen Strafverfahren – unter anderem auch betreffend Terrorpropaganda – eingereicht hat, womit sich die Annahme aufdrängt, dass (bei Annahme der Authentizität) auch das hier eingereichte Dokument der türkischen Gendarmerie vom 12. Dezember 2025 und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren dem Gesuchsteller bereits damals bekannt war beziehungsweise ihm zumindest hätte bekannt sein müssen, dass (bei Wahrunterstellung) auch nicht nachvollziehbar ist, dass er den angeblichen Besuch durch die Gendarmerie vom 7. Januar 2026 nicht umgehend mitgeteilt hat, dass daher die entsprechenden Revisionsvorbringen im Sinne von Art. 46 VGG offensichtlich verspätet geltend gemacht wurden, wobei aus den Akten keine entschuldbaren Gründe für diese Verspätung ersichtlich sind und auch das Schreiben des türkischen Anwalts vom 20. April 2026 nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert handelt,
D-2679/2026 dass dem Revisionsgesuch im Übrigen auch keine schlüssigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer offensichtlich drohenden Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), dass gemäss aktueller Praxis staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda, auch wenn bereits Anklage erhoben worden ist, für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen, sondern es dafür zusätzlicher Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil bedarf (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8), dass im Lichte der Feststellungen im Urteil D-5364/2025, wonach der Gesuchsteller über kein herausragendes Profil respektive massgebliche Risikofaktoren verfüge, eine begründete Furcht vor einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung nach wie vor zu verneinen ist, zumal den Revisionsvorbringen keine relevanten neuen Erkenntnisse zu entnehmen sind und ihnen damit die Erheblichkeit abzusprechen ist, dass das Revisionsgesuch demnach als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb darauf in einem Spruchkörper bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. gemäss BVGE 2021 VI/4), dass mit diesem Endentscheid die Gesuche vom 24. April 2026 und 15. Mai 2026, es sei in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. April 2026 die fehlende Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs festzustellen und auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei dieser zu reduzieren, und es sei ein Vollzugsstopps anzuordnen, gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 4. Mai 2026 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-2679/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti
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