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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2010 D-2519/2009

August 20, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,093 words·~25 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mär...

Full text

Abtei lung IV D-2519/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL. M., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2519/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus Dohuk – verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 30. Juli 2008 und gelangte über die Türkei, wo er sich einen Monat und 22 Tage in Istanbul aufgehalten habe, und weitere ihm unbekannte Länder am 1. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Oktober 2008 wurde er summarisch befragt und am 9. Oktober 2008 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 10. Oktober 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen und am 13. März 2009 vom BFM ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, eine einflussreiche Familie habe Anspruch auf Ländereien seiner Familie im Dorf Y._______ erhoben. Da seine Familie aber eine Besitzurkunde gehabt habe und die Leute im Dorf für sie ausgesagt hätten, sei vorerst nichts passiert. Später habe sich die gegnerische Familie eine gefälschte, neuere Besitzurkunde beschafft. Daraufhin habe sein Onkel bei den Behörden Anzeige erstattet. Dort habe man ihnen aber gesagt, man könne nichts machen, da die andere Familie eine neuere Besitzurkunde habe. Weil sein Vater deswegen reklamiert und die Behörden beschimpft habe, sei er für drei Tage im Gefängnis in Dohuk eingesperrt worden. Am 14. Juli 2008 habe ihn sein Onkel gebeten, am nächsten Tag ins Dorf zu kommen, weil dort eine Versammlung zur Beilegung des Konfliktes – friedlich oder im Streit – stattfinde; er habe ihm auch eine Waffe gegeben. Auf dem Weg dorthin habe jemand seinem Onkel telefonisch mitgeteilt, sein Bruder habe einen der Söhne der verfeindeten Familie erschossen und sei geflüchtet, weil der Getötete zuvor ihn und seine Familie beschimpft habe. Aus Angst sei er (der Beschwerdeführer) mit dem Taxi nach Dohuk, wo er bei seinem Onkel die Kleider gewechselt habe, und dann nach Zhako beziehungsweise direkt nach Zhako zu seiner Tante geflüchtet. Dort habe er fünfzehn Tage bei Nachbarn der Tante gewohnt in der Hoffnung, der Konflikt könne friedlich gelöst werden. Sein Vater habe ihm aber mitgeteilt, dass die andere Familie nicht verhandeln, sondern sich unbedingt an ihnen rächen und ihn (den Beschwerdeführer) töten wolle. Sie hätten bei den Behörden Anzeige gegen seine Familie erstattet und dabei seinen Namen als Erstgeborenem genannt beziehungsweise er wisse nicht, ob sie zu den Behörden gegangen seien. Die Behörden hätten ihn aber zu Hause D-2519/2009 gesucht. Da sein Bruder auf der Flucht gewesen sei, wäre er als Erstgeborener das erste Ziel der Rache gewesen. Deshalb sei er in die Türkei geflüchtet, wo er zunächst wieder zugewartet habe. Auf Rat seiner Angehörigen sei er aber nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern ausgereist. Seine Familie sei inzwischen wegen einer Krankheit seines Vaters nach Sulaimaniya gezogen. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, bis vor zwei Jahren habe er an Sitzungen einer islamischen Gruppe teilgenommen, und er sei deshalb mehrmals jeweils für zirka einen Monat festgenommen und auch geschlagen worden. Seither wolle er mit Politik nichts mehr zu tun haben. B. Mit Verfügung vom 18. März 2009 – eröffnet am 19. März 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. April 2009 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 28. April 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer auf Einla- D-2519/2009 dung des Gerichts hin zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun- D-2519/2009 gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Dessen Aussagen wiesen in entscheidenden Punkten erhebliche Widersprüche auf. So habe er in der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Oktober 2008 angegeben, sein Bruder sei am 15. Juli 2008 auf dem von der verfeindeten Familie beanspruchten Feld gewesen. Als die Söhne dieser Familie dorthin gekommen seien und ihn gefragt hätten, was er dort zu suchen habe, sei es zur erwähnten Auseinandersetzung gekommen, und sein Bruder habe einen der Männer erschossen (Akten BFM A7 F30, F40). In der ergänzenden Anhörung vom 13. März 2009 habe er hingegen gesagt, er wisse nicht, wo sein Bruder diesen Mann erschossen habe; normalerweise versammle man sich für solche Treffen in der Moschee, er wisse aber nicht, ob sein Bruder und das Opfer schon in der Moschee gewesen seien, als der Schuss gefallen sei (A12 F50). Weiter habe der Beschwerdeführer in der Anhörung vorgebracht, die gegnerische Familie habe nach der Tat bei den Behörden gegen seine Familie Anzeige erstattet und dabei insbesondere seinen Namen angegeben (A7 F102-104). In der summarischen Befragung habe er zudem angegeben, die Behörden hätten ihn bei seinen Eltern gesucht, als er in Zhako gewesen sei (A1 S. 6). Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er auf die Frage, ob die Behörden über den Mord des Bruders Bescheid gewusst hätten, aber geantwortet, er habe darüber keine In formationen und auch nie nachgefragt (A12 F76, F80). In der Anhörung habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, sein Onkel habe bei den Behörden eine Anzeige gegen die gegnerische Familie erstattet. Da die Behörden aber nichts unternommen hätten, habe sich der Vater beschwert, worauf er ins Gefängnis gekommen sei (A7 F53-56). In der ergänzenden Anhörung habe er hingegen ausgesagt, sie hätten keine Anzeige gemacht, sondern sie seien deswegen nur bei den Gemeindebehörden gewesen, und sein Vater sei nie im Gefängnis gewesen (A12 F36, F119). Schliesslich habe er in der Anhörung angege- D-2519/2009 ben, nachdem er von der Tat seines Bruders erfahren habe, sei er zuerst zurück nach Dohuk gefahren, wo er bei seinem Onkel die Kleider gewechselt habe, um dann mit dem Taxi nach Zhako weiterzureisen (A7 F75, F88, F93), wogegen er in der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, er sei direkt nach Zhako gefahren und in Dohuk nur umgestiegen (A12 F125-130). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wieso die verfeindete Familie, welche gemäss Aussage des Beschwerdeführers zwei Mitglieder seiner Familie habe töten wollen (A12 F69), sich nach seiner Ausreise und der Flucht seines Bruders nicht an anderen Familienangehörigen, beispielsweise dem Vater, Onkel oder Cousin, gerächt habe. Diese könnten seit dem Vorfall relativ problemlos in Dohuk beziehungsweise Sulaimaniya leben (A12 F63). Im Zusammenhang mit der erlittenen Haft aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers für eine islamische Gruppierung hielt das BFM fest, diese Ereignisse lägen zwei und mehr Jahre zurück. Seither habe er seinen Aussagen zufolge diesbezüglich keine Schwierigkeiten mehr gehabt. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass diese Ereignisse nicht ausschlaggebend für seine Ausreise aus dem Irak gewesen seien. Es bestehe somit kein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügender Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht, weshalb dieses Vorbringen nicht als asylrelevant einzustufen sei. Diese Annahme werde durch die Tatsache bestärkt, dass der Beschwerdeführer seine politischen Betätigungen an der ergänzenden Anhörung zum ersten Mal erwähnt habe. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer vorab darauf hin, dass er an der Anhörung vom 9. Oktober 2008 schwer krank gewesen sei und die Anhörung mit Fieber und Husten habe beenden müssen, obwohl er eine Unterbrechung beantragt habe (A7 F61). Weil der Dolmetscher den kurdischen Dialekt Sorani gesprochen habe, während er Badini spreche, habe es zudem Schwierigkeiten bei der Übersetzung gegeben. So habe der Dolmetscher nicht gewusst, was Baumwolle „Panbeh“ in Badini bedeute, und den Begriff einfach nicht übersetzt. Oder dass dieser von der Einsperrung des Vaters und nicht von Gefangenschaft gesprochen habe. Weiter sei er bei der Schiesserei nicht dabei gewesen und habe seinen Vater oder Onkel auch nicht gefragt, wo diese stattgefunden habe, weshalb er den Ort auch nicht mit Sicherheit angeben könne. Zu Recht habe er aber gesagt, normalerweise versammle man sich in der Moschee. Seine Aussagen zur Gefangenschaft des Vaters seien falsch interpretiert und D-2519/2009 übersetzt worden. Er habe lediglich gesagt, dass sein Vater aufgrund seiner Beschimpfungen drei Tage auf dem Peschmerga-Posten eingesperrt worden sei, nicht aber, dass dieser inhaftiert worden sei oder im Gefängnis gesessen habe. Zuletzt sei für ihn nicht von Bedeutung, ob er bei seinem kurzen Aufenthalt in Dohuk noch nach Hause gegangen sei, um seine Kleider zu wechseln oder nicht. Das Recht der Blutrache könne über mehrere Generationen vererbt und alle männlichen Mitglieder eines Clans für das Verbrechen eines einzelnen haftbar gemacht werden. Zur Stützung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer unter anderem das Original seiner Identitätskarte und eines Schreibens des Gemeindevorstehers vom 28. März 2009 von X._______, welches in Anwesenheit von zwei Zeugen ausgefertigt worden sei, ein, aus dem hervorgehe, dass er in dieser Gemeinde gewohnt, wegen Länderstreitigkeiten mit der besagten Familie Probleme bekommen und das Land verlassen habe. Weiter gab er die Kopie einer Zeitschrift (...) vom Februar 2009 zu den Akten, in dem über die Schiesserei in Y._______ vom 15. Juli 2008 und die Suche nach seinem flüchtigen Bruder als Täter berichtet werde. Das Original könne nachgereicht werden. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die in der Beschwerde erwähnte Anhörung sei auf Badini (Sprache) durchgeführt worden (A7 S. 14), und der Beschwerdeführer habe angegeben, er verstehe den Dolmetscher gut (A7 F2). Darüber hinaus habe er die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit seinen Aussagen durch seine Unterschrift bestätigt, so dass man ihn darauf behaften könne. Zudem handle es sich bei den meisten Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung erklärbar seien. Weiter liessen die Antworten des Beschwerdeführers im besagten Protokoll (A7) darauf schliessen, dass er trotz Fiebers und Husten sehr wohl in der Lage gewesen sei, auf die ihm gestellten Fragen einzugehen und diese klar zu beantworten. Zudem hätte er allfällige Fehler bei der Rückübersetzung anmerken können, und auch die Hilfswerksvertreterin habe diesbezüglich keine Bedenken geäussert. Angesichts der richtigen Aussage in der Beschwerde zur Vererbbarkeit des Rechts der Blutrache erstaune es umso mehr, dass nur der Beschwerdeführer das Land habe verlassen müssen, während sein Vater, sein Onkel und sein Cousin relativ problemlos dort weiterleben könnten. Zu den nachträglich eingereichten Beweismitteln gelte es Folgendes anzumerken: Bezüglich der irakischen Identitätskarte habe ei - D-2519/2009 ne interne Dokumentenanalyse verschiedene objektive Fälschungsmerkmale ergeben. Das Druckverfahren der Seriennummer sowie des Grunddrucks sei unüblich, und auch der Provinzcode in der Serienbezeichnung deute auf die Unechtheit der Identitätskarte hin. Die Authentizität der eingereichten Wohnsitzbestätigung des Mochtars (Dorfvorsteher; Anm. Bundesverwaltungsgericht) könne nicht überprüft werden. Allgemein sei der Beweiswert solcher Dokumente jedoch als sehr gering einzustufen, da diese gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM im Irak leicht käuflich erwerblich seien. Zudem erstaune es, dass auf einer (offiziellen) Wohnsitzbestätigung bescheinigt werde, die Person habe Probleme gehabt und sei deswegen geflohen. Ausserdem werde die Bescheinigung von einem „Quartierkomitee“ ausgestellt, ohne weitere Angaben, welcher Behörde dieses angehöre. Im vorliegenden Fall scheine es sich eher um zwei private Quartierbewohner zu handeln, die bestätigten, dass der Beschwerdeführer dort gewohnt habe. Ohne weitere Beglaubigung sei die Bestätigung somit als Partei schreiben einzustufen. Über die Echtheit und den Beweiswert des eingereichten Zeitungsartikels könnten keine Angaben gemacht werden, da er nur in Kopie vorliege. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, es komme immer wieder vor, dass Asylsuchende über ihre Rechte nicht genau Bescheid wüssten und das Anhörungsprotokoll ohne Einwände unterschrieben. Der Übersetzer habe nicht gewusst, dass "Panbe" auf Badini Baumwolle heisse. Aufgrund des Fiebers habe es ihn mehr Energie und Konzentration gekostet, die Fragen richtig zu beantworten und allfällige Missverständnisse zu beseitigen. Er habe aber weitermachen müssen, da sein Gesuch um Verschiebung der Anhörung abschlägig beantwortet worden sei. Sein Onkel sei nach seiner Ausreise auch geflohen. Es mache keinen Sinn, seinen Vater zu töten, da dieser den Verlust des Sohnes spüren solle. Die Identitätskarte habe er so erhalten, er könne beim besten Wissen und Gewissen nichts über die angeblichen Fälschungsmerkmale sagen. Es sei sehr fraglich, ob die irakische Regierung in der vorherrschenden Situation in der Lage sei, eine einheitliche Registrierung durchzuführen. Bezüglich der Argumentation des Schreibens des Mochtars scheine das BFM aufgrund mangelnder sachlicher Argumente zu behaupten, das vorgebrachte Dokument sei eine gekaufte Fälschung. Anbei werde, wie in der Beschwerde angeboten, das Original des Zeitungsartikels eingereicht. D-2519/2009 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2 