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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2012 D-2446/2012

July 3, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,895 words·~19 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2446/2012

Urteil v o m 3 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2012 / N (…).

D-2446/2012 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, stellte am 25. Februar 2002 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Da das BFF seine Vorbringen als unglaubhaft erachtete, lehnte es mit Verfügung vom 31. Januar 2003 das Gesuch ab und ordnete zugleich dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Urteil vom 6. November 2006 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Betreffend Einzelheiten des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.

A.b Mit Urteil D-3830/2007 vom 10. Juli 2007 erklärte das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2007 bezüglich des Entscheides der ARK vom 6. November 2006 als unzulässig.

B. B.a Am 22. April 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 30. April 2010 im EVZ befragt (Kurzbefragung) und am 5. Mai 2010 am selben Ort angehört (Anhörung).

B.b Zur Begründung seines zweiten Gesuchs machte er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei im Mai 2007 aus der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt, wo er zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern in C._______ gelebt habe. Da sich seine Frau nicht an das Leben in dieser Stadt habe gewöhnen können, sei er Ende August 2007 gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in seinen Heimatort D._______ zurückgekehrt. Dort sei er nach ungefähr zehn Tagen von Polizisten zu Hause aufgesucht und verhaftet worden. Sie hätten ihn mit auf den Polizeiposten genommen, wo er misshandelt und ihm vorgeworfen worden sei, er habe sich im Nordirak in den Camps der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan/Kurdische Arbeiterpartei) aufgehalten. Nach einem Tag sei er freigelassen worden. In der Folge hätten ihn Polizisten zehn bis zwanzig Mal zu Hause aufgesucht, was seine Frau sehr belastet habe, weshalb sie sich von ihm im September 2007 habe scheiden lassen. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei Mitglied der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi/Partei des Friedens und der Demokratie) und habe in dieser Eigenschaft an Kundgebungen und Meetings teilgenom-

