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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2008 D-2522/2008

December 17, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,542 words·~18 min·3

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Full text

Abtei lung IV D-2522/2008 law/mah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Johann Burri, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2522/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Dohuk im Nordirak, suchte am 13. November 2002 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 3. August 2004 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 28. September 2004 zu verlassen. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug beauftragt. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 3. September 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 3 und 4 des Dispositvs aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. D. Das BFM hob mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 die den Vollzug der Wegweisung betreffenden Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 3. August 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Die ARK schrieb infolgedessen mit Beschluss vom 27. Dezember 2005 die Beschwerde vom 3. September 2004 als gegenstandslos geworden ab. E. Am 22. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. D-2522/2008 F. Am 26. November 2007 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. G. Mit Verfügung vom 14. März 2008 - eröffnet am 19. März 2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 17. Mai 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 18. April 2008 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, der Entscheid des BFM vom 14. März 2008 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu belassen. Der Beschwerde wurden zwei Artikel aus dem Internet zur Lage im Nordirak und eine Fotoaufnahme vom 12. April 2005 beigelegt. I. Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt. J. Am 5. Juni 2008 gab der Instruktionsrichter dem BFM die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. K. In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung zu nehmen. D-2522/2008 M. In der Replik vom 18. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an seinen Anträgen in der Beschwerde vom 18. April 2008 fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufi- D-2522/2008 ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 18. April 2008, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug nach Dohuk unzumutbar sei. Andererseits wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihm eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung drohe. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ein Wegweisungsvollzug verletze daher das in Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Refoulement-Verbot nicht. Einem Wegweisungsvollzug würden auch keine völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) entgegenstehen, zumal - wie rechtskräftig festgestellt - keine glaubhafte Verfolgung des Ausländers festgestellt worden sei. Aus der Aktenlage ergäben sich zudem keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz Dohuk lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Zwar sei denkbar, dass Personen aus religiösen Minderheiten, zu welcher der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie jedoch nicht gehöre, oder ehemalige Exponenten des Saddam- Regimes durch private Dritte behelligt würden. Indessen sei im ehe- D-2522/2008 mals autonomen Nordirak die Schutzfähigkeit der staatlichen Machtträger heute grundsätzlich zu bejahen. Vorliegend ergebe sich aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers insgesamt kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder als defacto-Flüchtling qualifizieren würde, lasse sich aufgrund der heutigen Situation im Nordirak des Beschwerdeführers nicht bejahen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya, herrsche dort - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26. November 2007 - keine Situation allgemeiner Gewalt. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich als zumutbar ein. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung als unglaubhaft und widersprüchlich erachtet worden, weshalb er von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen könne. Auch wenn in der Türkei im Grenzgebiet des Nordirak militärisch interveniert werde, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es würden sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen Aussagen habe er dort während sechs Jahren die Primar- und während dreier Jahren die Sekundarschule besucht und anschliessend als Schuhmacher gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sei alleinstehend, mithin habe er nach seiner Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen, was ihm wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten gelingen dürfte. Die erheblichen finanziellen Mittel (5'000.--$) für die Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz würden durchaus die Annahme zulassen, dass er in seinem Heimatland auf entsprechende D-2522/2008 Unterstützung zurückgreifen könne. Festzuhalten sei auch, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seinen Lebensweg alleine im fremden Europa fortzusetzen, ohne über ein Beziehungsnetz zu verfügen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in der Schweiz Arbeitsstellen annehmen können und verfüge somit über Berufserfahrung in der Gastronomie. Das BFM gehe daher insgesamt davon aus, dass Hilfsleistungen der Verwandten, Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen können und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. 4.2 In der Beschwerde vom 18. April 2008 wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), Amnesty International, der Europäische Flüchtlingsrat (ECRE) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) würden lediglich bestätigen, dass in der letzten Zeit teilweise eine Verbesserung stattgefunden habe, jedoch nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt im Irak herrsche, auch in den von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Provinzen. Die Organisationen würden deshalb Rückführungen in den Nordirak noch nicht als zumutbar erachten. Aufgrund von zahlreichen Anschlägen und weil sich zunehmend sunnitische Terroristen in den Nordirak zurückziehen würden, sei die Zivilbevölkerung auch dort dauernd einer Gefährdungslage ausgesetzt. Zudem habe die türkische Armee im Nordirak zahlreiche Bombenangriffe vorgenommen und diese würden nicht nur PKK-Stellungen, sondern auch die Zivilbevölkerung treffen. Insgesamt sei in den drei Provinzen die allgemeine Menschenrechtslage nicht stabil und es würden heute noch Tausende aus diesen Gebieten fliehen. Die vom BFM vorgenommene Lageanalyse treffe deshalb auf die heutige Situation bereits nicht mehr zu. Der Beschwerdeführer habe als Kurde seit seinem Aufenthalt in der Schweiz an verschiedenen Veranstaltungen von kurdischen Vereinen teilgenommen. Er habe insbesondere an öffentlichen Demonstrationen mitgewirkt. Anlässlich der Veranstaltungen und Demonstrationen seien jeweils Fotos gemacht worden und es müsse davon ausgegangen werden, dass an den jeweiligen Veranstaltungen und Demonstrationen auch Informanten des türkischen Geheimdienstes anwesend gewesen seien und ebenfalls Fotos machten. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls am 28. Juni 2005 ein Foto erhalten, welches anlässlich einer Kurdenveranstaltung gemacht worden sei. Auf der Fotographie sei im Hintergrund ein grosses Portrait von Öcalan abgebildet. Der Beschwerdeführer werde aufgrund dieser Abbildung D-2522/2008 damit rechnen müssen, dass er ebenfalls als Sympathisant der PKK eingestuft würde. Mit der zurzeit vorgenommenen Verfolgung von PKK- Kämpfern im Nordirak durch die türkische Armee müsse der Beschwerdeführer ernsthaft damit rechnen, dass er ebenfalls liquidiert werde. Der Beschwerdeführer sei deshalb bei einer Rückkehr einer enormen Gefährdungssituation ausgesetzt, weshalb eine Rückführung heute nicht mehr zumutbar sei. Die wirtschaftliche Situation sei auch im Nordirak prekär. Sie werde sich in der Folge der drohenden kriegerischen Ereignisse noch verschlimmern. Bereits im heutigen Zeitpunkt sei ein Grossteil der Bevölkerung ohne Arbeit. Der Beschwerdeführer verfüge im Irak über kein Beziehungsnetz, das ihn aufnehmen und unterstützen könne. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das BFM fest, dass das gemäss Aufdruck am 12. April 2005 von (...) entwickelte Foto, mit dem der Beschwerdeführer seine Teilnahme an einer nicht weiter spezifizierten kurdischen Veranstaltung vorbringe, weder im ordentlichen Asylverfahren noch anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geltend gemacht worden sei. Die behauptete Gefährdung durch den türkischen Geheimdienst sei daher als nachgeschoben und wenig glaubhaft zu bewerten. Die angebliche Gefährdung sei nicht substanziiert und es werde nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer, der sich im Irak frei niederlassen könne, durch den Geheimdienst der Türkei verfolgt sein könnte, zumal er auch keinerlei tragende Rollen und politische Aktivitäten zur Sache der Kurden anführe. Allein dass der Beschwerdeführer in der Nähe eines Bildes von Abdullah Öcalan fotografiert werde, könne keinerlei "enorme Gefährdungssituation" glaubhaft machen. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an unzähligen Veranstaltungen kurdischer Vereine teilgenommen. Er habe insbesondere auch an Demonstrationen gegen die damals drohenden militärischen Übergriffe der türkischen Armee auf den Nordirak und an einer Demonstration vor der türkischen Vertretung teilgenommen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Auslandgeheimdienst der Türkei die politischen Aktivitäten kurdischer Aktivisten auch im Ausland genauestens überwache. Der Beschwerdeführer werde aufgrund dieser Fotografie, welche ihn mit dem Kurdenführer Öcalan zeige, damit rechnen müssen, dass er ebenfalls als Sympathisant der PKK eingestuft werde. D-2522/2008 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFF hat in der Verfügung vom 3. August 2004 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mit D-2522/2008 ernsthaften Nachteilen durch die türkische Armee zu rechnen, weil er an Demonstrationen gegen die damals drohenden Übergriffe der türkischen Armee auf den Nordirak teilgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass - wie das BFM zutreffend festhielt - die Türkei mit dem Truppenaufmarsch die PKK-Aktivitäten zu bekämpfen bezweckte und nicht gegen die nordirakischen Kurden intervenierte. Zudem bestehen keinerlei auch nur annähernd hinreichend verdichtete Indizien, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, der Beschwerdeführer sei aufgrund von Teilnahmen an Demonstrationen und Veranstaltungen von kurdischen Vereinen in der Schweiz durch den türkischen Geheimdienst als mutmasslicher PKK-Aktivist oder PKK-Sympathisant identifiziert und damit als Gefahr für den Bestand des türkischen Staates eingestuft worden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde beruhen auf blossen Mutmassungen. An dieser Beurteilung vermag auch das eingereichte Foto, auf welchem das Gesicht des Beschwerdeführers vor einem Öcalan-Portrait in einem Reisebus abgebildet ist, nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, wie dieses offensichtlich für private Zwecke aufgenommene Foto in die Hände des türkischen Geheimdienstes gelangt sein sollte. Bezeichnenderweise unterlässt es der Beschwerdeführer denn auch gänzlich, Klarheit darüber zu schaffen, von wem dieses Foto aufgenommen wurde und wie er in den Besitz desselben gelangt ist. Es ist mithin auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, der sich gemäss eigenen Aussagen vor der Ausreise politisch nicht betätigte (vgl. act. A7/20 S. 11), im Falle der Rückkehr in den Nordirak mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen muss. Festzuhalten bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 zum Schluss gekommen ist, diese lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 D-2522/2008 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). 5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 28-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk, wo er den grössten Teil seines Leben bis zur Ausreise am 20. Juni 2002 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er in Dohuk neun Jahre die Schule besucht und danach als Schuhmacher gearbeitet (vgl. act. A7/20 S. 7 und 8). Damit hatte der Beschwerdeführer in ungefähr sechs bis sieben Jahren soviel verdient, dass er mit den Ersparnissen die Ausreise von 5'000 Dollar finanzieren konnte (vgl. act. A7/20 S. 13). In der Schweiz hat er zudem Erfahrungen als Reinigungsangestellter und Casserollier in einem Hotelbetrieb gesammelt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenz- D-2522/2008 grundlage aufzubauen. Der Beschwerdeführer verfügt in Dohuk mit drei Brüdern und drei Schwestern (vgl. act. A1/8 S. 2 und A7/20 S. 5) und den dort wohl nach wie vor ansässigen Freunden und Bekannten über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Verwandten seien nicht in der Lage, ihm zu helfen, und die soziale und wirtschaftliche Situation im Nordirak sei nach wie vor katastrophal, ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein ohnehin keine konkrete Gefährdung zu begründen vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat zudem erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 19. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2522/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 13

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