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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2026 D-2492/2022

May 8, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,647 words·~18 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2022

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2492/2022

Urteil v o m 8 . M a i 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2022.

D-2492/2022 Sachverhalt: A. Der – damals noch minderjährige – Beschwerdeführer suchte am 1. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde im Beisein seiner Rechtsvertretung im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) am 16. November 2021 summarisch zu seiner Person befragt und am 20. Dezember 2021 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei tadschikischer Ethnie und im Dorf Qalai Ghazi, Bezirk Qarabagh, Provinz Kabul, aufgewachsen. Sein Vater sei Mitglied der Jamiat-e-Islami-Partei gewesen und habe als Kommandant der damaligen Regierung das Dorf und den Distrikt geschützt, er habe die Taliban nicht in das Dorf kommen lassen. Sein Vater sei auch Verantwortlicher gewisser administrativen Angelegenheiten (Grundstücksverkäufe) gewesen und habe zudem als privater Autohändler gearbeitet. Im Jahr 2018 hätten unbekannte Personen mit Telefonanrufen vergeblich versucht, den Vater als Spitzel für die Gegenpartei zu rekrutieren. Sein Vater habe ihn jeweils mit dem Auto zur Schule gebracht, so auch am 10. Mai 2019; damals hätten unbekannte Personen auf ihr Fahrzeug geschossen. Der Vater habe später den Täter, B., ein Taliban Kommandant, ausfindig gemacht und sei im Jahr 2020 für dessen Verhaftung mitverantwortlich gewesen, was die Taliban sehr wütend auf seinen Vater gemacht habe. So sei am 3. Februar 2020 auf ihr Haus geschossen worden, worauf der Vater gemeinsam mit seinen Bodyguards zurückgeschossen habe. Die Polizei habe die Täter nicht ermitteln können. Aufgrund dieses Vorfalls sei die Familie am 5. Februar 2020 nach Kabul umgezogen, wo sein Vater ein Haus gemietet habe. Die Familie lebe seither dort versteckt, niemand wisse vom Aufenthaltsort seiner Eltern. Der Vater sei von Kabul aus – allerdings verdeckt und unter Schutz seiner Leibwächter – seiner Arbeit in Qarabagh bis zum Machtwechsel der Taliban weiterhin nachgegangen. Seine Mutter habe sich grosse Sorgen um die Sicherheit seines Vaters gemacht, die ganze Familie sei in Gefahr gewesen. Weil aber seine drei Schwestern und seine zwei Brüder keine Reisepässe gehabt hätten, sei eine Ausreise der ganzen Familie nicht möglich gewesen. So habe sein Vater entschieden, dass er (der Beschwerdeführer) aufgrund der sich verschlimmernden Lage in Kabul als erster der Familie ausreisen solle. Er habe daher Afghanistan am 13. Juni 2021 legal verlassen und sei via Dubai nach Moskau geflogen.

D-2492/2022 Seine Familie lebe nach wie vor versteckt und sei in Afghanistan in Gefahr. Bei einer Rückkehr befürchte er, zumal er der älteste der Kinder sei, von den Taliban entführt zu werden, um seinen Vater unter Druck zu setzen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Fotoausdrucke, zwei Videos und betreffend den Vater Kopien eines Waffenscheins, eines Fahrzeug- und Parteiausweises zu den Akten. C. Das SEM überwies das Asylgesuch am 21. Dezember 2021 in das erweiterte Verfahren. D. Mit Entscheid vom 5. Mai 2022, eröffnet am 6. Mai 2022, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 6. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien eines Auszugs aus einem öffentlichen Bericht und aus Wikipedia (C.) sowie ein USB-Stick bei. F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

