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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2020 D-2571/2020

July 10, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,401 words·~12 min·9

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid).

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2571/2020

Urteil v o m 1 0 . Juli 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. April 2020 / N (…).

D-2571/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte für sich und ihren volljährigen Sohn, B._______, am 29. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM erachtete diesen als weder befragungs- noch urteilsfähig und hörte deshalb nur die Beschwerdeführerin an. Diese gab zu Protokoll, ihr Sohn leide seit früher Kindheit an einer geistigen Behinderung und seit dem Jahr 2012 an einer Herzerkrankung. Da ihr die finanziellen Mittel für weitere medizinische Behandlungen ihres Sohnes in der Heimat gefehlt hätten, sei sie mit ihm zusammen in die Schweiz gereist. A.b Das SEM trat mit separaten Verfügungen vom 25. Mai 2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. A.c Am 12. September 2018 reichte der Sohn der Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen. Dieses wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. September 2018 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6081/2018 vom 3. Dezember 2018 ab. A.d Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 reichte der Sohn der Beschwerdeführerin ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Dieses wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar 2019 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. März 2019 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1459/2019 am 9. Juli 2019 ab. B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, dieses sei als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG entgegenzunehmen und zu behandeln, der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer der Gesuchsbehandlung zu sistieren, ferner sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufzuschieben, da er sich als unzumutbar und unzulässig erweise. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen

D-2571/2020 geltend gemacht, der Gesundheitszustand des Sohnes der Beschwerdeführerin habe sich erneut verschlechtert. Eine Rückkehr würde ein grosses Risiko für diesen darstellen, welches als nicht hinnehmbar erscheine. Ferner sei er vollständig von der Beschwerdeführerin abhängig, welcher es unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten sei, ihren Sohn aus der ärztlichen Pflege herauszureissen und mit ihm nach Georgien zu reisen. Der Vollzug erscheine für den Sohn der Beschwerdeführerin als lebensgefährlich. Es sei deshalb von der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer ernsthaften medizinischen Notlage auszugehen. Ferner wurde beantragt, der aktuelle medizinische Sachverhalt und die Risiken einer Reise nach Georgien seien von Amtes wegen sorgfältig abzuklären. Als Beweismittel wurden eine Kopie des Heimreisegesprächs mit dem Kanton vom 9. August 2019 sowie ein Arztbericht des Bürgerspitals (…) vom 17. Oktober 2019 betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Januar 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-151/2020 vom 17. Februar 2020 dahingehend gutgeheissen, dass die Sache aufgrund formeller Fehler – das Gesuch der Beschwerdeführerin war nicht behandelt worden – an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. D. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2020 auf, ihr Gesuch gehörig zu begründen. Mit Schreiben vom 18. März 2020 reichte diese ihre Stellungnahme ein. E. Mit separaten Verfügungen vom 16. April 2020 – eröffnet am 20. April 2020 – wies das SEM die Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ab, erklärte die Verfügungen vom 25. Mai 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner verzichtete die Vorinstanz auf die Erhebung einer Gebühr gemäss Art. 111d AsylG. F. Am 18. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und

D-2571/2020 beantragten die Aufhebung der Verfügung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme für sie und ihren Sohn, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung. In prozessualer Hinsicht wurden die Herstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Aufgebot zur kardiologischen Untersuchung vom 4. Mai 2020 sowie ein Schreiben der Hausärztin vom 1. Mai 2020, beides betreffend ihren Sohn, zu den Akten. G. Am 19. Mai 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Mai 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). I. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 wurden ein Sprechstundenbericht vom 18. Mai 2020 und eine Echokardiographie vom 15. Mai 2020, beides betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-2571/2020 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Aufgrund des engen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Sohnes der Beschwerdeführerin (D-2551/2020 [N 706 132]) koordiniert behandelt. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

