Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.02.2022 D-2429/2020

February 3, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,882 words·~29 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2429/2020

Urteil v o m 3 . Februar 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2020 / N (…).

D-2429/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 25. September 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Österreich und Deutschland am 27. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 9. November 2015 wurde er zu seinen Personalien und seinem Reiseweg befragt und am 25. Oktober 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt Zummar, Provinz Ninewa. Dabei handle es sich um ein umstrittenes und damit unsicheres Gebiet im Irak. Nachdem seine Eltern im Jahr 2012 bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien, habe er bei seinem einzigen Onkel gelebt, welcher ihn schlecht behandelt habe. Im Jahr 2014 sei sein Dorf für eine kurze Zeit durch den IS (Islamische Staat) eingenommen worden und er sei mit seiner Familie für drei Monaten in ein anderes Dorf geflüchtet, dann aber zurückgekehrt. Im November 2014 sei er von seinem Onkel, welcher selber der irakischen Armee angehört habe, aus wirtschaftlichen Gründen zu den Peschmerga geschickt worden. Dabei sei er vorwiegend als Wache aber auch an der Frontlinie im Einsatz gewesen, wo es immer wieder zu Kämpfen mit dem IS gekommen sei. Aufgrund dieser unsicheren Situation und dem Tod vieler seiner Kameraden sei er während eines Urlaubs aus den Peschmerga desertiert und habe das Land verlassen. Auf Nachfrage des Sachbearbeiters nach einem konkreten Ereignis, das ihn zur Flucht veranlasst habe, gab der Beschwerdeführer an, das schwierigste sei seine Zuneigung für andere Männer gewesen. Sein Onkel habe davon gewusst, ihn deshalb geschlagen, beschimpft, mit dem Tod bedroht, aus dem Haus geworfen und zu den Peschmerga geschickt. Er habe ständig Angst gehabt, dass dort jemand von seiner sexuellen Orientierung erfahren und er umgebracht werden könnte. In der Öffentlichkeit habe er sich vorsichtig verhalten. Einzig mit einem Freund habe er darüber reden können. Ein anderer habe sich deswegen von ihm abgewendet. Einige junge Leute aus dem Dorf hätten Bescheid gewusst und über ihn gelästert. Er habe sich wegen seiner Homosexualität unwohl gefühlt und Angst gehabt, mit dem Tod bestraft zu werden. Die Gesellschaft bestrafe diese Menschen und distanziere sich von ihnen. Als Deserteur müsste er zudem bei einer Rückkehr sechs Monate in Haft, eine Geldstrafe bezahlen und würde von niemandem mehr eingestellt.

D-2429/2020 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (im Original) und Fotografien von sich bei den Peschmerga zu den Akten. B. Am 17. Mai 2019 führte ein vom SEM beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer eine Herkunfts- und Sprachanalyse (sogenannte Lingua- Analyse) durch. Im entsprechenden Bericht vom 27. Dezember 2019 gelangte der Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich in der Region Dohuk sozialisiert worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde dazu am 6. Januar 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Am 3. Februar 2020 nahm dieser Stellung und reichte am 11. Februar 2020 eine Wohnsitzbestätigung aus B._______ vom 30. Januar 2020 samt Übersetzung sowie zwei Fotos angeblich seines Hauses in diesem Dorf nach. C. Am 18. Februar 2020 wurde durch das SEM bei einer internen Dokumentenanalyse festgestellt, dass es sich bei der im Verfahren eingereichten Identitätskarte um eine Totalfälschung handle. Am 25. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem um nähere Informationen zu den Ergebnissen der Dokumentenprüfung, woraufhin ihm vom SEM am 13. März 2020 erneut das rechtliche Gehärt mit detaillierteren Angaben zu den Ergebnissen der Dokumentenanalyse gewährt wurde. Am 23. März 2020 nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich ergänzend Stellung. Das SEM machte am 7. April 2020 eine Meldung an die kantonalen Behörden betreffend Urkundenfälschung. D. Mit Verfügung vom 7. April 2020 – eröffnet am 8. April 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für

