Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2679/2022
Urteil v o m 9 . November 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2022 / N (…).
D-2679/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2021 in Richtung Pakistan. Über den Iran und die Türkei gelangte er nach Griechenland und von dort über verschiedene Länder weiter in die Schweiz. Am 19. März 2022 stellte er im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch, wobei er angab, er sei am (…) geboren und damit noch minderjährig. Daraufhin wurde er im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) am 19. April 2022 zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 10. Mai 2022 fand die einlässliche Anhörung statt. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Dorf C._______ (phon.), Distrikt D._______ (Provinz Nangarhar) geboren. Sein Vater sei bei der Nationalarmee gewesen, während dessen Cousins Mitglieder der Taliban gewesen seien. Diese hätten den Vater mehrmals aufgefordert, mit seiner Tätigkeit aufzuhören. Er habe deswegen auch zwei Drohbriefe von Seiten der Taliban erhalten. Aus diesem Grund hätten sie das Dorf verlassen und seien nach E._______ gegangen, als er etwa (…) Jahre alt gewesen sei. Das Leben in der Stadt sei gut gewesen, aber sein Vater sei rund acht Monate später in der Provinz F._______ ums Leben gekommen. Daraufhin habe sein älterer Bruder die Militärakademie absolviert und sei der Armee beigetreten. Er selbst habe im Alter von elf Jahren begonnen, eine staatliche Schule zu besuchen. Drei Tage nach dem Fall der Regierung seien mitten in der Nacht die Cousins des Vaters sowie weitere Taliban zu ihnen nach Hause gekommen. Als er Schüsse aus dem Zimmer seines Bruders gehört habe, sei er umgehend geflohen. Er sei zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen, welcher seine Ausreise organisiert habe. Von diesem habe er erfahren, dass in jener Nacht sein Bruder getötet worden sei. Die Cousins des Vaters wollten seine Familie vernichten, zumal es schon vorher Probleme wegen Ländereien gegeben habe. Seine Familie habe viel Land besessen, welches von den Cousins für sich beansprucht worden sei. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Taskara, zwei Drohbriefe der Taliban (in Kopie) sowie diverse Fotos, welche seinen Bruder im Militär sowie nach dessen Tod zeigten, zu den Akten.
D-2679/2022 C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde indessen als unzumutbar erachtet, weshalb eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, das Gericht erwäge, eine Motivsubstitution vorzunehmen und die vom SEM als nicht asylrelevant eingestuften Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Es wurde ihm daher die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme und allfällige Beweismittel einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2022 zur beabsichtigten Motivsubstitution Stellung. G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 29. Juli 2022 gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 30. August 2022 zur Beschwerde vom 20. Juni 2022 vernehmen. I. Mit Eingabe vom 19. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.
D-2679/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-2679/2022 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe befürchtet, wie sein Bruder durch die Taliban getötet zu werden. Zum Grund des Todes seines Bruders habe er jedoch keine aufschlussreichen Angaben machen können. Er habe lediglich ausgeführt, die Täter seien in jener Nacht zuerst in sein Zimmer gekommen und dann zum Zimmer seines Bruders gegangen, woraufhin Schüsse gefallen seien. Von seinem Onkel habe er später erfahren, dass sein Bruder getötet worden sei. Weiter habe er angegeben, es wäre für die Taliban und die Cousins des Vaters ein Leichtes gewesen, ihn ebenfalls zu töten. Er habe indessen nicht aufzeigen können, mit welcher Absicht und mit welchem Ziel dies hätte geschehen sollen. Es bleibe unklar, ob eine allfällige Tötung aufgrund der bestehenden Landstreitigkeiten oder wegen der Arbeit seiner Familienangehörigen hätte erfolgen sollen. Hätte ihm jedoch aus einem dieser Gründe eine Gefahr gedroht und hätten ihn die Cousins des Vaters oder die Taliban persönlich verfolgt, wäre anzunehmen, dass ihm bereits früher ernsthafte Schwierigkeiten entstanden wären. Dies sei