Bezüglich der Einwände des Beschwerdeführers, es habe Schwierigkeiten bei der Übersetzung gegeben, und er sei während der Anhörung vom 9. Oktober 2008 krank gewesen, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden. Dem Einwand in der Replik, er habe über seine Rechte nicht Bescheid gewusst, ist entgegenzuhalten, dass er vor der Rückübersetzung des Protokolls ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, er könne es mitteilen, wenn dieses nicht seinen Aussagen entsprechen sollte D-2519/2009 (A7 S. 14). Weiter vermag auch dem Einwand in der Replik, wonach der Dolmetscher das Wort Baumwolle (Panbeh) nicht habe übersetzen können, nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer an mehreren Stellen explizit aussagte, er wisse nicht, was auf den Feldern angepflanzt worden sei (A 7 F37 und F39, A 12 F25). Zudem ist es nicht entscheidwesentlich. Auch trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer eine Unterbrechung der Anhörung verlangt hat, vielmehr machte er lediglich darauf aufmerksam, dass es ihm nicht gut gehe, was zur Kenntnis genommen wurde, er war dann aber mit einer Fortsetzung der Befragung einverstanden (A 7 F61 f.). 5.3 Anhand der Akten ist zunächst nicht auszuschliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich in eine Streitigkeit über Ländereien verwickelt gewesen ist und es am 15. Juli 2008 zu einer Aussprache zwischen den verfeindeten Familien kam. So ist der Beschwerdeführer in der Lage, die Clans der Familien und Namen verschiedener Familienmitglieder zu nennen sowie die Daten, Zeiten und Orte der Ereignisse übereinstimmend anzugeben. Auch sagt der Beschwerdeführer übereinstimmend aus, sie hätten den Behörden gemeldet, dass die gegnerische Familie unrechtmässig Anspruch auf ih re Ländereien erhebe. Dass er dabei einmal sagte, sie hätten Anzeige gemacht und ein andermal, sie hätten es den Behörden gemeldet, ist nicht als relevanter Widerspruch zu werten. Ob der Vater in diesem Zusammenhang tatsächlich eine gewisse Zeit auf einem Polizeiposten oder in einem Gefängnis festgehalten worden ist, kann offenbleiben, da es – vor dem Hintergrund nachfolgender Erwägungen – nicht ent scheidwesentlich ist. 5.4 Zweifel entstehen aber in Bezug auf die geltend gemachte Ermordung eines gegnerischen Familienmitgliedes durch seinen Bruder am 15. Juli 2008. 5.4.1 Zunächst erstaunt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, nachdem der Streit zwischen den Familien schon lange Zeit angedauert hatte, kurz vor dem grossen Treffen, bei dem die Sache endlich entschieden werden sollte, ein Mitglied der gegnerischen Familie im Affekt ohne Not erschiesst, weil dieser ihn beleidigt habe. Zudem müssen sich zu diesem Zeitpunkt schon viele Leute für das Treffen im Dorf befunden haben. Weiter ist – wie das BFM richtig festhält – ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, wo die Tat sich genau ereignet hat. Auch wenn er – wie er einwendet – nicht dabei gewesen D-2519/2009 war, ist davon auszugehen, dass er sich zumindest im Nachhinein genauestens über die Tat erkundigt hätte, aufgrund derer er die Flucht ergriffen haben will. Auch die vom BFM aufgedeckten Widersprüche in den Aussagen zur Flucht nach Zhako sind zu bestätigen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, wonach es für ihn keine Bedeutung gehabt habe, ob er noch nach Hause gegangen sei, und trotz der Aufregung, in der er sich in so einer Situation befunden haben dürfte, darf erwartet werden, dass er übereinstimmend angeben kann, ob er sich noch eine Zeit lang in Dohuk aufgehalten hat, wo ihn die gegnerische Familie sehr leicht hätte finden können, oder gleich weiter nach Zhako gegangen ist. Erstaunlich ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer lediglich bei den Nachbarn seiner Tante in Zhako versteckt haben will, wo er von der gegnerischen Familie immer noch leicht hätte gefunden werden können. Schliesslich weist das BFM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer einmal aussagte, die gegnerische Familie habe eine Anzeige gegen seine Familie erstattet und dabei insbesondere seinen Namen genannt, und ein anderes Mal angab, er wisse nicht, ob es eine Anzeige gegeben habe, er habe nicht nachgefragt. In Anbetracht seiner Furcht wäre zu erwarten, dass er sich über die Schritte der gegnerischen Familie genauestens informiert hätte. 