Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2409/2012
Urteil v o m 2 5 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2012 / N (…).
D-2409/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______, Ostprovinz), am 3. November 2011 illegal in die Schweiz einreiste, dass er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch stellte, dort am 15. November 2011 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 10. Februar 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Jahr 1995 der Studentenbewegung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und habe in der Folge eine militärische Ausbildung erhalten, dass er, nachdem sein Vater im Jahr 1997 von der Armee erschossen worden sei, ordentliches LTTE-Mitglied geworden und in der Folge für die Organisation als Kameramann im Vanni-Gebiet gearbeitet habe, dass er ausserdem ein Jahr lang als Kompaniekommandant im Rang eines Majors eingesetzt worden sei dass er im Juli 1999 im Osten Sri Lankas stationiert gewesen sei, wo er in der politischen Abteilung gearbeitet habe, dass er am 26. Oktober 2000 von der srilankischen Armee festgenommen und bis im März 2002 inhaftiert worden sei, dass damals auch seine Geliebte festgenommen und vor seinen Augen vergewaltigt und ermordet worden sei, dass er nach seiner Freilassung bis im Jahr 2007 in der Region C._______ stationiert gewesen sei, sich nach der Abspaltung der Karuna- Gruppe von den LTTE jedoch den Vanni-Tigers angeschlossen habe, womit er Karuna verärgert habe, da er aus C._______ stamme, früher ein enger Freund Karunas gewesen sei und sogar als dessen Leibwächter gearbeitet habe,
D-2409/2012 dass er die letzten Kampfhandlungen im Frühjahr 2009 miterlebt und in Mullivaikal die Zivilbevölkerung unterstützt sowie die medizinische Versorgung sichergestellt habe, dass er sich nach Kriegsende aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Karuna-Gruppe nicht zu seiner Mutter nach F._______ bei C._______ begeben, sondern sich zunächst ungefähr eineinhalb Jahre bei Bekannten im Vanni-Gebiet versteckt habe, dass er das Vanni-Gebiet am Neujahrstag 2011 jedoch schliesslich verlassen habe und zu Freunden nach B._______ (C._______) gezogen sei, dass er nach einem Besuch bei Verwandten im benachbarten Dorf G._______ dort von mutmasslichen Angehörigen der Armee und der Karuna-Gruppe gesucht worden sei, dass sein Onkel an seiner Stelle in ein Camp mitgenommen, geschlagen und bedroht worden sei, dass seine Verfolger auch bei seiner Mutter in F._______ nach ihm gefragt hätten, worauf ihm seine Mutter zur Ausreise geraten und ihm zu diesem Zweck am 15. Juli 2011 Geld nach B._______ gebracht habe, dass er kurz darauf knapp einem Hinterhalt entkommen sei, dass er Ende Juli 2011 mit einem fremden Pass nach Indien geflogen und von dort aus via Dubai und Moskau sowie weitere Länder in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbrachte, er habe im Jahr 2005 in Colombo einen Reisepass beantragt und auch erhalten und zudem (erfolglos) ein Visum für die Schweiz beantragt und sei im Jahr 2007 für eine Woche nach Singapur gereist, um dort seinen Schwager zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, den Geburtsschein in Kopie, ein Foto sowie zwei Dokumente betreffend den Tod seines Vaters zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. April 2012 – eröffnet am 4. April 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
D-2409/2012 dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht asylrelevant, teils nicht glaubhaft, dass die geltend gemachten Begebenheiten zwischen den Jahren 1995 und 2002 nicht asylrelevant seien, da zwischen ihnen und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 kein genügend enger zeitlicher und kausaler Zusammenhang bestehe und nicht damit zu rechnen sei, der Beschwerdeführer hätte wegen seiner damaligen LTTE-Beziehung heute noch mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bis zum Kriegsende im Jahr 2009 im Rang eines Majors für die LTTE tätig gewesen sei, aufgrund seiner spärlichen, pauschalen, unsubstanziierten und teilweise realitätsfremden diesbezüglichen Ausführungen unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer ausserdem lediglich vage und teilweise gar tatsachenwidrige Angaben zu Karuna und der Entwicklung seiner Gruppierung nach der Abspaltung vom dominanten Nordflügel der LTTE gemacht habe, obwohl er mit Karuna angeblich eng befreundet gewesen sei, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die dramatischen letzten Kriegswochen eine subjektive Wahrnehmung vermissen liessen, dass der Beschwerdeführer – angeblich ein LTTE-Offizier – geltend gemacht habe, er habe im Jahr 2005 in Colombo einen Reisepass sowie ein Visum für die Schweiz beantragt, was angesichts des damit verbundenen Risikos unplausibel erscheine, dass auch die Kurzreise nach Singapur im Jahr 2007 nicht mit der angeblichen Stellung des Beschwerdeführers als LTTE-Offizier vereinbar sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bis zum Kriegsende im Mai 2009 ununterbrochen bei der LTTE gewesen sei, daher nicht geglaubt werden könne, dass demzufolge auch sein Vorbringen, wonach er sich nach Kriegsende zunächst versteckt gehalten und später von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, jeglicher Grundlage entbehre,
D-2409/2012 dass im Übrigen auch hinsichtlich dieses Vorbringens etliche Ungereimtheiten bestünden, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass insbesondere die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei, da der Beschwerdeführer aus der Region Batticaloa stamme und dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass der Beschwerde diverse Unterlagen, so beispielsweise eine Unterstützungsbestätigung vom 25. April 2012, ein indischer Reisepass mit drei zusätzlichen Fotos, Fotos vom Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers in Shanghai, ein Briefumschlag sowie ein Flugticket beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Mai 2012 einbezahlt wurde,
