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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2015 D-2506/2015

June 15, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,807 words·~24 min·4

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2506/2015 law/joc

Urteil v o m 1 5 . Juni 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, angeblich geboren (…), sowie deren Schwestern B._______, angeblich geboren (…) und C._______, angeblich geboren (…), sowie deren Kind D._______, geboren (…), Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).

D-2506/2015 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 24. September 2012 (Eingang BFM) wandte sich E._______ an die Vorinstanz und ersuchte namens der Beschwerdeführerinnen C._______, B._______ und A._______ (alle Schwestern seiner Ehefrau F._______) um die Gewährung von Asyl, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung einer Einreisebewilligung durch die Schweiz. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen seien Eritreerinnen; sie seien 2011 vor der Militärdiktatur in den Sudan geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde ihnen Inhaftnahme und Folter drohen. Derzeit würden sie sich in Kassala (Sudan) aufhalten. Sie seien dort nicht registriert, da sie sich vor Verhaftung und Entführung fürchten würden. Sie hätten keinen Aufenthaltsort. Sie seien auf der Flucht. Dem Schreiben wurden zwei Schulzeugnisse mit Fotos von B._______ und A._______ beigelegt. B. Mit Eingabe an das BFM vom 24. September 2012 ersuchte E._______ zudem für seine im Sudan lebende Tochter G._______ (Verfahrensnummer BFM: N (…)) um Erteilung einer Einreisebewilligung und Asylgewährung durch die Schweiz. C. Mit Verfügung vom 14. November 2013 forderte das BFM E._______ und F._______ auf, eine Vollmacht zwecks Nachweis des Vertretungsverhältnisses nachzureichen. Gleichzeitig teilte es ihnen mit, dass es der schweizerischen Vertretung im Sudan aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, eine Befragung vor Ort durchzuführen. Aus diesem Grund würden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg verschiedene Fragen zu ihrem Aufenthalt in Eritrea und im Sudan zu beantworten. Das BFM wies darauf hin, dass keine Willensäusserungen der Beschwerdeführerinnen vorliegen würden, mit der sie um Asyl ersuchen würden. Ihnen wurde daher Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Dezember 2013 angesetzt. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 (Eingang BFM: 5. Dezember 2013)

D-2506/2015 reichten E._______ und F._______ ein fremdsprachiges Schreiben sowie fremdsprachige Dokumente beim BFM ein. Unter diesen befand sich unter anderem ein in Englisch verfasstes Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 18. Januar 2012, welches an die Internationale Delegation des Roten Kreuzes im Sudan gerichtet war und dem eine Suchanfrage vom 9. Dezember 2011 beilag. Gemäss diesen Unterlagen war C._______ im Frühling 2011 von ihrer Familie in Eritrea weggelaufen, da man sie habe verheiraten wollen. Nun suche ihre Familie nach ihr. Ihre Eltern würden in Eritrea leben und ihre Schwester in der Schweiz. Zwei Schwestern von C._______ (A._______ und B._______), würden sich im Sudan befinden, diese wüssten jedoch nicht, wo sich C._______ aufhalte. Zuletzt sei sie im Mai 2011 in Kassala gesehen worden. E. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 hiess das BFM ein von E._______ und F._______ im Asylverfahren von G._______ eingereichtes Fristerstreckungsgesuch vom 4. Dezember 2013 nicht nur die erwähnte Tochter betreffend, sondern auch bezogen auf die Beschwerdeführerinnen, gut. Die Frist zur Einreichung der vom BFM am 14. Novem-ber 2013 verlangten Dokumente wurde bis zum 31. Januar 2014 erstreckt. F. Mit teils in Deutsch, in Englisch und in einer weiteren Fremdsprache verfassten Schreiben vom 2. Dezember 2013 (Eingang BFM: 20. Dezember 2013) führten die Beschwerdeführerinnen aus, sie seien alle ledig und Musliminnen. Sie hätten in H._______ (Eritrea) die Schule besucht und würden Tigre und Arabisch sprechen. C._______ habe ein Kind namens D._______, welches am (…) geboren worden sei. Die Schreiben waren zum Teil mit der Überschrift "persönliche Willensäusserung" versehen. G. Am 28. März 2014 forderte das BFM E._______ und F._______ auf, die Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 2. Dezember 2013 bis zum 5. Mai 2014 in eine Amtssprache zu übersetzen. H. Am 30. April 2014 reichte E._______ die geforderten Übersetzungen beim BFM ein. A._______ und B._______ erklärten dieser zufolge in ihren Schreiben vom 2. Dezember 2013, sie würden aus Eritrea stammen, ihre Sprachen seien Tigre (Muttersprache) und Arabisch und sie seien in H._______ zur Schule gegangen. Ihre Schwester F._______ wohne in der

