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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2012 D-2508/2012

May 23, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,241 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2508/2012

Urteil v o m 2 3 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien

A.______, geboren (…), sowie das Kind B.______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N (…).

D-2508/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 11. Juli 2011 verliessen und am 13. Juli 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) anlässlich ihrer Befragung im EVZ D.______ vom 22. Juli 2011 sowie der Anhörung vom 5. Dezember 2011 zusammengefasst geltend machte, sie habe einerseits nach der Trennung von ihrem Partner befürchtet, er werde ihr die gemeinsame Tochter wegnehmen, andererseits sei sie auch wegen der schwierigen Lebensbedingungen im Heimatland geflüchtet, dass ihre Familie zudem mit ihrer Partnerwahl nicht einverstanden gewesen sei, weshalb sie sie nicht mehr unterstützt hätten, dass sie auch von den Behörden keine Unterstützung erhalten habe, dass sie mittlerweile in der Schweiz wieder mit ihrem Partner zusammenleben wolle, nachdem er ihr und dem gemeinsamen Kind hierhin nachgereist sei und ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2012 – eröffnet am 4. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerinnen machten ausschliesslich wirtschaftliche und familiäre Schwierigkeiten geltend, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG umstossen könnten, und es gelinge den Beschwerdeführerinnen somit nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,

D-2508/2012 dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 8. Mai 2012 (gemeinsam mit dem Partner beziehungsweise Vater) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerinnen darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass für die Begründung der Begehren, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 15. Mai 2012 aufgefordert wurden, innert 3 Tagen eine Beschwerdeverbesserung, nämlich eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschwerdeschrift, einzureichen, dass die Beschwerdeführerinnen dieser Aufforderung mit Eingabe vom 16. Mai 2012 (Poststempel) nachkamen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-2508/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),

D-2508/2012 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte safe country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (mit Wirkung ab 1. April 2009) bezeichnet hat, dass deshalb auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erachtet, dass in der Beschwerdeschrift lediglich die Sachdarstellung der Beschwerdeführerinnen wiederholt wird, womit sich die vorinstanzlichen Argumente jedoch nicht entkräften lassen, dass es den Beschwerdeführerinnen damit nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,

D-2508/2012 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet,

D-2508/2012 dass gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) jede Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens hat, dass sich daraus unter Umständen tatsächlich ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird, dass das fragliche Familienmitglied dabei aber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen muss (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.a S. 339), dass dies beim Partner beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen nicht der Fall ist, vielmehr auf dessen Asylgesuch vom BFM ebenfalls nicht eingetreten wurde und auch das entsprechende Beschwerdeverfahren (D-2510/2012) mit Urteil vom gleichen Datum wie vorliegender Entscheid negativ ausfällt, dass die Beschwerdeführerinnen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen demnach keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend machen können, dass der Wegweisungsvollzug somit auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

D-2508/2012 dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerinnen betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren , es seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerinnen darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen diese Verfahrens nicht einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

D-2508/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:

D-2508/2012 — Bundesverwaltungsgericht 23.05.2012 D-2508/2012 — Swissrulings