Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2676/2011
Urteil v o m 11 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien
A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2011 / N (…).
D-2676/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 6. Juli 2008 verliess und am 9. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 16. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom 29. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder sei Mitglied der Al-Shabab Milizen gewesen und habe in deren Auftrag am (…) einen Selbstmordanschlag verübt, dass er nach dem Tod seines Bruders aufgefordert worden sei, nun selber den Al-Shabab beizutreten, dass er einem Beitritt pro forma zugestimmt habe, wobei er gleichzeitig um eine einwöchige Frist zur Vorbereitung gebeten habe, dass ihm diese Frist gewährt worden sei, dass in dieser Woche, nämlich am (…), eine Granate in das Haus der Familie eingeschlagen sei und seine Mutter sowie drei seiner Schwestern dabei umgekommen seien, während er selber verletzt worden sei, dass er sich in der Folge bis zur Ausreise fünf Monate bei einem Nachbarn versteckt gehalten habe, dass er überdies bereits im Jahr 2007 nach einem Anschlag für kurze Zeit von Soldaten der Übergangsregierung zusammen mit etwa elf anderen Jugendlichen verhaftet und im Gefängnis geschlagen worden sei, dass für die weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2011 – eröffnet am 18. April 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es gleichzeitig den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
D-2676/2011 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile lägen ausschliesslich in der Bürgerkriegssituation in Somalia begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung, insbesondere junge Männer, in ähnlicher Weise treffen würden, dass diese Vorbringen praxisgemäss nicht als Asylgründe gelten würden, dass dasselbe auch für die tragischen Ereignisse bezüglich des Bruders, der Mutter sowie der weiteren Geschwister gelte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit asylrechtlich unbeachtlich seien, dass auch die kurze Haft im Jahr 2007 keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstelle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2011 (Poststempel: 10. Mai 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, eine weitere Anhörung durchzuführen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass für die Begründung der Begehren, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis 31. Mai 2011 einräumte, dass der Kostenvorschuss am 23. Mai 2011 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
D-2676/2011 det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
D-2676/2011 oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat, weil alleine aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4c.bb S. 153; ebenso statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5031/2010 vom 11. August 2010 und D-2562/2007 vom 3. August 2010), dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände Folge allgemeinen Kriegswirren und nicht das Ergebnis von gezielt gegen seine Person gerichteter Verfolgungsmassnahmen darstellen, dass zwar weite Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und der verschiedenen Milizen sowie Clans betroffen sind und die davon ausgehende Unsicherheit, insbesondere auch hinsichtlich möglicher Zwangsrekrutierungen, die gesamte Bevölkerung betrifft, dass somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia nicht verfolgt gewesen und habe sich auch nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen, dass die allgemein gehaltene Kritik an dieser gefestigten Praxis nicht zu einem anderen Entscheid führt, dass dies ebenso für die (behauptete) Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Reer Hamar gilt, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass sich die Al-Shabab Milizen anfangs August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen haben, dass der weitere Einwand auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Verhaftung im Jahr 2007 überdies eine Verfolgung
D-2676/2011 durch die Übergangsregierung zu befürchten, schon deshalb nicht überzeugt, weil der Beschwerdeführer selber ausführte, er sei freigelassen worden, nachdem sie gesehen hätten, dass er und die anderen festgenommenen Jugendlichen unschuldig seien, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Übergangsregierung den Beschwerdeführer weiterhin verfolgen sollte, dass eine allfällige Registrierung der damaligen Verhaftung daran nichts zu ändern vermag, dass nach dem Gesagten kein Anlass besteht, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugshindernissen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-2676/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 23. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-2676/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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