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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2012 D-2503/2011

May 30, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,848 words·~24 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2503/2011 law/auj/sed

Urteil v o m 3 0 . M a i 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren am […], Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, […], Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N […].

D-2503/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Z._______/Y._______ (X._______) mit letztem Wohnsitz in W._______, V._______-Stadt, im Distrikt V._______ (Nordprovinz) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. September 2008 auf dem Luftweg, gelangte über Katar nach Rom und reiste von dort am 29. September 2008 mit einem Auto in die Schweiz weiter, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 9. Oktober 2008 hörte das Amt den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton U._______ zu. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Tamilisch sprechende Unbekannte in einem weissen Van hätten ihn am 9. August 2008 auf dem Heimweg vom Gemüsemarkt in V._______ verschleppt und in einem abgelegenen Haus im Dschungel festgehalten, bedroht und misshandelt, um von ihm das Geständnis zu erwirken, dass er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehöre. Man habe seine Haare geschoren, ihn ständig geschlagen, ihn mit Alkohol bespuckt, ihm Essen ins Gesicht geworfen und ihn gezwungen, es vom Boden aufzuessen, ihn eine halbe Stunde lang an den Füssen aufgehängt und seinen Körper samt dem Kopf drei Mal in warmes Wasser getaucht. Am 11. August 2008 habe ihm einer der Männer angekündigt, dass dies sein letzter Tag sei. In der Nacht sei er durch eine Hintertür geflohen, welche einer der Männer nach einem Toilettenbesuch abzuschliessen vergessen habe; er sei stundenlang durch den Wald gerannt und schliesslich mit einem Tuk-Tuk nach Hause gefahren. Nach einer Behandlung seiner Verletzungen und Schmerzen durch einen Ayurveda- Arzt in T._______ habe er sich bis zur Ausreise am 26. September 2008 bei einer Tante in S._______ aufgehalten. Am 18. August 2008 habe jemand in einem Van zu Hause nach ihm gesucht, an seiner Stelle seinen Bruder mitgenommen und dem Vater gesagt, sein Sohn würde erst freigelassen, wenn er (der Beschwerdeführer) sich melde. Die Familie habe es nicht gewagt, eine Vermisstenanzeige aufzugeben, weil man ihnen gedroht habe, die ganze Familie auszulöschen, wenn sie die Festnahme

D-2503/2011 des Bruders anzeigen würden. Nach diesem Vorfall sei niemand mehr bei ihm zu Hause aufgetaucht; der Bruder sei bis heute verschwunden. Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 30. März 2011 – eröffnet am 31. März 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 30. März 2011 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das BFM anzuweisen, der Rechtsvertretung die Akten zwecks Akteneinsicht zukommen zu lassen sowie ihr nachfolgend eine angemessene Frist zu Beschwerdeergänzung zu gewähren. Ferner liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung ersuchen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien eines am 14. Oktober 2010 ausgestellten Haftbefehls sowie eines vom 21. April 2011 datierenden Berichtes eines Arztes aus V._______ ein. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 wurde ein fremdsprachiges Schreiben mit deutscher Übersetzung eingereicht, bei dem es sich um ein vom Polizeiposten V._______ am 8. Juni 2010 ausgestelltes Dokument handeln soll, gemäss welchem sich eine Person namens B._______ am 9. Juni 2010 im Büro des Verantwortlichen des Postens einzufinden habe. In der Eingabe wird dazu ausgeführt, die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich bei der Polizei zu melden, stehe in direktem Zusammenhang mit dem gegen ihn ergangenen Haftbefehl, von welchem das Gericht in Kürze eine deutsche Übersetzung erhalten werde.