D-2429/2020 weitere Abklärungen, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, mittels beigelegtem Formular vollständige Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular mit den entsprechenden Belegen zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. I. In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. J. Mit Replik vom 13. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. K. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 15. September 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, das

D-2429/2020 vom SEM veranlasste Strafverfahren wegen Urkundenfälschung sei eingestellt und der Ausweis zurückgesandt worden. M. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Identitätskarte wieder zu den Akten zu reichen. Am 3. Januar 2022 kam er dieser Aufforderung nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-2429/2020 3. Der Beschwerdeführer ersucht um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SEM sei den entsprechenden Anforderungen im Zusammenhang mit der Lingua-Analyse nicht gerecht geworden. So erscheine etwa die Aussage, seine Schilderungen hätten keine Details enthalten, äusserst allgemein. Zudem seien seine korrekten Aussagen aus dem Interview kurz, unvollständig und unterschiedlich formuliert worden. In der Sprachanalyse werde auf phonetischeund morphologische Merkmale verwiesen, ohne dass Einzelheiten benannt würden. Insgesamt werde nicht klar, welche Umstände das SEM hätten zum Schluss kommen lassen, dass er nicht aus der von ihm geltend gemachten Region stamme. Eine materielle Stellungnahme sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, die Lingua-Ergebnisse und die Resultate der Dokumentenprüfung seien, sofern aus Geheimhaltungsgründen möglich, transparent offengelegt worden. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorwurf nicht durchzudringen. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse indem es praxisgemäss die wesentlichsten Schlüsse und Hinweise zusammenfasste. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass die Zusammenfassung im Rahmen des rechtlichen Gehörs eher knapp ausgefallen ist und recht allgemein blieb. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch nicht auszugehen, zumal wie erwähnt die wichtigsten Punkte enthalten waren. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, konkret Stellung zu nehmen und nahm in der Folge auch die Gelegenheit wahr, das Gespräch anzuhören. Das SEM fasste sodann auch in seiner Verfügung überzeugend zusammen, weshalb die Lingua-Analyse zu ihrem Schluss gekommen war. Dabei musste es nicht jedes Detail der Analyse erwähnen. Auch spricht es nicht gegen die Vorinstanz, wenn sie im Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht ganz die gleichen Argumente verwendete, wie in der Verfügung, solange sich diese nicht widersprechen oder diametral unterscheiden. Vielmehr lässt dieses Vorgehen darauf schliessen, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers inhaltlich berücksichtigt wurde. Dass eine materielle Stellungnahme zur Lingua-Analyse in der Beschwerde durchaus möglich war, zeigt sich denn auch aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsmitteleingabe ausführliche inhaltliche Erwägungen dazu enthält.

D-2429/2020 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, aufgrund der widersprüchlichen, unsubstanziierten und unlogischen Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere der Tatsache, dass er angegeben habe, keine anderen Sprachen ausser Kurdisch zu sprechen (bei der geltend gemachten Herkunft wären Arabischkenntnisse zu erwarten gewesen), seien an der Anhörung Zweifel an der angegebenen Herkunft aufgekommen. Das Resultat der daraufhin durchgeführten Herkunfts- und Sprachanalyse habe ergeben, dass er sehr wahrscheinlich aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK), genauer aus Dohuk, und nicht aus der Region Zummar stamme. Seine Schlüsse habe der Experte im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines vermeintlichen Heimatdorfes lediglich oberflächlich und vage ausgefallen seien und er nicht gewusst habe, wie viele Familien in diesem Dorf wohnhaft seien, was angesichts dessen verwundere, dass er das ganze Leben in diesem Dorf verbracht habe. Die korrekten Angaben zu den geographischen Gegebenheiten in der Region hätte er sich auch anderweitig beschaffen können. Weiter sei es erstaunlich, dass er als Peschmerga-Kämpfer den Namen eines seinem Einsatzort gegenüberliegenden Dorfes nicht habe nennen können, das von der IS-Miliz eingenommen worden sei. Zudem habe er sich in Bezug auf sein Leben als Schafhirte widersprochen. Letztlich habe die linguistische Analyse ergeben, dass die