D-2506/2015 Schweiz. Sie seien von Eritrea in den Sudan geflüchtet, da ihre Schwester C._______ zuvor die Flucht ergriffen habe. Sie hätten Angst vor ihrem Vater gehabt, da dieser wegen der Flucht von C._______ sehr wütend gewesen sei. Er habe sie zwangsverheiraten wollen und ihnen verboten, sich ausserhalb des Hauses aufzuhalten und die Schule zu besuchen. Als sie in Kassala angekommen seien, hätten sie ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester informiert und diese nach dem Verbleib von C._______ gefragt. Ihre Schwester habe jedoch nicht gewusst, wo sich C._______ aufhalte. Sie seien nicht zum UNHCR gegangen. Ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester sei die einzige Person, die ihnen helfe. Ihre Lage verschlimmere sich von Tag zu Tag. Sie hätten keine Papiere, kein Geld und ihr Gesundheitszustand sei schlecht. C._______ führte ihrerseits aus, sie sei in Eritrea zur Schule gegangen. Sie sei geflohen, da ihre Eltern sehr wütend gewesen seien, dass ihre Schwester F._______ einen Christen geheiratet habe. Ihre 13-jährige Schwester I._______ sei gezwungen worden, einen 35 Jahre älteren Mann zu heiraten. Aus Angst, dass ihr das Gleiche passiere, sei sie mit Freunden in den Sudan geflüchtet. Auf dem Weg dorthin seien sie im Mai 2010 von einer bewaffneten Männergruppe überfallen worden. In einer verlassenen Wohnung sei sie vergewaltigt und gequält worden. Sie sei schwanger geworden und habe mit 13 Jahren ein Kind zur Welt gebracht. Sie leide täglich, sei deprimiert, habe keine Arbeit und gehe nicht zur Schule. Im Sudan hätten sie und ihre Schwestern niemanden. Sie bitte darum, sie und ihre Schwestern zu retten. Sie befürchte, dass man ihren Fluchtort finde, und sie getötet würden. An das UNHCR hätten sie sich aus Angst nicht gewandt. I. Das BFM teilte am 20. Juni 2014 F._______ mit, es habe festgestellt, dass sie in ihrer damaligen Befragung zur Person vom 5. Februar 2007 angegeben habe, ihre Schwester C._______ sei (…), A._______ (…) und B._______ (…) Jahre alt. Die im Asylgesuch vom 24. September 2012 angegebenen Jahrgänge würden nicht mit diesen Altersangaben übereinstimmen. Sie und ihre Schwestern würden daher die Gelegenheit erhalten, zu diesen Feststellungen bis am 21. Juli 2014 Stellung zu nehmen. J. F._______ erklärte mit Schreiben vom 23. Juni 2014 (Poststempel), sie habe anlässlich der Befragung das Alter der Schwestern nicht genau gewusst. Die richtigen Geburtsdaten würden sich den Zertifikaten der Schule entnehmen lassen. C._______ sei am (…), A._______ am (…) und B._______ am (…) geboren.

D-2506/2015 K. Das BFM forderte am 8. August 2014 F._______ auf, zwecks Ausweisung des Vertretungsverhältnisses eine Vollmacht ihrer Schwestern im Original nachzureichen. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen noch einige Fragen offen liessen. Diese wurden gebeten, die vom BFM angeführten Fragen bis zum 15. September 2014 präzise zu beantworten. L. Mit undatierter (und vom BFM nicht mit einem Eingangsstempel versehener) Eingabe teilte F._______ dem BFM mit, sie habe eine Kopie der Vollmacht mit Unterschriften ihrer Schwestern eingereicht. Ihre Schwestern würden in Kassala leben, wo sie auf sich alleine gestellt seien. Den Lebensunterhalt würden sie durch Hilfe Dritter bestreiten. Die Hilfe sei aber gering. Verwandte oder Bekannte hätten sie im Sudan nicht. Sie hätten Angst, entführt zu werden. M. Mit Verfügung vom 19. September 2014 forderte das BFM F._______ erneut auf, eine Vertretungsvollmacht einzureichen. Es wurde ihr dazu eine Frist bis zum 6. Oktober 2014 gesetzt. N. F._______ ersuchte mit Eingabe an das BFM vom 3. Oktober 2014 um Verlängerung der Frist um einen Monat. Sie gab unter anderem an, die Beschwerdeführerinnen hätten wegen ihren Eltern Probleme. Diese wollten sie verheiraten. Es sei alles ihre Schuld, da sie einen Christen geheiratet habe. Sie hätten keine Dokumente, da sie noch jung seien. Sie seien in einem schlechten Zustand. O. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 verweigerte das BFM G._______, der Tochter von E._______, die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch vom 24. September 2012 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Februar 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-866/2015 vom 19. März 2015 nicht ein. P. Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 wies das BFM F._______ darauf hin,