D-2503/2011 F. Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 wies der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die dem vormaligen Rechtsvertreter am 21. April 2011 durch die Vorinstanz gewährte Akteneinsicht die Anträge der neu mandatierten Rechtsvertretung auf Gewährung der Akteneinsicht sowie auf eine angemessene Fristansetzung zwecks Ergänzung der Beschwerde ab. Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde trat der Instruktionsrichter nicht ein. Ferner forderte er den Beschwerdeführer auf, den in der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen. Sodann hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lagre des Beschwerdeführers gut; das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. G. Mit Eingabe vom 25. Mai 2011 ging beim Gericht eine von der zuständigen Stelle am 23. Mai 2011 für den Beschwerdeführer ausgestellte Fürsorgebestätigung ein. H. Am 27. Mai 2011 liess die Rechtsvertretung dem Gericht einen ärztlichen Bericht vom 24. Mai 2011 zukommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 des

D-2503/2011 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemach-

D-2503/2011 te Verschleppung sowie die Misshandlungen und Drohungen in der Gefangenschaft widersprüchlich geschildert, weshalb diese Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. In der BzP habe er dargelegt, mit einem Holzstock sowie mit Händen geschlagen und mit Füssen getreten worden zu sein; an der Anhörung hingegen habe er angegeben, man habe ihn nur mit Händen geschlagen und mit Füssen getreten. Auf diese unterschiedliche Darstellung angesprochen, habe er erklärt, er habe an der BzP nichts von einem Holzstock gesagt. Dieser Einwand könne nicht gehört werden, da der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner an der BzP gemachten Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Anlässlich der Anhörung habe er zudem erklärt, er sei zwei Mal an den Füssen aufgehängt worden, um kurz danach vorzubringen, man habe ihn insgesamt nur ein Mal an den Füssen aufgehängt. Zu Beginn der Anhörung habe er ferner ausgeführt, man habe ihn geschlagen und zu einem Geständnis aufgefordert und ihn samt seinem Kopf in ein Fass mit heissem Wasser getaucht. Am nächsten Tag sei "das gleiche wieder gewesen" (Verfügung Ziff. I S. 3), und am dritten Tag sei plötzlich eine andere Person gekommen. Später habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei am zweiten Tag drei Mal ins heisse Wasser getaucht worden, einmal am Morgen und zwei Mal nach dem Mittag. Der Beschwerdeführer habe auch das weitere Geschehen widersprüchlich dargestellt. So habe er an der BzP zu seiner Ausreise zu Protokoll gegeben, er sei am 14. August 2008 mit dem Zug von seinem Wohnort W._______ nach S._______ gefahren; bei der Beschreibung der Gesuchsbegründung habe er aber erklärt, er sei am 12. August 2008 von zuhause zum Naturheilarzt nach T._______ gefahren und habe sich dort bis am 14. August 2008 aufgehalten. Von dort sei er zu seiner Tante nach S._______ gefahren, ohne nochmals nach Hause zurückzukehren. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Einschätzung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben in Bezug auf eine rechtsgenügliche und sorgfältige Abklärung des Sachverhaltes, habe der Beschwerdeführer doch seine Verschleppung und die Folterungen glaubhaft geschildert. Traumatisierte Folteropfer wiesen im Nachgang an die erlittenen Folterungen erhebliche Erinnerungslücken auf und hätten grösste Mühe, sich genau an die Chronologie der Ereignisse zu erinnern. Der Zwang, sich im Detail an die schweren Erlebnisse erinnern zu müssen, verursache bei den Betroffenen wiederholt neue schwere Traumata. Die Folterungen während dreier Tage sowie die anschliessend angedrohte Exekution hätten beim Beschwerdeführer zu einer objektiv nachvollziehbaren Stresssituation und