D-2429/2020 Eigenschaften seiner Sprache charakteristisch für den Nordosten und Nordwesten Dohuks seien. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers sei entgegen zu halten, dass seine Aussagen nicht bloss kleinere Unstimmigkeiten enthalten würden und diese nicht auf die mangelnde Bildung zurückgeführt werden könnten. Als Schafhirte, der sein ganzes Leben in diesem Ort verbracht haben wolle, müsste er trotz mangelnder Bildung detaillierter Auskunft geben können. Die linguistischen Ergebnisse würden denn auch für sich sprechen. Bei der von ihm eingereichten Identitätskarte handle es sich zudem gemäss interner Dokumentenanalyse aufgrund des falsch verwendeten Druckverfahrens, des abweichenden Drucklayouts und dem gefälschten Klebesiegel um eine Totalfälschung. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach angesichts der Vielzahl von Identitätskarten im Irak im Jahr 2012 möglicherweise veraltetes Material verwendet worden sei, Unzulänglichkeiten bei Identitätskarten im Irak bewusst hingenommen würden, nicht klar sei, inwiefern das Klebesiegel von bloss mittelmässiger Qualität sei und das angebrachte Hologramm intakt sei, sei entgegenzuhalten, dass nicht eines der genannten Merkmale für sich alleine zum Fälschungsschluss führe, sondern deren Kumulation. Es existiere ein Unterschied zwischen veraltetem und gefälschtem Material, weshalb nicht die Druckverfahren und -materialien aus der Vergangenheit für die Unzulänglichkeiten verantwortlich gemacht werden könnten. Neben der mittelmässigen Qualität des Klebesiegels handle es sich um ein gefälschtes Siegel. Es sei auch unklar, was ihn auf die Echtheit des Hologramms schliessen lasse, da ihm die eingereichte Identitätskarte nicht vorliege. Die Herkunftsund Dokumentenanalyse hätten zudem die ursprünglichen Zweifel des SEM an seiner Herkunft bestätigt. Nach dem Gesagten sei für das SEM klar, dass er nicht aus der angegebenen Region stamme und es sei zu vermuten, dass er aus der ARK stamme. Die Untersuchungspflicht finde nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. Da er mit einer gefälschten Identitätskarte und mit seinen Aussagen bewusst zu täuschen versucht habe, sei es nicht möglich, seine Asylgründe, welche sich gerade auf die vermeintlich heimatliche Region beziehen würden, zu prüfen. Aufgrund der Widersprüchlichkeit und der Unsubstantiiertheit seiner diesbezüglichen Aussagen in der Anhörung (Zitierung entsprechender Aktenstellen) bestünden zudem weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die weiteren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der eingereichten Wohnsitzbestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben, ein käufliches Dokument oder um eine Fälschung handle, was im Irak bekannter Weise nicht unüblich sei. Bei den

