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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2023 D-2627/2023

May 24, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,579 words·~13 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2627/2023

Urteil v o m 2 4 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023 / N (…).

D-2627/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 11. Februar 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch registriert worden war. C. C.a Am 2. März 2023 fand – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung – das sogenannte Dublin-Gespräch statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie einer Wegweisung dorthin gewährt. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland vor etwa zweieinhalb bis drei Jahren verlassen und sei über den Iran in die Türkei gelangt. Dort habe er sich zwei Jahre aufgehalten, ehe er nach Bulgarien gereist sei. Anschliessend sei er weiter nach Serbien und Bosnien. Dann sei er durch Kroatien gereist, um nach Italien zu gelangen, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe und von wo aus er in die Schweiz gekommen sei. In Kroatien habe er keine Zeit verbracht. Er sei am Abend in Bosnien los und in etwa 14 Stunden entlang des Zugwegs durch Kroatien bis nach Italien gelaufen, meistens durch den Wald. Ihm seien keine Polizisten begegnet. Er sei zwar in Bosnien in einer Art Camp gewesen und man habe ihm dort eine Karte gegeben sowie Hilfe angeboten, jedoch seien ihm nirgendwo die Fingerabdrücke abgenommen worden. C.b Angesprochen auf gesundheitliche Probleme machte er geltend, er habe Beinschmerzen beziehungsweise schmerzende Knochen, weil er bei seinen Einreiseversuchen nach Serbien bis zu zehn Tagen bei kaltem Wetter unterwegs gewesen sei. Auch habe er Zahnschmerzen, denn er habe hier einen Zahn ziehen müssen. D. Ebenfalls am 2. März 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

D-2627/2023 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Mit Eingabe vom 7. März 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung die "gesamte medizinische Dokumentation" betreffend den Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Akten. F. Am 2. Mai 2023 entsprachen die kroatischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers. G. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. H. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. I. Mit deutschsprachiger Formularbeschwerde vom 9. Mai 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – unter Beilage der vorgenannten vorinstanzlichen Verfügung sowie eines handgeschriebenen fremdsprachigen Beiblatts – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz prüfen zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses).

D-2627/2023 J. Am 10. Mai 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2023 – eröffnet am 16. Mai 2023 – forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung in eine Amtssprache) einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. L. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine deutschsprachige Beschwerdebegründung nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und – nach innert angesetzter Frist erfolgter Beschwerdeverbesserung – formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-

D-2627/2023 delt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, Seeoder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-

D-2627/2023 gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. Der Beschwerdeführer wurde laut Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 11. Februar 2023 in Kroatien aufgegriffen sowie daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten sodann seiner Aufnahme am 2. Mai 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts, dass die Abnahme seiner Fingerabdrücke gegen seinen Willen erfolgt respektive in einer Art und Weise geschehen sei, dass er es nicht realisiert habe. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,

D-2627/2023 SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 Im jüngst ergangenen und als Referenzurteil publizierten Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). 6.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO – unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen zu den behaupteten Erlebnissen des Beschwerdeführers in Kroatien (vgl. E. 7.1 nachfolgend) – als nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer – etwa mit seinen Beschwerdevorbringen, wonach er in Kroatien von Grenzpolizisten verhaftet, mehrmals geschlagen und am Schluss weggeschickt respektive nicht als Flüchtling anerkannt sowie unmenschlich behandelt worden sei – geltend macht, es würden völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK und mithin zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen, ist Folgendes festzuhalten: 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der vom Beschwerdeführer – allerdings erst auf Beschwerdeebene – geschilderten Erlebnisse in Kroatien nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden

D-2627/2023 und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen mit seinen (unsubstanziierten) Vorbringen zu seinen Erlebnissen in Kroatien nicht darzutun, dass er dort – nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat – kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seinen ersten (illegalen) Einreisen nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Grenzpolizisten. 7.3 Sodann stehen der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Akten SEM […]-12/2 S. 2 und […]-15/7: insbesondere Schmerzen am Bein, Zahnschmerzen und […] am Fuss) sowie allfällige (wiederauftretende) psychische Beschwerden – gemäss Beschwerdevorbringen befand er sich im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz in einem sehr schlechten psychischen Zustand – einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Ferner bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D- 5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung auch im Hinblick auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden.

D-2627/2023 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Beschwerdevorbringen (insbesondere die teils wiederholenden Ausführungen zum Reiseweg und zu den vor allem in der Türkei erlebten Schwierigkeiten) nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist – wie auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist – unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit – abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-2627/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

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