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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2019 D-2511/2018

September 6, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,803 words·~24 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. März 2018

Full text

. Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2511/2018

Urteil v o m 6 . September 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. März 2018.

D-2511/2018 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, im Frühjahr 2015 sein Heimatland. Am (…) September 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am (…) September 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in B._______ zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (…) März 2017 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt.

Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, Provinz D._______ und habe bis Anfang 2013 in E._______ gelebt. Beamte des syrischen Sicherheitsdienstes seien oft bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach seiner (…) gesucht. Diese habe eine aktive Rolle bei der (…) innegehabt. Zudem sei seine Cousine bei der (…). Sein Familienname sei (…) und bringe ihn und seine Familie mit (…) in Verbindung. Im Jahr 2011 habe er in E._______ sein Militärbüchlein erhalten. Da er seine Maturaprüfungen absolviert und, um bessere Noten zu erhalten, die Prüfungen 2012 wiederholt habe, habe er den Militärdienst dadurch verschieben können. Zwischen 2011 und Mitte 2012 habe er auch an ungefähr fünf Demonstrationen im Zentrum von E._______ teilgenommen sowie als Freiwilliger einer Gruppierung (…) verteilt. Am (…) Januar 2013 habe er eine Vorladung von den militärischen Sicherheitsbehörden von E._______ aufgrund dieser Aktivitäten erhalten und hätte zwei Tage später im Büro der Zweignummer (…) in E._______ erscheinen sollen. Aus Angst vor einer Festnahme sei er in Folge bereits am nächsten Tag nach C._______ gezogen. Weil er den syrischen Behörden aufgefallen sei und diese Vorladung erhalten habe, habe er es nicht mehr gewagt, sich bei einer amtlichen Stelle zu melden, um eine weitere Verschiebung seines Militärdienstes zu beantragen oder um seinem Studium nachzugehen. Am (…) November 2013 hätte er gemäss einem Militärdienstaufgebot einrücken und sich in C_______ melden sollen. Da er nicht habe Militärdienst leisten wollen, habe er sich an verschiedenen Orten in der Gegend rund um C._______ versteckt und seinem Vater im (…) ausgeholfen. Zudem

D-2511/2018 habe sich die syrische Regierung seit Juli 2013 aus dem Gebiet zurückgezogen. Im Januar 2015 sei sein Vater vom IS (Islamischer Staat) entführt worden. In Folge habe der Beschwerdeführer während ungefähr zwei Wochen Anrufe von zwei IS-Kämpfern erhalten, in welchen er persönlich mit dem Tod bedroht worden sei. Auch seien Lösegeldforderungen wegen seines entführten Vaters eingegangen. Nachdem sein Vater nach einer rund (…) Gefangenschaft freigekauft worden sei, habe die Familie Syrien kurz darauf verlassen. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel legte er dem Asylgesuch eine syrische Identitätskarte, einen Studentenausweis der Universität E._______ sowie ein Militärdienstaufgebot bei. C. Mit Verfügung vom 29. März 2018 – eröffnet am 4. April 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2018 den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31). Der Beschwerde legte er verschiedene Berichte, Fotos sowie eine Kopie des Flüchtlingsausweises seiner Tante und zwei Artikel (…), welche in den (…) Medien erschienen sind, als weitere Beweismittel bei.

D-2511/2018 E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 machte die Vorinstanz auf mehrere Widersprüche zu den Aussagen des ebenfalls befragten, jüngeren Bruders des Beschwerdeführers aufmerksam und legte einen Zeitungsartikel als Beweismittel bei. Ansonsten hielt sie an ihren Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 9. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den von der Vorinstanz erwähnten Widersprüchen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-2511/2018 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Seine Angaben zu den Asylvorbringen während der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. So habe er ohne zwingende Gründe erst bei der Anhörung zu den Asylgründen vorgebracht, an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen und sich für eine