offenbar nicht der Fall gewesen und es hätten keine gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen stattgefunden. Sodann befürchte er, zukünftig wegen der Tätigkeit seines Vaters und seines Bruders für die Nationalarmee von den Taliban verfolgt zu werden. Zwar könnten Familienangehörige von missliebigen Personen von Übergriffen betroffen sein; es sei jedoch kein systematisches Vorgehen der Taliban in dieser Hinsicht erkennbar. Es sei daher nur unter besonderen Umständen von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung auszugehen, etwa wenn die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder verdächtigt werde, die Gegner der Taliban zu unterstützen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei sein Vater im Gefecht ums Leben gekommen, als er etwa (…) Jahre alt gewesen sei. Auf die Frage, ob dessen Tod einen Zusammenhang zu den Landstreitigkeiten mit den Cousins habe, habe er vermutend zugestimmt und gesagt, die Cousins hätten ihn aber auch deswegen nicht gemocht, weil er bei der Nationalarmee gewesen sei. Angesichts dieser Aussagen bleibe – wie schon beim Bruder – unklar, aus welchen
D-2679/2022 Gründen der Vater sein Leben verloren habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwieweit dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung wegen seines Vaters und des älteren Bruders drohen könnte. Es sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person auszugehen. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weil er aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters und seines Bruders vor den Taliban und den Cousins des Vaters nicht mehr sicher gewesen sei. Vorab gelte es festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zweifle. Aus dem Umstand, dass er zu den genauen Hintergründen des Todes seiner Angehörigen keine detaillierteren Angaben habe machen können, lasse sich nicht schliessen, dass keine asylrelevanten Motive dahintersteckten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Taliban Armeeangehörige hassen würden und deshalb auch hinter ihm her seien. Die Vorinstanz ziehe leichtfertig Schlüsse hinsichtlich der fehlenden Asylrelevanz der Ereignisse und argumentiere spekulativ, der Tod des Bruders und des Vaters könne auch mit Landstreitigkeiten zusammenhängen. Dies erscheine jedoch wenig naheliegend, da die Familie das Dorf bereits vor vielen Jahren verlassen habe und sich die Cousins nach der Machtübernahme der Taliban die Ländereien wohl widerstandslos hätten aneignen können. Es wäre entsprechend nicht erforderlich gewesen, den Vater und viele Jahre später auch noch den Bruder umzubringen. Folglich sei davon auszugehen, dass die Verfolgungshandlungen der Taliban politisch motiviert gewesen seien und die Tötung der Angehörigen des Beschwerdeführers auf deren Tätigkeit beim Militär zurückzuführen sei. Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gehörten Armeeangehörige derzeit zu den vulnerabelsten Personen überhaupt, wobei die Taliban auch deren Familienmitglieder als Feinde ihrer Sache betrachteten. Damit vermöge das Argument der Vorinstanz, nach dem Tod des Vaters und des Bruders sei fraglich, weshalb die Taliban am Beschwerdeführer überhaupt noch ein Verfolgungsinteresse gehabt haben sollten, nicht zu überzeugen. Ferner lasse das SEM seine tatsächliche Lebenssituation unberücksichtigt. Er sei bis zum Machtwechsel in der Stadt E._______ relativ sicher gewesen, da die Taliban bis dahin vermehrt in ländlichen Regionen aktiv gewesen seien. Aus diesem Grund hätten er und sein Bruder keine konkreten Probleme mit den Taliban gehabt und es habe keine Verfolgungshandlungen gegeben. Die Tatsache, dass es sich bei den Cousins um Taliban handle, be-