D-2503/2011 zu einer erheblichen Belastungsstörung geführt. Die Details bis zum 9. August 2008 habe er ohne Widersprüche wiedergeben können; seine Aussagen zur ärztlichen Behandlung am 11. August 2008 seien ebenfalls widerspruchsfrei. Durch die eingereichte ärztliche Bestätigung aus V._______ vom 21. April 2011 sei belegt, dass der Beschwerdeführer nach der Flucht einen Arzt aufgesucht habe, welcher bei ihm Folterverletzungen insbesondere am Nacken festgestellt und behandelt habe. Da dieser Arzt die Verletzungen nur behelfsmässig habe behandeln können, sei der Beschwerdeführer auch in der Schweiz in ärztlicher Behandlung; ein entsprechender Bericht werde nachgereicht. Weiter wird vorgebracht, der Tagespresse in den Jahren 2008 und 2009 sei zu entnehmen, dass regierungsnahe Sicherheitskräfte während des Bürgerkrieges in V._______ willkürlich Tamilen verschleppt, gefoltert und getötet hätten, weil diese verdächtigt worden seien, Sympathisanten oder Mitglieder der LTTE zu sein, und die LTTE im Sommer 2008 staatliche Militäreinrichtungen in der Provinz V._______ beschossen beziehungsweise gezielt angegriffen habe. Aus der aktuellen Tagespresse sei auch ersichtlich, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte alle in die Provinz einreisenden oder aus ihr ausreisenden Tamilen einer strikten Kontrolle unterzögen. Der Beschwerdeführer werde weiterhin von der Polizei gesucht beziehungsweise sei zur Verhaftung ausgeschrieben, obwohl er nicht politisch tätig gewesen und kein aktives LTTE-Mitglied sei. Er werde gemäss Haftbefehl als Sympathisant der LTTE beziehungsweise als Verdächtiger von Anschlägen gesucht, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer willkürlichen Verhaftung rechnen müsse und dadurch konkret an Leib und Leben gefährdet sei. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich, teilweise nicht nachvollziehbar sowie realitätsfremd und daher unglaubhaft sind. Zwar erkennt das Gericht im Gegensatz zur Vorinstanz in den diversen protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zum behaupteten Eintauchen seines Kopfes in warmes Wasser während der dreitägigen Gefangenschaft keine Widersprüche, hat er doch sowohl anlässlich der Befragung als auch der Anhörung ausgesagt, sein Kopf sei am zweiten Tag der Gefangenschaft drei Mal ins Wasser getaucht worden, am Morgen einmal, und gegen Mittag (Befragung, vgl. act. A1/11 S. 6) beziehungsweise nach dem Mittag (Anhörung, vgl. act. A8/12 S. 5 F 26 f.) zwei Mal. Seine Aussage – "Sie haben mich [gemäss dem Kontext am zweiten Tag der Gefangenschaft, Anm. des Ge-

D-2503/2011 richts] in ein Fass mit heissem Wasser untergetaucht, den Kopf untergetaucht. Ich wurde weiterhin gefoltert. Das Gleiche war am nächsten Tag auch" (vgl. act. A8/12 S. 3 F 5) – steht dazu nicht im Widerspruch, geht doch aus der in mangelhafter deutscher Übersetzung protokollierten Aussage nicht hervor, ob sich seine Angabe, er sei weiterhin gefoltert worden, auf das Eintauchen des Kopfes ins Wasser bezieht oder auf eine andere der beschriebenen Misshandlungsformen. Die übrigen in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers (Schläge mit oder ohne Holzstock, einmaliges oder zweimaliges Aufhängen an den Füssen, vgl. vorstehend E. 4.) vermochte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des BFM-Sachbearbeiters hin jedoch nicht auszuräumen. Sodann enthalten seine Aussagen weitere Ungereimtheiten. So gab er anlässlich der Anhörung zunächst zu Protokoll, im Zeitpunkt der Verschleppung, am 9. August 2008, zusammen mit seinem Vater auf der Rückkehr vom Gemüsemarkt gewesen zu sein (vgl. act. A8/12 S. 2 F 5); im späteren Verlauf der Anhörung sagte er hingegen aus, er sei alleine unterwegs und sein Vater sei zuhause gewesen (vgl. act. A8/12 S. 4 F 10). Diesen Widerspruch vermochte er auf Nachfrage des BFM-Sachbearbeiters hin mit seiner Erklärung, er unterstütze seinen Vater bei der Landarbeit, gehe aber alleine auf den Markt (vgl. act. A8/12 S. 4 F 11), nicht auszuräumen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt je ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sein soll, war er doch eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv und in keiner Form je für die LTTE tätig (vgl. act. A1/11 S. 7), was auch in der Beschwerde (Ziff. II 14 S. 5) eingeräumt wird. Schliesslich sind die behauptete Flucht des Beschwerdeführers aus der angeblichen Gefangenschaft durch eine nicht abgeschlossene Hintertür in Anwesenheit der Entführer und der anschliessende, eine ganze Nacht dauernde Lauf durch einen ihm unbekannten Dschungel als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu beurteilen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben beim Verlassen des Distrikts V._______ kontrolliert wurde und dabei unbehelligt blieb (vgl. act. A8/12 S. 7 f. F. 53-57), deutet sodann ebenfalls darauf hin, dass gegen ihn im Zeitpunkt der Ausreise nichts vorlag. Die aufgezeigten Widersprüche in den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers werden in der Beschwerdeschrift nicht widerlegt; stattdessen wird geltend gemacht, Folter und Todesandrohung hätten beim Beschwerdeführer eine erhebliche Belastungsstörung ausgelöst und zu Erinnerungslücken geführt. Dieser pauschale Erklärungsversuch überzeugt zum einen schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer über die angeblich erlittenen schwerwiegenderen Formen von Misshandlungen wie namentlich das Eintau-