D-2511/2018 (…) Gruppierung betätigt sowie eine Vorladung der militärischen Sicherheitsbehörden erhalten zu haben. Während der BzP habe er jedoch lediglich als Asylbegründung angegeben, er sei vom IS bedroht worden und habe nicht in den Militärdienst eingezogen werden wollen, wobei er seine politischen Aktivitäten unerwähnt gelassen habe. Deshalb seien diese Vorbringen nachgeschoben und dementsprechend als unglaubhaft einzustufen. Zudem habe er keine individuellen Probleme in politischer Hinsicht geltend gemacht, sondern lediglich erwähnt, dass die syrischen Behörden im Familienhaus in E._______ nach seiner Tante gesucht hätten. Weiter sei es ihm nicht gelungen, seine Aushebung und die zweimalige Verschiebung seines Militärdienstes substanziiert und nachvollziehbar zu schildern, da seine diesbezüglichen Angaben vage und stereotyp sowie seine Antworten zur Verschiebung des Militärdienstes nur knapp und kurz ausgefallen seien. Auch habe sein Bruder während seiner Asylbefragung andere Angaben zu seinem Studium und zu seiner Einberufung ins Militär gemacht. Ebenfalls erscheine es unwahrscheinlich, dass er sich im November 2013 in C._______ beim Rekrutierungsbüro hätte melden sollen, zumal dem als Beweismittel eingereichten Militäraufgebot ein minimaler Beweiswert zukomme, da es allgemein bekannt sei, dass syrische Dokumente jederzeit leicht zu erwerben seien. Zudem müsse bezweifelt werden, dass nach dem Rückzug der syrischen Regierung aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens im Jahr 2012 noch ein Rekrutierungsbüro in C._______ existiert habe. Insgesamt habe er somit nicht glaubhaft darlegen können, dass er zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Ausserdem sei keine asylrelevante Verfolgung durch den IS oder die syrische Regierung zu erkennen, da einerseits die Todesdrohungen oder weitere Behelligungen seitens des IS bereits vor der Entlassung seines entführten Vaters aufgehört hätten. Anderseits habe er in Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner Verwandten keine konkreten Nachteile erfahren oder Hinweise auf eine persönliche Gefährdung geltend gemacht, so dass nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Heimatlandausgegangen werden könne. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem Entscheid entgegen, die erst in der Befragung zu den Asylgründen vorgebrachten Vorbringen zum politischem Engagement und der Vorladung seien nicht nachgeschoben, sondern würden lediglich die ersteren Fluchtgründe ergänzen. Zudem sei zu beachten,

D-2511/2018 dass die BzP einen summarischen Charakter aufweise und nicht dazu diene, die Asylgründe abzuklären. Er sei der Aufforderung, sich während der BzP knapp und klar zu halten, nachgekommen und habe aus subjektiver Sicht seine prioritären, wenn auch nicht alle Asylgründe genannt. Zudem sei er von der befragenden Person während der BzP zweimal unterbrochen worden, als er über die politischen Aktivitäten seiner Verwandtschaft habe erzählen wollen. Insgesamt seien die von der Vorinstanz als nachgeschoben wirkenden Gründe als Konkretisierung der bereits vorgebrachten Gründe zu verstehen. Aus dem Entscheid gehe hervor, dass die Vorinstanz die Teilnahme an Demonstrationen und die schriftliche Aufforderung, sich am (…) Januar 2013 bei den militärischen Sicherheitsbehörden in E._______ zu melden, nicht per se anzweifle. So werde er in den Augen der syrischen Behörden als Regimegegner eingestuft und habe bei einer Rückkehr damit zu rechnen, dass gegen ihn mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen werde. Zudem sei die Geheimdienstabteilung (…), von welcher er vorgeladen worden sei, sogar in den Medien berüchtigt, besonders brutal mit Gefangenen umzugehen. Zudem sei nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz in Zusammenhang mit seiner Aushebung und der Verschiebung des Militärdienstes zum Schluss gekommen sei, diese sei lediglich stereotyp beschrieben und deshalb nicht glaubhaft, zumal er gründlich ausgeführt habe, welche Verfahrensabläufe er durchlaufen habe. Dazu sei ein Verwaltungsvorgang, wie vorliegend eine Aushebung oder die Erstellung eines Dokuments, durchaus ein stereotyper Vorgang. Weiter sei auf die Echtheit des Militäraufgebots abzustellen, da kein Grund erkennbar sei, warum er hätte ein solches fälschen lassen sollen. Dem Vorwurf, dass sich die syrische Regierung bereits 2012 aus dem Gebiet des kurdischen Nordens zurückgezogen und die PYD bezugsweise die YPG die Kontrolle über das Gebiet übernommen hätten, und er deshalb gar nicht hätte vorgeladen werden können, hielt er entgegen, er habe detailliert die diesbezüglichen Umstände dargelegt. Zudem sei es gemäss verschiedenen Berichten unklar, ob und wann die syrische Regierung und in welchem Umfang das besagte Gebiet verlassen habe, wobei gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH die Wehrersatzämter in D._______ weiterhin funktioniert hätten. Zusammenfassend dargelegt, werde er in den Augen der syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer angesehen und müsse bei einer Rückkehr mit einer harten Bestrafung rechnen.