5.4.2 Gewichtige Zweifel entstehen aber in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. Der Zeitungsartikel, in dem von der Tat seines Bruders am 15. Juli 2008 berichtet wird, ist offensichtlich gefälscht. Die Seite der vorliegenden Zeitung, auf denen der Artikel gedruckt worden sein soll, ist mit dem Rest der Zeitung nicht bündig, sodass davon ausgegangen werden muss, die Originalseite sei herausgerissen und durch ein neues, mit dem Artikel bedrucktes Blatt ersetzt worden. Bestätigt wird diese Annahme durch schwarze Spuren vom Kopiervorgang und durch die Tatsache, dass der fragliche Zeitungsartikel im Verhältnis zu den anderen Texten schräg platziert wurde. Aus diesen Gründen ist dieses als Fälschung erkannte Dokument gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Bezüglich der Identitätskarte und der Wohnsitzbestätigung kann vollumfänglich auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des BFM verwiesen werden. Ergänzend kann angeführt werden, dass im Dokument lediglich Probleme mit der besagten Familie, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht ganz ausgeschlossen werden kann, nicht aber der Mord des Bruders bestätigt werden. Dem Einwand in der Replik, das BFM behaupte aufgrund mangelnder sachlicher Argumente, das Dokument sei eine gekaufte Fälschung, kann D-2519/2009 nicht gefolgt werden. Vielmehr stufte das Bundesamt den Beweiswert des Dokumentes als gering ein und legte ausführlich dar, warum es sich dabei um ein Parteischreiben handle. 5.4.3 Bestätigt werden die genannten Zweifel – wie vom BFM richtig erweise ausgeführt – durch die Tatsache, dass verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt in Dohuk und Umgebung leben können. Wenn der Beschwerdeführer in der Replik ausführt, sein Onkel sei auch geflohen, muss dies als nachgeschoben und damit als unglaubhaft gewertet werden, zumal er bis anhin ledig lich angab, sein Onkel und sein Cousin würden sehr vorsichtig leben und hätten sich auch versteckt (A 12 F100f.). 5.5 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der aufgrund des durch seinen Bruder begangenen Mordes befürchteten Blutrache den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf diese einzugehen. 6. Was die Vorbringen im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers betrifft, so kann vollumfänglich auf die ausführlichen und begründeten Erwägungen des BFM verwiesen werden, welche in der Beschwerde denn auch nicht bestritten werden. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver- D-2519/2009 hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des D-2519/2009 Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich lässt auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Sulaimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heuti gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2008/4; UK Home Office, Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009 sowie Operational Guidance Note Iraq, Juli 2010). 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politi sche Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den nach wie vor von Gewalt heimgesuchten Zentral- D-2519/2009 irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei vorerwähnten irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5, insbes. 7.5.8). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). 8.4.2 An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die schlechte Sicherheitslage im Irak nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Beurteilung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Behörden und Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quel lenangabe in a.a.O. E. 7.4 S. 65). 8.4.3 Der alleinstehende, bald 27-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er im Nordirak nach wie vor über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. So sind gemäss seinen Aussagen seine Eltern, diverse Geschwister sowie mehrere Onkel und Tanten in Dohuk beziehungsweise Sulaimaniya ansässig. Der Beschwerdeführer hat gemäss Aktenlage keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme und verfügt über eine sieben- bis achtjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Verkäufer und Koch. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung von Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. D-2519/2009 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 28. April 2009 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) D-2519/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die als Fälschung erkannte Zeitung wird eingezogen (E 5.4.2). 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 17

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