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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2010 D-2516/2010

September 20, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,694 words·~18 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Full text

Abtei lung IV D-2516/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . September 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Serbien, alias B._______, geboren _______, Jugoslawien, alias C._______, geboren _______, Jugoslawien, und deren Kind D._______, geboren _______, Serbien, alias E._______ geboren _______, Republik Kosovo, beide vertreten durch ass. iur. Katrin Napierkowski, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2516/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin (Mutter) ihren Heimatstaat am 27. Januar 2008 und gelangte am 29. Januar 2008 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 7. März 2008 fand im Transitzentrum F._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 27. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei im Jahr 2003 an einem Herzinfarkt gestorben. Daraufhin hätte sie dessen jüngeren Bruder heiraten sollen, doch sie beide seien dagegen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zu ihrer Familie zurückgekehrt, welche sich fort an um ihren Unterhalt gekümmert habe. Ihre Tochter G._______ habe sie bei der Familie ihres verstorbenen Ehemannes zurücklassen müssen. Sie habe geglaubt, dass sie ihre Tochter zu sich hätte nehmen können, doch die Schwiegereltern hätten das nicht erlaubt. Am Anfang hätten sie ihr ihre Tochter noch zu Besuch gebracht. In der letzten Zeit immer seltener. Das letzte Mal habe sie zwei Wochen bei ihr bleiben dürfen. Als die Schwiegereltern ihre Tochter wieder abgeholt hätten, sei sie sehr traurig gewesen. Deshalb habe sie eine Freundin besucht. Auf dem Heimweg sei sie unterwegs von zwei maskierten Personen angegriffen, mit dem Messer bedroht und in einem nahe gelegenen verlassenen Haus vergewaltigt worden. Man habe ihr gesagt, sie müsse gehen, weil es in Kosovo für sie keinen Platz mehr gebe. Dies habe sich etwa zwei Monate vor dem Neujahr 2007 zugetragen. Ihre Eltern hätten von diesem Vorfall erfahren. Ihr Vater habe gemeint, sie könne aus Gründen der Familienehre nicht in Kosovo bleiben; ausserdem drohe ihr dort weiterhin Gefahr. Der Polizei habe sie die Vergewaltigung nicht gemeldet. C. Am 2. November 2009 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter D._______ in der Schweiz zur Welt. D-2516/2010 D. D.a Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 – eröffnet am 15. März 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter D._______ ab und ordnete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an. D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Vorbringen seien insbesondere dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Lebenserfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden, oder wenn im Verlauf des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung geltend gemacht, sie habe nach dem Besuch bei ihrer Freundin eine Abkürzung zu ihrem Haus genommen. Dabei sei sie in einer Garage überfallen sowie im benachbarten Haus von zwei unbekannten Männern vergewaltigt worden (vgl. Aktenstück A11/ S. 9 ff.). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin könnten jedoch nicht überzeugen. Es sei nämlich unwahrscheinlich, dass die Männer in der Garage auf sie gewartet hätten, da sie nicht hätten wissen können, dass sie die Abkürzung wählen würde. Ebensowenig sei es wahrscheinlich, dass sie für den Überfall einen Ort aussuchen würden, der unmittelbar an ihren elterlichen Hof grenze (vgl. A11/ S. 10). Überdies sei gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin die ganze Strasse, in der sich der Vorfall ereignet habe, hauptsächlich von ihrer Verwandtschaft bewohnt, was ihr gewissermassen einen zusätzlichen Schutz gewährleiste (vgl. a.a.O). Des Weiteren könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin von den beiden Männern von der Garage in das leerstehende Haus gebracht worden sei, da diese bei einer solchen Handlung hätten fürchten müssen, durch den dabei möglicherweise entstehenden Lärm die Aufmerksamkeit der Anwohner zu wecken. Es sei zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin in der Dunkelheit tatsächlich habe erkennen können, dass sich die Vergewaltiger mit einer schwarzen Frauenstrumpfhose maskiert haben sollen (vgl. A11/ S. 11). Nicht zuletzt könne nicht geglaubt werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht einmal an den genauen Monat der Vergewaltigung erinnern könne (vgl. A1/ S. 5; A11/ S. 9). Beim geschilderten Vorfall handle es sich nämlich um einschneidende Erlebnisse, die D-2516/2010 dramatische Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen hätten. Es sei davon auszugehen, dass solche einschneidenden Vorfälle in Erinnerung haften blieben. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin etwas später behauptet, sie erinnere sich an alles und könne nie etwas davon vergessen (vgl. A11/ S. 12). Auch habe die Beschwerdeführerin bei der BzP zu Protokoll gegeben, sie habe beim Angriff geschrien (vgl. A1/ S. 5), hingegen habe sie bei der direkten Anhörung erklärt, sie habe nicht schreien können, weil man ihr den Mund zugehalten habe (vgl. A11/ S. 12). Weiter habe sie bei der BzP ausgesagt, nur ihre Eltern hätten von der Vergewaltigung gewusst (vgl. A1/ S. 5), und bei der direkten Anhörung behauptet, ihre ganze Familie sei darüber informiert gewesen (vgl. A11/ S. 15). Aufgrund der aufgeführten Unstimmigkeiten müsse an den Aussagen der Beschwerdeführerin gezweifelt werden. Es werde angenommen, dass ihre Asylangaben auf eine konstruierte Geschichte abstellten. E. E.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2010 liessen die Beschwerdeführerinnen folgende Anträge stellen: "1. Die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 24. Februar 2010 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen. 2. Eventualiter sei ein Gutachten zu erstellen, aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen ist. 3. Eventualiter sei die Ausreisefrist um sechs Monate zu verlängern. 4. Es sei die aufschiebenden Wirkung anzuordnen, sofern sie dem Rechtsmittel von Gesetzes wegen ohnehin nicht schon zukommt. 5. Es sei der Beschwerdeführerin die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Vertretung der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners." D-2516/2010 E.b Mit Eingabe vom 15. April 2010 reichte die Rechtsvertreterin die Begründung der Eventualanträge nach. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 teilte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig teilte er den Beschwerdeführerinnen mit, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und erwäge, auch die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Den Beschwerdeführerinnen werde diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt und sie erhielten die Gelegenheit, sich darüber bis zum 7. Mai 2010 vernehmen zu lassen. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden. Die Eventualanträge sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurden abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 7. Mai 2010 aufgefordert. F.b Die Beschwerdeführerinnen leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 5. Mai 2010 fristgerecht. F.c Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 liessen sich die Beschwerdeführerinnen fristgerecht vernehmen. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin (Mutter) habe die Vergewaltigung bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht, da es in ihrem Kulturkreis, in dem eine Vergewaltigung einer Frau eine Schande für die ganze Familie darstelle, unzumutbar erscheine, eine solche Anzeige zu erstatten. Obwohl sie die Vergewaltigung nicht zur Anzeige gebracht habe, könne den Sicherheitskräften im Kosovo sehr wohl vorgeworfen werden, dass sie nicht willens und nicht in der Lage seien, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren. Dies aufgrund der Tatsache, dass eine präventive Sicherheitsgewährung, in einem Land in dem das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer Frau weniger wiegen würden als Traditionen, Bräuche sowie die Familienehre, nicht gewährt werden könne. Gemäss Art. 3 AsylG sei den frauenspezifischen Gründen Rechnung D-2516/2010 zu tragen, was insbesondere Zwangsheirat, Vergewaltigung und Genitalverstümmelung beinhalte. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin von zwei maskierten Männern überfallen und vergewaltigt worden, da sie sich durch ihr Verhalten den moralischethischen Wertvorstellungen ihres Heimatlandes widersetzt habe, indem sie nicht den Bruder ihres verstorbenen Ehemannes nach dessen Tod geehelicht und sich nicht damit habe abfinden wollen, dass sie ihre Tochter nicht hätte zu sich nehmen können. Bei ihrer Rückkehr bestünde somit die sehr grosse Gefahr, Opfer eines Tötungsdeliktes oder einer erneuten Vergewaltigung zu werden. Ausserdem könnten die Sicherheitskräfte keinen adäquaten Schutz davor gewähren, dass die Beschwerdeführerin verfolgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-2516/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu be- D-2516/2010 wirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und erwäge, auch die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Den Beschwerdeführerinnen wurde diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt und sie replizierten fristgerecht. Dabei hielten sie unter anderem fest, obwohl die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung nicht zur Anzeige gebracht habe, könne den Sicherheitskräften sehr wohl vorgeworfen werden, dass sei nicht willens und in der Lage seien, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren. In einem Land, in dem das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer Frau weniger wiegen würden als Traditionen, Bräuche sowie die Familienehre, könne eine präventive Sicherheitsgewährung nicht gewährt werden. 