D-2511/2018 Im Zusammenhang mit der Verfolgung durch den IS sei einleitend zu erwähnen, dass die Vorinstanz diesen Vorfall nicht in Zweifel ziehe. So sei zu bemerken, dass der IS unwillkürlich und unberechenbar reagiere, deshalb könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er in Ruhe gelassen werde, sondern es sei aufgrund seines Familiennamens eher anzunehmen, dass er weiterhin gesucht werde. Zudem sei er kurz nach den Drohungen durch den IS ausgereist und sei deshalb keiner gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ausserdem habe er erwähnt, dass die syrischen Behörden in Damaskus häufig nach der politisch aktiven Tante, welche zwischenzeitlich in Deutschland Asyl erhalten habe, gefragt hätten, weshalb er aufgrund von politisch aktiven Familienangehörigen einer (Reflex) Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt sei. Auch falle er als Regimegegner durch seine exilpolitischen Aktivitäten auf. So habe er mehrmals an pro-kurdischen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen und werde regelmässig für Vorträge, Podiumsdiskussionen und das Verfassen von Artikeln von verschieden Medien und Schulen eingeladen. Zudem engagiere er sich für den Verein (…) und organisiere syrische Abende, so dass er dem syrischen Geheimdienst, welcher Informationen von exilpolitisch aktiven Regimekritikern sammeln würde, aufgefallen sein müsse. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 ergänzte die Vorinstanz die Erwägungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Zusammenhang mit der militärischen Aushebung, der Verschiebung des Militärdienstes sowie der Vorladung ins Rekrutierungsbüro am (…) November 2013 um die Begründung, der Bruder des Beschwerdeführers habe in seiner Anhörung zu den Asylgründen vom (…) August 2015 die Situation anders geschildert. So habe gemäss den Aussagen des Bruders der Beschwerdeführer keinen Militärdienst geleistet, weil er an der Universität eingeschrieben gewesen sei. Auch habe er im Libanon Soziologie studiert, sei danach nach Syrien zurückgekehrt und habe anschliessend ein Studium in (…) an der Universität in E._______ begonnen. Da beide Brüder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und die jeweilige Situation des anderen gekannt hätten müssen, seien die widersprüchlichen Angaben offensichtlich. Zusätzliche Zweifel an seinen Vorbringen ergebe ein Ausschnitt aus einem Zeitungsartikel des (…) vom (…) Dezember 2016, in welchem er erkläre,

D-2511/2018 dass er die letzte gemeinsame Silvesternacht mit seinen Eltern in Syrien im Jahr 2011 verbracht habe und Syrien danach verlassen habe. Auch seien seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht in dem Masse als exponierte Aktivitäten zu betrachten, als dass die syrischen Sicherheitsdienste auf ihn aufmerksam geworden wären und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden. 4.4 In seiner Replik vom 9. Juli 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Bruder zu jung gewesen sei, um selber mit der Aushebung in Syrien konfrontiert gewesen zu sein, weshalb er nicht sehr viel darüber wissen könne. Daher sei nicht ersichtlich, warum ihm mehr als dem Beschwerdeführer selber geglaubt werden solle. Zudem würden die Vorbringen zur Verschiebung seines Militärdienstes und dem Rechtsstudium lediglich marginal von denen des Bruders abweichen. In Bezug auf den von der Vorinstanz beigelegten Zeitungsartikel des (…) sei zu erwähnen, dass derselbe Artikel auch die Passage enthalte, er sei letztes Jahr (also 2015) aus F._______ (Syrien) in die Schweiz gekommen. Im Gesamtkontext gesehen ergebe sich kein Widerspruch zu seinen Aussagen in den Anhörungsprotokollen. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten verwies er vollumfänglich auf die Erläuterungen in der Beschwerdeschrift sowie die beigefügten Beweismittel und ergänzte die Beschwerde mit einer beigelegten CD, auf welcher der Beschwerdeführer mit einer Rede vom (…) Dezember 2016 anlässlich einer Kundgebung in G._______ zu sehen ist. 5. 5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Militärdienstaufgebot und dem Dispens vom Militärdienst als glaubhaft einzustufen sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG entsprechen. 5.2 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zur militärischen Aushebung sowie der beiden Verschiebungen des Militärdienstes, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, diese Verfahrensabläufe substanziiert und detailliert zu schildern. So habe er sich nicht an das Datum der Ausstellung seines Militärbüchleins im Jahr 2011 erinnern und lediglich stereotype Antworten zum Erhalt desselben widergeben können. Dieser Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt wer-