D-2679/2022 gründe nun aber eine besondere Exponiertheit, da diese den Beschwerdeführer und seine Familie kennen würden und über deren politische Einstellung Bescheid wüssten. Zudem sei ihnen sein Aussehen bekannt, was die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass er von den Taliban aufgefunden würde. Hinsichtlich des Todes des Vaters sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht einmal explizit gefragt worden sei, ob er den Grund dafür kenne. Ihm sei lediglich die Frage gestellt worden, ob es sein könne, dass dieser im Zusammenhang mit den Ländereien stehe. Dabei handle es sich um eine suggestive Frage, auf welche er zwar ausgeführt habe, dass diese Möglichkeit bestehe. Er habe aber von sich aus ergänzt, die Cousins hätten seinen Vater insbesondere deshalb nicht gemocht, weil er bei der Nationalarmee gewesen sei. Es sei zu beachten, dass er im Zeitpunkt des Todes seines Vaters gerade einmal (…) Jahre alt gewesen sei. Die eingereichten Drohbriefe der Taliban zeigten zudem, dass der Vater in deren Visier gestanden habe und von ihnen bedroht worden sei. Hinsichtlich der Tötung des Bruders gehe die Vorinstanz ebenfalls nicht auf dessen Exponiertheit als Armeeangehöriger sowie die Tatsache ein, dass die Cousins Mitglieder der Taliban seien. Dies sei indessen der Grund, weshalb eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – als sehr wahrscheinlich erscheine. Er habe wegen der militärischen Tätigkeit des Vaters sowie des Bruders begründete Furcht, von den Taliban ebenfalls verfolgt und getötet zu werden. Folglich sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sollte die Vorinstanz an den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zweifeln, sei er zu diesem Punkt ergänzend zu befragen. 4.3 Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, das Gericht ziehe eine Motivsubstitution in Betracht und es werde erwogen, die vom SEM als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuften Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Ereignisse unmittelbar vor der Ausreise lediglich ausgeführt, die Taliban, darunter die Cousins seines Vaters, seien nachts vorbeigekommen und hätten seinen Bruder getötet, woraufhin er geflohen sei. Seine Beschreibung des fluchtauslösenden Ereignisses dürfte damit als äusserst knapp anzusehen sein, zumal er auf Nachfrage keine genaueren Angaben machen oder Details habe nennen können. Er habe auch die Personen, welche bei ihnen erschienen seien, nicht näher beschreiben können. Die Cousins des Vaters wolle er demgegenüber erkannt haben, obwohl er nie "face to face" Kontakt zu ihnen gehabt habe. Ferner habe er sich uneinheitlich dazu geäussert, ob er durch Schüsse im Haus aufgeweckt worden sei oder dadurch, dass
D-2679/2022 die Taliban in sein Zimmer gekommen seien. Insgesamt dürften die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in jener Nacht daher als oberflächlich, unsubstanziiert und wenig nachvollziehbar angesehen werden, weshalb sie den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten dürften. 4.4 Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigen Motivsubstitution Stellung. Dabei machte er geltend, er habe bei der Anhörung nicht den Eindruck gehabt, dass das SEM seinen Ausführungen keinen Glauben schenke. Andernfalls hätte es ihm vertiefende Fragen stellen können, welche er beantwortet hätte. Wenn er gewusst hätte, dass er noch mehr berichten müsse, hätte er dies getan. Während er zu Beginn eher in allgemeiner Weise erzählt habe, habe er auf präzisierende Fragen stets konkreter und ausführlicher zu antworten vermocht. Weitere Vertiefungsfragen seitens des SEM seien ausgeblieben, beispielsweise welche Emotionen er verspürt habe oder was ihm während und nach dem Geschehen durch den Kopf gegangen sei. Er habe die Situation bei der Anhörung so geschildert, wie er sie persönlich erlebt habe und woran er sich habe erinnern können. Aus dem Protokoll gehe zudem hervor, dass er emotional reagiert habe und es für ihn schwierig gewesen sei, über die Ereignisse zu sprechen. Dies lasse vermuten, dass er von tatsächlich Erlebtem berichtet habe. Als er die Personen habe beschreiben sollen, habe er zu verstehen gegeben, dass ihm dies schwerfalle, da er deren Gesichter ja nicht zeichnen könne. Dies bedeute nicht automatisch, dass er die Personen nicht gesehen habe, zumal es in der Tat nicht einfach sei, Gesichter zu beschreiben. Überdies hätte das SEM ergänzende Fragen stellen und darauf hinweisen können, dass nicht nur die Gesichtszüge, sondern auch andere Merkmale wie die Bekleidung dienlich sein könnten. Die Tatsache, dass das SEM nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen gezweifelt habe, sei wohl auch der Grund, weshalb weitere Vertiefungsfragen ausgeblieben seien. Sollte die Glaubhaftigkeit tatsächlich in Frage gestellt werden, müssten diese nachgeholt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers seien zudem in sich stimmig, wiesen eine grosse logische Konsistenz auf und enthielten keine Widersprüche, was für deren Glaubhaftigkeit spreche. 4.5 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es habe – wie das Bundesverwaltungsgericht – ebenfalls Indizien für die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erkannt. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz sei jedoch auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet worden. Sodann hätten es die Umstände der Anhörung dem minderjährigen Beschwerdeführer erlaubt, sich umfassend zu seinen
