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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2022 D-2609/2022

July 20, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,221 words·~16 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2022

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2609/2022

Urteil v o m 2 0 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2022 / N (…).

D-2609/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage am 25. März 2016 in Kinshasa einen in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Deutschland heiratete, welcher ursprünglich aus ihrer Heimat stamme und welchen sie schon seit ihrer Jugend kenne, dass sie am 29. März 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) zwecks Familienvereinigung ersuchte, dass sie im damaligen Verfahren verschiedene Beweismittel zu ihrer Person einreichte, darunter ihren Lebenslauf, zwei Arbeitszeugnisse respektive -bestätigungen und zwei Bestätigungen betreffend Erlangung von akademischen Diplomen der (… [Universität B._______]), dass sich das damalige Verfahren gemäss Aktenlage verzögerte, weil sich betreffend ein einzelnes Dokument Fragen ergaben, alle weiteren Unterlagen nach einer Prüfung aber als echt befunden worden waren, dass die kantonale Migrationsbehörde am 29. August 2017 gestützt auf die eingereichten Unterlagen die Ermächtigung zur Visumserteilung unter dem Titel Familiennachzug respektive zum Zweck des Verbleibs beim Ehegatten erteilte, worauf der Beschwerdeführerin am 4. September 2017 von der Botschaft das ersuchte Visum D ausgestellt wurde, dass sie auf dieser Grundlage am 24. September 2017 in die Schweiz einreiste und ihr im Nachgang dazu von der kantonalen Migrationsbehörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dass diese Bewilligung allerdings am 11. Juli 2019 von der kantonalen Migrationsbehörde zufolge Wegfalls ihrer Grundlage (nach erfolgter Trennung der Ehegatten) widerrufen und die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, die Schweiz innert Frist zu verlassen, dass der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden war, worauf sie über ihren damaligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme und eine umfangreiche Sammlung von verschiedensten Unterlagen eingereicht hatte, dass sie sich in ihrer Stellungnahme zur Beziehung zu ihrem Ehemann geäussert, über ihre Integrationsbemühungen in der Schweiz berichtet und

D-2609/2022 mit ihrer Eingabe unter anderem eine aktualisierte Fassung ihres Lebenslaufs vorgelegt hatte, zusammen mit einer Austrittsbestätigung und einer Schlussabrechnung (per 30. März 2017) ihrer letzten Arbeitgeberin, wie auch Unterlagen zu einer seit Ende 2018 laufenden Behandlung wegen psychischen Beschwerden, dass die zuständige kantonale Rechtsmittelinstanz am 19. September 2019 auf eine gegen den Widerrufsentscheid gerichtete Einsprache nicht eintrat, da die Einsprache verspätet eingereicht worden war, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides und damit auch des Entscheides betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin eine neue Ausreisefrist angesetzt wurde, dass sie in der Folge am 31. Oktober 2019 über einen kirchlichen Sozialdienst um eine Verlängerung der Ausreisefrist ersuchen liess, dass im Fristerstreckungsgesuch einerseits auf Probleme der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Ehemann und andererseits auf Probleme der Beschwerdeführerin im Kontakt mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter verwiesen wurde, dass zusätzlich angeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe sich bereits sehr um eine Integration in der Schweiz bemüht, verbunden unter anderem mit einem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sie in ihrem Heimatland einen Hochschulabschluss in Betriebswirtschaft erlangt habe, dass das Fristerstreckungsgesuch am 1. November 2019 von der kantonalen Migrationsbehörde abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 21. November 2019 über einen weiteren Rechtsvertreter um eine Wiedererwägung des Widerrufsentscheides vom 11. Juli 2019 ersuchen liess, dass in dieser Eingabe zur Hauptsache neuerliche Probleme mit dem Ehemann geltend gemacht und die Vorbringen betreffend ihre Integrationsbemühungen in der Schweiz bekräftigt wurden, dass daneben angeführt wurde, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ehelichen Probleme psychisch krank geworden sei, sie möglicherweise an einer Herzkrankheit leide und sie in der Heimat auch keinen Familien- und Freundeskreis mehr habe,

D-2609/2022 dass die kantonale Migrationsbehörde am 26. November 2019 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang dazu unbekannten Aufenthalts war, bis sie am 2. Dezember 2020 im Bundesasylzentrum (…) vorsprach und um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sie anlässlich der Gesuchseinreichung eine auf den rubrizierten Rechtsvertreter lautende Vollmacht vorlegte, dass am 10. Dezember 2020 die Personalienaufnahme, am 18. Dezember 2020 das Dublin-Gespräch, am 19. Januar 2021 die Erstanhörung und am 15. Februar 2021 eine ergänzende Anhörung stattfanden, nachdem sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden war, dass die Beschwerdeführerin in den Anhörungen namentlich vorbrachte, sie habe zwar nach der Mittelschule ein Wirtschaftsstudium begonnen, sie habe das Studium aber aus finanziellen Gründen nicht beenden können und sie sei als Folge davon auch nie arbeitstätig gewesen, dass sie gleichzeitig über eine Verstossung durch ihre Familie im Frühjahr 2012 berichtete, zu welcher es gekommen sei, weil sie sich einer Verheiratung mit einem Mann als dessen Zweitfrau widersetzt habe, wodurch ihrer Familie viel Geld entgangen sei, weil sie nach dem Tod ihrer Mutter von einem Wahrsager der Hexerei bezichtigt worden sei, was den Zorn ihrer Familie bestärkt habe, und weil sie sich schliesslich auch noch gegen einen sexuellen Übergriff ihres älteren Bruders gewehrt habe, worauf sie von diesem aus dem Haus ihrer Familie in Kinshasa geworfen worden sei, dass sie aufgrund der Verstossung durch ihre Familie und mangels beruflicher Alternativen über eine Freundin in die Prostitution gekommen sei, aus welcher sie jedoch ein reicher Geschäftsmann geholt habe, dass sie anschliessend während mehreren Jahren mit diesem Geschäftsmann zusammengelebt habe, der Mann jedoch ein Rebell gewesen sei, was ihr allerdings erst bewusst geworden sei, als sie am 13. Juli 2017 anlässlich einer Razzia auf dessen Anwesen in Kinshasa wegen angeblicher Verbindungen zu seinen Aktivitäten verhaftet worden sei, dass sie nach ihrer Verhaftung in einem Haus auf dem Stadtgebiet von Kinshasa inhaftiert worden sei, wobei sie während der folgenden Haftzeit

D-2609/2022 massivste Übergriffe erlitten habe, indem sie von ihren Wächtern und deren Chef immer wieder vergewaltigt worden sei, dass ihr diese Männer dann aber innert weniger Tage zur Flucht verholfen hätten, nachdem sie ihnen Geld angeboten habe, und die Männer sie bis zu ihrer Ausreise an einem sicheren Ort untergebracht hätten, wobei diese sie auch bei ihren damals noch laufenden Bemühungen um Erlangung ihres Visums und bei ihrer Ausreise in die Schweiz unterstützt hätten, indem die Männer sie zu einem zwischenzeitlichen Termin bei der Botschaft und zuletzt auch noch zum Flughafen gebracht hätten, dass sie in der Heimat aber wegen ihrer vormaligen Verbindung zu dem Geschäftsmann noch heute Verfolgung zu gewärtigen habe, dass das SEM nach der ergänzenden Anhörung die Akten der kantonalen Migrationsbehörde anforderte, welche ihm am 27. April 2021 zugingen, dass das SEM zudem von der Beschwerdeführerin einen aktuellen Arztberichts einverlangte, worauf ihm Berichte einer Spitalfachärztin vom 29. und 30. April 2021 zugingen, zusammen mit Unterlagen älteren Datums, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 vom SEM über den Beizug der kantonalen Akten in Kenntnis gesetzt und zur diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert wurde, da sich aus den in den kantonalen Akten ersichtlichen Angaben zu ihrer Person massgebliche Widersprüche zu den von ihr im Asylverfahren gemachten Angaben ergeben würden, dass die Beschwerdeführerin am 9. März 2022 durch ihren Rechtsvertreter an den im Asylverfahren gemachten Angaben festhalten liess, dass sie dabei unter anderem geltend machte, sie habe im Visumsverfahren falsche Angaben gemacht, da sie eben nie als (… [Angestellte]) gearbeitet habe, sondern in der Prostitution tätig gewesen sei, wobei auch einer ihrer Kunden für sie das im Visumsverfahren vorgelegte Arbeitszeugnis der Firma C._______ erhältlich gemacht habe, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2022 (eröffnet am 13. Mai 2022) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,

D-2609/2022 dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 13. Juni 2022 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde erhob, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung, dass sie in prozessualer Hinsicht namentlich um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchte, dass diese Ersuchen mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 4. Juli 2022 – und damit innert der angesetzten Frist – eingezahlt worden ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-2609/2022 dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass im Rahmen der Beschwerdeschrift vom rubrizierten Rechtsvertreter in Aussicht gestellt worden ist, er werde noch eine Beschwerdeergänzung einreichen, was er bis heute unterlassen hat, dass allerdings aufgrund der Aktenlage nichts ersichtlich ist, was noch der Ergänzung bedürfen würde (Art. 33 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine diesbezügliche Fristansetzung im Sinne einer antizipierten Würdigung verzichtet werden kann, dass gleichzeitig aufgrund der Aktenalge auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen erkennbar ist, womit ein kassatorischer Entscheid – wie von der Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualbegehrens verlangt – ausser Betracht fällt (Art. 61 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),

D-2609/2022 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, aufgrund der Aktenlage könnten weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre angeblich mangelnde Ausbildung und das angebliche Zerwürfnis mit ihrer Familie überzeugen, weswegen sie angeblich 2012 in die Prostitution gekommen sei, noch ihre Vorbringen über ihre angeblich nachfolgende Verbindung zu einem Geschäftsmann, wegen dessen Aktivitäten sie angeblich verhaftet worden sei, noch ihre Vorbringen über die angeblich von Mitte Juli bis Mitte August 2017 erstandene Haft, dass nämlich nicht nur ihre Gesuchsvorbringen in den wesentlichen Punkten nicht hinreichend substanziiert seien, sondern ihre Angaben zu ihrem angeblichen Hintergrund auch mit schweren Mängeln behaftet seien, da die von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren gemachten Angaben im klaren Widerspruch zu den von ihr im ausländerrechtlichen Verfahren gemachten Angaben ständen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde an ihren Gesuchsvorbringen festhält, ihre diesbezüglichen Vorbingen jedoch nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung zu entkräften, dass aufgrund der Aktenlage mit dem SEM von der Unglaubhaftigkeit der im Asylverfahren gemachten Angaben und Ausführungen auszugehen ist, wobei – anstelle einer Wiederholung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf die sowohl umfassenden als auch insgesamt schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welchen die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegenzusetzen vermag, dass sich die Beschwerdeführerin in entscheidrelevanter Hinsicht entgegenhalten lassen muss, dass sie im vormaligen Visumsverfahren und den nachfolgenden kantonalen Verfahren schlüssige Angaben zu ihrer Person und zu ihrem Werdegang gemacht hat, welche sie durch Vorlage überzeugender Beweismittel hat belegen können, dass aufgrund der dort vorgelegten, jeweils aktuellen Fassungen ihres Lebenslaufes und den zugehörigen Beweismitteln – die Diplome der (… [Universität B._______]) (Graduation und Lizentiat […], erlangt […] 2001 und […] 2004), die Arbeitsbestätigung der Firma D._______ vom 15. März 2016 (betreffend ihre Anstellung vom […] 2006 bis […] 2008), die Arbeitsbestätigung der Firma C._______ vom 8. März 2016 (betreffend ihr damals noch laufendes Anstellungsverhältnis) und die Austrittsbestätigung der gleichen Firma vom 29. März 2017 per 31. März 2017 (worin eine Anstellung seit

