Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.04.2026 D-2649/2025

April 30, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,922 words·~15 min·4

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 14. März 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2649/2025

Urteil v o m 3 0 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 14. März 2025 / N (…).

D-2649/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Dezember 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte in ihrer schriftlichen Kurzbefragung vom 20. Dezember 2023 geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft gewesen. Nach dem Kriegsausbruch sei sie nach Tschechien gereist, wo sie über einen Schutzstatus verfügt habe. B.b Gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik vom 17. September 2009 (SR 0.142.117.439) ersuchte das SEM die tschechischen Behörden am 12. März 2024 um die Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die tschechischen Behörden lehnten dieses Rückübernahmeersuchen am 13. März 2024 ab. Die Beschwerdeführerin habe am 27. November 2023 auf den ihr gewährten vorübergehenden Schutz verzichtet und sei derzeit nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung/eines Visums. B.c Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Schutzalternative in Tschechien, und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuches um Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie dem Vollzug der Wegweisung nach Tschechien. B.d In ihrer persönlichen Stellungnahme vom 4. Juli 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie könne nicht nach Tschechien zurückkehren, da sie dort über keinen Schutzstatus mehr verfüge und sie nicht erneut aufgenommen werden würde. Zudem seien die Aufnahmebedingungen in Tschechien schlecht und ihrer gesundheitlichen Situation sei dort nicht genügend Rechnung getragen worden. B.e Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 meldete die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, es sei nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten, weshalb keine Stellungnahme zu den Akten gereicht werden könne.

D-2649/2025 C. Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2025 – eröffnet am 18. März 2025 – ab (Dispositivziffer 1), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2), und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz zu verlassen, dies zur Rückreise nach Tschechien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde (Dispositivziffer 3). Es wies sie dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer5). Zur Begründung seines Entscheides erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe über einen Schutzstatus in Tschechien verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Tschechien unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Tschechien ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte ihr tschechischer Schutztitel beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Tschechien sei das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 14. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr Fall unter Berücksichtigung medizinischer, humanitärer und sozialer Fakten erneut zu prüfen und ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie leide an einer schweren psychischen Erkrankung. In der Schweiz erhalte sie die Hilfe, die sie benötige. In Tschechien und der Ukraine sei dies nicht der Fall gewesen, weshalb sie nicht in diese Länder zurückkehren könne. Zudem sei sie in Tschechien von den langen Arbeitstagen überlastet gewesen und habe unter der Einsamkeit gelitten. Darüber hinaus habe sie sich in der Schweiz sehr gut integrieren können.

D-2649/2025 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 15. April 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2026 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. G. Mit Eingabe vom 9. April 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Befreiung vom Kostenvorschuss.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich (aufgrund der Rechtsbegehren und Beschwerdebegründung) nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-2649/2025 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches unter anderem durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 5.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 5.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer

D-2649/2025 Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (sog. Subsidiaritätsprinzip). Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt oder gar, wie vorliegend, ausdrücklich verneint worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6) – zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsentscheid, a.a.O., E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hat sie in Tschechien in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nachweislich vorübergehenden Schutz erhalten mit Gültigkeit bis am 31. März 2024. Dieser EU-Schutztitel (sowie im Übrigen ohne Weiteres auch der von den anderen EFTA-Staaten erteilte befristete Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer) kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden. Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Tschechien. 6.2 Im vorliegenden Fall wurde gemäss dem Antwortschreiben der tschechischen Behörden vom 13. März 2024 der tschechische Schutztitel der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen hin annulliert. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass Tschechien den Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel verlängert hätte, hätte die Beschwerdeführerin nicht bereits am 27. November 2023 freiwillig darauf verzichtet und ausgereist wäre, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten

D-2649/2025 vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Tschechien aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (vgl. Urteil des BVGer D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Tschechien der Beschwerdeführerin trotz der ablehnenden Stellungnahme der tschechischen Behörden gegenüber der Vorinstanz im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses (vgl. A5/46, S. 21) kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum einund zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (vgl. Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5.3). Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Tschechien zurückkehren beziehungsweise legal in Tschechien einreisen. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung daher zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen

D-2649/2025 Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Tschechische Republik dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (…), ist festzustellen, dass diese auch in Tschechien behandelt werden können. Die Beschwerdeführerin macht auch keine anderen schwerwiegenden Erkrankungen geltend, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ausnahmsweise gegen Art. 3 EMRK

D-2649/2025 verstossen könnte (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch das Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse D-618/2025 Seite 12 Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist damit zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als nicht derart gravierend einzustufen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tschechien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Tschechien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, die für sie zugänglich sein wird (vgl. Urteil des BVGer F-1190/2023 vom 7. Juni 2023 E. 7.4.3). An der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermag auch die in der Beschwerde geltend gemachte Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz nichts zu ändern. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist somit als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit

D-2649/2025 einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 7.3, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses – innerhalb der nächsten 90 Tage (vgl. Urteil des BVGer D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.2) – ohne weiteres in Tschechien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Da ferner die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist (vgl. Beilagen der Eingabe vom 9. April 2026), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2649/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Michèle Fierz

Versand:

D-2649/2025 — Bundesverwaltungsgericht 30.04.2026 D-2649/2025 — Swissrulings