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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2019 D-2421/2018

September 25, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,226 words·~31 min·12

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. März 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2421/2018

Urteil v o m 2 5 . September 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), die Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (…).

D-2421/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – die Eltern mit dem älteren Kind – suchten am 9. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das hierzulande geborene jüngere Kind wurde in das Asylverfahren einbezogen. A.a Der Beschwerdeführer wurde am 22. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 16. November 2017 sowie ergänzend am 21. Dezember 2017 vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Tadschike und stamme aus F._______. Sein Vater sei im Jahr (…) und seine Mutter (…) verstorben. Er sei (…) Jahre zur Schule gegangen. Aus einer ersten Ehe habe er (…) Kinder. Im Jahr (…) habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Mit ihr habe er die Kinder C._______ und D._______. Vor der im Jahr 2015 erfolgten Ausreise aus Afghanistan sei er nur einmal, im Jahr (…), zwecks ärztlicher Behandlung seines Vaters im Ausland (G._______) gewesen. Damals sei ihm ein Reisepass ausgestellt worden. Über dessen Verbleib wisse er nichts. Er habe seit 2007 mit seinem Bruder H._______ eine (…)firma namens I._______. geführt. Sie hätten bei vielen Projekten mit den US-Amerikanern zusammengearbeitet. Bis 2011 habe er deswegen keine Probleme gehabt. Aber seither sei er mehrmals von Seiten der Taliban bedroht worden. Er habe Drohbriefe und Textnachrichten erhalten. Insgesamt habe er vier Drohbriefe bekommen, den letzten am Tag nach dem Tod seines Bruders. Beziehungsweise er habe drei Drohbriefe erhalten (2011, 2013, 2015). Respektive Textnachrichten habe er nicht bekommen, sondern nebst den Briefen noch etwa fünf beziehungsweise drei Drohanrufe, letztmals im März 2015. Wegen der telefonischen Drohungen, wonach seine Tage gezählt seien, wenn die Amerikaner abziehen würden, sei er zur Polizei gegangen. Aber in Afghanistan sei der Wechsel von SIM- Karten sehr leicht, da man diese auf der Strasse kaufen könne. Persönlich sei er den Taliban nie begegnet. Während der Arbeit an den (…)projekten sei er stets im Konvoi unterwegs gewesen und von amerikanischen Soldaten begleitet worden. Beim letzten Projekt, das seiner Firma zugesprochen worden sei ([…]), sei er vom Bruder J._______ des (…), der auch eine (…)firma geführt habe und wegen der Projektvergabe neidisch auf ihn gewesen sei, aufgefordert worden, ihm den Auftrag zu überlassen. Er sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Am (…) 2015 sei er von einem Fahrer seiner Firma telefonisch informiert worden, dass sein Bruder

D-2421/2018 H._______ auf der (…) erschossen worden sei. Da eigentlich geplant gewesen sei, dass er an diesem Tag zur (…) fahren würde, nehme er an, dass der Anschlag ihm gegolten habe. Er habe die Leiche des Bruders noch am gleichen Tag beerdigt. Am nächsten Tag beziehungsweise zwei Tage respektive vier Tage später sei er ausgereist. In den zwei Nächten nach dem Tod des Bruders sei er von zwei Gruppierungen aufgesucht worden. In der zweiten Nacht habe er die Polizei informiert. Diese habe ihm jedoch gesagt, sie könne nichts für ihn tun. Respektive er sei nur in der ersten Nacht aufgesucht worden und habe die Polizei nicht kontaktiert, nachdem der stellvertretende Polizeichef ihm bei der Beerdigung des Bruders bereits zugesagt habe, der Sache nachzugehen. Es seien zunächst zwei Autos vorgefahren und es sei an die Tür geklopft und gerufen worden, man wolle mit ihm reden. Er nehme an, dass es sich um Angehörige der Regierung respektive des (…) gehandelt habe, da sich die Taliban nicht in Autos, sondern auf Motorrädern bewegen würden. Er sei nicht nach draussen gegangen und nach etwa einer Viertelstunde seien die Autos wieder weggefahren. Zwei Stunden später seien Taliban-Angehörige auf Motorrädern gekommen und hätten auch nach ihm verlangt. Respektive er könne sich nicht erinnern, wer zuerst gekommen sei. Die Männer auf den Motorrädern habe er nicht selbst gesehen. Diejenigen im Auto habe er vom oberen Stockwerk aus gesehen. Sie seien vermummt gewesen und mit einem Polizeifahrzeug vorgefahren. Um wen es sich dabei effektiv gehandelt habe, wisse er nicht. Uniformen hätten sie nicht getragen. Seine Verwandten seien der Ansicht, dass es sich um Leute des Bruders des (…) handeln müsse. Da wegen der Trauerfeier viele Freunde und Verwandte bei ihm zuhause gewesen seien, seien weder diese Regierungsleute noch die Taliban ins Haus gekommen. Die Taliban hätten aber einen Drohbrief an die Tür geklebt, wonach H._______ vom Bruder des (…) getötet worden sei und die Taliban nun ihn (den Beschwerdeführer) umbringen würden. Aufgrund der damaligen Situation sei er sehr angespannt und sein Blutdruck stark erhöht gewesen und er habe Medikamente genommen. Am 23. August 2015 sei er dann mit seiner Familie nach K._______ gefahren. Er habe (…) seiner Kinder aus erster Ehe zu einem dort wohnhaften Freund gebracht und sei anschliessend mit der Beschwerdeführerin, seiner Tochter C._______ und dem aus erster Ehe stammenden Sohn L._______ aus Afghanistan ausgereist. Via Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland seien sie am 9. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Beziehungsweise L._______ hätten sie unterwegs aus den Augen verloren; er befinde sich nun in M._______. Er (der Beschwerdeführer) habe Probleme mit der (…) und sei sehr angespannt, weil er sich um seine Kinder aus erster Ehe sorge. Er werde medikamentös behandelt. Bei einer Rückkehr

D-2421/2018 nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban wegen seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern umgebracht zu werden. A.b Auch die Beschwerdeführerin wurde am 22. Oktober 2015 im EVZ E._______ befragt (BzP) und am 21. Dezember 2017 vom SEM angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei afghanische Staatsangehörige und ethnische Tadschikin. Sie sei in F._______ geboren, nach dem Tod ihrer Eltern aber bei der Grossmutter in der Provinz N._______ aufgewachsen. Sie sei (…) Jahre zur Schule gegangen und habe zusätzlich Sprachund Computerkurse besucht. Nach der im Jahr (…) erfolgten Heirat habe sie mit dem Beschwerdeführer, dessen Kindern aus erster Ehe und ihrem Schwager in F._______ gelebt. Sie selber habe keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe eine Firma geführt und es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Aber am (…) 2015 sei ihr Schwager getötet worden und bei der gleichentags erfolgten Beerdigung habe sie gehört, dass der Anschlag eigentlich ihrem Mann gegolten habe. Sie hätten deshalb nicht in Afghanistan bleiben können. Am 23. August 2015 hätten sie die Kinder ihres Mannes aus erster Ehe zu einem Freund nach K._______ gebracht und seien dann ausgereist. In der Nacht nach der Beerdigung des Schwagers seien zwei Mal Personen zu ihrem Haus gekommen und hätten nach ihrem Mann verlangt. Zuerst seien Männer mit Motorrädern gekommen und eine halbe Stunde später sei ein Auto vorgefahren. Die Personen im Auto habe sie nicht gesehen. Diese hätten an die Tür geklopft und sie habe geantwortet, dass ihr Mann nicht zu Hause sei. Respektive sie könne sich nicht erinnern, ob die Personen geklopft hätten. Die Motorradfahrer habe sie durch einen Spalt in der Haustür gesehen. Sie seien vermummt gewesen und hätten wie Taliban ausgeschaut. Am Tag der Ausreise hätten sie vor der Haustür einen Drohbrief gefunden. Sie habe diesen aber nicht gelesen. Von anderen Drohungen habe sie keine Kenntnis; ihr Mann habe nicht viel über seine Arbeit gesprochen. Gesundheitlich gehe es ihr gut. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (Unterlagen zur Geschäftstätigkeit und Fotos des Beschwerdeführers bei der Arbeit, Heiratsurkunde, Impfkarten, Sprachdiplom der Beschwerdeführerin, Kopien der Tazkeras der Kinder aus erster Ehe, Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer vom 19. September 2016 [{…}]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8, A9, A13, A20, A23 und A24).

D-2421/2018 B. B.a Mit Verfügung vom 20. März 2018 – eröffnet am 26. März 2018 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete und die Beschwerdeführenden vorläufig aufnahm. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Zentrale Vorkommnisse in den letzten Tagen vor der Ausreise seien widersprüchlich und inkonsistent geschildert worden. Die Kernaspekte der Asylvorbringen könnten nicht geglaubt werden. Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan würden sich Personengruppen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu würden Personen gehören, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen würden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, wie Mitarbeitende internationaler Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen. Es werde zwar nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre eine (…)firma geleitet und für die Amerikaner Projekte ausgeführt habe, aber aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass er deswegen einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen wäre, zumal er angegeben habe, bei der Arbeit von Amerikanern begleitet und dabei von den Taliban, denen er persönlich nie begegnet sei, nicht identifiziert worden zu sein. Zwar habe er vorgebracht, aufgrund seiner Arbeit von den Taliban bedroht worden zu sein, jedoch könne diese Vorverfolgung angesichts der festgestellten Widersprüche nicht geglaubt werden. Es könne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Die Unterlagen zur Geschäftstätigkeit vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern; sie seien insofern beweisuntauglich, als nicht die Arbeit des Beschwerdeführers, sondern die dadurch entstandene Bedrohung angezweifelt werde. Der Auseinandersetzung mit J._______ liege ein wirtschaftlicher Interessenskonflikt zugrunde, der nicht auf asylrechtlich relevante Motive im Sinne von Art. 3 AsylG zurückzuführen sei. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach

D-2421/2018 Afghanistan aufgrund der Bedrohung durch J._______ einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Die weiteren Vorbringen (Sorge um die Kinder in K._______, generelle Situation im Land) seien unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan zu betrachten und demnach flüchtlingsrechtlich nicht relevant. C. C.a Mit Eingabe vom 25. April 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen, bei der rubrizierten Rechtsberatungsstelle tätigen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. C.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten über die fluchtauslösenden Vorkommnisse detailliert, nachvollziehbar und lebensnah berichtet und zu den wesentlichen Sachverhaltselementen übereinstimmende Aussagen gemacht. Während der Trauerfeier für H._______ in ihrem Haus sei der Beschwerdeführer nachts von Männern aufgesucht und bedroht worden. Sie hätten erkannt, dass hinter der Tötung von H._______ die Leute um den Bruder des (…) gestanden hätten und eigentlich der Beschwerdeführer hätte getroffen werden sollen. Zudem seien sie seitens der Taliban bedroht worden, da diese die Zusammenarbeit mit den Amerikanern nicht goutiert hätten. Die vom SEM angeführten Widersprüche seien nicht erheblich und zudem mit dem Zeitablauf und dem schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erklären. Zwischen den betreffenden Ereignissen und der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers seien zwei Jahre vergangen. Zudem habe der Beschwerdeführer die Drohungen in der besagten Nacht vom Hausdach, die Beschwerdeführerin aber vom unteren Stockwerk aus miterlebt, weshalb ihre Wahrnehmungen zwangsläufig unterschiedlich ausgefallen seien. Auch sei der Beschwerdeführer krank; er leide an (…) und gelegentlich (…) und befinde sich in ärztlicher Behandlung ([…] [vgl. Arztbericht vom 19. September 2016]). Darüber hinaus sei er in den Jahren 2016 und 2017 wegen Ängsten und Albträumen in psychiatrischer Behandlung gewesen. Er sorge sich um seine Kinder aus erster Ehe. Bei den vorinstanzlichen Befragungen habe er die Kopfschmerzen und innere Anspannung sowie die entsprechende Medikamenteneinnahme erwähnt. Er leide auch gegenwärtig unter den genannten Symptomen; ein diesbezüglicher Arztbericht werde

D-2421/2018 nachgereicht. Das SEM habe diesen Umständen zu wenig Rechnung getragen. Es habe nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer während der letzten Tage in Afghanistan wegen der Ermordung seines Bruders und seiner enormen Angst, ebenfalls umgebracht zu werden, psychisch und emotional unter grossem Druck gestanden sei, was auf seine Wahrnehmungsfähigkeit negative Auswirkungen gehabt habe. Auch physisch sei er damals angeschlagen gewesen (hoher Blutdruck) und unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Stresses und der damaligen (…) ebenfalls in einer psychisch wie physisch prekären Lage gewesen. Trotzdem hätten sie im Rahmen der Anhörungen die Geschehnisse sowie ihre Gedanken und Gefühle während der letzten Tage im Heimatland nachvollziehbar beschrieben. Sollte das Gericht zur Ansicht gelangen, dass durch die Nichtwürdigung des physischen und psychischen Befindens ihr rechtliches Gehör verletzt respektive der Sachverhalt unvollständig erstellt worden sei, sei die Sache im Sinne des Eventualantrags zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erfolge keine Rückweisung, sei ihnen Asyl zu gewähren. Die Drohungen seitens der Taliban und der Leute des (…) würden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Auch sei ein Asylmotiv gegeben. Es werde hierzu auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Definition von Personengruppen, die aufgrund ihrer Exponiertheit in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, verwiesen. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsmann vom Bruder des (…) aufgefordert worden, auf ein (…)projekt zu verzichten. Infolge seiner Weigerung sei ein Mordanschlag auf ihn geplant und sein Bruder getroffen worden. Er sei damit Opfer von Handlungen regierungsnaher Kräfte geworden, die über erpresserische Handlungen zum Zweck der Einschüchterung hinausgehen und die Schwelle der Verfolgung erreichen würden. Zudem sei er aufgrund seiner Arbeit vermehrt durch die Taliban bedroht worden, vermutlich mit dem Ziel eines finanziellen Gewinns, zumal als (…)unternehmer der Anschein eines gewissen Wohlstands naheliege. In den Augen der Taliban erscheine er auch aufgrund seiner Kooperation mit den Amerikanern als unliebsame Person. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er somit begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. April 2018 den Eingang der Beschwerde.

D-2421/2018 E. Am 1. Mai 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom zuständigen kantonalen Sozialdienst am 27. April 2018 ausgestellte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete den damaligen Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. G. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen den Beschwerdeführer betreffenden Arztbericht vom 1. Mai 2018 zu den Akten ([…]). H. Am 4. Oktober 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es stelle nicht in Abrede, dass sich die Ausreise aus Afghanistan emotional und physisch herausfordernd auf die Beschwerdeführenden ausgewirkt habe. Dennoch vermöge deren Angabe, unter grossem Druck gestanden zu haben, die widersprüchlichen und inkonsistenten Aussagen zu den letzten Tagen vor der Ausreise und den damit verbundenen Ausreisegründen nicht zu erklären, zumal Anzeichen emotionaler Belastung keine Rückschlüsse auf die zugrundeliegenden Ursachen zulassen würden. Die aufgezeigten Widersprüche würden sich auf das Kerngeschehen und unmittelbar beteiligte Personen beziehen, so dass Konstanz in den entsprechenden Aussagen zu erwarten gewesen wäre. Den Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie zufolge könnten neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert werden. Das Kerngeschehen von wichtigen, autobiografischen Ereignissen sei auch längerfristig im Gedächtnis abrufbar. Der den psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers beschreibende Arztbericht vom 1. Mai 2018 vermöge an der Unglaubhaftigkeit der Angaben zu den ausreiserelevanten Ereignissen nichts zu ändern. Des Weiteren sei der Pass des Beschwerdeführers am (…) 2018 am

D-2421/2018 Flughafen O._______ konfisziert worden. Dieser enthalte Visa und Stempel von Reisen (G._______ April […], P._______ März […]), die bis anhin nicht aktenkundig gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Reisen nicht erwähnt, sondern angegeben habe, einzig im Jahr (…) im Ausland gewesen zu sein. Zudem habe er gesagt, nicht zu wissen, wo der Pass sei. Schliesslich sei darin ein Geburtsjahr ([…]) vermerkt, das von dem vom Beschwerdeführer angegebenen um (…) Jahre abweiche. J. Die Beschwerdeführenden reichten mit der Replik vom 16. November 2018 weitere, den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Dokumente ein (Arztbericht vom 26. Juni 2018 [{…}], Termin-Einladungen [Kontrolle/evtl. {…} am 28. November 2018, {…} am 5. Dezember 2018]). Sie entgegneten im Wesentlichen, die eingereichten Dokumente würden die verminderte Wahrnehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den letzten Tagen vor der Ausreise belegen. Die Arztberichte würden dem Beschwerdeführer eine (…) attestieren sowie traumatische Erfahrungen belegen. Die fachärztliche Einschätzung sei bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers insofern zu berücksichtigen, als er im Zeitpunkt der Ereignisse im Heimatland in seiner Wahrnehmungsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen sei. Es sei ihm gar nicht möglich gewesen, die Geschehnisse umfassend wahrzunehmen und somit bei den Anhörungen kohärent und widerspruchsfrei zu erzählen. Hinzu komme, dass er auch im Zeitpunkt der Anhörungen aufgrund seiner psychischen Erkrankung stark eingeschränkt gewesen sei. Ausserdem werde er wegen (…) und gelegentlichen (…) behandelt; weitere Arzttermine habe er am 28. November und 5. Dezember 2018. Der Beschwerdeführer habe die Kernvorbringen bereits bei der BzP am 22. Oktober 2015 geschildert und laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) könne die Zeitspanne zwischen erster Befragung und Anhörung – beim Beschwerdeführer zwei Jahre – Unterschiede in den Äusserungen erklären. Der konfiszierte Reisepass vermöge an den Asylvorbringen und der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Pass betreffe nicht die Asylvorbringen und sei daher nicht relevant. Im Übrigen habe er die Reise nach G._______ bei der BzP erwähnt, sich lediglich bei der Jahreszahl geirrt. Im März (…) sei er mit seinem Schwiegervater nach P._______ gereist, weil dieser krank gewesen sei. Aufgrund des Drucks, unter dem er bei den Befragungen gestanden habe, habe er vergessen, diese Reise zu erwähnen. Er habe damals tatsächlich nicht gewusst, wo der Pass verblieben sei. Ein Cousin habe ihn dann in ihrem Haus gefunden

D-2421/2018 und einem Bekannten übergeben, der bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert worden sei. Der Beschwerdeführer habe vorgehabt, den Pass einzureichen. Auf der Tazkera sei das korrekte Geburtsjahr vermerkt ([…]). Im Pass sei es anscheinend falsch aufgeführt. Die Beschwerdeführenden würden aufgrund der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Kooperation mit den Amerikanern zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehören, die im Visier der Taliban stehe. Es werde diesbezüglich auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 verwiesen. Geschäftsmänner müssten mit Entführung und Lösegelderpressung seitens krimineller Banden und zunehmend auch seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen rechnen. K. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ersuchte der amtliche Rechtsbeistand unter Verweis auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der rubrizierten Rechtsberatungsstelle um Entlassung aus seinem Amt und um Einsetzung des bei derselben Rechtsberatungsstelle tätigen El Uali Emhammed Said; dieser sei von der eingereichten Vollmacht der Beschwerdeführenden vom 12. April 2018 umfasst. Ein allfälliger Honoraranspruch sei der Rechtsberatungsstelle zu überweisen. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 entliess die Instruktionsrichterin den bisherigen Rechtsbeistand per 28. Februar 2019 aus seinem Amt und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden per 1. März 2019 als amtlichen Rechtsbeistand bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

D-2421/2018 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe ihr gesundheitliches Befinden nicht gewürdigt respektive den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig erstellt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von

D-2421/2018 denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Die besagte verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer wurden nach gesundheitlichen Problemen gefragt. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, es gehe ihr gesundheitlich gut (vgl. A9 S. 8, A23 S. 2 F4). Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der BzP als auch der Anhörung an, es gehe ihm gut (vgl. A8 S. 10, A20 S. 3 F4), er sei aber aufgrund der Sorge um die Kinder aus erster Ehe innerlich angespannt und werde deswegen sowie wegen eines (…) medikamentös behandelt (vgl. A8 S. 10, A20 S. 18 F132/133). Er reichte einen Arztbericht vom 19. September 2016 zu den Akten (vgl. A13 [Diagnosen: {…}]). Das SEM hat die dokumentierte Erkrankung des Beschwerdeführers in seiner Verfügung aufgeführt (vgl. S. 3 der Verfügung vom 20. März 2018). Eine nicht rechtsgenügliche Sachverhaltserstellung respektive eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden ist damit nicht ersichtlich. In den Befragungsprotokollen finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin wären aufgrund der psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen, die Gründe, die sie aus ihrer Sicht zur Ausreise aus Afghanistan bewogen hätten, darzulegen. Auch die bei den Anhörungen anwesende Hilfswerksvertretung hat keine entsprechenden Vermerke angebracht, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Befindens nicht einnahmefähig gewesen wären. Beide Beschwerdeführende bestätigten unterschriftlich, sie hätten alle Fluchtgründe vortragen können (vgl. A22 S. 18 F130/F132, A23 S. 13 F108 und S. 14 F110), und in der Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2018 gaben sie ebenfalls an, sie hätten die Geschehnisse der letzten Tage im Heimatland im Rahmen der Anhörungen, trotz ihrer Anspannung, umfassend schildern können. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete den Sachverhalt insgesamt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechts-

D-2421/2018 genüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung der Aussagen einer asylsuchenden Person ist sodann Sache der Behörde beziehungsweise des Gerichts und bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte

D-2421/2018 Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. 5.2 Das SEM stellte nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer eine (…)firma geleitet und Projekte für die Amerikaner ausgeführt hat, erachtete es aber als nicht glaubhaft, dass er deswegen asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die vom SEM geäusserten Zweifel an der vorgebrachten Verfolgung sind berechtigt. Der Beschwerdeführer äusserte sich zur Art und Häufigkeit der Behelligungen seitens der Taliban, denen er nie persönlich begegnet sei, widersprüchlich (Drohbriefe und Textnachrichten beziehungsweise keine Textnachrichten, sondern Drohanrufe; vier respektive drei Drohbriefe [je einer 2011, 2013 und 2015], etwa fünf beziehungsweise drei Drohanrufe). Dies erstaunt, dürfte es sich beim Erhalt solcher Schreiben und Textnachrichten beziehungsweise Anrufe doch um einschneidende Ereignisse handeln, die sich im Gedächtnis genauer einprägen. Die Briefe, Kopien davon oder einen Beleg bezüglich der Meldung der Drohanrufe bei der Polizei reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Im Übrigen wäre in Bezug auf die beiden Drohbriefe, die 2011 und 2013 eingegangen seien, und der telefonischen Drohungen, von denen er letztmals im März 2015 eine erhalten habe, der zeitliche Kausalzusammenhang zur erst Ende August 2015 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan zu verneinen. Die fluchtauslösenden Vorkommnisse in den letzten Tagen vor der Ausreise vermochten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darzulegen. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin weisen gewichtige Ungereimtheiten und Widersprüche auf und vermögen nicht zu überzeugen. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, die Widersprüche in ihren Aussagen seien nicht erheblich, kann nicht gefolgt werden. Bei den Behelligungen, die in

D-2421/2018 den Nächten respektive der Nacht nach dem Ableben des Bruders des Beschwerdeführers stattgefunden hätten, handelt es sich um die Kernvorbringen, und es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden diese kohärent hätten vortragen können. Die Schilderungen sind jedoch weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht schlüssig. Mit dem Einwand, sie hätten die fragliche Nacht von unterschiedlichen Örtlichkeiten aus erlebt (Hausdach [Beschwerdeführer] beziehungsweise unteres Stockwerk [Beschwerdeführerin]), vermögen die Beschwerdeführenden ihre widersprüchlichen Angaben zum Ablauf der Ereignisse nicht zu erklären. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden lassen sich die unterschiedlichen Schilderungen auch nicht durch den Zeitablauf von rund zwei Jahren zwischen der BzP und den Anhörungen oder dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden erklären. Es ist zwar verständlich, dass die Ausreise aus dem Heimatland für die Beschwerdeführenden emotional belastend war, aber wie bereits vorstehend unter E. 3.3 ausgeführt, liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, sie wären aufgrund der psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen, die Gründe, die sie zur Ausreise aus Afghanistan bewogen hätten, im Rahmen der vorinstanzlichen Befragungen darzulegen. Der Einwand in den Rechtsmitteleingaben, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der besagten Ereignisse aufgrund innerer Anspannung und erhöhtem Blutdruck nicht in der Lage gewesen, die Geschehnisse umfassend wahrzunehmen, vermag die aufgezeigten Widersprüche nicht zu erklären. Der Arztbericht vom 26. Juni 2018 hält fest, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen würden, und die ihm am 1. Mai 2018 und 26. Juni 2018 ärztlich attestierte (…) (vor allem Angst und Sorge um die Kinder in Afghanistan) vermag die Widersprüche in seinen Aussagen zu den fraglichen Tagen vor der Ausreise nicht zu erklären. Im Übrigen fielen – wie eingangs festgestellt – nicht nur seine Angaben zu den letzten Tagen vor der Ausreise, in denen er sehr angespannt gewesen sei, sondern auch bereits seine Aussagen zu den in den Jahren davor erhaltenen Drohungen seitens der Taliban widersprüchlich und damit unglaubhaft aus. Zu den Personen, die in der fraglichen Nacht bei ihrem Haus vorgefahren seien, äusserten sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin nur vage und unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin mutmasste, es könnte sich bei den Motorradfahrern um Taliban-Angehörige gehandelt habe. Zu den Personen mit dem Auto, die sie nicht gesehen habe, könne sie keine Angaben machen. Der Beschwerdeführer machte wiederum widersprüchliche Aussagen, indem er die Motorradfahrer zunächst als Taliban-Angehörige benannte, später aber angab, die Männer auf den Motorrädern gar nicht gesehen zu haben. Um wen es sich bei den Personen in

D-2421/2018 dem (Polizei-)Auto gehandelt habe, konnte er nicht sagen, er mutmasste lediglich, es könnte sich allenfalls um Regierungsvertreter oder um Leute des Bruders des (…) gehandelt haben. Die Vermutung, er könnte von staatlicher Seite behelligt worden sein, vermag indes nicht zu überzeugen, gab der Beschwerdeführer doch an, der stellvertretende Polizeichef habe ihm bei der Beerdigung des Bruders Hilfe zugesagt respektive versprochen, der Sache nachzugehen. Für die Annahme, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan künftig einer politisch motivierten, asylrechtlich relevanten Bedrohung respektive Verfolgung seitens der afghanischen Behörden ausgesetzt, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Der auf einem wirtschaftlichen Interessenskonflikt basierenden Auseinandersetzung mit J._______ respektive dem mutmasslich daraus resultierenden Tötungsdelikt am Bruder des Beschwerdeführers hat das SEM mangels Vorliegens eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan seitens J._______ eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätten, vermochten sie nicht darzulegen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban wegen seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern umgebracht zu werden, ist festzustellen, dass sich aus den Akten keine konkreten, plausiblen Anhaltspunkte für ein (anhaltendes) Verfolgungsinteresse der Taliban, vier Jahre nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit eingestellt hat, ergeben. Der nunmehr mehrere Jahre zurückliegende Kontakt des Beschwerdeführers zu ausländischen Truppen vermag eine solche Furcht nicht zu begründen respektive kein Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG zu belegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr als Geschäftsmann im Visier der Taliban stehen würde. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung asylrechtlich relevanten Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Taliban ist daher zu verneinen. Nur am Rande ist schliesslich hinsichtlich des sichergestellten Passes des Beschwerdeführers anzumerken, dass die Angabe in der Replik vom 16. November 2018, der Beschwerdeführer habe die im Pass vermerkte Reise nach G._______ im April (…) bei der BzP vom 22. Oktober 2015 erwähnt, sich damals nur im Jahr (…) geirrt, wiederum in Widerspruch zu seiner Aussage bei der BzP steht, der Anlass der Reise nach G._______ sei eine dortige ärztliche Behandlung seines Vaters gewesen (vgl. A8 S. 5), der noch im (…) Jahr (…) verstorben sei (vgl. A8 S. 5), was mit dem Passstempel ([…] erst […]) nicht in Einklang zu bringen ist. Zwar

D-2421/2018 stehen diese Ungereimtheiten nicht in direktem Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylgründen, indessen geben sie zu gewissen Zweifeln an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers Anlass. 5.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der Taliban, der afghanischen Behörden oder J._______ gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die Taliban, die heimatlichen Behörden oder Drittpersonen im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor, auch wenn eine subjektive Furcht der Beschwerdeführenden nachvollziehbar ist. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zutreffend abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. März 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-2421/2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und trotz der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers seit Oktober 2018 aufgrund der Aktenlage (…) weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 10. Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der vormalige Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 16. November 2018 eine Kostennote ein. Er machte einen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden und 35 Minuten (keine Mehrwertsteuerpflicht) und Barauslagen von Fr. 40.60 geltend. Der Aufwand erscheint angemessen, jedoch ist der angeführte Stundenansatz von Fr. 250.– entsprechend des in der Verfügung vom 3. Mai 2018 genannten Kostenrahmens auf Fr. 150.– zu kürzen. Somit ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1328.10 (einschliesslich Auslagen) festzusetzen. Der vormalige Rechtsbeistand hat seinen Honoraranspruch mit Schreiben vom 28. Februar 2019 an seine bisherige Arbeitgeberin, die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, übertragen. Folglich ist das amtliche Honorar von Fr. 1328.10 an diese auszurichten.

D-2421/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1328.10 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-2421/2018 — Bundesverwaltungsgericht 25.09.2019 D-2421/2018 — Swissrulings