D-2409/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im vorliegenden Fall nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-2409/2012 dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu kassieren sei, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise geschrieben habe, der Beschwerdeführer sei der LTTE im Jahr 1998 (anstatt 1997) beigetreten, dass ausserdem die Direktanhörung gemäss dem Bericht der Hilfswerkvertretung den Qualitätsanforderungen des BFM in mehreren Punkten nicht entsprochen habe, der Beschwerdeführer nicht alles habe vorbringen können, was er habe sagen wollen, und der Sachverhalt somit nicht abschliessend habe geklärt werden können, dass das BFM schliesslich den Wegweisungsvollzug ungenügend begründet habe, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge tatsächlich erklärte, er sei im April 1997 der "richtigen" LTTE beigetreten, wogegen das BFM diesbezüglich das Jahr 1998 nannte, diese Diskrepanz in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts indessen nicht relevant erscheint, dass im Weiteren die Direktanhörung des Beschwerdeführers zwar offenbar in einer etwas angespannten Atmosphäre stattfand, weil der Beschwerdeführer oftmals zu ausführlich erzählte oder die ihm gestellten Fragen nicht direkt beantwortete, worauf die befragende Person ungeduldig oder ungehalten reagierte, dass aufgrund der Aktenlage indessen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Asylvorbringen darzulegen, zumal seine Ausführungen insgesamt relativ umfangreich ausgefallen sind, dass das BFM den Sachverhalt daher zu Recht als liquid erachtet und auf eine erneute Befragung verzichtet hat, dass der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene zugibt, im vorinstanzlichen Verfahren teilweise nicht die Wahrheit gesagt zu haben, dass jedoch auch diese veränderte Sachlage eine erneute mündliche Anhörung des Beschwerdeführers nicht notwendig erscheinen lässt, da der
D-2409/2012 relevante Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Darlegung in der Beschwerde wiederum als liquid zu qualifizieren ist, dass schliesslich die Rüge, wonach das BFM den Wegweisungsvollzug ungenügend begründet habe, ebenfalls nicht überzeugt, zumal sich aus der fraglichen Begründung ohne Weiteres ergibt, weshalb das BFM den Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtete, dass im Übrigen die Wegweisung die gesetzlich vorgesehene Folge eines negativen Asylentscheids darstellt, weshalb sie in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte bedarf wie der Entscheid in der Hauptfrage des Asyls (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 3 E. 4), dass die formellen Rügen insgesamt unbegründet erscheinen und dem damit verbundenen Kassationsbegehren demnach nicht stattzugeben ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer vor über 15 Jahren einmal Mitglied der Studentenbewegung der LTTE war, dass indessen aufgrund seiner Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen ist, er habe sich ab dem Jahr 1999 mehrheitlich im Ausland, namentlich in Indien sowie in anderen asiatischen Ländern, aufgehalten, dass den Vorbringen in der Beschwerde insbesondere zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei am 26. Mai 2007 in Bangalore eingetroffen und in der Folge nach China gereist, wo er am 26. Oktober 2007 verhaftet und nach einem mehrjährigen Gefängnisaufenthalt am 21. November 2011 nach Indien ausgeschafft worden sei,
D-2409/2012 dass bei dieser Sachlage die bereits von der Vorinstanz (zu Recht) bezweifelten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Karuna-Gruppe zwischen Ende Mai 2009 und Januar 2011 im Vanni-Gebiet versteckt habe, im Januar 2011 bei Freunden in B._______ untergetaucht sei, in der Folge seinen Onkel in G. ._______ besucht habe und daraufhin dort sowie bei seiner Mutter in F._______ von Anhängern der Armee und/oder der Karuna- Gruppe gesucht worden sei, worauf er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen habe, als offensichtlich unglaubhaft zu erachten sind, dass angesichts der unwahren Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen auch sein Vorbringen, wonach er zwischen den Jahren 2000 und 2002 in Sri Lanka wegen seiner angeblichen LTTE- Aktivitäten inhaftiert gewesen sei, unglaubhaft erscheint, zumal er diese Inhaftierung respektive deren angeblichen Grund durch nichts belegte, dass im Weiteren keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm nachträglich in der Beschwerde geltend gemacht wird – jahrelang als Agent der LTTE im Ausland tätig gewesen sei, dass es aufgrund der aktuellen Aktenlage naheliegender erscheint, dass er im Ausland seinen privaten Geschäftstätigkeiten nachgegangen ist, dass nach dem Gesagten kein glaubhafter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Behörden oder von Anhängern der Karuna-Gruppe ausgesetzt sein, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu verneinen ist, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 ausgeführt wurde – auch die in Aussicht gestellten, weiteren Beweismittel (bezüglich eines Treffens des Beschwerdeführers mit seinem Schwager in Singapur sowie betreffend seinen Gefängnisaufenthalt in China) nicht abgewartet
D-2409/2012 werden, da diese Beweismittel für die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung in Sri Lanka nicht relevant erscheinen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-2409/2012 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gestützt auf die im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen E-6220/2006 vorgenommene Lagebeurteilung, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion C._______ (Ostprovinz) als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1), dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich sind, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher in der Heimatregion über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass demnach insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
D-2409/2012 Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2409/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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