D-2506/2015 mangels ausgewiesenem Vertretungsverhältnis werde den Beschwerdeführerinnen der Asylentscheid direkt via der schweizerischen Vertretung in Khartoum übermittelt. Q. Mit – zur Weiterleitung an die schweizerische Botschaft in Khartoum rubrizierter – Verfügung vom 14. Januar 2014 (recte: 14. Januar 2015) – eröffnet am 10. März 2015 – verweigerte das SEM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Seinen Entscheid begründete das SEM hauptsächlich damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, in Eritrea hätte ihr Vater sie zwangsverheiraten wollen, seien zufolge unsubstantiierter Schilderungen als nicht glaubhaft zu erachten. Seit über drei Jahren würden sie sich im Sudan aufhalten. Die Hürden einer zumutbaren Existenz in Kassala seien nicht unüberwindbar. Im Falle ernsthafter Schwierigkeiten sei es ihnen zuzumuten, sich an das UNHCR zu wenden oder die Unterstützung der grossen eritreischen Diaspora in Anspruch zu nehmen. R. F._______ drückte mit Schreiben vom 27. März 2015 an das SEM ihr Unverständnis aus, da ihre Schwestern vergebens von Kassala nach Khartoum und damit 760 km weit gereist seien, um den Entscheid vom 14. Januar 2015 entgegenzunehmen. C._______ habe ein drei Jahre altes Kind. Sie seien vier Tage unterwegs gewesen. Die Reise sei mit einem hohen Risiko verbunden gewesen. S. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartoum vom 2. April 2015, welche beim Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2015 einging, erhob C._______ für sich und ihre Schwestern Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 14. Januar 2015. Darin wird sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Gewährung von Asyl beantragt. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Schwestern würden sich im Sudan in unmittelbarer Gefahr befinden, seien unfähig dort zu leben und könnten nicht in ihr Heimatland zurückkehren. C._______ sei auf ihrer Flucht in den Sudan vergewaltigt und in der Folge schwanger geworden und habe einen Sohn geboren. Sie leide unter unerträglichem Druck. Sie hätten keine Arbeit, die ihr Überleben sichern würde. Sie seien durch ihren

D-2506/2015 Vater gezwungen worden, unbekannte Männer mit einem anderen religiösen Hintergrund zu heiraten. Wenn sie nach Eritrea zurückkehren würden, würden sie aufgrund der Einstellung ihres Vaters in mentale und soziale Schwierigkeiten geraten. Sie seien auf einer gefährlichen Reise von Kassala nach Khartoum gelangt, da sie im Sudan illegal lebten. Sie könnten nicht einfach nach Kassala zurückkehren, weil die sudanesische Regierung es verbieten würde. Sie wüssten nicht wohin. Als Frauen seien sie in Lebensgefahr. Niemand wolle sie unterstützen. Sie hätten keinen Schutz. Selbst das UNHCR wisse nicht, wo sie sich befinden würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin C._______ ist ihren Angaben zufolge am 12. Dezember 2012 Mutter eines Sohnes geworden. Das Kind ist in das Beschwerdeverfahren der Mutter miteinzubeziehen. 1.3 Stellt man auf die Angaben der Beschwerdeführerinnen in ihren Schreiben vom 2. Dezember 2013 ab, so wäre C._______ im heutigen Zeitpunkt (…) Jahre alt und damit volljährig, ihre beiden Schwestern A._______ und B._______ mit (…) und (…) Jahren als minderjährig zu erachten (vgl. act. B8/5 S. 1). Geht man hingegen von den Angaben der Schwester F._______ in deren Asylverfahren aus, so wäre C._______ heute bereits 23 Jahre alt, A._______ (…) Jahre alt und B._______ wäre (…)-jährig (vgl. act. A2/8 S. 3, act. 12/12 S. 3). Ungeachtet der Frage danach, ob B._______ und A._______ noch minderjährig sind, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass diese urteilsunfähig wären. Es ist vorliegend demnach von deren Prozessfähigkeit auszugehen (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).

