Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.04.2010 D-2421/2010

April 15, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,239 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung IV D-2421/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.___________, geboren (...), Ghana, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2421/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.___________, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im März 2008 verliess und via Burkina Faso, Niger und Libyen zunächst nach Italien gelangte, dass er am 3. Januar 2009 erstmals in die Schweiz einreiste und hier ein erstes Asylgesuch stellte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, in seiner Heimatregion herrsche ein Stammeskrieg, dass zwei seiner Geschwister dabei umgekommen seien und er selber verletzt worden sei, dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgelehnt worden sei, dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 20. April 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass dieser erste Asylentscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer in der Folge nach Italien ausgeschafft wurde, dass er am 29. Dezember 2009 erneut von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.__________ ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dort am 20. Januar 2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien oder Norwegen gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D.__________ zugewiesen wurde, dass er für die Begründung seines zweiten Asylgesuchs auf seine Vorbringen im ersten Asylgesuch verwies, D-2421/2010 dass er ausserdem geltend machte, er habe nach seiner Rückschaffung nach Italien im Mai 2009 dort eine Ausweisungsverfügung erhalten, dass er dagegen rekurriert habe, in der Folge für drei Tage inhaftiert worden sei und schliesslich eine zweite Ausweisungsverfügung erhal ten habe, dass er daher Ende Dezember 2009 erneut in die Schweiz gekommen sei, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Italien vorbrachte, Italien habe ihm keine Dokumente ausgestellt, er habe dort weder eine Unterkunft noch Arbeit und auch die Nahrungsbeschaffung sei schwierig, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zwei italienische Ausweisungsverfügungen (vom 14. Mai 2009 und vom 23. Dezember 2009) zu den Akten reichte (Kopien), dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig, dass die italienischen Behörden das vom BFM gestellte Rückübernahmegesuch innert Frist nicht beantwortet hätten, weshalb davon auszugehen sei, Italien sei mit der Rückübernahme einverstanden, dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens zum 13. August 2010 zu erfolgen habe, D-2421/2010 dass der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien geltend gemacht habe, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 12. April 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig zu erklären, dass das BFM ausserdem anzuweisen sei, die Rückführung des Beschwerdeführers in die Schweiz zu veranlassen, falls dieser bereits nach Italien überstellt worden sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 72.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, dass der Beschwerde drei Internetartikel beilagen, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 13. April 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-2421/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-2421/2010 dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf das Rechtsbegehren, das BFM sei eventuell anzuweisen, die Rückführung des Beschwerdeführers in die Schweiz zu veranlassen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Rücküberstellung nach Italien den Akten zufolge bisher nicht erfolgt ist, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juli 2008 erstmals nach Italien einreiste und dort ein Asylgesuch stelle, welches abgewiesen wurde, dass er nach seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz und der Rücküberstellung nach Italien im Mai 2009 zweimal mittels Verfügung aufgefordert worden sei, Italien zu verlassen, weswegen er Ende Dezember 2009 erneut in die Schweiz eingereist sei, dass die EURODAC-Treffer aus dem Jahr 2008 sowie die von ihm abgegebenen Beweismittel (zwei italienische Ausweisungsverfügungen in Kopie) die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen, dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die D-2421/2010 Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die italienischen Behörden am 28. Januar 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. 2 Dublin-II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Aufnahme des Beschwerdeführers zu, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer müsse mit Blick auf den Kooperationsvertrag zwischen Italien und Libyen (vgl. dazu die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetartikel) bei einer Rücküberstellung nach Italien befürchten, nach Libyen zurückgeschafft zu werden, was eine Verletzung der Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen würde, zumal Libyen ihn möglicherweise in sein Heimatland zurückschaffen würde, dass dieser Einwand jedoch entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht gegen eine Rückschaffung nach Italien spricht, zumal Italien das Asylgesuch des Beschwerdeführers den Akten zufolge geprüft und abgewiesen hat, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, er sei nicht Flüchtling, dass Italien überdies unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und grundsätzlich davon auszugehen D-2421/2010 ist, Italien werde sich auch im vorliegenden Fall an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien werde den Beschwerdeführer bei dessen Rücküberstellung nach Libyen ausschaffen, zumal er im Rahmen seines vorgängigen Aufenthaltes in Italien zwar zweimal eine Ausweisungsverfügung erhalten hat, jedoch nicht in Ausschaffungshaft genommen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs anlässlich der Empfangsstellenbefragung auf die schlechten Lebensbedingungen in Italien verwies, dass indessen den Akten zu entnehmen ist, er habe in Italien sowohl von einem Bekannten als auch von Hilfswerken Unterstützung erhalten, und davon auszugehen ist, er könne sich bei einer Rückschaffung nach Italien bei Bedarf erneut an diese Personen und Institutionen wenden, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO Gebrauch zu machen, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regel mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Rechtsfolge) des Nicht eintretensentscheides sind, weshalb diese Fragen an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen sind, D-2421/2010 dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls bereits ein Teil aspekt des Nichteintretensentscheides darstellt, dass nämlich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Dublin-Verfahren im Rahmen der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II sowie der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin- II-VO berücksichtigt wird, dass jedoch vorliegend keine dieser beiden Bestimmungen zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am 13. April 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit ebenfalls gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-2421/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 10

D-2421/2010 — Bundesverwaltungsgericht 15.04.2010 D-2421/2010 — Swissrulings