D-2503/2011 chen des Kopfes ins Wasser widerspruchsfrei berichtete, während er sich zu den weniger gravierenden Misshandlungen in Form von Schlägen widersprüchlich äusserte. Zum anderen ist festzuhalten, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegend nicht ansatzweise belegt ist. Dem nachgereichten ärztlichen Kurzbericht vom 24. Mai 2011 über die medizinische Folgebehandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz ist lediglich zu entnehmen, dass dieser die behandelnde Ärztin insgesamt zweimal wegen Nackenbeschwerden aufgesucht hat, welche er "anamnestisch", das heisst nach seinen eigenen Angaben, infolge von Misshandlungen durch das Militär in Sri Lanka erlitten habe. Ein ausführlicherer Arztbericht mit einer präzisen medizinischen und/oder einer psychiatrischen Diagnose liegt nicht vor. 5.2 Die bereits erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Gefangennahme und der Misshandlungen des Beschwerdeführers werden durch die diversen eingereichten Beweismittel noch verstärkt. Der erwähnte ärztliche Kurzbericht vom 24. Mai 2011 lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer der behandelnden Ärztin gegenüber im Mai 2011 angab, Militärangehörige hätten ihn gefoltert. An den Befragungen hatte er sich jedoch nicht konkret zu den Personen geäussert, die ihn verschleppt und gefoltert haben sollen. An der BzP gab er vielmehr an, Tamilisch sprechende Leute hätten ihn festgenommen, und sie hätten einer Organisation angehört, wobei er nicht wisse, welcher (vgl. act. A1/11 S. 6). An der Anhörung führte er aus, nicht zu wissen, zu welcher Gruppe die Leute gehörten; er gehe aber davon aus, dass sie mit der sri-lankischen Armee SLA zusammenarbeiteten (vgl. act. A8/12 S. 4 F 8). An der Authentizität des auf Beschwerdeebene eingereichten und nur teilweise leserlichen, am 14. Oktober 2010 ausgestellten Haftbefehls sowie der polizeilichen Vorladung vom 8. Juni 2010 bestehen massive Zweifel, da der Beschwerdeführer keine Angaben dazu macht, weshalb diese Dokumente erst zwei Jahre nach seiner Ausreise ausgestellt wurden und wie sie in seinen Besitz gelangt sind und beide Dokumente nur als per Telefax übermittelte Kopien vorliegen. Die polizeiliche Vorladung bezieht sich zudem auf eine Person namens "B._______", wobei unklar ist, ob es sich dabei um eine andere Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers handelt oder aber um eine mit diesem nicht identische Person. In der Beschwerde wird als Begründung für den angeblichen Haftbefehl "LTTE- Sympathisant" beziehungsweise – in der eingereichten Kopie unleserlich – "Verdächtiger von Anschlägen" angegeben (vgl. Beschwerde Ziff. II 14 S. 5). An der BzP hatte der Beschwerdeführer noch ausgesagt, es sei kein Verfahren gegen ihn hängig (vgl. act. A1/11 S. 7); an der Anhörung

