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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2023 D-2622/2023

May 12, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,418 words·~12 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2622/2023

Urteil v o m 1 2 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichterichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Markus Ruhe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (…).

D-2622/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 16. November 2022 ergab, dass er am 3. November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 6. Januar 2023 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Ver-ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, dass dem Übernahmeersuchen am 20. Januar 2023 von Kroatien gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen wurde, dass die Vorinstanz dem volljährigen Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 in Abwesenheit einer Rechtsvertretung das rechtliche Gehör (Dublin- Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien gewährte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. April 2023 – eröffnet am 2. Mai 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,

D-2622/2023 dass die Sache eventualiter zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen, wonach dem Beschwerdeführer in Kroatien Obdach, Nahrung und eine adäquate sowie regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen seien, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Mai 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-2622/2023 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Beschwerdeebene die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer (unter anderem) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, die er darin erblickt, dass das Dublin- Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt worden sei, dass er insbesondere vorbringt, er habe nicht (in informierter Weise) auf eine Rechtsvertretung im Verfahren oder insbesondere betreffend das Dublin-Gespräch verzichtet, weshalb mit der Abwesenheit seines Rechtsvertreters im Dublin-Gespräch ein unheilbarer Verfahrensfehler vorliege und seine Verfahrensrechte auf diese Weise verletzt worden seien, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 hinweist, wonach der Verzicht auf Rechtsvertretung ausdrücklich zu erklären sei, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen beim Dublin- Gespräch indes erklärte, mit der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung einverstanden zu sein, und das entsprechende Protokoll vom 2. Februar 2023 nach der Rückübersetzung unterzeichnete, dass der Beschwerdeführer daher gültig auf einen Rechtsbeistand während des Dublin-Gesprächs verzichtete und sein Anspruch auf rechtliches Gehör damit nicht verletzt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, da sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unvollständig abgeklärt habe, dass sich anhand der Akten ergibt, dass die Vorinstanz sich nach dem medizinischen Sachverhalt erkundigte (Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 2. Februar 2023, S. 2) und entsprechende Vorbringen des

D-2622/2023 Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2023 berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, insbesondere an Schmerzen in den Knien zu leiden, er deswegen Medikamente erhalten habe, welche jedoch nicht die erwünschte Wirkung hätten, dass er zudem an Schlafproblemen leide und er die dagegen erhaltenen Medikamente absetzen wolle, um das Einsetzen einer Medikamentenabhängigkeit zu vermeiden, dass die Vorinstanz anhand dieser Aktenlage und des geschilderten Krankheitsbilds davon ausgehen durfte, dass kein akuter Behandlungsbedarf besteht und auch kein Anlass für weitergehende Abklärungen bestand, zumal auf Beschwerdeebene denn auch weiterhin keine Arztberichte eingereicht wurden, dass sich allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten lässt, dass insofern kein Anlass besteht, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 6. Januar 2023 um Wiederaufnahme ersuchte,

D-2622/2023 dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Januar 2023 zustimmten, dass ein Asylgesuch des Beschwerdeführers in Kroatien registriert ist und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen), dass die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte und Urteile zur allgemeinen Situation in Kroatien sowie von Dublin-Rückkehrern im Besonderen zeitlich vor dem obenerwähnten Entscheid liegen und daher zu keiner abweichenden Beurteilung führen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im angeführten Urteil insbesondere auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Problematik im Zusammenhang mit illegalen Pushbacks beim Grenzübertritt nach Kroatien befasste und hierzu festhielt, dass nicht davon auszugehen ist, dass Rückkehrer im Rahmen eines Wiederaufnahme- oder Aufnahmeverfahrens gemäss Dublin III-VO von solchen Risiken oder Kettenabschiebungen bedroht seien, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse bei seinen Grenzübertritten nach Kroatien der Wiederaufnahme daher nicht entgegenstehen und eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)

D-2622/2023 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zu diesen Rechten die erforderliche medizinische Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass im Falle von Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf Zugang zur erforderlichen medizinischen oder sonstigen Hilfe, erforderlichenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, hinzutritt (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.),

D-2622/2023 dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass anhand seiner vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Verfassung keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm in Kroatien eine gravierende gesundheitliche Verschlechterung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen könnte, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. dazu das Urteil

D-2622/2023 des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2622/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Markus Ruhe

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