Abtei lung IV D-2478/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Februar 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.__________, geboren (...), Bosnien-Herzegowina, c/o Schweizerische Vertretung in Sarajevo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2478/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine muslimische Bosniakin mit Wohnsitz in B.___________ (Kanton Tuzla), gelangte am 6. Mai 2008 mit schriftlicher Eingabe an die Schweizerische Vertretung in Sarajevo und ersuchte dabei um Asyl nach. In ihrer Eingabe machte sie geltend, sie sei in der Gemeinde Srebrenica aufgewachsen. Im Jahr 1991 sei dort der Krieg ausgebrochen. Ihr Dorf sei von serbischen Tschetniks angegriffen worden, worauf sie nach Srebrenica geflüchtet seien. Am 12. Juli 1995 seien sie von den Tschetniks gezwungen worden, Srebrenica zu verlassen. Dabei seien die Frauen und Kinder von den Männern getrennt worden. Sie und ihre Mutter hätten sich von ihrem Bruder und ihrem Vater verabschieden müssen. Etwas später, in Potocar, sei sie zudem von ihrer Mutter getrennt worden; die Tschetniks hätten sie "schönes Mädchen" genannt – es sei ihr damals noch nicht klar gewesen, was das bedeute. Sie habe deswegen noch heute Alpträume. Die Tschetniks hätten sie wie Tiere in einen LKW verladen und später in dem von der bosnischen Armee kontrollierten Territorium wieder ausgeladen. Sie und ihre Mutter seien danach nach B.___________ gegangen. Sie habe diese Ereignisse nie richtig verarbeiten können. Sie habe mit niemandem über ihre Ängste sprechen und auch ihrer Mutter nicht helfen können. Der Bruder und der Vater seien nicht wieder aufgetaucht. In der Zwischenzeit habe sie geheiratet und zwei Mädchen bekommen. Im Oktober 2006 sei sie vom Internationalen Gerichtshof für Ex-Jugoslawien (ICTY) in Den Haag als Zeugin vorgeladen worden. Sie sei gerne hingegangen, da sie gedacht habe, ihre Erinnerungen würden dadurch erträglicher. Stattdessen werde sie seither von neuen Bildern verfolgt. Im Mai 2005 habe sie in einem am Fernsehen gezeigten Film ihren Bruder erkannt. Dieser sei zusammen mit fünf anderen Bosniaken von Angehörigen der serbischen Spezialeinheit "Skorpion" umgebracht und anschliessend verbrannt worden. Später habe es eine Gerichtsverhandlung gegen die Mörder ihres Bruders gegeben. Sie habe sich damals erneut mit diesen Vorfällen auseinandersetzen müssen. Vor allem in der Nacht kämen jeweils die Erinnerungen an die Ereignisse in Potocar. Sie wisse nicht mehr weiter. Ihr einziger Wunsch sei, von diesem Trauma geheilt zu werden. A.b Am 12. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Vertreter der Schweizerischen Botschaft in Sarajevo zu ihren Asyl- D-2478/2009 gründen befragt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei 13 Jahre alt gewesen, als sie mit ihrer Mutter aus Srebrenica geflüchtet sei. Ihr Leben habe eigentlich am 12. Juli 1995 geendet. Ihr Vater und ihr älterer Bruder seien umgebracht worden. Im Jahr 2005 habe sie auf einer Videoaufnahme die Ermordung ihres Bruders durch die "Skorpione" mitverfolgt. Sie habe auch seine sterblichen Überreste identifizieren müssen. In Den Haag sei sie Kriegsverbrechern gegenübergestellt worden und dabei eingeschüchtert und bedroht worden. Über die Vorkommnisse könne sie aus Scham und Hilflosigkeit nur mit ihrer Mutter sprechen. Die erlittene Gewalt sei begleitet von Todesangst, Alpträumen, Schreien und einer unbeschreiblichen inneren Verletzung. Sie sei nicht in medizinischer Behandlung und nehme auch keine ärztlich verordneten Medikamente ein. Sie misstraue den Behörden, schäme sich und habe Angst, als verrückt abgestempelt oder ausgestossen zu werden. Sie bitte die Schweiz um medizinische Behandlung für sich und ihre Mutter, ausserhalb der heutigen Umgebung. A.c Die Schweizerische Vertretung in Sarajevo übermittelte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sowie das Protokoll der Befragung am 19. Februar 2009 ans BFM. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 – eröffnet am 24. März 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2009 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und ersuchte dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Beschwerde lagen ein ärztlicher Bericht des Leiters des Gesundheitszentrums C.__________ vom 14. April 2009 (Original mit beglaubigter Übersetzung) sowie eine DVD mit einer Filmaufnahme bei. Das Schreiben von N. F. (ICTY, Office of the Prosecutor) vom 16. April 2009 (Eingabe Bundesverwaltungsgericht: 20. April 2009) wurde gestützt auf die entsprechende Bemerkung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ebenfalls als Beweismittel zu den Akten genommen. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud D-2478/2009 gleichzeitig die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. In der Vernehmlassung vom 28. Mai 2009 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einzureichen. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 23. Juli 2009 entgegengenommen. Sie hat sich indessen bis heute nicht vernehmen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- D-2478/2009 würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 19). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Anforde- D-2478/2009 rungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Gründe, welche allenfalls für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG sprechen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin mache im Weiteren auch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es ihr zuzumuten, in einem anderen europäischen Land um medizinische Hilfe nachzusuchen. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und es ihr zuzumuten sei, die in ihrem Heimatland angebotenen medizinischen Behandlungen in Anspruch zu nehmen. In ihrer aktuellen Situation bestehe keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei wohl bei der Übersetzung ihrer Vorbringen zu Missverständnissen gekommen. Der Grund, weshalb sie in die Schweiz kommen wolle, sei nicht der Wunsch, sich dort medizinisch behandeln zu lassen, sondern die Angst um ihre Kinder, ihre Mutter und sich selbst. Sie könne das Leben in ihrem Heimatland nicht mehr ertragen. Zuerst habe sie die Ereignisse von Srebrenica miterleben müssen. Später, bei der Gerichtsverhandlung in Belgrad gegen die "Skorpione", seien ihre Leiden wieder an die Oberfläche gekommen. Am meisten Probleme bereiteten ihr die Erinnerungen an die Gerichtsverhandlung in Belgrad sowie an die Zeugenaussage und Konfrontation mit Kriegsverbrechern. Diesen sei ihre Adresse bekannt, zwei der Kriegsverbrecher seien auf freiem Fuss, es seien alles "Skorpione". Sie fürchte sich vor dem Klingeln des Telefons, der Türklingel sowie von unbekannten Leuten. Jeden Tag werde es noch schlimmer. Auf der beigelegten DVD sei zu sehen, wie die "Skorpione" unschuldige Zivilisten ermordet hätten, darunter ihren Bruder. Die "Skorpione" seien Unmenschen, das habe sich auch aus ihren Aussagen anlässlich der Gerichtsverhandlung ergeben. Sie könne nicht in einem anderen Land um Hilfe ersuchen. Sie denke, dass eine Umweltveränderung ihr helfen würde, von ihren Ängsten loszukommen. In der Schweiz herrsche Sicherheit, es gebe dort keine Tschetniks und Kriegsverbrecher. Ihr Arzt (Neuropsychiater) habe sie in dieser Auffassung bestätigt; sein Gutachten liege der Beschwerde bei. Sie würde der Schweiz nicht zur Last fallen, da sie von einem in Lausanne lebenden Cousin unterstützt würde. D-2478/2009 4.3 Das BFM stellt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin habe auf Beschwerdeebene neu vorgebracht, sie fürchte sich vor der Rache der verurteilten Kriegsverbrecher, zu deren Lasten sie vor dem ICTY und dem Kriegsverbrechertribunal in Belgrad als Zeugin ausgesagt habe. Auch ihre Familienangehörigen seien deswegen gefährdet. Dem eingereichten Schreiben des ICTY vom 16. April 2009 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des fraglichen Strafprozesses eine wichtige, geschützte Zeugin gewesen sei und sich daher in der Tat in einer erheblichen Gefährdungssituation befinde. Bei dieser Sachlage sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, gegebenenfalls bei den zuständigen Instanzen um Aufnahme in die vom ICTY gewährten Zeugenschutz- bzw. Relokationsprogramme zu ersuchen, zumal sie ja offenbar mit dem ICTY in Kontakt stehe. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und ihr die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 5.1 Zunächst ist in Bezug auf die Frage der Beziehungsnähe zur Schweiz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe zwar geltend macht, sie habe einen Cousin in der Schweiz, dieses Vorbringen jedoch durch nichts belegt und im Übrigen auch keine näheren Angaben (Name, Adresse etc.) zu dieser Person macht. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Cousin eine nahe Beziehung besteht. 