5.3 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die kosovarischen Behörden der Beschwerdeführerin vor allfälligen Behelligungen von dritter Seite in genügendem Umfange Schutz gewähren könnten und würden, so dass sie nicht auf subsidiären Schutz angewiesen ist. Bezeichnenderweise räumt die Beschwerdeführerin sogar ein, dass sie die kosovarischen Behörden gar nicht um Schutz ersucht hat, da sie ihr den Schutz nicht gewähren könnten. Sie beansprucht demnach sinngemäss eine absolute Sicherheit, eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz. Keinem Staat gelingt es jedoch, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3, wo festgehalten wird, ein vom Heimatstaat gewährter "genügender Schutz", also einer, der die subsidiäre Schutzgewährung durch den Zielstaat überflüssig macht, sei dann gegeben, wenn eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stehe; zu denken sei dabei in erster Linie staatliche Organe, D-2516/2010 die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, und an ein Rechts- und Justizsystem, eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig vom Geschlecht, von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit etc.). Andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Zweifellos ist ein solcher Schutz durch Kosovo im vorliegenden Fall gegeben: Kosovo hat am 17. Januar 2008 die Unabhängigkeit erklärt. Seither haben zahlreiche Mitglieder der Europäischen Union (EU) sowie weitere Staaten Kosovo anerkannt. Die Schweiz hat dies am 27. Februar 2008 getan. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung ist auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) wird sukzessiv von der EU-Mission abgelöst. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantieren heute noch die Sicherheit. So ist es jeder Person in Kosovo möglich, bei den Behörden Anzeige zu erstatten und Schutz anzufordern. Auch sind die Behörden im Kosovo schutzwillig und -fähig und Ermittlungen werden aufgenommen. 5.4 Im Übrigen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich (siehe auch nachfolgend E.7.3 in fine). 5.5 Darüber hinaus sind die Beschwerdeführerinnen Angehörige der albanischen Mehrheitsethnie in Kosovo und somit keinen Benachteiligungen gestützt auf ihre ethnische Zugehörigkeit ausgesetzt. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerinnen im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es besteht deshalb kein Anlass, das beantragte Gutachten zu bestellen. D-2516/2010 5.7 Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-2516/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-2516/2010 Insbesondere hat sich der Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008 anerkannt wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo ergeben. Es sind deshalb keine erheblichen Hinweise auf ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerinnen ersichtlich. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 7.5.1 Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo. Gemäss der kosovarischen Verfassung, welche am 15. Juni 2008 in Kraft trat, ist in Kosovo auch weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Somit ist von keiner konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Kosovo im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3631/2010 vom 26. August 2010). 7.5.2 Demnach ist es den Beschwerdeführerinnen aufgrund der vorgehenden Erwägungen zumutbar, sich wieder in Kosovo niederzulassen. Die gemäss Aktenlage offensichtlich gesunde Beschwerdeführerin (Mutter) hat in ihrer Heimat einen dreimonatige Ausbildung als Schneiderin absolviert. Ihren eigenen Angaben zufolge wurden sie und ihr Ehemann während ihrer Ehe von dessen Vater und Bruder finanziell unterstützt (vgl. A11/19 S. 4 F. 31). Nach dessen Tod seien ihre Brüder und ihr Vater finanziell für sie aufgekommen (vgl. A11/19 S. 7 F. 69). Schwierigkeiten habe es deswegen nie gegeben (vgl. A11/19 S. 7 F. 71). Sie verfügt demnach in ihrer Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihr bei einer Reintegration, soweit D-2516/2010 erforderlich, behilflich sein könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2516/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem am 5. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 14