D-2511/2018 den. So erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Gegenteil die Schilderungen zum Ablauf der Aushebung als detailreich und realitätsnah. So schilderte er etwa, welche Unterlagen er zum Aushebungstermin habe mitnehmen müssen, wie er sich einer medizinischen Untersuchung mit Bluttests habe unterziehen und wie er neben der Zahlung einer konkreten Geldsumme sauber rasiert habe zum Termin erscheinen müssen (vgl. act. A15/21, F86). Auch legte er den Ablauf der Verschiebung des Militärdienstes präzise und nachvollziehbar dar, wobei er die Adresse des Rekrutierungsbüros in Damaskus wiedergab, bei welchem er sich hätte melden sollen, sowie die Unterlagen aufzählte, welche für die Verschiebung notwendig gewesen seien (vgl. act. A15/21, F90-93). Zudem konnte er in nachvollziehbarer und plausibler Weise darlegen, warum er nach dem Erhalt der Vorladung der militärischen Sicherheitsbehörde in E._______ vom (…) Januar 2013 weder eine weitere Verschiebung des Militärdienstes beantragt, noch die Universität in E._______ besucht hatte, zumal er berechtigterweise befürchten musste, verhaftet zu werden (vgl. act. A15/21, F38; 91; 94; 96; 118). Schliesslich erscheint es selbstredend und bedarf keiner weiteren Erklärung, dass er sich nicht an das genaue Datum der Ausstellung des Militärbüchleins hatte erinnern können. Weiter zweifelte die Vorinstanz an der Echtheit der Vorladung zum Militärdienst, gemäss welcher er sich im Rekrutierungsbüro in C._______ am (…) November 2013 hätte melden sollen. Da sich die syrische Regierung aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens bereits im Juli 2012 zurückgezogen habe, habe ab diesem Zeitpunkt in C._______ kein Rekrutierungsbüro mehr existieren können. Deshalb erscheine es unwahrscheinlich, dass er nach dem Abzug der syrischen Behörden dennoch eine Vorladung habe erhalten können. Seine Erklärungen, dass auch nach 2012 gewisse öffentliche Dienste unter syrischen Verantwortung im kurdischen Norden funktioniert hätten, würden nicht überzeugen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gemäss verschiedener Quellen unklar ist, inwiefern die syrischen Militärbehörden ab dem Jahr 2013 weiterhin in den kurdisch besetzten Gebieten Männer für das Militär rekrutierten. So gaben etwa Mitarbeiter des UNHCR an, dass syrische Flüchtlinge berichteten, Rekrutierungen für den syrischen Militärdienst würden in den kurdischen Gebieten nach wie vor stattfinden. Auch Analysten des Regionalbüros der United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI) erklärten, dass es nicht bestätigt sei, ob die syrischen Streitkräfte tatsächlich aufgehört hätten, Wehrpflichtige aus den kurdischen Gebieten zum Dienst einzuberufen [Lifos (Migrationsverket], Förhållanden i syriska områden under PYD-