D-2679/2022 Asylgründen zu äussern. Er sei von seiner Rechtsvertretung respektive Vertrauensperson begleitet gewesen und es gebe keine Hinweise darauf, dass er mit der Situation überfordert gewesen wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern eine ergänzende Befragung, etwa zu den allgemeinen Machtverhältnissen in seiner Herkunftsregion, hilfreich sein könnte. 4.6 In der Replik wurde vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der Stellungnahme vom 27. Juli 2022 festgehalten. Ergänzend wurde ausgeführt, es erstaune, dass es gemäss der Vernehmlassung des SEM im Nachhinein die Aufgabe des minderjährigen Beschwerdeführers respektive dessen Rechtsvertretung sein solle, die Grundlage für eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung zu präsentieren. Anlässlich der Anhörung habe die Vorinstanz keinen Anlass gesehen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen näher zu prüfen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Im Rahmen des freien Berichts führte der Beschwerdeführer zu den fluchtauslösenden Ereignissen lediglich aus, bereits drei Tage nach dem Sturz der Regierung seien die Cousins des Vaters zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder getötet, woraufhin er das Land habe verlassen müssen. Als er gebeten wurde, diesen Tag näher zu beschrei-
D-2679/2022 ben, erklärte er, die Cousins seien mit anderen Taliban spät nachts gekommen und hätten seinen Bruder getötet (vgl. SEM-Akte …-18/9 [nachfolgend Akte 18] F25). Er habe geschlafen, als sie gekommen seien, und habe gehört, wie geschossen worden sei. Er sei geflohen und habe weitere Schüsse gehört, wobei er nicht zurückgeschaut habe (vgl. Akte 18, F26). Auf konkrete Nachfrage machte er vorerst keine weiteren Angaben und erklärte, es sei ein fürchterlicher Moment gewesen und er könne sich nicht an zusätzliche Details erinnern (vgl. Akte 18, F27 f.). Als er indessen gefragt wurde, woher er wisse, dass es sich bei den Eindringlingen um die Cousins des Vaters gehandelt habe, führte er aus, dass er diese gesehen habe (vgl. Akte 18, F30). Nun wusste er auch zu berichten, dass die Angreifer zuerst in das Zimmer geschaut hätten, in welchem er und seine Mutter geschlafen hätten. Dann seien sie ins Zimmer nebenan, in welchem sein älterer Bruder und die beiden jüngeren Brüder geschlafen hätten, gegangen, woraufhin sie Schüsse gehört hätten. Seine Mutter habe ihm gesagt, er solle fliehen, woraufhin er gegangen sei (vgl. Akte 18, F32). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits zuvor erwähnt hatte, als er vom SEM mehrfach aufgefordert worden war, Schritt für Schritt zu beschreiben, was in jener Nacht passiert sei. Weiter fällt auf, dass es seiner Beschreibung der Ereignisse an jeglicher Substanz fehlt und diese kaum Realkennzeichen enthält. Der Einwand in der Stellungnahme vom 27. Juli 2022, dass das SEM ihm vertiefende Nachfragen hätte stellen müssen, ist dabei unbehelflich. So wurde er in der Anhörung rund vier Mal aufgefordert, die Nacht, in der sein Bruder verstorben sei, genau zu beschreiben und alles zu erzählen, woran er sich erinnern könne (vgl. Akte 18, F25 ff.). Wenn er nun geltend macht, er habe nicht gewusst, dass er mehr hätte berichten müssen, ist dies als blosse Schutzbehauptung zu werten. 5.3 Als der Beschwerdeführer die Personen, die in sein Zimmer gekommen seien, beschreiben sollte, führte er aus, es seien Menschen gewesen und er könne deren Gesichter ja nicht zeichnen (vgl. Akte 18, F34). Es müsse sich dabei um Taliban gehandelt haben, weil die Cousins des Vaters unter diesen Männern gewesen seien und diese schon immer Anhänger der Taliban gewesen seien (vgl. Akte 18, F35). Es erstaunt indessen, dass der Beschwerdeführer die Cousins des Vaters sofort erkannt haben will, nachdem er angab, er habe diese sonst nie persönlich getroffen und keinen "Face to face" Kontakt zu ihnen gehabt (vgl. Akte 18, F45). Er habe aber gewusst, wie diese aussehen, da sie bei ihnen im gleichen Dorf gelebt hätten (vgl. Akte 18, 46). Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer das Dorf im Alter von (…) Jahren verlassen und die letzten rund acht
