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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2017 D-2656/2017

August 22, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,461 words·~17 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2656/2017

Urteil v o m 2 2 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), sowie die Kinder B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Albanien alle vertreten durch lic. iur. Stephan A. Buchli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N (…).

D-2656/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die (damals geschiedene) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Kind B._______ am 19./20. April 2015 in Begleitung eines Schleppers auf dem Landweg verliess, über ihr unbekannte Länder am 22. April 2015 illegal in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass sie dort am 30. April 2015 zur Person befragt und am 22. Mai 2015 zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei ethnische Roma und stamme aus E._______, wo sie während (…) Jahren die Grundschule besucht habe, dass sie nach Beendigung der Schule im Alter von (…) Jahren die Arbeit in (…) aufgenommen habe und dort während (…) Jahren bis zu ihrer Heirat tätig gewesen sei, wobei sie zusammen mit ihren (…) Geschwistern bei ihren Eltern in E._______ gewohnt habe, dass sie nach der Heirat mit ihrem damaligen Ehemann in einem eigenen Haushalt in E._______ gelebt habe, im (…) ihr Sohn B._______ zur Welt gekommen sei und sie ab dem Jahr 2011 während rund dreier Jahre wieder in (…) gearbeitet habe, dass im (…) 2014 ihre (…) Ehe geschieden worden sei, nachdem sie von ihrem damaligen Ehemann betrogen, geschlagen und bedroht worden sei, dass sie bereits einige Monate vor der Scheidung zusammen mit ihrem Sohn B._______ zurück zu ihren Eltern gezogen sei, wobei ihre (…) Schwester in der Folge ausgezogen sei, während ihr Bruder mit (…) ebenfalls in der elterlichen Zweizimmerwohnung gewohnt habe, dass sie nach der Scheidung keine Probleme mehr mit ihrem Exmann gehabt habe, dass sie im Sommer 2014 in E._______ F._______ (nachstehend: F._______) kennengelernt habe, der ursprünglich aus G._______ stamme und sich seit vielen Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalte,

D-2656/2017 dass F._______ für (…) bei einem (Verwandten) im Wohnquartier ihrer Eltern zu Besuch gewesen sei, die Beschwerdeführerin auf der Strasse gesehen und sich bei (Verwandten) nach ihr erkundigt habe, dass er sie in (…) eingeladen habe, eine Freundschaft, später ein Liebesverhältnis entstanden sei und sie daraufhin regelmässig telefonischen Kontakt gehabt hätten, wobei ihr F._______ damals noch nicht mitgeteilt habe, dass er in der Schweiz eine Familie beziehungsweise (…) Kinder habe und seit zirka (…) gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin rund (…) Monate nach dem Besuch von F._______ in E._______ erfahren habe, dass sie schwanger geworden sei, dass ihre Eltern deshalb sehr enttäuscht und erzürnt über die neue Situation gewesen seien, wobei sie deutlich gemacht hätten, dass sie zwar bereit gewesen seien, sie und ihren Sohn beziehungsweise Enkel nach ihrer Trennung vom Exmann zu Hause aufzunehmen und zu unterstützen, aber dazu nun nicht mehr Hand bieten würden, und ihr zu verstehen gegeben hätten, dass sie und ihre Kinder nach der Geburt des zweiten Kindes bei ihnen zu Hause nicht mehr erwünscht seien und auch sonst keinerlei Unterstützung mehr von ihrer Seite her zu erwarten hätten, dass die Beschwerdeführerin F._______ telefonisch über die Schwangerschaft informiert habe, dieser ihr versprochen habe, die Verantwortung für das gemeinsame Kind zu übernehmen, und seine Heiratsabsicht signalisiert habe, dass sie weiterhin in telefonischem Kontakt geblieben seien, dieser jedoch rund (…) Monate vor ihrer Ausreise aus Albanien abgebrochen sei, weil F._______ – wie sie im Nachhinein erfahren habe – (…) im Spital gewesen sei, dass die Streitigkeiten mit ihren Eltern und der Druck zum Ausziehen aus der elterlichen Wohnung immer schlimmer geworden seien und die Beschwerdeführerin darüber immer verzweifelter gewesen sei, dass sie sich unter anderem, weil sie F._______ nicht mehr habe erreichen können und ihr Kind damals in wenigen Wochen zur Welt gekommen wäre, entschlossen habe, Albanien auch ohne Wissen von F._______ zu verlassen und zu ihm in die Schweiz zu reisen,

D-2656/2017 dass es ihr zirka (…) Tage nach ihrer Ankunft in der Schweiz endlich gelungen sei, F._______ telefonisch zu kontaktieren und ihm ihre Anwesenheit mitzuteilen, dass sie sich am folgenden Tag getroffen und die neue Situation besprochen hätten, wobei sie von (…) und seinen (...) Kindern in der Schweiz erfahren habe, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ in der Folge oft bei F._______ und seinen Kindern aufgehalten hätten, von diesen herzlich aufgenommen worden seien und er sie ihnen als seine künftige Frau vorgestellt habe, dass sie bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte, nach der Verstossung durch ihre Eltern beziehungsweise ohne deren Unterstützung als roma-ethnische geschiedene Frau mit zwei kleinen Kindern, wovon eines unehelich, allein in Albanien nicht zurechtkommen zu können, dass die Beschwerdeführerin dem SEM ihre Identitätskarte und ein Scheidungsurteil vom (…) im Original sowie eine notariell beglaubigte Vollmacht beziehungsweise Bestätigung einreichte, mit welcher ihr Exmann und Vater von B._______ sie zu Auslandreisen mit diesem ermächtigte, dass am (…) ihre Tochter C._______ in H._______ geboren wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder gemäss ZEMIS seit (…) 2015 zusammen mit F._______ und seinen (…) Kindern im gleichen Haushalt wohnen, dass F._______ am (…) 2016 vor Zivilstandsamt H._______ die Vaterschaft von Tochter C._______ anerkannte, wobei ihr Name auf I._______ geändert wurde, dass die Beschwerdeführerin und F._______ gemäss Zivilstandsamt H._______ mündlich ihr Ehevorhaben erklärt und im Hinblick auf ein Ehevorbereitungsverfahren die Beschaffung von Dokumenten in Angriff genommen hätten, ein solches jedoch bislang nicht eröffnet worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2017 – eröffnet am 8. April 2017 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

D-2656/2017 dass das Staatssekretariat zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, dass sie keinerlei Verfolgung in ihrem Heimatland Albanien geltend gemacht habe, ihre Sorge, dass sie ohne Unterstützung ihrer Eltern als romaethnische geschiedene Frau mit zwei kleinen Kindern, eines davon unehelich, allein in Albanien nicht hätte zurechtkommen könne, zwar nachvollziehbar, jedoch im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylbeachtlich sei, dass ihr Wunsch, zusammen mit ihrem Lebenspartner und Vater ihrer Tochter C._______ zusammenleben zu wollen, verständlich, jedoch ebenfalls nicht asylrelevant sei, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige fehlende Glaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, wobei der mögliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder in der Schweiz auf ausländerrechtlichem Weg zu regeln sei, es den Beschwerdeführenden zumutbar sei, in ihre Heimat zurückzukehren und dort den Ausgang eines allenfalls eröffneten Ehevorbereitungsverfahrens und eines Gesuchs um Familiennachzug abzuwarten, dass F._______ aufgrund der Kindesanerkennung beim kantonalen Migrationsamt H._______ eine Aufenthaltsbewilligung B für die gemeinsame Tochter C._______ beantragen könne, dass es, falls gewünscht, an der Beschwerdeführerin und F._______ liege, bei den entsprechenden kantonalen Behörden ein formelles Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten, dass ein Antrag auf Familiennachzug von F._______ ebenfalls bei den zuständigen kantonalen Behörden, also auf ausländerrechtlichem Weg, zu stellen sei, wobei diese Anträge vorzugsweise mit Unterstützung einer kompetenten Rechtsberatung vorzunehmen seien, dass es den Beschwerdeführenden bis zur Wiedereinreise in die Schweiz zuzumuten sei, sich mit der Unterstützung von F._______ in ihrem Heimatstaat aufzuhalten,

D-2656/2017 dass sich die Beschwerdeführerin, falls sie sich nicht ohnehin zwischenzeitlich mit ihren Eltern versöhnt habe, um eine Versöhnung bemühen könnte, so dass sie auf diese Weise allenfalls zusätzliche Unterstützung in irgendeiner Form – finanziell, bezüglich Unterkunft oder durch Betreuung der Kinder – von ihren Eltern und Geschwistern erfahren würde, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge zirka (…) Jahre in (…) gearbeitet habe, weshalb es ihr aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung allenfalls möglich wäre, wieder in diesem Bereich erwerbstätig zu werden, dass allenfalls ihr Exmann und Vater ihres Sohnes B._______ einen Zustupf an dessen Unterhalt leisten würde, wie er dies bereits vor ihrer Ausreise getan habe, dass sich die Beschwerdeführerin zudem im Notfall zusätzlich an die in Albanien vorhandenen Hilfsstrukturen für alleinerziehende Mütter wenden könnte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Mai 2017 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter das Absehen vom Vollzug der Wegweisung und die Anweisung an das Staatssekretariat, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen, subeventualiter die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist von sechs Monaten, beantragen liessen, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 mitteilte, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihnen zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 26. Mai 2017 ansetzte, dass der Kostenvorschuss am 19. Mai 2017 geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin und F._______ am (…) vor Zivilstandsamt H._______ die Ehe eingingen, wobei sie den Namen ihres Mannes annahm,

D-2656/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 AuG [SR 142.20]), zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-2656/2017 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3), dass in der Rechtsmitteleingabe eingewendet wurde, die Vorinstanz habe den Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Angehörige der Volksgruppe der Roma handle, nicht hinreichend in ihre Entscheidfindung einbezogen, dass die Beschwerdeführenden insbesondere aufgrund ihrer Abstammung beziehungsweise Zugehörigkeit zu den Roma mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von den albanischen Behörden diskriminiert würden und, selbst wenn sie Anspruch auf staatliche Unterstützung hätten, eine solche nicht erhalten würden, zumal die Volksgruppe der Roma bereits seit langer Zeit und auch aktuell mit Diskriminierung und sozialer, ökonomischer und politischer Marginalisierung konfrontiert sei, dass die Beschwerdeführerin somit ernsthaft damit rechnen müsse, von den staatlichen Behörden nicht nur diskriminiert, sondern gar an Leib und Leben gefährdet zu werden, wobei sie ohne Einbindung und Schutz ihrer Familie auch nichtstaatlichen Akteuren ausgeliefert wäre, welche sie ebenfalls verfolgen und an Leib und Leben schädigen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens weder eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma noch eine sonst wie geartete Verfolgung vorbrachte, jedoch in der angefochtenen Verfügung der geltend gemachten Abstammung Rechnung getragen wurde, dass die Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe keinerlei

D-2656/2017 Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG in ihrem Heimatland geltend gemacht, dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche vorstehend wiedergegeben wurden, dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass Fälle von Diskriminierung insbesondere gegenüber Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Albanien zwar auch zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden können, dass die in der Rechtsmitteleingabe pauschal vorgebrachten Diskriminierungen indessen nicht geeignet sind, konkrete Anhaltspunkte dafür darzulegen, dass die Beschwerdeführenden selber mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von gezielt gegen sie gerichteten Massnahmen von asylbeachtlicher Intensität würden und damit ihre Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG objektiv begründet wäre, dass überdies die hohen Anforderungen an eine Gruppen- beziehungsweise Kollektivverfolgung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht erfüllt sind (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16), dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend die Beschwerdeführenden aus dem asylrechtlichen Grundsatz der Einheit der Familie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht

D-2656/2017 (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie zwischenzeitlich die Ehe mit F._______ eingegangen ist und sie ein gemeinsames Kind haben, aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf die Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.)., dass es sich bei indessen bei F._______ um einen Staatsangehörigen von G._______ handelt, dessen Asylverfahren abgeschlossen und der rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde, dass er demnach trotz Aufenthaltsbewilligung B, die ihm im Rahmen einer Härtefallregelung erteilt wurde, kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt,

D-2656/2017 dass in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, wonach von F._______ bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Antrag auf Familiennachzug gestellt werden kann, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihnen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, umso weniger, als der Bundesrat Albanien angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Albanien schliessen lassen, dass diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe eingewendet wurde, die Beschwerdeführenden könnten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht an den in Albanien vorhandenen Hilfsstrukturen partizipieren und würden somit weder eine Wohnung noch finanzielle Unterstützung erhalten, dass es sich dabei indessen um pauschale Einwände handelt, aus denen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,

D-2656/2017 umso weniger, als es sich bei der Beschwerdeführerin nicht mehr um eine alleinerziehende Mutter mit einem unehelichen Kind handelt, dass vielmehr auf die entsprechenden, vorstehend wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, welche nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu überzeugen vermögen, dass zudem davon auszugehen ist, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) unterstützen wird, dass auch sonst keine individuellen Gründe (beispielsweise medizinischer Natur) vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass, soweit die Beschwerdeführenden eine neue Ausreisefrist beziehungsweise deren Verlängerung beantragen, dies die Frage der Vollzugsmodalitäten betrifft und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, weshalb auf diesen Subeventualantrag nicht einzutreten ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und

D-2656/2017 der am 19. Mai 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2656/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

Versand:

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