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist es zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor dem ICTY als auch in einer Gerichtsverhandlung in Belgrad als Zeugin in Kriegsverbrecher-Prozessen aufgetreten ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass ihre Personalien dabei zu ihrem Schutz nicht bekannt gegeben wurden (vgl. dazu das relevante Protokoll des Verfahrens vor dem ICTY vom 31. Oktober 2006 auf http://www.icty.org/x/cases/popovic/trans/en/061031ED.htm) und sie somit von den Angeklagten oder deren Komplizen nicht namentlich identifiziert werden konnte. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bis heute nicht Opfer von Verfolgungshandlungen seitens der Verurteilten oder deren Komplizen geworden sind. Die Verurteilung der vier "Skorpione", welche ihren Bruder sowie fünf weitere muslimische Bosniaken D-2478/2009 ermordet hatten, erfolgte bereits am 10. April 2007. Hätte sich jemand an der Beschwerdeführerin rächen wollen respektive wäre sie von den Verurteilten oder deren Komplizen identifiziert worden, so hätten entsprechende Übergriffe oder zumindest konkrete Drohungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits stattgefunden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist indessen zu entnehmen, dass ihr bisher nichts geschehen ist und sie lediglich befürchtet, in Zukunft Opfer von Rachehandlungen zu werden. Ihre diesbezüglichen Ängste scheinen allerdings primär subjektiver Natur zu sein und dürften damit zu erklären sein, dass sie durch die miterlebten Kriegsverbrechen in ihrem Heimatland traumatisiert ist. Konkrete Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen in absehbarer Zukunft der Gefahr ausgesetzt sein könnten, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden, können den Akten dagegen nicht entnommen werden. Anzufügen ist, dass es der Beschwerdeführerin – sollte sie in Zukunft allfälligen Behelligungen seitens der ehemaligen Kriegsverbrecher oder deren Komplizen ausgesetzt werden – ausserdem zuzumuten wäre, die grundsätzlich als schutzfähig und -willig zu erachtenden Behörden ihres Heimatlandes um Beistand zu ersuchen. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einem weiteren Aufenthalt in Bosnien- Herzegowina in absehbarer Zukunft mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen muss. 5.3 Dem eingereichten Arztbericht eines Neuropsychiaters des Gesundheitszentrums C.__________ vom 14. April 2009 zufolge leidet die Beschwerdeführerin als Folge der miterlebten Ereignisse in Srebrenica sowie der beiden Gerichtsverhandlungen gegen Kriegsverbrecher, an welchen sie teilgenommen hat, unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Persönlichkeitsveränderung sowie einer Depression. Es wird nicht bezweifelt, dass diese Erkrankungen die Beschwerdeführerin stark belasten. Allerdings ist aufgrund der Ausführungen im erwähnten Arztbericht nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer psychischen Probleme akut an Leib, Leben oder Gesundheit gefährdet wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass ihre Chancen auf eine Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes im Heimatland im heutigen Zeitpunkt besser sind denn je, hat sie sich doch im April 2009 erstmals dazu entschieden, professionelle medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, indem sie im Gesundheitszentrum C.__________ vorstellig wurde. Ihre psychischen D-2478/2009 Probleme sind auch in Bosnien-Herzegowina behandelbar, und es ist ihr ohne weiteres zuzumuten, sich diesbezüglich erneut an den Neuropsychiater im Gesundheitszentrum C.__________ zu wenden, welcher sie bei Bedarf auch an eine spezialisierte psychiatrische Klinik in der nahegelegenen Stadt Tuzla überweisen könnte. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen vermochte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie gestützt auf die heutige Aktenlage ist ausserdem davon auszugehen, dass ihr der weitere Verbleib im Heimatland ohne weiteres zuzumuten ist, zumal auch ihre gesundheitlichen Probleme keine akute Gefährdung darstellen und überdies im Heimatland grundsätzlich behandelbar sind. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen vorliegend in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-2478/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Sarajevo (per EDA-Kurier; welche gebeten wird, der Beschwerdeführerin das vorliegende Urteil durch persönliche Aushändigung des Originals zu eröffnen; eine Zustellung durch die Post ist unbedingt zu vermeiden; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 10