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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2011 D-2500/2008

February 22, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,821 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2008

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2500/2008/wif Urteil vom 22. Februar 2011 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren […], Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2008 / N […].

D-2500/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie aus X._______, verliess seinen Heimatstaat am 17. Januar 2008 und gelangte am 23. Januar 2008 in die Schweiz, wo er im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel selbentags ein Asylgesuch stellte. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 zu seinen Asylgründen an. Die Bundesanhörung fand am 29. Februar 2008 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei während des Krieges Soldat der Befreiungsarmee von Presevo, Medvedja und Bujanovac (UCPMB [Ushtria Clirimtare e Presheves, Medvegjes Bujanocit]) gewesen. Deshalb werde er – wie auch andere Soldaten der Befreiungsarmee – von den Serben, der Gendarmerie und der Spezialpolizei nicht in Ruhe gelassen. Diese wüssten von seiner Teilnahme in der Freischärlertruppe, weil sie den Hauptcomputer der UCPMB konfisziert hätten. Ferner sei er anfangs November 2007 bei einer Verkehrskontrolle in Y._______ von der Polizei während zwei bis drei Stunden angehalten und belästigt worden. Dabei habe ihm die Polizei auch mit Gewalt gedroht. C. Mit Verfügung vom 20. März 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 14. April 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 18. April 2008) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. März 2008 und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter ersuchte er um Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Gewährung

D-2500/2008 der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem reichte er eine Kopie einer Bestätigung der UCPMB vom 1. April 2008 in albanischer Sprache zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzubezahlen sowie innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die Beschwerde zu verbessern (fehlende Originalunterschrift). Ferner wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Bestätigung der UCPMB vom 1. April 2008 im Original einzureichen und zuhanden der Behörde in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Schliesslich stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – vorbehältlich des Nachweises der Bedürftigkeit – zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. F. Am 2. Mai 2008 respektive am 9. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerdeverbesserung, eine Fürsorgebestätigung der […] vom 30. April 2008 und die Bestätigung der UCPMB im Original samt deutscher Übersetzung zu den Akten. G. In der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Stellungnahme wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2008 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machte er keinen Gebrauch.

D-2500/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit der Beschwerde vom 14. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer indessen bereits am 3. April 2008 (Akte A15) gestützt auf dessen Gesuch vom 31. März 2008 (Akte A14) Akteneinsicht. Im Instruktionsverfahren wurde dem Beschwerdeführer jeder Schriftenwechsel zur Kenntnis gebracht. Aus diesem Grund ist ohne weiteres davon auszugehen, dass

D-2500/2008 der Beschwerdeführer im Besitze sämtlicher entscheidrelevanter Akten ist. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005

D-2500/2008 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, in Südserbien seien alle UCPMB-Kämpfer am 4. Juni 2002 amnestiert worden, was das Bezirksgericht in Y._______ am 29. Oktober 2002 bestätigt habe. Aus diesem Grund sei die Aussage des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UCPMB Nachteile zu befürchten, unbegründet. Im Übrigen hätten sich die Beamten während der Verkehrskontrolle im November 2007 gegenüber dem Beschwerdeführer zwar unkorrekt verhalten, ihm seien aber keine asylrechtlich relevanten Nachteile widerfahren, denn er sei nicht festgenommen worden und habe nach kurzer Zeit wieder gehen können. Ausserdem begründe weder der Hinweis, er sei seit Kriegsende bei der serbischen Polizei registriert, noch sein subjektives Empfinden bedroht zu sein, eine zukünftige Verfolgung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeeingabe geltend, dass er und seine Kollegen trotz der Amnestie von UCPMB-Kämpfer seit dem Jahre 2007 im Visier der serbischen Behörden und der Spezialeinheit stünden. 6. 6.1. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM zu Recht den Asylvorbringen des Beschwerdeführers die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen hat. Am 3. Juni 2002 gab es eine generelle Amnestie für ehemalige jugoslawische Staatsbürger, die während des bewaffneten Konflikts vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 im Presevo-Tal

D-2500/2008 "terroristische Handlungen" begangen haben oder gekämpft haben. Demnach fallen die Taten des Beschwerdeführers, welche er im Jahre 2001 als Soldat der UCPMB begangen hat, grundsätzlich unter diese Amnestie (Akte A2 S. 5). Hätte überdies der serbische Staat den Beschwerdeführer für solche Taten belangen wollen, wäre davon auszugehen, dass gegen ihn vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland im Januar 2008 eine strafrechtliche Untersuchung eröffnet worden wäre, hatte doch die serbische Polizei gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers Kenntnis von den Namen der UCMPB-Kämpfer, weil der Computer der Befreiungsarmee beschlagnahmt worden sei (Akte A8 S. 11). Der Beschwerdeführer gab indessen zu Protokoll, dass er bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland nie von den serbischen Behörden gesucht worden sei (Akte A8 S. 7). Weiter stellt die dreistündige Anhaltung des Beschwerdeführers im November 2007 durch die serbischen Polizisten, auch wenn sie von verbalen Drohungen begleitet waren, ein geringer Eingriff in seine Bewegungsfreiheit dar, welcher aufgrund der unter E. 4 aufgeführten Rechtsprechung nicht die Intensität erreicht, welche für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. 6.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes

D-2500/2008 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,

D-2500/2008 §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 19. März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist. 8.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBL 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement- Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (vgl. BVGE 2008 Nr. 5). In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund derer die Bevölkerung generell als konkret gefährdet betrachtet werden müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden, indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch ist nicht ersichtlich inwiefern der heute 30-jährige und – soweit aktenkundig – gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er hat bis zu seiner Ausreise aus Serbien in X._______ gelebt und verfügt dort über ein Beziehungsnetz (Eltern und zwei Geschwister; vgl. Akte A1 S. 1 und 3). Zudem erklärte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Automechaniker finanzieren konnte. Es kann davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingt, trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-2500/2008 8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 10. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage aktuell von einer prozessrechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind, werden in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

D-2500/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand:

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