Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2592/2012/was
Urteil v o m 2 3 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien
A._______, geboren am (…), Serbien, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 / N (…).
D-2592/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. März 2012 auf dem Landweg verliess und am 11. März 2012 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass sie dazu am 21. März 2012 summarisch befragt und am 1. Mai 2012 angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin darlegte, ihre Mutter sei Slowakin und ihr Vater Serbe, dass sie serbischer Ethnie sei und in B._______ zusammen mit ihrem Sohn und dessen Familie gelebt habe, dass sie immer wieder durch junge Leute bedroht und um Geld angegangen worden sei, dass man sie geschlagen und überdies zu Oralsex gezwungen habe, dass besagte Personen möglicherweise Verbindungen zu Regierungskreisen gehabt hätten und sie sich nicht an die Polizei gewendet habe, dass alle Nachbarn in der gleichen Weise belästigt worden seien, sich aber niemand getraut habe, sich zu wehren, dass ihr Sohn, wie alle jungen Leute aus der Nachbarschaft, in Anbetracht der geschilderten Lage bereits vor ca. 3 Monaten geflüchtet sei und sie alleine zurück geblieben sei, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Mai 2012 – eröffnet am 8. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides ansetzte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
D-2592/2012 dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass sie ferner um Fristansetzung zur Nachreichung von Beweismitteln ersuchte, dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D-2592/2012 dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Countries) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 Serbien zum Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeich-
D-2592/2012 nen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass das BFM erwog, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gewalttätigen Übergriffe seien Straftatbestände, welche durch die Behörden in Serbien grundsätzlich geahndet würden, dass das BFM ausserdem auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale hinwies, dass die Ausführungen des BFM im Ergebnis zu überzeugen vermögen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur widersprüchlich dazu äusserte, seit wann die Übergriffe stattfanden, sondern auch bezüglich deren Ablauf, dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass sich ein ganzes Quartier in der beschriebenen Form drangsalieren lässt, ohne bei den Behörden Schutz zu suchen oder sich auf andere Weise zur Wehr zu setzen, dass in diesem Sinne auch nicht glaubhaft erscheint, dass der Sohn geflüchtet sei, ohne sich darum zu kümmern, was aus seiner Mutter werde und was mit dem Betrieb geschieht, dass schliesslich auch nicht verständlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin trotz der regelmässigen Übergriffe auf dem Landgut verblieb und sich nicht zum Beispiel zu ihrem Vater begab, der in C._______ wohne, dass die Übergriffe schliesslich auch nur vage und unsubstanziiert geschildert worden sind, dass demnach die Fluchtumstände in der vorgebrachten Form nicht glaubhaft erscheinen, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin sich offenbar in einem schlechten psychischen Zustand befindet, da dessen Ursache im Dunkeln bleibt, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen angab, keiner ethnischen Minderheit, sondern der serbischen Mehrheitsethnie anzugehören, weshalb es ihr offensichtlich zuzumuten gewesen wäre, sich bei allfälligen Problemen an die Behörden zu wenden,
D-2592/2012 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2012 nichts vorbringt, was diese Einschätzung zu entkräften vermag, dass für das BFM im Übrigen kein Anlass bestand, sich vertieft mit der Gesundheit der Beschwerdeführerin zu befassen, und es entgegen den Beschwerdevorbringen keine relevanten Tatsachen übersah, dass keine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln anzusetzen ist, da ihnen im vorliegenden Verfahren keine Relevanz zukommen dürfte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt somit auch dem tiefen Massstab von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne der aufgeführten Praxis nicht zu genügen vermögen, dass es der Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – gemäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelang, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin – abgesehen von ihrem bisherigen Asylbewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin weder konkrete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung entnehmen lassen, dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste,
D-2592/2012 dass die Beschwerdeführerin angab, bis zuletzt zusammen mit Angehörigen im Herkunftsort gelebt zu haben, dass ihre Familie über Grundbesitz verfüge (A 3/12 S. 4), dass ihre späteren Aussage, wonach sie den Kontakt zu den Angehörigen verloren habe, als nachgeschobene Behauptung nicht überzeugt, dass sie so in der Lage sein dürfte, sich an ihrem bisherigen Wohnort oder anderswo wieder zu etablieren, dass ihre erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Teil-Invalidität sowie die vorgebrachten psychischen Leiden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal sie wegen medizinischer Probleme auch in Serbien in Behandlung gehen kann, dass von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es der Beschwerdeführerin obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind, dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), dass bei diesem Verfahrensausgang dessen Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2592/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: