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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2010 D-2466/2010

April 19, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,611 words·~13 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Dublin

Full text

Abtei lung IV D-2466/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . April 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 10. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2466/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Ende Dezember 2008 und gelangte am 19. Dezember 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D. ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 7. Januar 2010 zur Person (BzP) im E. machte er insbesondere geltend, er sei etwa vom 15. März 2009 bis zur Einreise in die Schweiz in Italien gewesen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgewiesen worden sei. A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2010 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er habe keine andere Wahl. Wenn er nach Italien zurückgeschickt werde, werde er das Gesetz respektieren. Er habe jedoch Angst, dass die Italiener ihm keine Papiere geben würden. Nur mit einem Papier könne man Arbeit finden oder eine Wohnung mieten. In Italien müsste er wieder am Bahnhof übernachten, weil er keinen Ausweis habe und auch kein Geld hätte, um sich zu ernähren. Ausserdem könnte er aus Italien in seine Heimat ausgeschafft werden, da er einen negativen Asylentscheid erhalten habe. B. Gestützt auf die Eurodac-Treffer vom 18. März 2009, 27. März 2009 und 16. April 2009 stellte das BFM am 14. Januar 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. Akte A12/5). Von einer entsprechenden Zustimmung ist auszugehen, da Italien bis zum 29. Januar 2010 keine Antwort auf das Ersuchen erteilt hat. C. Mit Verfügung vom 10. März 2010 – eröffnet am 7. April 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D-2466/2010 D. Mit Beschwerde vom 13. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufgrund grober Verfahrensmängel aufzuheben und dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache zu überweisen. Das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, eventualiter seine Erwägungen offen zu legen. Es sei sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland (recte: Italien) bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen. Superprovisorisch sei der Vollzug per sofort auszusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Telefax vom 14. April 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls D-2466/2010 endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen D-2466/2010 materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien bis zum 29. Januar 2010 auf das Übernahmeersuchen nicht geantwortet habe, sei davon auszugehen, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II Verordnung) - bis spätestens zum 30. Juli 2010 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei am 7. Januar 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden. In diesem Zusammenhang habe er erklärt, er werde die Gesetze respektieren und nach Italien zurückkehren. Er habe jedoch Angst, dass die Italiener ihm keine Papiere geben würden. Nur mit einem Papier könne man in Italien Arbeit finden oder eine Wohnung mieten. In Italien müsse er wieder am Bahnhof übernachten, weil er kein Geld und keinen Ausweis habe. Ausserdem könnte er aus Italien in seine Heimat ausgeschafft werden, da er einen negativen Entscheid erhalten habe. Diese Aussagen des Beschwerdeführers vermöchten jedoch die Feststellungen des BFM nicht umzustossen. D-2466/2010 Italien sei für die Prüfung des Asylantrags staatsvertraglich zuständig. Aus den Akten ergäben sich keine konkreten Hinweise, wonach sich Italien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde. Italien sei vielmehr – wie alle Bei trittskandidaten – im Vorfeld der Aufnahme in die EU hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlich eingegangenen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) sorgfältig überprüft worden, und habe mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich der Menschenrechte übernommen. Ausserdem könne sich der Beschwerdeführer bezüglich Unterkunft und Mittellosigkeit an die dafür zuständigen italienischen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden. Demnach sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Von einer entsprechenden Zustimmung sei auszugehen, da Italien bis zum 29. Januar 2010 keine Antwort auf das Ersuchen erteilt habe. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend, das Leben in Italien als Asylsuchender sei sehr schwierig und menschenunwürdig. In der Zeit, in der er dort gewesen sei, sei er völlig auf sich alleine gestellt gewesen. Er habe kein Dach über dem Kopf gehabt, habe auf der Strasse leben und jeweils im Bahnhof über nachten müssen. Der Staat habe ihm keinerlei finanzielle Unterstützung gegeben, damit er sich hätte ernähren können. Um an etwas Geld für Nahrung zu kommen, sei er gezwungen gewesen, auf der Strasse zu betteln. Er habe keine Möglichkeit gehabt, einer Arbeit D-2466/2010 nachzugehen, um Geld für seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Italien habe sein Asylgesuch abgelehnt; er habe keine Chance gehabt. Er könne nicht einmal Geld verdienen, so dass er sich in Italien eine Wohnung mieten könne und nicht mehr im Bahnhof leben müsse. Diese schreckliche Situation würde er nicht aushalten. Ausserdem würden in Italien die Menschenrechte verletzt und er habe momentan kein Geld, um dorthin zurückzugehen. Ehe er nach Italien zurückkehre, begehe er Suizid, denn in diesem Staat könne er nicht leben. 5.4 5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2009, 27. März 2009 und 16. April 2009 in Italien daktyloskopiert wurde, und er sich etwa ab Mitte März 2009 bis zur Einreise in die Schweiz dort aufhielt. Da die italienischen Behörden es unterliessen, sich bis zum 29. Januar 2010 zu einer allfälligen Übernahme des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, ist davon auszugehen, dass dem Ersuchen zugestimmt worden ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin II Verordnung). Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. 5.4.2 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs beim BFM machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, bei einer Überstellung nach Italien könnte er von dort in seine Heimat ausgeschafft werden, da er einen negativen Entscheid bekommen habe. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus seinen Befürchtungen, in Italien erneut ohne Geld im Bahnhof leben zu müssen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass er in Italien nicht einfach auf der Strasse leben muss, da er den italienischen Behörden übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein D-2466/2010 Asylverfahren durchzuführen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit dem in Italien verbrachten rund neunmonatigen Aufenthalt selbst gezeigt, dass er ein Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar erachtet. Schliesslich spricht auch der Umstand, in Italien vorübergehend arbeitslos zu sein, nicht gegen eine Wegweisung dorthin, zumal Arbeitsmarktbelange keine Wegweisungshindernisse darstellen. Bei Mittellosigkeit steht es dem Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit dem BFM – offen, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise Organisationen zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich in Berücksichtigung sozialer Aspekte unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK infolgedessen als zulässig, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufgrund grober Verfahrensmängel aufzuheben und dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache zu überweisen, das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, eventualiter seine Erwägungen offen zu legen, sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und D-2466/2010 allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung). 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 10. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer all fälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2466/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 10

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