D-2609/2022 dem […] 2009 bestätigt wird), inklusive zugehörige Abschlussabrechnung – kein Zweifel daran besteht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihres Universitätsstudiums und einer ersten Anstellung bei einer anderen Firma ab 2009 über eine Anstellung bei einer in E._______ (Kinshasa) ansässigen Firma verfügte, welche sie erst Ende März 2017 aufgab, dass bereits damit den im Asylverfahren eingebrachten Vorbringen im Resultat die gesamte Grundlage entzogen ist, dass gleichzeitig festzuhalten bleibt, dass das Vorbringen über angeblich in der Heimat erlittene Verfolgung und eine angeblich andauernden Verfolgungssituation auch deshalb als nachgeschobenes Konstrukt und daher haltlos zu erkennen sind, weil die Beschwerdeführerin vor Einreichung ihres Asylgesuches drei Verfahren vor der kantonalen Migrationsbehörde durchlaufen hat, sie jedoch in keinem dieser Verfahren auch nur im Ansatz von der später behaupteten Verfolgungssituation berichtet hat, dass zwar in der Stellungnahme vom 9. März 2022 eingewandt wurde, die Beschwerdeführerin sei in jenen Verfahren schlecht beraten gewesen und der Fokus ihrer vormaligen Rechtsvertretungen habe sich auf die ausländerrechtliche Optik beschränkt, dass dieses Vorbringen allerdings nur schon deshalb nicht überzeugen kann, weil sie an jenen Verfahren über insgesamt drei verschiedene Rechtsvertretungen teilgenommen hat, von welchen immerhin zwei mit dem Asylverfahren sehr wohl bekannt sind, dass schliesslich auch die Erwägungen des SEM zur mangelnden Substanz des Sachverhaltsvortrags überzeugen, insbesondere bezüglich der Beziehung zu F._______, der Festnahme sowie der Befreiung aus der Haft und der Zeit bis zur Ausreise, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin nach dem rechtskräftigen Widerruf ihrer vormaligen Aufenthaltsbewilligung

D-2609/2022 weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach dem Gesagten weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin zwar einwendet, sie leide an einer psychischen Erkrankung, deren Behandlung in der Heimat nicht gesichert wäre, weil sie sich in Kinshasa eine Behandlung als alleinstehende Frau ohne jede Ausbildung und Berufserfahrung und ohne jedes familiäres Beziehungsnetz nicht werde leisten können, dass allerdings aufgrund der Aktenlage mit dem SEM davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin verfüge nicht nur über einen überdurchschnittlichen Bildungsstand und langjährige Berufserfahrung, sondern sie verfüge in Kinshasa auch weiterhin über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz, welches ihr bei der Reintegration konkret behilflich sein werde,

D-2609/2022 dass vor diesem Hintergrund auch die geltend gemachte psychische Erkrankungslage als nicht rechtserheblich zu erkennen ist, dass dazu anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem vorerwähnten Bericht vom 29. April 2021 zum damaligen Zeitpunkt seit sechs Wochen wegen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ohne psychotische Symptome; ICD 10 F32.2) behandelt wurde, welche bei ihr vor dem Hintergrund diverser psychosozialer Belastungsfaktoren (u.a. kulturelle Entwurzelung mit Migrationsproblematik/Flüchtlingsstatus) erkannt worden war, und sie damals nebst regelmässigen Konsultationen im Wesentlichen mit einem handelsüblichen Antidepressivum und einem Medikament zur Verbesserung des Schlafes behandelt wurde, dass die Behandlung dieser Erkrankungslage auch in Kinshasa fortgesetzt werden kann, wo die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da einer Rückkehr in die Heimat kein technisches Hindernis entgegensteht und die Beschwerdeführerin im Übrigen verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates ein (Ersatz-)Reisedokumente zu beschaffen, sollte ihr bei den Akten liegender Reisepass nicht mehr genügen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach diesen Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens und vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss Kosten von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 4. Juli 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2609/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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