D-2511/2018 kontroll vom 20. Mai 2015, abgerufen am 10.07.2019). Weiter geht aus den konsultierten Quellen nicht eindeutig hervor, ob die Kreiskommandos auch die Aufgaben der Kreiskommandos aus den Gebieten übernommen haben, in denen keine Präsenz syrischer Streitkräfte mehr existierte, wie etwa dem Kreiskommando in der Stadt C._______. Gemäss verschiedener Quellen existierten in Al Hassake und Al Qamishli jedoch noch diverse Regierungsverwaltungen. Da der Beschwerdeführer erklärte, dass er sich im Rekrutierungsbüro in D._______ hätte melden müssen (vgl. act. A15/26, F15), erscheint es durchaus denkbar, dass er in dem noch betriebenen Rekrutierungsbüro und nicht wie auf der Vorladung ursprünglich vorgesehen, in C._______ hätte erscheinen sollen. Ferner verfüge die zu den Akten gelegte Vorladung zum Militär über einen lediglich geringen Beweiswert. Zudem habe er sein Militärbüchlein nicht abgegeben, obwohl es in seinem Besitz hätte sein müssen, da er gemäss der Vorladung aufgefordert worden sei, dieses zum Termin beim Rekrutierungsbüro mitzubringen. Da das besagte Dokumente keine fälschungssicheren Merkmale aufweist, kann seine Authentizität nicht eindeutig überprüft werden. Gemäss einer Studie des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien kann es jedoch bei den syrischen Behörden häufig zu inhaltlichen Widersprüchen oder Fehlern auf Dokumenten kommen, ohne dass es sich um Fälschungen handeln würde (https://www.ecoi.net/en/file/local/1412626/mk927_6085syr.pdf, abgerufen am 10.07.2019). Vorliegend verfügt das Dokument über eine Unterschrift sowie einen Nassstempel und weist vom äusseren Erscheinungsbild her keine offenkundigen Fälschungsmerkmale auf. Somit liegen Eigenschaften vor, welche eher für die Echtheit des Dokumentes sprechen. Zudem ist es in Syrien nicht unüblich, dass eine militärische Vorladung nicht persönlich entgegengenommen werden muss, sondern durch andere Personen, wie vorliegend aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers durch den Vater, in Empfang genommen werden kann (http://www.mod.gov.sy/index. php? node =556 &cat =316, abgerufen am 10.07.2019), was durch die handschriftliche Notiz auf der Vorladung vom Überbringer des Dokuments auch bestätigt worden war. Zudem ist es durchaus möglich, dass auf der Vorladung standardmässig erwähnt wurde, das Militärbüchlein abzugeben, obwohl dieses bereits eingezogen worden war. Der Argumentation der Vorinstanz zu den angeblich diskrepanten Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So ist gemäss den Angaben des Beschwerdeführers festzuhalten, dass sein Bruder zu diesem Zeitpunkt erst zwischen (…) und (…) Jahren alt gewesen https://www.ecoi.net/en/file/local/1412626/mk927_6085syr.pdf https://www.ecoi.net/en/file/local/1412626/mk927_6085syr.pdf http://www.mod.gov.sy/index

D-2511/2018 war und dementsprechend aufgrund seines Alters sowie mangelnder persönlicher Erfahrung gar nicht in der Lage gewesen sein konnte, über die Rekrutierung sowie die Verschiebung des Militärdienstes Auskunft zu geben (vgl. act. A15/26, F104). Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe zuerst im Libanon studiert, kann als Interpretation des Aufenthalts des Beschwerdeführers angesehen werden (vgl. act. A15/26, F46) und stellt mitnichten einen Widerspruch dar. Die Begründung, er habe anlässlich eines Interviews im (…) vom (…) Dezember 2016 behauptet, er sei bereits kurz nach Beginn des Jahres 2012 aus Syrien ausgereist, weshalb seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, erscheint an den Haaren herbeigezogen. Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass einem kurzen Interview aus einem Zeitungsartikel praktisch kein Beweiswert zukommt. Zudem scheint die Vorinstanz den vorhergehenden Satz desselben Berichts übersehen zu haben, in welchem steht, er habe im Jahr zuvor (also 2015) F._______ verlassen und sei danach in die Schweiz gereist. Diese Passage deckt sich durchaus mit seinen Aussagen der Anhörung. Hinsichtlich seiner Vorbringen zur Vorladung des Sicherheitsdienstes ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen und diese als nachgeschoben zu qualifizieren. So erwähnte er anlässlich der BzP als Fluchtgründe explizit einerseits den Militärdienst, anderseits die Angst vor dem IS, ohne jedoch allfällige Probleme aufgrund seiner politisch gefärbten Aktivitäten anzudeuten (vgl. act. A3/13, F7.01). Auch die Fragen, ob er konkrete Probleme mit den syrischen Behörden, einer anderen Organisation oder Partei gehabt habe oder ob es andere und unerwähnte Gründe gebe, welche gegen eine allfällige Rückkehr in sein Heimatland sprechen würden, hat er ausdrücklich verneint (vgl. act. A3/13, F7.02f). Deshalb erscheint es nicht einleuchtend, dass er erst in der Befragung zu den Asylgründen seine politisch motivierten Aktivitäten sowie die persönliche Vorladung des syrischen Sicherheitsdienstes erwähnte und anlässlich der BzP in diesem Zusammenhang lediglich darlegte, die Sicherheitsbeamten hätten mehrmals seine (politisch aktive) Tante bei ihnen im Haus in Damaskus gesucht. Die Begründing, es sei nachvollziehbar, dass ihm im Zeitpunkt der BzP die zeitnahe Entführung seines Vaters weitaus wichtiger erschienen sei und deshalb das Ereignis im Zusammenhang mit der Vorladung und seine politischen Aktivitäten in den Hintergrund getreten seien, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es durchaus möglich, dass er sich aktiv für eine (…)