D-2571/2020 Das SEM hat die Behandlung der Eingabe vom 17. Oktober 2019 als Wiedererwägungsgesuch nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten, so dass das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. 6. 6.1 In ihrer Eingabe vom 18. März 2020 legte die Beschwerdeführerin dar, das Wiedererwägungsgesuch ihres Sohnes sei gehörig begründet. Dieser sei in der Schweiz von ihr vertreten und betreut, es bestehe ein vollständiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn. Es handle sich um eine Familie im Sinne des Gesetzes. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei somit für die Dauer der Gesuchsprüfung betreffend den Wegweisungsvollzug ihres Sohnes zwingend notwendig und aus Sicht der Respektierung der familiären Einheit sowie aus medizinischer und pflegerischer Sicht dringend geboten. 6.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe ihr Gesuch damit begründet, dass ihr Sohn vollständig von ihr abhängig sei. Dies lasse sich bereits aus den Akten aus dem ordentlichen Asylverfahren entnehmen. Die zahlreichen Arztberichte würden auch zeigen, dass sie ihn bei Sprechstunden oder in der täglichen Medikation unterstütze. Insofern würden durchaus stichhaltige Argumente bestehen, dass ihre Anwesenheit für das vorliegende Verfahren an jenes ihres Sohnes zu knüpfen sei. Weitere beziehungsweise individuelle Gründe, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar sei, habe sie nicht geltend gemacht. Somit sei festzuhalten, dass zurzeit keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. Mai 2018 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 6.3 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne die Bedeutung von Art. 2 und 3 EMRK wie auch ihre Abklärungspflicht. So sei es als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu bezeichnen, wenn aus medizinischer Sicht eine Situation bestehe, in der die Überstellung ein gravierendes medizinisches Risiko darstelle, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer ernstzunehmenden Verschlechterung des Gesundheitszustands und/oder einer drastischen Reduktion der Lebenserwartung einhergehe. Die Vorinstanz hätte zwingend prüfen müssen, ob der Vollzug eine ernsthafte Gefährdung des Lebens und der physischen Unversehrtheit des Sohnes der Beschwerdeführerin mit sich bringen

D-2571/2020 würde. Aufgrund der Zusammenarbeit des Bundes mit der Firma Oseara AG habe das SEM die Möglichkeit, jederzeit ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen. Es sei vor dem vorliegenden Hintergrund absurd, abzuwarten, ob der Kanton im Vollzug scheitere. Dasselbe gelte in Bezug auf Art. 2 EMRK. So verbiete diese Norm nicht nur das absichtliche Töten, sondern auch das mutwillige Aussetzen einer Lebensgefahr, etwa durch Entzug lebensnotwendiger Ressourcen oder Aussetzen von Bedingungen, die zum Tode einer Person führten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit führen könnten. Vorliegend sei das Risiko eines frühzeitigen Todes oder zumindest einer erneuten wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Sohnes der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vollzugs objektiv gegeben, offensichtlich und schwerwiegend. Dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der Hausärztin kann entnommen werden, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen eine Wohnung im Erdgeschoss mit Küche und Bad auf einer Etage (oder mit Liftzugang) dringend erforderlich sei. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren ausschliesslich geltend, der Gesundheitszustand ihres Sohnes würde einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, da er nicht reisefähig sei beziehungsweise die Überstellung alleine eine medizinisch unzumutbare und unzulässige Belastung für ihn darstelle. Dieser sei von ihr abhängig, weshalb sie in seine vorläufige Aufnahme einzubeziehen sei. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin aus, bei den Ausführungen bezüglich Transportfähigkeit gehe es um Vollzugsmodalitäten. Die Transportfähigkeit und die medizinische Begleitung bei Ausreisen müsse von der Unternehmung Oseara AG überprüft werden, unter Beachtung des obersten Gebots, dass die Gesundheit der rückzuführenden Person nicht beeinträchtigt werde. Sollte die Durchführung des Vollzugs tatsächlich aus den vorgebrachten Gründen scheitern, könnten die kantonalen Behörden bei der Abteilung Rückkehr des SEM beantragen, dass dieses eine vorläufige Aufnahme wegen technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anordne. Die Beschwerdeführerin mache sodann keine individuellen Gründe geltend, weshalb (bei einer Abweisung des Gesuchs ihres Sohnes) auch ihr Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfügungen an. Die Reise- beziehungsweise Transportfähigkeit stellt eine Vollzugsmodalität dar. So ist die Frage, ob der Sohn der

D-2571/2020 Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in der Lage ist von A nach B zu gelangen, nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu behandeln, sondern wird erst im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten geprüft. Da sich der gesundheitliche Zustand kurzfristig verändern kann, macht es keinen Sinn, diese – wie von der Beschwerdeführerin angeregt – früher abklären zu lassen, da sie zum Zeitpunkt des Vollzugs ohnehin erneut überprüft werden müsste, anhand der aktuellen Situation. Gegebenenfalls werden dann die notwendigen Vorkehrungen getroffen. Wie das SEM richtig feststellt, können die kantonalen Behörden, sollte sich herausstellen, dass eine Rückführung tatsächlich aus medizinischen Gründen längerfristig nicht möglich ist, bei der Vorinstanz die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragen. Neben den Auswirkungen seines Gesundheitszustandes auf die Reisefähigkeit machen weder die Beschwerdeführerin noch deren Sohn weitere Gründe geltend, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. 7.3 Nach dem Gesagten sind die vorinstanzliche Ausführungen vollumfänglich zu stützen, weshalb die Beschwerde des Sohnes mit Urteil von gleichem Datum abgewiesen wird. Eigene Wegweisungsvollzugshindernisse der Beschwerdeführerin werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 9.2 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Mai 2020 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Bst. H.) fällt

D-2571/2020 mit dem vorliegenden Urteil dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.

D-2571/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der mit Verfügung vom 19. Mai 2020 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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