D-2506/2015 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf. Sie enthält sinngemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begründung. Praxisgemäss ist daher auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011). 1.6 Auf die frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgereicht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.7 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) gelten. 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung

D-2506/2015 (aAsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 aAsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 aAsylV 1). 3.2 Die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch eine urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person setzt prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus. Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unter-zeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.2). 3.3 Vorliegend ersuchte der Schwager der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 24. September 2012 für diese um die Gewährung von Asyl, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung einer Einreisebewilligung durch die Schweiz nach (vgl. act. B1/7 S. 1 ff.). Eine formelle Vollmacht, mit der das Vertretungsverhältnis ausgewiesen wurde, wurde trotz mehrmaliger Aufforderungen durch das BFM nicht nachgereicht (vgl. act. B3/4 S. 1, B15/3 S. 1, B17/2 S. 1). Die Beschwerdeführerinnen wandten sich jedoch mit Eingaben vom 2. Dezember 2013 persönlich an das BFM und äusserten sich zu den mit Verfügung vom 14. November 2013 aufgeworfenen Fragen respektive zu ihren Ausreisegründen und ersuchten die Schweiz um Gewährung von Schutz (vgl. act. B8/5 S. 1 ff., act. B12/10 S. 1 ff.). Damit liegt ein im Nachgang zum Ersuchen des Schwagers vom 24. September 2012 erfolgter, persönlicher Antrag um Asyl durch die Beschwerdeführerinnen vor. Der Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerinnen erscheint zudem durch die vom BFM im Schreiben vom 14. November 2013 erwähnten begrenzten Personalressourcen und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sachlich begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f). Die vom BFM in dessen Schreiben enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen decken sodann sämtliche weiteren für die Beurteilung notwendigen Aspekte ab. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist somit in genügender Weise erstellt. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden

D-2506/2015 kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG). 4.2 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aAsylG namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 und E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). 4.4 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). 4.5 Die Beschwerdeführerin C._______ hat ihren Angaben in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2013 zufolge Eritrea verlassen, weil ihr Vater beabsichtigt habe, sie zu einer Heirat zu zwingen. Sie sei im Mai 2010 in den Sudan geflohen. Auf der Flucht hätten sie Männer überfallen und vergewaltigt. Sie sei schwanger geworden und habe einen Sohn geboren (vgl. act. B8/5 S. 1 ff, act. B12/10 S. 2 ff). Das SEM würdigt diese Darlegungen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Zweifel an erwähnten Vorbringen sind auch aus Sicht des BVGer angebracht. So scheinen die Schilderungen in sich nicht schlüssig, zumal der von C._______ angegebene Fluchtzeitpunkt vom Mai 2010 sich nicht mit ihrer gleichzeitigen Erklärung vereinbaren lässt, wonach sie am (…) einen Sohn geboren habe, da sie

D-2506/2015 während der Flucht vergewaltigt und in der Folge schwanger geworden sei. In der an das Rote Kreuz gerichteten Suchanfrage wird zudem berichtet, dass sie erst im Frühjahr 2011 – und nicht wie von ihr erklärt, im Mai 2010 – von zu Hause weggelaufen sei (vgl. act. B6/9 S. 7). Ihr Schwager gibt in dessen Schreiben vom 24. September 2012 ebenfalls das Jahr 2011 als Ausreisezeitpunkt an (vgl. act. B1/7 S 3). Wenn C._______ zudem behauptet, bei der Geburt ihres Kindes im Jahre (…) erst (…) Jahre alt gewesen zu sein, so würde diese Darlegung ausserdem nicht mit ihrem Geburtsdatum vom 16. (…) übereinstimmen (vgl. act. B8/5 S. 1, B12/10 S. 5). Wie bereits unter E. 1.3 erörtert, gab ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester zudem ein völlig anderes Geburtsjahr an. Ihre Schilderung auf Beschwerdeebene, sie und ihre muslimischen Schwestern hätten einen Mann mit einem anderen religiösen Hintergrund heiraten müssen, verfängt zudem vor dem Hintergrund, dass ihr muslimischer Vater über die Heirat ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester mit einem Christen erbost war, nicht. Auch fällt auf, dass F._______ in ihrem Verfahren erklärte, ihre Schwester I._______ sei (…)-jährig und verheiratet. Dabei machte sie nicht etwa geltend, dass diese Heirat erzwungen worden sei (vgl. act. A2/8 S. 3, act. 12/12 S. 3). C._______ spricht hingegen davon, I._______ sei bereits mit (…) Jahren zwangsverheiratet worden. Als Grund nennt sie die Wut ihres Vaters über die Heirat von F._______ mit einem Christen (vgl. act. B12/10 S. 5). Letztlich kann aber die Frage, ob die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft sind, offen bleiben, da unbesehen der erörterten Unstimmigkeiten übereinstimmend mit dem SEM ein Verbleib der Beschwerdeführerinnen im Sudan als zumutbar im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG zu erachten ist (vgl. E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch

D-2506/2015 sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 5.2 Gemäss ihren Angaben floh C._______ im Mai 2010 in den Sudan. Ihre Schwestern A._______ und B._______ folgten ihr ihren Erklärungen zufolge im Jahre 2011. Die Beschwerdeführerinnen befinden sich demnach nun seit vier oder fünf Jahren im Sudan, wo sie sich noch nicht als Flüchtling haben registrieren lassen (vgl. act. B12/10 S. 1 ff.). Wie das SEM zu Recht ausgeführt hat, könnten sie sich indes an das UNHCR wenden und sich registrieren lassen, um so einem Flüchtlingscamp zugewiesen zu werden und somit Unterkunft, Nahrung und medizinische Hilfe zu erhalten. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten. Sie verfügen daher im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich deshalb nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering. Die sudanesischen Behörden deportieren zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4, D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3;

D-2506/2015 E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, sind insbesondere das UN- HCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerinnen, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würden. Aus dem pauschalen Verweis auf ihre Angst vor Entführung lässt sich auch kein erhöhtes Risiko für eine Verschleppung ableiten. Ihren Angaben zufolge seien sie in Kassala gewesen, sie würden sich nun aber in Khartoum aufhalten, wobei ihnen eine Rückkehr nach Kassala gemäss ihrer Darstellung in der Beschwerde nicht möglich sei. Ihre Lebensumstände in Khartoum oder Kassala sind jedoch nicht bekannt, nicht zuletzt deshalb, weil Auskünfte der Beschwerdeführinnen über ihre konkrete Unterkunftssituation und den Alltag fehlen und ihre Angaben diesbezüglich sehr pauschal ausfallen (vgl. act. B12/10 S. 1 ff.). Ob sie in Khartoum respektive in Kassala – wie geltend gemacht – tatsächlich über keine Bezugspersonen verfügen und auf sich allein gestellt sind, erscheint allerdings fraglich. So lässt sich feststellen, dass ihr Schwager E._______, in dessen Asylverfahren angegeben hatte, zwei seiner Brüder würden sich im Sudan aufhalten, einer davon lebe seit dem Jahr 2000 in Khartoum (vgl. act. A1/8 S. 3, act. A11/15 S. 4, act. A12/12 S. 9). Einem dieser Brüder wurde zwar die Einreise am 4. August 2010 in die Schweiz bewilligt. Der andere Bruder dürfte sich aber nach wie vor im Sudan aufhalten. Ausserdem gab E._______ im Verfahren seiner Tochter G._______ an, eine Halbschwester würde im Sudan leben und sei dort verheiratet (vgl. C11/4 S. 2). Auch legte E._______ in einem früheren Verfahren seine Tochter und einen Bruder betreffend dar, er verfüge über Kontakte in Khartoum (vgl. Z 2/4 S. 2). Im Weiteren fällt auf, dass der zum Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 2. Dezem-ber 2013 zugehörige Briefumschlag als Absender den Namen J._______ trägt, womit es sich um eine verwandte Person von E._______ handeln dürfte. Sollten die Beschwerdeführerinnen, welche bis anhin durch ihre in der Schweiz wohnhaften Verwandten finanziell unterstützt wurden, in Khartoum tatsäch-

D-2506/2015 lich ohne zugängliches Beziehungsnetz sein und sich dort nicht sicher fühlen, so stünde es ihnen – wie bereits erwähnt – frei, sich direkt an das UNHCR zu wenden und sich registrieren und einem Flüchtlingslager zuweisen zu lassen. Sollten sie hingegen in Khartoum verbleiben, so ist – nebst der allfälligen Möglichkeit sich an erwähnten Bruder oder Halbschwester ihres Schwagers zu wenden – im Übrigen auf die dort vorhandene grosse eritreische Gemeinschaft zu verweisen, die ihre Eingliederungen ebenfalls erleichtern könnten. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs nicht genügen, ist nochmals zu betonen, dass sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen könnten, dass sie sich an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen. Auch wenn die Situation in diesen Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. 5.3 Trotz der Anwesenheit ihrer seit 2006 in der Schweiz lebenden Schwester und deren Ehemann ist schliesslich nicht von einer überwiegenden Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz auszugehen. Dieser Anknüpfungspunkt stellt für sich allein keinen hinreichenden Bezug zur Schweiz dar, welcher in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführerinnen gewähren sollte. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2506/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Vertretung in Khartoum und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

D-2506/2015 — Bundesverwaltungsgericht 15.06.2015 D-2506/2015 — Swissrulings