D-2429/2020 nachgereichten Fotos könnte es sich um Bilder aus einem beliebigen Dorf handeln. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Details, welche das SEM zur Herkunftsanalyse bekannt gegeben habe, seien sehr kurz gehalten und unpräzise. Es würden lediglich einige wenige unwesentliche Widersprüche aufgezeigt und zugestanden, dass er einige Details habe nennen können. Er habe sich das Interview deshalb noch einmal angehört und auf die Widersprüche geachtet. Zwar habe er die Grösse seines Heimatdorfes nicht nennen können, aber Auskunft zur ethnischen Durchmischung und den Distanzen geben können. Er habe zu den geographischen Gegebenheiten rund um das Dorf angegeben, dass alles sehr flach sei, in der Nähe eine Wasseraufbereitungsanlage sei und es viel landwirtschaftliche Fläche gebe. Auch habe er zwei bekannte Persönlichkeiten aus dem Dorf nennen können. Die vom SEM erkannten Unzulänglichkeiten – falsche Bezeichnung eines Dorfes als Subdistrikt und mangelnde Nord-Süd-Lokalisation – könnten zudem durchaus auf seine mangelnde Bildung und sein junges Alter zurückzuführen sein. Der Widerspruch zur landwirtschaftlichen Tätigkeit sei entstanden, weil seine Eltern auch andere Tätigkeiten ausgeübt hätten, er aber nur Schafe gehütet habe. Angesichts der Grösse der Siedlung sei auch nicht erstaunlich, dass er die Anzahl der Familien nicht gewusst habe. Zu den fehlenden arabischen Lehnwörtern in seiner Sprache sei ebenfalls darauf hinzuweisen, dass er nie die Schule besucht und nur Beziehungen zu seiner Familie und Bekannten, beide kurdischer Ethnie und Sprache, gepflegt habe. Das Dorf liege zudem in einem umstrittenen Gebiet unter faktisch kurdischer Herrschaft. Angesichts des Gesagten überrasche das Fehlen arabischer Lehnwörter nicht. Er verstehe aber die arabische Sprache. Das Lingua-Gutachten sei schliesslich nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seinem Ergebnis gekommen. Trotz der Dokumentenanalyse bestreite er weiterhin, dass es sich bei der Identitätskarte um eine Fälschung handle. Er habe sich das Dokument auf dem vorgegebenen Weg ausstellen lassen, sei davon ausgegangen, dass dieser Vorgang korrekt abgelaufen sei, und habe im Irak nie Probleme damit gehabt. Es sei auf die Aussage in der Stellungnahme zu verweisen, wonach zu dieser Zeit unterschiedliche Identitätskarten verwendet worden seien und es häufig zu Unzulänglichkeiten komme. Die Identitätskarte hätte auch ordentlich ausgestellt worden sein können, jedoch unter Verwendung von falschem Ausgangsmaterial. Von gefälschtem Material habe die Vorinstanz nicht gesprochen, sondern nur von abweichendem Layout. Weitere Abklärungen hätten sich aufgedrängt. Es könne überprüft werden, welche Holo-

D-2429/2020 gramm-Serien an welche Büros im Irak gesandt worden seien, da dies registriert werde. Zudem habe er anlässlich der Anhörung zahlreiche Details zu seinem Herkunftsort und seinem Einsatz bei den Peschmerga nennen sowie Angaben zu den umstrittenen Gebieten machen können. Auch die Beschaffung der Identitätskarte habe er erklären können. Er habe nachvollziehbar schildern können, wie sich sein Leben vor der Flucht abgespielt habe. Aufgrund seiner mangelnden Schulbildung wäre es ihm kaum möglich gewesen, eine komplexe Geschichte mit doch einigen Details und Nebensächlichkeiten über den sehr langen Zeitraum des Verfahrens – zwischen Anhörung und Lingua-Analyse hätten über zweieinhalb Jahre gelegen – konstant gleichbleibend wiederzugeben. In Bezug auf seine Asylgründe nehme die Vorinstanz lediglich eine summarische Prüfung vor. Dabei verweise sie auf die Widersprüchlichkeit und Unsubstantiiertheit seiner Aussagen und führe zum Beleg mehrere Fundstellen der Anhörung an. Diese beträfen einerseits die Frage der Familie und der Bisexualität, anderseits den genauen Zeitpunkt des Einsatzes für die Peschmerga. Hierzu sei festzuhalten, dass er im Irak gänzlich ohne familiäres Netz dastehe, was für ihn als bisexuellen Mann in besonderem Masse schwierig sei. So stelle auch das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Homosexualität im Irak (auch in der ARK) geächtet werde und es zu Gewalttaten und Diskriminierungen komme (vgl. Urteil D-6539/2018 vom 2. April 2019, E. 7.5.3. f.), was auch aus allgemeinen Länderberichten hervorgehe. Betreffend die Frage seines Einsatzes bei den Peschmerga sei es zu keinen Widersprüchen gekommen. Das SEM scheine hier seine Aussagen falsch zu interpretieren. Mit «unser Dorf» habe er zweifellos die Ortschaft gemeint, an welcher er stationiert gewesen sei. Seine Antworten seien zwar knapp ausgefallen, enthielten aber dennoch Details. Auch schildere er seine Gefühlslage. Überdies sprächen weitere Merkmale für die Glaubhaftigkeit seiner Lebensgeschichte (präzise Angaben zu Ort und Datum bei der Flucht nach dem IS-Angriff unter Bezugnahme auf vorher Erwähntes, präzise Angaben zum Einsatz bei den Peschmerga unter Einreichung entsprechender Fotografien, Wiedergabe geographischer Gegebenheiten unter Nennung von Distanzen). Auch in Bezug auf seine Homosexualttät enthielten seine Aussagen zahlreiche Realkennzeichen (Verstoss durch den Onkel und diesbezüglich geäusserte psychische Belastung). Da das SEM offenbar mindestens davon ausgehe, dass er aus dem Irak (wenn auch der ARK) stamme, hätten seine Asylgründe (sexuelle Orientierung) mindestens diesbezüglich geprüft werden müssen, zumal die Situation für Homosexuelle auch in der ARK prekär sei und ihm Verfolgung

D-2429/2020 drohe. Dabei könne ihm nicht zugemutet werden, seine sexuelle Orientierung zu verstecken, würde dies doch einen unerträglichen psychischen Druck verursachen (vgl. Urteil D-6539, E. 8.3.). Seit seiner Flucht in die Schweiz, unterhalte er sexuelle Beziehungen sowohl zu Frauen als auch zu Männern und müsse sich endlich nicht mehr verstecken. Auch sei zu beachten, dass er vom Dienst bei den Peschmerga desertiert sei und den Irak illegal verlassen habe. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, Identität und Herkunft, seien eng an die Asylgründe geknüpft. Da erhebliche Zweifel bestünden, dass es sich beim Beschwerdeführer um die angegebene Person handle, sei es nicht möglich, sich zu den damit zusammenhängenden Asylgründen zu äussern. Auch wenn er aus der ARK stammen würde, was er weiterhin bestreite, könne ohne verlässliche Informationen über seine Personalien keine tiefergehende Prüfung der Situation erfolgen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers bezüglich der Unzulänglichkeiten der Abklärungsergebnisse (Lingua- und Dokumentenanalyse) seien relativ nichtssagend und gleichbleibend ausgefallen. 5.4 Dem wurde in der Replik entgegen gehalten, dass zumindest eine Prüfung der Konsequenzen, die eine homo- oder bisexuelle Person im Nordirak und zwar sowohl in der Region um B._______als auch in der ARK zu gewärtigen habe, möglich gewesen wäre. Dies zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6539/2018 festgehalten habe, dass es im gesamten Irak nicht möglich sei, offen als homosexuelle Person zu leben. Gerade auch angesichts der Tatsache, dass er seit mittlerweile bald fünf Jahren in der Schweiz lebe und hier offen zu seiner Sexualität stehe, hätte eine Rückkehr in den Irak eine Situation unerträglichen psychischen Drucks zur Folge. Betreffend der Lingua-Analyse habe in der Beschwerde nach Anhörung des Interviews aufgezeigt werden können, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz angesichts seiner Aussagen nicht haltbar seien. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge-

D-2429/2020 samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Die Lingua-Analyse im Auftrag des SEM kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht aus der Region Zummar stammt. Dabei stützte es sich einerseits auf seine mangelnden Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsort und zu seinem Einsatz bei den Peschmerga. Diese Unsubstantiiertheit schlug sich zudem, wie das SEM in seiner Verfügung richtig bemerkte, schon in den Aussagen an der Anhörung nieder. Die in der Beschwerde diesbezüglich zitierten wenigen angeblichen Details, welche der Beschwerdeführer im Interview mit dem Lingua- Spezialisten und an der Anhörung genannt habe, vermögen dies nicht umzustossen. Ebensowenig die mangelnde Bildung, sollte doch vom Beschwerdeführer, welcher praktisch sein ganzes Leben in diesem Ort verbracht habe, mehr alltägliche Details zu erwarten sein, auch wenn er einen Subdistrikt nicht unbedingt richtig benennen können muss, was das SEM in seiner Verfügung dann auch nicht mehr verwendete. Im sprachlichen Teil der Analyse kam der Experte unter mehreren Verweisen zum Schluss, dass der kurdische Dialekt, den der Beschwerdeführer spreche, der Region Dohuk zuzumessen sei. In der Beschwerde wird lediglich das kurdische Umfeld des Beschwerdeführers gegen das Fehlen arabischer Lehnwörter ins Feld geführt. Dies vermag nicht zu überzeugen. Trotz eines kurdischen Umfeldes, wären angesichts der Sozialisation in einem ethnisch durchmischten Gebiet auch arabische Lehnwörter zu erwarten. Die Analyse ist hier klar. Dass in der Beschwerde angegeben wird, der Beschwerdeführer verstehe arabisch, vermag an dem Gesagten nichts zu ändern. Wenn in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar schildern können, wie sich sein Leben vor der Flucht abgespielt habe, trifft dies eben gerade nicht zu (vgl. etwa A27 F23 ff. und F45 ff.). Auch über seinen Einsatz bei den Peschmerga in seinem angeblichen Herkunftsgebiet wusste er nichts Wesentliches zu berichten und beschrieb die Einnahme eines Dorfes, bei welcher er dabei gewesen sei, lediglich allgemein (vgl. A27 F30ff. insbesondere F52). Die Fotografien des Beschwerdeführers in Uniform und mit Waffe können auch in der ARK entstanden