D-2492/2022 G. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 14. Juli 2022 zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. August 2022 und reichte weitere Fotoausdrucke zu den Akten. H. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 um Anhörung seines Bruders D. (…) beziehungsweise um Beizug von dessen Asylakten. I. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. September 2025 auf, das Bundesverwaltungsgericht über die aktuellen Verhältnisse seiner Familienmitglieder (Vater, Mutter, Geschwister) zu orientieren. J. Mit Eingabe vom 26. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Vater habe Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen und lebe nun aus Furcht vor Verfolgung vorwiegend in Pakistan und teilweise im Iran. Er besuche vereinzelt, illegal und verdeckt, die Mutter und die drei Schwestern, die in Kabul leben würden. Das Risiko in Kabul erkannt zu werden, sei zwar vorhanden, aber kleiner. Gegen den Vater bestehe ein Haftbefehl. Die Mutter und eine Schwester, welche die Schule abgeschlossen habe, würden sich ganztags zu Hause aufhalten, während die jüngeren Zwillingsschwestern die Schule noch bis zur sechsten Klasse besuchen dürften. Seine beiden Brüder würden sich in der Schweiz aufhalten, wobei einer davon in einer Pflegefamilie lebe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-2492/2022 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Asylakten des Bruders D. (…) bei. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass die vorgebrachten Ereignisse direkt mit ihm persönlich oder der Arbeit seines Vaters im Zusammenhang stehen würden. So sei es eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers, bei den zwei Personen, welche in der Nacht vom 3. Februar 2020 sein Familienhaus beschossen hätten, habe es sich um Taliban oder Verbündete von B. gehandelt. Die Angaben seien unsubstantiiert ausgefallen und sonstige Verbrecher mit kriminellen Absichten könnten nicht ausgeschlossen werden. Zudem habe er nicht erklären können, wie B. beziehungsweise die Taliban Kenntnis von einer Mitverantwortung des Vaters an der Verhaftung erlangt hätten. Der vage Erklärungsversuch, einige Taliban seien in der ehemaligen Regierung eingeschleust gewesen und möglicherweise habe jemand von diesen den Vater verraten, vermöge als blosse persönliche Mutmassung nicht zu überzeugen. Weder aus den

D-2492/2022 Akten noch seinen Schilderungen gehe eine gezielt persönliche Verbindung des Vorfalls zum Beschwerdeführer hervor. Die Täter des Angriffs auf das Auto im Jahr 2018 habe die Polizei nicht eruieren können und zudem habe es in seiner Heimatregion mehrere solcher Angriffe auf verschiedene regierungsnahe Personen gegeben. Der Beschwerdeführer habe nie persönlich Kontakt zu einem Talib gehabt und während des einjährigen Aufenthaltes in Kabul sei es bis zur Ausreise zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen, obwohl die allgemeine Lage in Afghanistan immer schlechter geworden sei und er regelmässig Boxen und in den Ausgang gegangen sei oder Clubs besucht habe. Vor diesem Hintergrund könne ihm weder ein Zusammenhang der Schiesserei vom 3. Februar 2020 mit der Verhaftung eines Taliban-Anführers wegen seines Vaters noch eine gezielte, asylrechtlich relevante Verfolgung oder Bedrohung seiner Person durch die Taliban geglaubt werden. Zudem habe er selbst angegeben, wegen der allgemeinen schlechten Lage und auf Anweisung des Vaters aus Afghanistan ausgereist zu sein. Die Gefahr, bei einer Rückkehr entführt zu werden, führe er auf den Umstand zurück, dass sein Vater und drei Onkel frühere Kommandanten gewesen seien, wobei letztere ums Leben gekommen oder verschwunden seien. Eine gezielte Verfolgung des Vaters durch die Taliban sei weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Akten abzuleiten. Sein Vater gehe nach wie vor regelmässig seiner Arbeit in Qarabagh nach, wenn auch verdeckt, mit grosser Vorsicht und von Leibwächtern beschützt und gemäss seinen Angaben habe es seit dem Umzug nach Kabul im Jahr 2020 keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Würde der Vater aus Sicht der Taliban über ein geschärftes Profil verfügen, wäre die Fortführung seiner Arbeit auszuschliessen gewesen. Darüber hinaus seien auch keine Hinweise auf eine zukünftig drohende asylbeachtliche Verfolgung aufgrund der verstorbenen Onkel väterlicherseits oder aus den beigezogenen Akten des in der Schweiz lebenden Onkel mütterlicherseits ersichtlich. Die Videos mit patrouillierenden Taliban vermöchten ebenfalls keine solche zu belegen, zumal weder die Örtlichkeit noch die Personen identifizierbar seien. Die weiteren eingereichten Beweismittel vermöchten die Einschätzung des SEM ebenfalls nicht umzustossen. Es sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer auszugehen und eine objektive Furcht, Opfer vor Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden, sei ebenfalls unbegründet. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei den Angreifern vom 3. Februar 2020 um Taliban gehandelt habe, sei weit grösser, als dass es sich um sonstige Verbrecher gehandelt habe, weil der Vater als Mitglied der damaligen Partei Jamiat-e-Islami mit der

