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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2017 D-2607/2016

June 14, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,348 words·~7 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. April 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2607/2016 wiv

Urteil v o m 1 4 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. April 2016 / N (....).

D-2607/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder am 9. März 2016 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 15. April 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid des SEM mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. April 2016 anfechten liessen, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung beantragten, dass eventualiter die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass sie ferner um Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung in der Person des Rechtsvertreters ersuchten, dass das Gericht die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 guthiess und entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, dass das SEM mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte und die Beschwerdeführenden mit Replik vom 20. Mai 2016 an ihren Begehren festhielten, dass auf die Darlegungen des SEM und die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser

D-2607/2016 – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO dorthin überstellt werden, analysierte,

D-2607/2016 dass es zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen würden, feststellte, dass sich das Gericht insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasste und erwog, die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar sei und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, sei mit zahlreichen Unsicherheiten und Fragen verbunden, dass daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden könne, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien, gelten würden, dass es dem Gericht angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich sei, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen, dass das Gericht deshalb die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückwies, dass es darauf hinwies, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sei, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen, zumal so der gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug hinfällig würde (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils), dass es dem Gericht unter Hinweis auf die genannten Begründungselemente auch vorliegend nicht möglich ist, die Argumente in den Beschwerdeeingaben sachgerecht zu beurteilen, und auf diese nicht weiter einzugehen ist,

D-2607/2016 dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 15. April 2016 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen indes verzichtet werden kann, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführenden zuverlässig abschätzbar ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen pauschal auf Fr. 800.– festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2607/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 15. April 2016 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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