D-2511/2018 Gruppe engagiert und an einigen Kundgebungen teilgenommen hat, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus diesen Gründen asylrelevante Nachteile entstanden wären. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die militärische Aushebung und die zweimalige Verschiebung des Militärdienstes als detailreich sowie nachvollziehbar und dementsprechend als glaubhaft einzustufen sind. Hingegen sind die Vorbringen bezüglich seines politischen Engagements als nachgeschoben zu qualifizieren. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Im gleichen Entscheid wurde auch verdeutlicht, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, welche sich dem Dienst der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.). 5.5 Der Beschwerdeführer hatte nach Erhalt seines Dienstbüchleins in Damaskus seine Einberufung wegen seiner Ausbildung verschieben können. Nachdem er sich in der Region um C._______ versteckt gehalten hatte, erhielt er im November 2013 ein Militärdienstaufgebot. Auch wenn er sich erfolgreich hatte verstecken können, wurde er von den syrischen Militärbehörden nicht formell vom Dienst befreit. Da die Wehrpflicht weiterhin bestanden hatte und er aus Angst vor den syrischen Behörden auf seine Studienaufnahme verzichtete, ist für ihn auch die Möglichkeit einer weiteren

D-2511/2018 Verschiebung des Wehrdienstes weggefallen. Er hat vorliegend nicht nur seine Pflicht verletzt, Militärdienst zu leisten, sondern sich dadurch auch als Regimegegner zu erkennen gegeben. 5.6 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, welche asylrechtliche Relevanz seine Entziehung von der Dienstplicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage im syrischen Bürgerkrieg zukommt.

5.7 Seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien im März 2011 wird Desertion oder Dienstverweigerung vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. Sodann erscheint die Furcht vor politisch motivierter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet, wobei keine innerstaatliche Fluchtalternative in den kurdisch kontrollierten Regionen Nordsyriens besteht (vgl. BVGE 2015/3, E.6-7).

5.8 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus einer kurdischen und politisch aktiven sowie bekannten Familie stammt. Seine Tante wurde bereits in Syrien behördlich gesucht und es kam deshalb zu mehreren Hausdurchsuchungen im Haus des Beschwerdeführers in E._______ (vgl. act. A3/13, S. 8). Zwischenzeitlich wurde sie in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Seine zurzeit in der Türkei lebende Mutter hat sich kürzlich in mehreren Artikeln in den (…) Medien online zur Unterdrückung des kurdischen Volkes geäussert. Hinzu kommt, dass sein Familienname insbesondere im Zusammenhang mit H._______, welche gemäss einer offiziellen Website dem Zentralorgan der PYD angehört, überaus bekannt ist (vgl. Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD), (…): التاريخية التظاهرة -H._______: Die historische Demonst] الدولية الموازيينَ وَغيََّرت تركيا أربكت بعفرين ration in Afrin hat die Türkei blossgestellt und das internationale Gleichgewicht verändert]; 09.07.2017, https://pydrojava.net/arabic/archives/22594, abgerufen am 02.07.2019). Es ist folglich anzunehmen, dass er den syrischen Behörden bereits bekannt war. Angesichts seines familiären Hintergrundes und der erwähnten Vorgehensweise der syrischen Behörden ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung in Verbindung mit den politischen Aktivitäten seiner Familie und deren Bekanntheitsgrad in den Augen der syrischen Behörden als regimefeindlich verstanden wird. Demzufolge ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer neben einer Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung – was unter der Voraussetzung rechtstaatlicher und

D-2511/2018 völkerrechtlicher Rahmenbedingungen als grundsätzlich legitim zu erachten wäre – eine unverhältnismässige Strafe droht, weil er in den Augen der syrischen Behörden als politischer Gegner angesehen wird und demzufolge eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

5.9 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Asylrelevanz der Verfolgungsgefahr durch den IS sowie seine exilpolitischen Aktivitäten zu prüfen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Zudem sind keine Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Die bei den Akten liegende Kostennote vom 9. Juli 2018 erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 5'391.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. [oder: Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. C VGKE.] (Dispositiv nächste Seite)

D-2511/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 29. März 2018 wird aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'391.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina Von Wattenwyl

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D-2511/2018 — Bundesverwaltungsgericht 06.09.2019 D-2511/2018 — Swissrulings