D-2446/2012 men. Am 18. Februar 2008 sei er von der Polizei erneut für kurze Zeit festgenommen worden, da er sich an einer Demonstration für Abdullah Öcalan beteiligt habe. Anfang 2009 habe er in D._______ ein Restaurant gekauft und betrieben, in dem er auch Geldspenden für seine Partei gesammelt habe. Er sei in einer Kommission gewesen, die für solche Spendensammlungen zuständig gewesen sei. Immer wenn er von einem Patrioten Geld erhalten habe, habe er eine Quittung ausgestellt und die Spende dem Kommissionsvorsitzenden abgegeben. Am 15. Februar 2009 sei er wiederum verhaftet worden, da er zu Ehren von Abdullah Öcalan sein Restaurant geschlossen habe. Polizisten seien gekommen und hätten die Scheiben des Restaurants eingeschlagen. Danach hätten sie ihn für zirka fünf Stunden auf den zentralen Polizeiposten in D._______ mitgenommen. Im August 2009 habe er für eine Nacht zwei Angehörige der PKK in seiner Wohnung beherbergt, weshalb anschliessend sein Haus durch die Polizei beschattet worden sei. Wegen Repression gegenüber seiner Person und seinen Gästen habe er sein Restaurant Ende 2009 verkaufen müssen. Im Februar 2010 sei er zweimal jeweils für wenige Stunden von der Polizei verhaftet worden, da er an Demonstrationen teilgenommen habe. Im Rahmen dieser Verhaftungen sei er unter Todesdrohungen aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten, was er jedoch abgelehnt habe. Da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er am 20. März 2010 nach C._______ gefahren, von wo er am 30. März 2010 mit der Hilfe eines Schleppers per LKW und Auto via Frankreich in die Schweiz gelangt sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz eine türkische Identitätskarte, ein fremdsprachiges Scheidungsurteil vom 14. September 2007 (in Kopie, inklusive deutsche Übersetzung), eine fremdsprachige Behandlungsbestätigung eines Zahnarztes vom 11. Februar 2007 (in Kopie, inklusive deutsche Übersetzung), einen fremdsprachigen Kaufvertrag vom 5. Dezember 2009 (in Kopie, inklusive deutsche Übersetzung) sowie ein Anmeldeformular für die Mitgliedschaft bei der BDP (in Kopie, inklusive deutsche Übersetzung) ein. C. Mit Verfügung vom 30. März 2012 – eröffnet am 4. April 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D-2446/2012 Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei Mitglied der BDP und deswegen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen. Er habe sich schon im Jahre 2002 in der Schweiz aufgehalten und seinen Mitgliedschaftsausweis abgegeben. Er sei schon immer Mitglied dieser Partei gewesen. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, dass er bei seinem ersten Asylgesuch die Bestätigung der DTP (Demokratik Toplum Partisi/Partei für eine demokratische Gesellschaft) eingereicht habe. Er habe überdies vorgebracht, dass er in seinem Restaurant für die BDP Spendengelder gesammelt und diese an die Partei weitergeleitet habe, wobei er jeweils Quittungen ausgestellt habe. Wegen politischer Gründe habe er sein Heimatland schliesslich verlassen. Zu diesen Ausführungen könne zunächst festgehalten werden, dass sich darin zahlreiche Ungereimtheiten fänden. So habe der Beschwerdeführer bei seiner ersten Asyleinreichung behauptet, er sei bei der HADEP (Halkin Demokrati Partisi/Partei der Demokratie des Volkes) Mitglied gewesen. Sodann habe er verwechselt, bei welcher Partei er vor der BDP gewesen sei, ob bei der HADEP oder der DTP. Des Weiteren könne festgehalten werden, dass er mangelnde Kenntnisse betreffend die BDP besitze, was jedoch aufgrund seiner angeblich so langen politischen Betätigung nicht nachvollziehbar sei. Somit kämen Zweifel darüber auf, ob er überhaupt Mitglied der BDP gewesen sei und sich politisch betätigt habe. Diese Annahme werde durch das am 20. Juli 2010 eingereichte Dokument bestärkt, zumal es sich dabei lediglich um ein Anmeldeformular für die Mitgliedschaft bei der BDP und nicht um eine Mitgliedschaftsbestätigung handle, wie er es bei seiner Anhörung ausgeführt habe. Hinzu komme, dass das Formular vom 13. März 2010 datiert sei, somit zeitlich nach der geltend gemachten letzten Verhaftung. Zudem sei seine vorgebrachte Tätigkeit durch nichts belegt und nicht nachvollziehbar, obwohl er ausgeführt habe, als Spendengeldeinsammler für die BDP Quittungen ausgestellt zu haben. Somit wäre es ihm als "asylerprobter Gesuchsteller" zumutbar gewesen, solche Quittungen beziehungsweise deren Kopien vorzulegen. Ebenfalls wäre es ihm zuzumuten, eine diesbezügliche Bestätigung der BDP beizubringen. Entgegen seiner Zusage, solche Quittungen zu besorgen, sei bis heute seitens des Beschwerdeführers nichts vorgelegt worden. Ebenso wenig habe er die von ihm in Aussicht gestellte Bestätigung der BDP, dass er von der Polizei gesucht werde, eingereicht. Aus dem eingereichten Kaufvertrag (Restaurant) liessen sich keine Rückschlüsse auf irgendwelche Probleme herleiten. Der Beschwerdeführer bringe im Weiteren vor, er sei nach seiner Ankunft in D._______ im September 2007 verhaftet, geschlagen und misshandelt

D-2446/2012 worden. Insgesamt sei er in diesem Monat zehn bis zwanzig Mal verhaftet worden. Er sei dann noch mehrere Male bis zu seiner Ausreise verhaftet worden, zuletzt am 18. Februar 2010. Bei seinen letzten Verhaftungen sei ihm die Spitzeltätigkeit angeboten worden. Aufgrund der nicht glaubhaften politischen Betätigung des Beschwerdeführers müssten die ebenfalls in diesem Zusammenhang stehenden Verhaftungen als unglaubhaft angesehen werden. Zum Vorbringen von September 2007 sei zu sagen, dass dieses von zahlreichen Ungereimtheiten geprägt sei. So sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht wisse, wann er in die Türkei zurückgekehrt sei. Zudem sei nicht plausibel, weshalb er nicht schon in C.______ verhaftet worden sei, sondern dort mehrere Monate unbehelligt habe leben können. Überdies bestünden Ungereimtheiten im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten Scheidung, ebenso hinsichtlich der Zahnbehandlung respektive der aufgeführten Daten in der eingereichten Bestätigung des Zahnarztes. Auch die behauptete Häufigkeit der angeblichen Festnahmen durch die Polizei in D._______ lasse diese Vorbringen als unglaubhaft erscheinen. So habe er anlässlich der Kurzbefragung noch geltend gemacht, er sei einen Tag in Haft gewesen und insgesamt fünf Mal verhaftet worden, seit er aus der Schweiz zurückgekehrt sei. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgeführt, er wisse nicht, wie oft er von der Polizei im September 2007 aufgesucht worden sei; er sei sehr oft aufgesucht und mitgenommen worden, vielleicht zehn oder zwanzig Mal. Diese Behauptung erscheine übertrieben und absurd. Sie sei nicht belegt worden und entspreche nicht dem üblichen Vorgehen der türkischen Behörden. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die Polizei ihn verhaftet und in der Folge misshandelt habe. Zu den anderen geltend gemachten Verhaftungen sei festzuhalten, dass auch diese nicht glaubhaft erschienen, da sie nicht nachvollziehbar seien. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers seien insgesamt als verwirrlich, sprunghaft, vage, pauschal, stereotyp, widersprüchlich und ausweichend zu erachten. Dass sie unglaubhaft beziehungsweise konstruiert seien, zeige sich insbesondere darin, dass es angeblich keine Festnahmebescheinigungen gebe. Zudem erwecke der Beschwerdeführer den Eindruck, dass er nicht wisse, was ein politisches Datenblatt sei. Dies müsste er jedoch als angeblicher politischer Aktivist mit Bestimmtheit wissen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass bei einem solchen Sachverhalt, vor allem beim Verdacht, die PKK unterstützt respektive mit dieser zusammengearbeitet zu haben, ein offizielles Strafverfahren eröffnet worden wäre. Vor diesem Hintergrund sei auch unglaubhaft, dass er von den türkischen Behörden aufgefordert worden sei, als Spitzel für sie zu arbeiten, zumal dieses Vorbringen ebenfalls unsubstanziiert und zu-