D-2492/2022 Regierung gegen die Taliban zusammengearbeitet und als Kommandant anstelle der Zentralregierung Funktionen zum Schutz der Gemeinde vor den Taliban übernommen habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers dafür, dass B. Kenntnis gehabt habe von der Mitverantwortung des Vaters für die Verhaftung sei plausibel, nachdem in den Medien über die Verhaftung berichtet worden, er im Nachbardorf aufgewachsen und wie auch der Vater bekannt gewesen sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nie behauptet, der Angriff auf das Familienhaus stehe in direkter Verbindung zu ihm, sondern er habe ausgeführt, er werde offensichtlich wegen seines Vaters verfolgt, womit er eine Reflexverfolgung geltend mache. Der Vater sei ein Gefolgsmann von E., wie das beim SEM eingereichte Foto zeige (Beweismittelverzeichnis [BMV] 007). Dessen Bedeutung gehe aus Wikipedia hervor. Nach dem Umzug der Familie nach Kabul sei es nur deshalb zu keinen weiteren Vorfällen bis zur Ausreise gekommen, weil seine Familie vor der Machtübernahme im August 2021 an einen unbekannten Ort gezogen sei. Die feindschaftliche Verbindung zwischen B. und dem Vater habe sich bereits im Ereignis vom 10. Mai 2019 (Autoangriff) gezeigt. Die zielgerichtete Verfolgung des Vaters durch B. zeige sich auch im Video, das der Beschwerdeführer von seinem Vater erhalten habe. Darauf sei zu sehen, wie sein jüngerer Bruder wegen des Vaters von zwei Taliban bedroht werde. Auch wenn auf den Videos zwar weder die Örtlichkeit noch die Personen zu identifizieren seien, würden sie die Angaben des Beschwerdeführers stützen. Die Angaben seien glaubhaft und der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. 5.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, selbst wenn es sich bei E. um einen früheren Regierungsbeamten handle, seien weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise darauf zu entnehmen, die Taliban würden den Vater wegen dem privaten Foto ebenfalls als oppositionell betrachten und hätten ihn deswegen aus asylbeachtlichen Gründen verfolgt. Zudem sei auch nicht abschliessend belegt, bei der Person auf dem Bild handle es sich wahrhaftig um den Vater. Eine Verbindung zwischen dem Foto und der Verhaftung von B. sei ebensowenig zu erkennen. Auf dem Video seien zwei vermummte Personen, die eine Drittperson zwecks Preisgabe des Aufenthaltsortes des Vaters bedrängen würden, zu sehen. Einerseits wirke die Aufnahme sehr gestellt, da die Art und Weise des Verhaltens der Personen (bedrängen, bedrohen und schlagen) sehr behelfsmässig und realitätsfremd anmute. Andererseits gebe der Bedrängte im Video zunächst mehrmals an, den Aufenthaltsort nicht zu kennen, alsdann sage er, der Vater sei in den Iran gegangen und danach wiederhole er auf erneute Nachfrage die Unkenntnis des Aufenthaltsortes. Bis

D-2492/2022 zuletzt werde nicht klar, weshalb die Bedränger den Aufenthaltsort hätten wissen wollen und es sei spekulativ, sie als Taliban zu identifizieren. Wie bereits beim ersten Video sei nicht überprüfbar, wo und wann die Aufnahme entstanden sei und ob es sich tatsächlich um den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers handle. Selbst wenn dem so wäre, sei damit – entgegen der Beschwerdeschrift – nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer ein konkretes Ziel der Taliban sei. Das Video vermöge die Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen zu lassen und auch den Standpunkt des SEM nicht umzustossen. 5.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Position des Vaters in der Partei Jamat-e- Islami und das Foto des Vaters müsse im Kontext mit der Bedeutung von E. gewürdigt werden. Deshalb sei er eben doch als oppositionell zu betrachten. Die Taliban würden keine politischen Gegner akzeptieren, was auch aus einer ARD-Fernsehsendung vom 8. August 2022 hervorgehe. Zur Identifikation des Vaters könne das Foto mit den weiteren Fotos in den Akten verglichen werden. Es mache die politische Nähe des Vaters zu E. und dessen Unterstützung sowie die Gefährdung der ganzen Familie deutlich. Zur Identifikation des Bruders sei auf die weiteren drei eingereichten gemeinsamen Fotos mit dem Beschwerdeführer zu verweisen. Es sei darauf dieselbe Person wie im Video zu sehen, wobei der Bruder zwischenzeitlich aus Afghanistan geflohen und in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht habe. Es werde beantragt, den Bruder anzuhören beziehungsweise seine Angaben im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen mit der Feststellung, die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und der Verfolgung liege kein asylrelevantes (Reflex-) Verfolgungsmotiv zugrunde. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller

D-2492/2022 sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5364/2025 E. 3.4 vom 9. März 2026 m.w.H.; BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Anders als von der Vorinstanz eingeschätzt schliesst das Bundesverwaltungsgericht einen Zusammenhang der Ereignisse mit der Arbeit des Vaters des Beschwerdeführers nicht aus und erachtet die Asylvorbringen bei einer Gesamtwürdigung für glaubhaft. Den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten ist in Bezug auf die Kernvorbringen (drohende Reflexverfolgung) zu wenig Gewicht beizumessen, als dass sie die Feststellung der Glaubhaftigkeit umstossen könnten. 6.3 Betreffend asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten keine konkreten, plausiblen Anhaltspunkte für ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Taliban an ihm selbst. So besitzt er eigenen Angaben zufolge selbst kein Profil, wonach er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er war weder politisch aktiv noch hat er sich bisher anderweitig aufgrund persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Es ist weder aus den Akten noch den Beschwerdeangaben ein ausgeprägtes Risikoprofil des Beschwerdeführers ersichtlich beziehungsweise keine individuelle Konkretisierung der Gefährdung ersichtlich und ein solches wird im Übrigen auch nicht dargetan (Beschwerde, S. 4 f.; A28/14, F32). Der Beschwerdeführer räumt in der Rechtsmitteleingabe sodann auch eigens ein, er habe keine eigene flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung behauptet, sondern mache (einzig) eine Reflexverfolgung aufgrund des Vaters geltend (Beschwerde, S. 4 f.). 6.3.1 Zu einer Reflexverfolgung ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt hat, dass gewisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Personen, welche der – inzwischen gestürzten – afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräften nahestanden oder als Unterstützer oder Unterstützerin derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht

D-2492/2022 entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie Urteil des BVGer E-4833/2020 vom 9. März 2023 E. 5.4 und die in diesen Entscheiden zitierten Länderberichte). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D- 4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4., D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert. Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E- 3768/2023 vom 25. Juli 2025 E. 7.2.1). 6.3.1.1 Zwar haben die Taliban die angekündigte Amnestie für Personen mit Verbindungen zur ehemaligen Regierung während des Sturzes der Regierung offenbar mehrheitlich befolgt. Seit der vollständigen Machtübernahme wurden aber über zahlreiche gezielte Tötungen, Verhaftungen und anderweitige Rache-Übergriffe gegenüber Angehörigen dieser Personengruppe berichtet, wobei die dabei genannten Zahlen variieren. Aus den Berichten geht jedenfalls übereinstimmend hervor, selbst wenn davon auszugehen sei, die Taliban hätten diese Übergriffe nicht begangen oder formell autorisiert, hätten sie zumindest keine zufriedenstellenden Schritte unternommen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. a.a.O. Urteil des BVGer E-3768/2023 E. 7.2.2 m.w.H.). 6.3.1.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Tätigkeit seines Vaters ein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Dies allein reicht gemäss der oben zitierten Rechtsprechung nicht aus für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban. Es wurden deswegen vom Beschwerdeführer keine bereits erlittenen schwerwiegenden Nachteile geltend gemacht, zumal das Verstecken (Umzug) dafür alleine nicht ausreicht. Anders als jedoch von der Vorinstanz erwogen, spielt die Position des Vaters für die Gefährdung des Beschwerdeführers eine

D-2492/2022 entscheidende Rolle. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Vater ein bekannter Gegner der Taliban ist. Dabei wurde dessen Verbindung zum ehemaligen Regierungsbeamten E. und insbesondere eine deswegen bestehende Gefährdung von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt, zumal der Vater auch mit ihm abgelichtet wurde (BMV 007). Der Vater hält sich seit der Machtübernahme der Taliban nicht mehr in Afghanistan, sondern vorwiegend in Pakistan und im Iran auf (act. 11). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich anhand der besonderen Stellung des Vaters der Einschätzung der Vorinstanz nicht anschliessen, es bestehe kein anhaltendes Interesse der Taliban an seiner Ergreifung und Festnahme. Eine drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers, mithin dessen Festnahme bei dessen Rückkehr anstelle seines Vaters, ist zu bejahen. 6.4 Bei einer Gesamtwürdigung erscheint die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise objektiv begründet. Angesichts der Entwicklungen der vergangenen Jahre seit dem Sturz der Regierung Afghanistans (vgl. vorstehend E. 6.3.2.2), ist weiterhin von einer begründeten Furcht auszugehen, bei der Rückkehr nach Afghanistan von Seiten der Taliban in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise reflexverfolgt zu werden. Von einer sicheren und zumutbaren innerstaatlichen Schutz- beziehungsweise Fluchtalternative ist nicht auszugehen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind und das SEM deren Asylrelevanz zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Juni 2022 festgestellt, wurde das Mandat des Beschwerdeführers durch die Rechtsvertretung der Anlaufstelle Baselland unentgeltlich geführt, weshalb ihm vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-2492/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. 3. Die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2022 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Sarah Rutishauser

Versand:

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