D-2429/2020 oder gestellt sein. Aus den Akten ergeben sich insgesamt keine Zweifel an der schlüssigen Lingua-Analyse. Zudem gilt es nochmals zu betonen, dass sich bereits aus den Antworten an der Anhörung zu den Asylgründen Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers ergaben. 6.3 Die Dokumentenanalyse zur Identitätskarte, welche der Beschwerdeführer überdies erst ein Jahr nach seiner Einreise anlässlich der Anhörung zu den Akten reichte, bestätigt die Zweifel an seiner Herkunft. Weitere Abklärungen haben sich nach dem klaren Resultat der Analyse nicht aufgedrängt. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, welches verschiedene konkrete Fälschungsmerkmale benannte. Wenn diese Elemente in der Beschwerde mit Verweis auf die geringeren und uneinheitlichen Dokumentenstandards im Irak im Jahr 2013 bestritten werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Zudem gilt es zu bemerken, dass gerade die Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung zur Beschaffung der Dokumente ebenfalls Zweifel aufwerfen. So gab er an, sein Onkel habe die Dokumente einem Landsmann übergeben, um gleich darauf zu erklären, er habe gar keinen Kontakt zu seinem Onkel gehabt (vgl. A17 F10ff.). Angesichts der geltend gemachten Streitigkeiten aufgrund der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers, ist ohnehin schwer nachvollziehbar, dass dieser bereit gewesen wäre, ihm zu helfen. Dass der Onkel froh gewesen sei, ihn so loszuwerden, vermag nicht zu überzeugen. Zudem ist auf die fehlenden Gebrauchsspuren auf der Identitätskarte zu verweisen, welche vom Beschwerdeführer immerhin während zwei Jahren benutzt wurde, wobei er in dieser Zeit vor dem IS geflüchtet sei und im Einsatz bei den Peschmerga gestanden habe. Der Hinweis in der Beschwerde auf die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung vermag an dem Gesagten nichts zu ändern. Im Strafrecht gelten andere Beweismassstäbe. Die kantonale Dokumentenanalyse gelangte zudem ebenfalls zum Schluss, dass es sich bei der Identitätskarte um eine Totalfälschung handelt. In der Strafverfügung vom 3. August 2021 wurde diese Frage lediglich offengelassen, weil der subjektive Tatbestand ohnehin nicht erfüllt war. 6.4 In Bezug auf die eingereichten Fotografien seines Dorfes gilt es auf die Erwägungen des SEM zu verweisen. Eine Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers im Bezirk Zummar vermögen die Aufnahmen jedenfalls auch in Verbund mit den weiteren eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch die nach der Dokumentenanalyse neu eingereichte, innert kürzester Zeit im Irak beschaffte Wohnsitz-Bestätigung vom 30. Januar 2020 nicht als erheblich zu

D-2429/2020 bezeichnen. Zum einen fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu deren Beschaffung keine näheren Angaben macht. Zum anderen ist auf die Erwägungen des SEM zur Beweiskraft zu verweisen. Einem solchen Dokument kann höchstens ein sehr geringer Beweiswert zugesprochen werden. Der Hinweis in der Beschwerde auf die geringeren Dokumentenstandards im Irak vermag daran nichts zu ändern. 6.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie angegeben aus der Region Zummar stammt und es ist vielmehr eine Herkunft aus der Region Dohuk wahrscheinlich. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist den Asylvorbringen damit bereits angesichts der unglaubhaften Herkunft die Grundlage entzogen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Asylvorbringen wären diesfalls mit Blick auf die ARK zu prüfen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet aber ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9). Das SEM trifft keine Pflicht, eine Gefährdungslage in einem hypothetischen Herkunftsgebiet zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht hat. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer gefälschte Dokumente zu den Akten reichte und auch im Beschwerdeverfahren weiterhin an seiner falschen Identität festhält. Diese grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hat er sich entgegen halten zu lassen. Daran vermag auch eine allfällige Bisexualität nichts zu ändern, zumal sich allein daraus in Bezug auf den Irak noch keine Verfolgung offenbart. Eine Kollektivverfolgung in diesem Sinne ist praxisgemäss bereits mit Blick auf homosexuelle Personen zu verneinen, was bei Bisexualität umso mehr gelten muss. Der Vollständigkeit halber kann sodann festgehalten werden, dass vorliegend die Zweifel an der Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der Fluchtgründe bekräftigt wird. So zitierte das SEM in seiner Verfügung verschiedene Aktenstellen mit Unglaubhaftigkeitselementen (Widersprüche zum Einsatzbeginn bei den Peschmerga [F25 und F117-F121] und dazu, wer von seiner sexuellen Neigung wusste [F86f.; F102; F108f.] sowie Unsubstantiiertheit in Bezug auf seine persönliche Situation vor der Ausreise und den Einsatz bei den Peschmerga [F45-F48 und F81-F83]). Diesen wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. In Bezug auf die Fehlinterpretation des SEM der Aussagen hinsichtlich des Einsatzbeginns bei den Peschmerga ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen an der Anhörung klar sagte, er habe im Einsatz gestanden, als der IS ihr Dorf attackiert habe (vgl. A17 F25). Dass er damit seinen Einsatzort gemeint habe, vermag nicht zu über-

D-2429/2020 zeugen. Überdies gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt nur sehr allgemeine und kurze Antworten gab, dies – wie bereits oben erwähnt – zu seiner Herkunft (vgl. A17 F23ff.) und zu seinem Einsatz bei den Peschmerga (vgl. A17 F30ff., F52, F81ff. und S. 16 [Fragen zur allgemeinen Situation im Irak]). 6.6 Nach dem Gesagten erfüllen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-2429/2020 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-2429/2020 8.4.1 Das SEM hielt hierzu fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus der ARK stamme. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des BVGer nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern beziehungsweise Herkunftsregionen zu forschen. Alleine der Vollständigkeit halber sei hier aber darauf hingewiesen, dass in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, welche den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen lasse. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Der Beschwerdeführer gab sich über diese Einschätzung überrascht, gehe das SEM doch von seiner Herkunft aus der ARK aus, womit der Vollzug dorthin zu prüfen gewesen wäre, wie dies das SEM auch in anderen Verfahren gemacht habe. Angesichts der Homosexualität und des fehlenden familiären Beziehungsnetzes wäre ein Vollzug in die ARK kaum zumutbar. 8.4.2 Die Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat über seine Herkunft getäuscht und damit die Prüfung des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht. Insbesondere zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers vor Ort besteht keine Klarheit. Zudem bestehen auch keine offensichtlichen Wegweisungshindernisse, zumal sich die Situation bei einer allfälligen Bisexualität offensichtlich ganz anders darstellt, als bei Homosexualität. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen jungen und gesunden Mann, welcher über Berufserfahrung verfügt. Dass er im Irak nie zur Schule gegangen sei und nur einen Onkel habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-2429/2020 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote zu den Akten. Darin wird auch Aufwand verrechnet, der bereits vor Beschwerdeerhebung angefallen ist, was vorliegend nicht zu entschädigen ist. Ausserdem ist der Stundenansatz entsprechend dem Unterliegen zu kürzen. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 1’200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2429/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-2429/2020 — Bundesverwaltungsgericht 03.02.2022 D-2429/2020 — Swissrulings