D-2446/2012 dem stereotyp sei. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass schon die ähnlich gelagerten Vorbringen im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt worden seien, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass er sich in der angegebenen Art und Weise politisch betätigt habe, sei festzuhalten, dass es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine qualifizierte Unterstützungstätigkeit handle, weshalb auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtungen, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BDP verhaftet zu werden, verwirklichen würden. D. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 30. März 2012 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Spiegel-Artikel (12/2012) bezüglich der Türkei (in Kopie) zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 23. Mai 2012.

D-2446/2012 F. Am 15. Mai 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-2446/2012 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. BFM-Akten B 1/12 S. 9, B 14/20 S. 1).

5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und grundsätzlich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. C. vorstehend). Unzutreffend sind die Erwägungen einzig insofern, als das BFM vorbringt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung ausgesagt, er sei im September 2007 zehn bis zwanzig Mal verhaftet worden, da aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, dass er lediglich geltend machte, er sei im September 2007 zehn oder zwanzig Mal von der Polizei aufgesucht worden (vgl. B 14/20 S. 8 F73). Die (übrigen) Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM

D-2446/2012 werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Insbesondere vermag der Einwand in der Beschwerde, er sei kein Intelektueller und lediglich als einfaches Mitglied aktiv tätig gewesen, nicht zu erklären, weshalb er bei der Anhörung nur unzureichend Auskunft über die BDP geben konnte, zumal er schon lange Mitglied dieser Partei gewesen sein will (vgl. B 14/20 S. 2). Soweit in der Rechtsmittelschrift vorgebracht wird, er sei so oft festgenommen worden, dass er sich nicht mehr an die Daten aller Festnahmen erinnern könne, ist festzuhalten, dass dies leidglich als Schutzbehauptung zu werten ist, um seine anlässlich der Anhörung geltend gemachten widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen, da er in den Befragungen zu Protokoll gab, er sei lediglich fünf Mal festgenommen worden (vgl. B 1/12 S. 6, B 14/20 S. 10 f.). Ausserdem vermag die Behauptung in der Beschwerde, im Falle des Beschwerdeführers seien deshalb keine Festnahmebescheinigungen ausgestellt worden, weil die türkische Polizei im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus nie solche ausstelle, nicht zu überzeugen, da sie durch nichts belegt wird und im Übrigen gemäss Kenntnis des Gerichts auch nicht zutrifft. 5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Er vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und dem eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50

D-2446/2012 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-

D-2446/2012 liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung in der (…), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben zudem sein Vater, seine Kinder sowie weitere nahe Verwandte in der Türkei. Vor

D-2446/2012 diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Bezüglich der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend gemachten psychischen Probleme ist festzuhalten, dass in der Beschwerde diese gesundheitlichen Probleme nicht mehr geltend gemacht werden, weshalb anzunehmen ist, dass er zum jetzigen Zeitpunkt unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet und seiner Rückkehr in die Türkei auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung in der Türkei gewährleistet. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Folglich fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

D-2446/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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