Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2609/2020
Urteil v o m 2 1 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2020 / N (…).
D-2609/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Dezember 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz). Weil er während des Wahlkampfs im Jahr 2015 auf lokaler Ebene die Tamil National Alliance (TNA), und dabei insbesondere den Parlamentarier D._______, unterstützt habe, sei er im September 2015 von Mitgliedern der sri-lankischen Armee ungefähr drei Tage lang im Camp E._______ festgehalten und misshandelt worden. Aus Furcht vor weiterer Verfolgung habe er Sri Lanka im Oktober 2015 verlassen. A.b Mit Verfügung vom 22. November 2018 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. A.d Der damals zuständige Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung 18. Januar 2019 – und mit der Begründung der Aussichtslosigkeit der in der Beschwerde enthaltenen Begehren – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
A.e Mangels rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7379/2018 vom 13. Februar 2019 auf die Beschwerde vom 24. Dezember 2018 nicht ein.
A.f Das SEM setzte in der Folge die Ausreisefrist auf den 27. Februar 2019 an.
D-2609/2020 B. B.a Am 7. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Asylgesuch nach Art. 111c AsylG" (SR 142.31) bezeichnete Eingabe ein, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, aufgrund der fundamental veränderten politischen Situation seit den Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka vom 16. November 2019 müsse er befürchten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines Profils in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Sein Risikoprofil sei demnach im Licht der neuen Entwicklungen neu einzuschätzen. Er sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die kantonalen Behörden anzuweisen, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte er nebst Kopien von Akten aus seinem ersten Asylverfahren ein auf den (…) 2019 datiertes Schreiben ("To whom it may concern") ein. Darin bestätigt ein Parlamentsabgeordneter namens F._______, dass er den Beschwerdeführer gut kenne. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien tamilische Nationalisten und glühende TNA-Anhänger. Der Beschwerdeführer selber habe für ihn viele lokale Veranstaltungen organisiert und ihn im Wahlkampf unterstützt. Auch sei er führend am friedlichen Protest zur Räumung des von der srilankischen Armee besetzten Landes beteiligt gewesen. Der sri-lankische Geheimdienst betrachte indes TNA-Anhänger als starke tamilische Nationalisten und Regierungsgegner. Wegen seiner Aktivitäten sei der Beschwerdeführer von Unbekannten, vermutlich Angehörige der sri-lankischen Armee, bedroht und vor weiterem politischem Engagement gewarnt worden. Wiederholt sei er auf den Polizeiposten und ins nahe Militärcamp vorgeladen worden. Wegen dieser Behelligungen habe er sein Studium nicht fortsetzen können. Aus Angst um sein Leben habe er schliesslich Sri Lanka verlassen. Er, F._______, sei überzeugt, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Festnahme und Inhaftierung drohe. B.b Die Vorinstanz informierte die Migrationsbehörde des Kantons G._______ mit Schreiben vom 13. Februar 2020 über die Einreichung des Mehrfachgesuchs und ersuchte diese, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen.
C. In ihrer Verfügung vom 8. Mai 2020 – eröffnet am 12. Mai 2020 – qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020 einerseits als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, andererseits
D-2609/2020 als Mehrfachgesuch, und trat auf ersteres gestützt auf Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 VwVG und auf letzteres gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Weiter ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 31. Juli 2020 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–- auferlegt.
D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 8. Mai 2020, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und Vollzugshandlungen seien auszusetzen; ausserdem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung der Anträge gab er eine am 19. Mai 2020 von der (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
E. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2020 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020 teils als Mehrfachgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
D-2609/2020 Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 1.3 und 4.2.) – einzutreten. 1.3 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505), und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Aussetzung von Vollzugsmassnahmen (Rechtsbegehren 3) ist nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf ein Mehrfachgesuch beziehungsweise ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
D-2609/2020 zu Recht auf die Eingabe nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf die Anträge um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls (Rechtsbegehren 4) ist daher nicht einzutreten. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Die Beschwerde (vgl. S. 4 unten) enthält formelle Rügen, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So wird mit dem Vorwurf, das SEM habe es unterlassen, die Situation des Beschwerdeführers im Gefolge der Präsidentschaftswahlen zu untersuchen, insbesondere eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beanstandet. 5.2 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass einerseits die in der Eingabe vom 7. Februar 2020 geltend gemachten Asylgründe sowie das auf den (…) 2019 datierte Schreiben nicht "neu" im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG seien (und überdies letzteres auch als reihttp://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10
D-2609/2020 nes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen wäre) und andererseits auch den Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch bezüglich der nach dem 28. August 2019 (recte: 22. November 2018) eingetretenen Tatsachen nicht standhielten. Daraus geht hervor, dass sie sich auch eingehend mit den (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Aussagen durch das SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Akten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt oder ihre Untersuchungspflicht beziehungsweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben könnte. Schliesslich zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
6. 6.1 Das SEM nahm die Eingabe vom 7. Februar 2020 trotz ihrer Bezeichnung als "Asylgesuch nach Art. 111c AsylG" auch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG beziehungsweise auf Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 VwVG nicht ein.
6.2 6.2.1 Es wies dabei vorab darauf hin, dass – falls eine abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden sei – auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen könnten (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"), und schloss daraus zutreffend, aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde (vom 24. Dezember 2018) wegen Nicht-Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten sei, ergebe sich die Zuständigkeit des SEM im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs.