D-2503/2011 äusserte er sich nicht dazu. Einen gegen ihn angeblich bestehenden Verdacht auf eine Beteiligung an Anschlägen erwähnte der Beschwerdeführer weder an der BzP noch an der Anhörung. Anlässlich der Anhörung gab er an, nach der – durch nichts belegten – Festnahme seines Bruders sei nie mehr jemand bei ihm zuhause vorbeigekommen (vgl. act. A8/12 S. 8 F 65). Weshalb er zwei Jahre nach seiner Ausreise plötzlich von der Polizei gesucht werden beziehungsweise zur Verhaftung ausgeschrieben sein soll, wird in der Beschwerdeschrift nicht plausibel dargelegt. Aus den aufgezeigten Gründen ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zur Verhaftung ausgeschrieben beziehungsweise werde polizeilich gesucht, als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu betrachten. Auch aus dem Bericht des sri-lankischen Ayurveda-Arztes vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, liegt dieser doch nur als Kopie vor und beruht er hinsichtlich der Ursache der geltend gemachten Nackenbeschwerden des Beschwerdeführers – "severe assaults" – offensichtlich allein auf dessen eigenen, nicht überprüften Angaben, weshalb ihm kein Beweiswert zukommt. Die allgemeinen Hinweise in der Beschwerde auf der Tagespresse zu entnehmende willkürliche Verhaftungen, Folterungen und Tötungen von eines Engagements für die LTTE verdächtigten Tamilen während des Bürgerkrieges vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weisen sie doch keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. 5.3 Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung, der Beschwerdeführer werde in Sri Lanka als Sympathisant der LTTE und als potentieller Urheber von Anschlägen gesucht und müsse bei einer Rückkehr mit einer willkürlichen Verhaftung und einer konkreten Gefährdung an Leib und Leben rechnen (vgl. Beschwerde Ziff. II 14 S. 5), in dieser Form nicht glaubhaft. Mangels eines ersichtlichen Verfolgungsinteresses der srilankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dieser habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten, zumal er sich eigenen Angaben zufolge nie in irgendeiner Form für die LTTE engagiert hat und demnach kein politisches Profil aufweist, das ihn aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Asylgründe des Beschwerdeführers hinreichend erstellt ist. Es besteht des-

D-2503/2011 halb kein Grund, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen, weshalb der diesbezügliche, in Ziff. V 20 der Beschwerde implizit gestellte Antrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

D-2503/2011 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, EMARK 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht der Ausführungen in E. 5) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, dass er den sri-lankischen Sicherheitskräften im heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen könnte. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei

D-2503/2011 einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 7.4.2 Der Beschwerdeführer ist in Z._______/Y._______ (X._______) geboren und aufgewachsen; seit 1999 bis zur Ausreise im Jahr 2008 hat er zusammen mit seiner Familie in W._______, V._______-Stadt gelebt. In der Stadt V._______, welche im südlichen Teil des gleichnamigen Distriktes liegt und zur Nordprovinz gehört, jedoch nicht zum Vanni-Gebiet, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1 i.V.m. E. 13.2.2.1). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2). 7.4.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP vom 2. Oktober 2008 und der Anhörung vom 9. Oktober 2008 leben seine Eltern sowie drei Schwestern in W._______, V._______ seit 1999 im selben Haus (vgl. act. A1/11 S. 3, A8/12 S. 9 F 78). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in V._______ über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Er ist in Sri Lanka zehn bis zwölf Jahre zur Schule gegangen und hat anschliessend bis zur Ausreise

D-2503/2011 auf dem seit 1999 gepachteten Landwirtschaftsbetrieb der Familie gearbeitet und das dort produzierte Gemüse auf dem Markt an diverse Händler verkauft (vgl. act. A1/11 S. 2 f., A8/12 S. 2, 4, 9). Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen sodann keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner in V._______ lebenden Familie zählen können, bei seinen Angehörigen auf dem gepachteten Grundstück eine Unterkunft vorfinden und in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Verkauf wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 wurde ihm jedoch – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Da der Beschwerdeführer aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten, weshalb die ihm gewährte unentgeltliche Rechts-

D-2503/2011 pflege nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2503/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-2503/2011 — Bundesverwaltungsgericht 30.05.2012 D-2503/2011 — Swissrulings