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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2016 D-247/2016

January 20, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,578 words·~18 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-247/2016 law/auj

Urteil v o m 2 0 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Ehemann B._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015 / N (…).

D-247/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 23. November 2015 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass das SEM sie am 16. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu ihren Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragte, dass die Beschwerdeführenden dabei ausführten, sie stammten aus D._______ in der Provinz E._______ und seien Ende August 2014 vor dem IS in den Nordirak geflohen, dass sie im Nordirak geheiratet und bis zur Ausreise in einem Flüchtlingslager in F._______ (Provinz G._______) gelebt hätten, dass sie es als Jeziden im Nordirak auch nicht einfach gehabt hätten, da es dort viele mit dem IS sympathisierende Islamisten gebe und sie einmal festgenommen und im Gefängnis geschlagen worden seien, weil sie wegen Brot demonstriert hätten, dass das Staatssekretariat die Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2015 dem Kanton H._______ zuwies, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 – eröffnet am 6. Januar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Januar 2016 durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die Verfügung vom 29. Dezember 2015 aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten,

D-247/2016 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-247/2016 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), prüft, dass – sofern diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist – das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei jedes dieser Kriterien nur angewendet wird, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass – sofern es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen – zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, und, falls kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),

D-247/2016 dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer summarischen Befragung am 16. Dezember 2015 aussagten, sie seien am 22. Oktober 2015 in die Türkei gereist und von dort über Griechenland, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gelangt, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass diese am 15. November 2015 in Griechenland aufgegriffen worden waren und am 21. November 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatten, dass das SEM aufgrund dieses Sachverhaltes die deutschen Behörden am 18. Dezember 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen am 22. Dezember 2015 innert der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist und gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, und die Beschwerdeführenden dies anlässlich der Befragung vom 16. Dezember 2015 auch nicht bestritten hatten,

D-247/2016 dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährte, und sie diesbezüglich lediglich sagten, sie wollten nicht nach Deutschland zurückgehen, denn ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, da sie hier Verwandte hätten, dass die Beschwerdeführenden nicht bestritten, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass sie angaben, man habe ihnen in Deutschland gesagt, die Fingerabdrücke seien lediglich für die Polizei (Beschwerdeführerin), beziehungsweise in Deutschland sei man damit einverstanden gewesen, dass sie in die Schweiz weiterreisen wollten (Beschwerdeführer), dass diese Aussagen nicht geeignet sind, die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands zu widerlegen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner zu Recht festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit dreier Brüder in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium und keine Änderung der Zuständigkeit Deutschlands ableiten kann, zumal Geschwister keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind und demzufolge eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO nicht in Betracht kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Beschwerdeebene unbestritten blieb und diese somit gegeben ist, und der Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Schweiz bleiben zu können, daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorweg zu prüfen ist, ob wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden,

D-247/2016 dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rücküberstellung nach Deutschland nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Deutschland indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, und sie dabei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass Deutschland als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen, und davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass kein Grund zur Annahme besteht, Deutschland würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen,

D-247/2016 dass den Ausführungen der Beschwerdeführenden auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die deutschen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihnen den benötigten Schutz nicht gewähren würden, und sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass die Beschwerdeführenden im Gegenteil die ihnen von den deutschen Behörden zugewiesene Unterkunft verliessen und bereits zwei Tage nach der Ankunft in Deutschland in die Schweiz weiterreisten, dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hindeuten, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und nicht davon auszugehen ist, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Deutschland keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würden, dass ferner zu prüfen ist, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt, dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können, sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und – sofern die

D-247/2016 Rüge begründet ist – die Souveränitätsklausel angewendet werden muss und die Schweiz verpflichtet ist, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass, falls sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln muss, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt, und das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gesund ist, dass die Beschwerdeführerin an der summarischen Befragung zu Protokoll gab, sie sei mit Ausnahme eines Schocks, den sie wegen der Ereignisse auf der Flucht erlitten habe, gesund, dass ein Arzt in F._______ ihr Medikamente verschrieben habe und es ihr seither besser gehe, sie jedoch vergesslich geworden sei, das in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden seien traumatisiert, weil sie die Verfolgung der Jeziden durch den IS, einschliesslich der bestialischen Tötung zahlreicher Menschen sowie der Entführung und des Verkaufs jezidischer Frauen auf dem Markt persönlich erlebt hätten, dass die Beschwerdeführerin deswegen immer noch Medikamente einnehme, dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, die Überstellung nach Deutschland setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen in der Tat nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),

D-247/2016 dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zutrifft, zumal diese anlässlich des Ausreisegesprächs am 6. Januar 2016 mit der zuständigen kantonalen Behörde angab, sie sei im Irak wegen Kopfschmerzen in ärztlicher Behandlung beziehungsweise wegen Kopfschmerzen und psychischer Probleme "in letzter Zeit mehrmals im Spital" gewesen, und sie nehme regelmässig Medikamente gegen Kopfschmerzen ein, in der Schweiz sei sie hingegen nie in ärztlicher Behandlung gewesen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Deutschland wenden kann, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), das hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Verfolgungsgründe festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführenden ihre Gründe für das Verlassen des Heimatlandes im Asylverfahren vor den deutschen Asylbehörden werden darlegen können, dass die Beschwerdeführenden auch sonst keine Gründe geltend machen, welche die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Deutschland rechtfertigen würden, dass die Schweiz überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen kann, wobei es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt und das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, dass abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur Pflicht wird, die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten ist, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbsteintritts auszuüben (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2, BVGE 2011/9 E. 8.1 f.),

D-247/2016 dass – nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383) – das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt ist zu prüfen, ob der diesbezügliche Entscheid des SEM angemessen ist, dass das SEM beim Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben hat, und das Bundesverwaltungsgericht demnach im konkreten Fall nur – aber immerhin – prüfen kann, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 8), dass die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz vorliegend nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2015 die Existenz von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Würdigung der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstände verneint hat, dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden seien wegen der Erlebnisse auf der Flucht vor dem IS traumatisiert, und die Beschwerdeführerin sei aufgrund des erlittenen Traumas auf die psychische Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden und als Flüchtlinge anerkannten Verwandten angewiesen, dass hierzu zum einen festzuhalten ist, dass – wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht – eine posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen ist, dass zum anderen die Beschwerdeführerin nicht alleine nach Deutschland überstellt werden wird, sondern gemeinsam mit ihrem Ehemann, und nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Unterstützung durch ihre Brüder vorrangiger und geeigneter sein sollte als eine solche durch ihren Ehemann, dass das SEM überdies bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dass keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Brüdern in der Schweiz bestehen, und ein solches auch in der Beschwerde nicht dargetan wird,

D-247/2016 dass schliesslich der Kontakt mit ihren Brüdern sowie dem Cousin und der Cousine auch von Deutschland aus ohne Weiteres möglich ist, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Dublin-III-VO besteht, dass somit Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO ist und Deutschland demzufolge verpflichtet ist, die Asylverfahren gemäss Art. 23 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil diese nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist und allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwV).

(Dispositiv nächste Seite)

D-247/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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