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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2019 D-241/2019

February 28, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,469 words·~7 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-241/2019 wiv

Urteil v o m 2 8 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2018 / N (….

D-241/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Afghanistans – am 11. August 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 19. August 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen einen Vorfall beschrieb, bei dem er grundlos von unbekannten Taliban zusammengeschlagen worden sei, und er im Weiteren auf das allgemein schwierige Leben als Hazara in seiner Heimatregion verwies, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. März 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen an den Vorbringen im Rahmen der BzP festhielt und zudem als Hauptasylgrund geltend machte, dass ihn die Taliban zu rekrutieren versucht hätten, was ihn so beängstigt habe, dass er keinen anderen Weg mehr gesehen habe, als zu fliehen, weshalb er gleich am nächsten Morgen aufgebrochen sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 ablehnte und die Wegweisung verfügte, dass es den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit aussetzte und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrechtlich relevant gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) oder nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, ihm sei eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, allenfalls sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2019 das Gesuch um Fristerstreckung abwies, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machte, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden können und gleichzeitig einen Kostenvorschuss einverlangte,

D-241/2019 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2019 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, dass der einverlangte Kostenvorschuss – unbesehen dieses Gesuchs – am 8. Februar 2019 fristgerecht einbezahlt worden ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-241/2019 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrechtlich relevant oder nicht glaubhaft ausgefallen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – als insgesamt zutreffend zu erkennen sind, dass der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz weder im Rahmen seiner Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2019 noch in seiner Eingabe vom 31. Januar 2019 etwas Substanzielles entgegen hält, dass er lediglich anführt, es sei wahr, was er gesagt habe, dass dieses Vorbringen jedoch nicht ansatzweise geeignet ist, die angefochtene Verfügung zu entkräften, dass aufgrund der Aktenlage mit dem SEM festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP als Asylgrund lediglich auf die allgemein schlechte Lage der Hazaras verwies und somit der erst an der Anhörung vorgebrachte Grund (angebliche Kontaktaufnahme durch die Taliban

D-241/2019 zwecks Rekrutierung) als eindeutig nachgeschoben und somit unglaubhaft zu erkennen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass im Sinne einer Klarstellung abschliessend festzuhalten ist, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in der Heimat nicht gefährdet, indessen eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen ist, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass das SEM denn auch der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat, was als zutreffend erscheint, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das nachträgliche Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) durch Überweisung von Fr. 750.– gegenstandslos geworden ist,

D-241/2019 dass das nachträgliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-241/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Nira Schidlow

Versand:

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