Im Weiteren legte das SEM dar, das Schreiben vom (…) 2019 beziehe sich ausschliesslich auf Vorbringen, die schon im Rahmen des ersten Asylverfahrens geprüft und beurteilt worden seien. Es sei daher lediglich neu in dem Sinn, dass es nach dem Asylentscheid vom 22. November 2018 entstanden sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, sich schon während des ersten Asylverfahrens an den Abgeordneten zu wenden und somit ein in-
D-2609/2020 haltlich entsprechendes Schreiben zu beschaffen, das er in jenem Asylverfahren hätte einreichen können. Die geltend gemachten Asylgründe sowie das erwähnte Beweismittel seien demnach nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und bildeten keine tauglichen Revisionsgründe (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Das gelte auch für den im Schreiben erwähnten Punkt der Teilnahme an einer Demonstration für die Landrückgabe, der im ersten Asylverfahren nicht aktenkundig sei, den der Beschwerdeführer jedoch hätte vorbringen können. Abgesehen davon wäre das Schreiben im vorliegenden Kontext als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen.
6.2.2 Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliessen, zumal in der Beschwerdeschrift zu den diesbezüglichen Erwägungen in keiner Weise Stellung genommen wurde. Dessen ungeachtet ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zu seinem ersten Asylgesuch angegeben hatte, einen Parlamentarier namens D._______ im Wahlkampf von 2015 unterstützt zu haben (Vorakten erstes Asylverfahren A3 Ziff. 7.01 sowie A10 zu F83 und F96 ff.), dass im erwähnten Schreiben vom (…) 2019 jedoch der Parlamentarier H._______. (beziehungsweise I._______) die aktive Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für ihn im Hinblick auf die Parlamentswahlen 2015 bestätigt. Dieser Umstand bekräftigt die vorinstanzliche Einschätzung, es handle sich beim neu eingereichten Dokument um ein Gefälligkeitsschreiben.
6.3 6.3.1 Sodann wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, insofern der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vom 7. Februar 2020 geltend mache, aufgrund der Wahl von Gotobaya Rajapaksa zum Präsidenten Sri Lankas habe sich eine neue Gefährdungslage für seine Person ergeben und sein Risikoprofil müsse neu eingeschätzt werden, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylgesuchs und im vorliegenden Verfahren nicht habe glaubhaft machen können, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Sein Fall sei konform der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den anwendbaren Risikofaktoren geprüft worden, wobei das SEM im Entscheid vom 22. November 2018 zum Schluss gekommen sei, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten wäre und in asylrelevanter Weise verfolgt würde.
D-2609/2020 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen andererseits einher. Auch wenn die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl tatsächlich zugenommen habe, gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis beziehungsweise zu dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder auf mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig, was vorliegend allerdings nicht überzeugend dargetan worden sei. Mit Blick auf die nach dem Entscheid vom 22. November 2018 eingetretenen Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka sei kein konkreter Bezug zum individuellen Fall des Beschwerdeführers ersichtlich. Folglich halte die Eingabe vom 7. Februar 2020 den Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch bezüglich der nach dem besagten Entscheid eingetretenen Tatsachen nicht stand, weshalb auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten sei.
6.3.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3–8) werden im Wesentlichen die in der Eingabe vom 7. Februar 2020 gemachten Vorbringen wiederholt beziehungsweise wird – unter Zitierung allgemein zugänglicher Berichte – auf die allgemeine Lage seit der Präsidentenwahl hingewiesen.
Damit lassen sich die diesbezüglich ebenfalls zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls nicht entkräften. Wie in der angefochtenen Verfügung schliesslich ebenfalls zu Recht bemerkt wurde, haben die weiteren – mit der Eingabe vom 7. Februar 2020 oder mit der Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2020 eingereichten – Beweismittel entweder vorbestanden (Unterlagen aus dem ersten Asylverfahren) oder sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Person des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zu belegen (Beschwerdeschrift vom 24. Dezember 2018, Bestätigung der […]).
D-2609/2020 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Eingabe vom 7. Februar 2020 zu Recht sowohl als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch als auch als Mehrfachgesuch prüfte und aus den vorstehend genannten Gründen darauf nicht eintrat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-2609/2020 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde, lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen, und der Beschwerdeführer weist – entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 8) vertretenen Auffassung – seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Ein völkerrechtliches Vollzugshindernis (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3) ergibt sich schliesslich, wie vorstehend ausgeführt, auch nicht aus den als verspätet qualifizierten wiedererwägungsrechtlichen Vorbringen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
D-2609/2020 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 7. Februar 2020 keine neuen Wegweisungshindernisse geltend gemacht. In der Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2020 (vgl. S. 8 unten) behauptet er bloss, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei unzumutbar, und führt aus, zur Verarbeitung der in der Haft erlittenen sexuellen Misshandlungen benötige er eine weiterführende therapeutische Behandlung. 8.3.3 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, herrscht in Sri Lanka trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind, wobei an dieser Einschätzung auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern vermögen. Sodann ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. In Bezug auf die nur unsubstanziiert geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis anhin keinerlei ärztliche Dokumente über psychische oder physische Beeinträchtigungen eingereicht hat. Im Übrigen kann, was die Beurteilung seiner persönlichen Situation im Fall einer Rückkehr betrifft, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der SEM-Verfügung vom 22. November 2018 verwiesen werden. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-2609/2020 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der mittels entsprechender Bestätigung belegten Bedürftigkeit – nicht erfüllt sind. Dementsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.–– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2609/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.–– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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