D-2679/2022 Jahre vor der Ausreise in E._______ gelebt habe. Es ist schwer nachvollziehbar, dass er die Cousins des Vaters, die er offenbar bereits zuvor nur aus der Distanz kannte und jahrelang nicht mehr gesehen hatte, sogleich erkannt haben will, als diese mitten in der Nacht zusammen mit anderen Taliban in sein Zimmer gekommen seien. In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2022 führte er diesbezüglich aus, dass er sich deren Gesichter als Kind sehr gut habe merken können und sich diese eingeprägt habe. Da die Cousins bereits erwachsen gewesen seien, als er das Dorf verlassen habe, habe sich ihr Aussehen auch nicht gross verändert. Es erstaunt indessen, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich die Gesichter der Cousins angeblich so gut merken konnte, nicht einmal ansatzweise in der Lage war, diese zu beschreiben. Auch wenn es mitunter schwierig sein kann, ein Gesicht zu beschreiben, wäre zu erwarten gewesen, dass er unter den gegebenen Umständen näher erläutert, woran er die Cousins oder die Taliban erkannt habe. Dies gilt umso mehr, als er mehrfach danach gefragt wurde, weshalb er sicher sei, um wen es sich bei den Eindringlingen gehandelt habe (vgl. Akte 18, F29 f. und F33 ff.). Auch in diesem Zusammenhang kann dem SEM nicht vorgehalten werden, dass es zu wenig präzise nachgefragt habe. 5.4 Als äusserst oberflächlich erweist sich ferner die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, was passiert sei, als er bei seinem Onkel angekommen sei. Er führte hierzu lediglich aus, dieser habe seine Reise organisiert und ihn fortgeschickt (vgl. Akte 18, F39). Eigenen Angaben zufolge war er zum damaligen Zeitpunkt mitten in der Nacht vor Schüssen in seinem Haus geflohen. Seine kurzangebundene Darstellung der darauf folgenden Ereignisse ohne jegliche Realkennzeichen lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass er hier von eigenen Erlebnissen berichtet. 5.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse unmittelbar vor seiner Ausreise äusserst knapp und substanzarm dargelegt hat. Es fehlt seinen Schilderungen weitestgehend an Realkennzeichen und er war trotz mehrfachem Nachfragen nicht in der Lage, die Situation sowie die beteiligten Personen näher zu beschreiben. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen daher die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen sprechen. Es ist folglich nicht glaubhaft, dass seine Familie drei Tage nach der Machtübernahme der Taliban von den Cousins des Vaters und weiteren Taliban aufgesucht wurde, welche seinen älteren Bruder getötet haben. Die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern, da die Identität der auf den vorgelegten Fotos ab-
D-2679/2022 gebildeten Person – bei welcher es sich um den Bruder des Beschwerdeführers handle – nicht gesichert ist und die Aufnahmen keine Rückschlüsse darüber zulassen, wie diese ums Leben gekommen sei. 5.6 Auf Beschwerdeebene wurde eventualiter beantragt, die Sache zur Vornahme einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen von vertiefenden Nachfragen die Möglichkeit zu geben, seine Angaben zu vervollständigen. Es ist indessen festzuhalten, dass sich dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass er sich während der Befragung nicht frei und umfassend äussern konnte. Zudem wurde ihm verschiedentlich die Gelegenheit eingeräumt, weitere Details anzugeben, und er wurde jeweils aufgefordert, alles zu erwähnen, woran er sich erinnern könne. Es besteht folglich keine Veranlassung, die Sache für eine ergänzende Befragung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sachverhalt nicht richtig oder vollständig abgeklärt worden wäre. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-2679/2022 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 29. Juli 2022 gutgeheissen wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2679/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann