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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2022 D-2393/2022

June 10, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,921 words·~10 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid D-2276/2022

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2393/2022

Urteil v o m 1 0 . Juni 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Belarus, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid D-2276/2022 / N (…).

D-2393/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2021 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 1. April 2021 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Tschechien anordnete, dass der Gesuchsteller am 14. Juli 2021 nach Tschechien überstellt und gegen ihn ein Einreiseverbot gültig bis am 13. Juli 2024 verhängt wurde, er jedoch am 29. März 2022 wieder in die Schweiz einreiste, dass gegen den Gesuchsteller am 1. April 2022 eine Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 Bst. a AIG (SR 142.20) angeordnet wurde, dass das SEM am 5. April 2022 die tschechischen Behörden um Wiederaufnahme des Gesuchstellers ersuchte und diese das Ersuchen am 13. April 2022 guthiessen, dass der Gesuchsteller am 6. April 2022 (Eingang SEM: 8. April 2022) ein schriftliches Asylgesuch einreichte, dass ihm das SEM am 13. April 2022 das rechtliche Gehör zu einem erneuten Nichteintretensentscheid gewährte und er von der Gelegenheit mit Schreiben vom 27. April 2022 Gebrauch machte, dass die von ihm am 13. April 2022 mandatierte Rechtsvertreterin dem SEM am 27. April 2022 die Übernahme des Mandats anzeigte und um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um Gewährung einer Fristerstreckung für die Einreichung einer Stellungnahme ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2022 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch (Mehrfachgesuch) des Gesuchstellers vom 8. April 2022 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Tschechien anordnete, dass die Verfügung des SEM der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers am 4. Mai 2022 eröffnet wurde, dass der Gesuchsteller persönlich die Verfügung des SEM mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Mai 2022 (Poststempel) angefochten und am 19. Mai 2022 (Poststempel) eine Beschwerdeergänzung nachgereicht hat,

D-2393/2022 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2276/2022 vom 23. Mai 2022 auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 18. Mai 2022 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eintrat, da diese nicht innerhalb der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (Art. 108 Abs. 3 AsylG) eingereicht worden war, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Mai 2022 (Datum Poststempel: 27. Mai 2022) das Bundesverwaltungsgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte, dass er in prozessualer Hinsicht zudem sinngemäss um Erlass der mit Urteil D-2276/2022 vom 23. Mai 2022 auferlegten Verfahrenskosten sowie um Befreiung von der Bezahlung der Kosten im vorliegenden Verfahren ersuchte, dass er zum Nachweis, dass er sich bis zum 10. Mai 2022 in Haft befunden habe, ein Schreiben des Migrationsamtes B._______ vom 9. Mai 2022 und einen Kontoauszug des (…) vom 9. Mai 2022 beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2021 den Eingang des Gesuches bestätigte und am 31. Mai 2022 einen einstweiligen sofortigen Vollzugsstopp anordnete,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist, dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungswiese Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-2393/2022 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden und diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG auch verlangt werden kann, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist (vgl. EGLI, a.a.O., N 6 zu Art. 24), dass die Beschwerde des Gesuchstellers vom 18. Mai 2022 gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Mai 2022 nach der am 11. Mai 2022 abgelaufenen Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen und somit offensichtlich verspätet eingereicht wurde, dass der Gesuchsteller als Hindernisgrund seine Inhaftierung bis zum 10. Mai 2022 angibt, dass der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses (Entlassung aus der Haft) das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat und zudem die versäumte Rechtshandlung (Einreichen der Beschwerdeschrift) mit Eingabe vom 18. Mai 2022 erfolgte, dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 24),

D-2393/2022 dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab angewandt wird (vgl. EGLI, a.a.O., N 4 zu Art. 24), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 24), dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag (vgl. VOGEL, a.a.O., N 12 zu Art. 24), dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. VOGEL, a.a.O., N 14 zu Art. 24), dass das Fristwiederherstellungsgesuch vorliegend damit begründet wird, die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2022 habe er am 5. Mai 2022 in der Haft erhalten, aber bis zu Haftentlassung – am Abend des 10. Mai 2022 – nicht die Möglichkeit gehabt, die Verfügung ins Belarussische übersetzen zu lassen und eine Beschwerde zu verfassen, auszudrucken und abzuschicken, dass er weder einen Anwalt noch einen Dolmetscher habe und er im Gefängnis nur jeweils am Donnerstag für 50 Minuten Zugang zu einem Computer gehabt habe, wofür er die Erlaubnis bereits am Montag habe einholen müssen, dass er vor der Auszahlung von Nothilfe am 12. Mai 2022 praktisch kein Geld gehabt habe, um sich Briefmarken und Briefumschläge zu kaufen, dass er seine Beschwerde daher erst am 18. Mai 2022 habe einreichen können,

D-2393/2022 dass die Argumentation des Gesuchstellers zu fehlendem Rechtsbeistand nicht überzeugt, hat er doch am 13. April 2022 eine Rechtsvertretung mandatiert (vgl. […], act.19/5), welcher der vorinstanzliche Entscheid vom 2. Mai 2022 am 4. Mai 2022 eröffnet wurde (vgl. […], act. 21/1), dass sich die gesuchstellende Person eine durch die Vertretung verschuldete Verspätung grundsätzlich anrechnen lassen muss (VOGEL, a.a.O., N 17 zu Art. 24), weshalb sich der Gesuchsteller vorliegend auch etwaiges Verschulden der Rechtsvertretung in Bezug auf prozessuale Pflichten im Rahmen der Beschwerdeerhebung oder einer allfälligen Mandatsniederlegung anrechnen lassen muss, dass die Argumentation für die Verspätung der Beschwerde aber ohnehin nicht überzeugt, dass die Benutzung von Computern sowie der freie Brief- und Telefonverkehr im (…)gefängnis C._______ grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Hausordnung […]), da es dem Gesuchsteller denn auch ohne Unterstützung einer Rechtsvertretung aus der Haft möglich war, am 6. April 2022 ein schriftliches Asylgesuch einzureichen und am 27. April 2022 fristgerecht eine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs abzugeben (vgl. […], act. 12/1 und 18/4), dass somit nicht davon auszugehen ist, die Haftumstände im (…)gefängnis C._______ hätten die Kommunikationsmöglichkeiten des Gesuchstellers in einer Weise eingeschränkt, die es ihm bei gehöriger Sorgfalt verunmöglicht hätten, innerhalb der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen – persönlich oder durch die von ihm mandatierte Rechtsvertretung – fristgerecht Beschwerde zu erheben, dass die Argumentation des fehlenden Computerzugangs und der fehlenden finanziellen Mittel als Hinderungsgründe als Schutzbehauptungen zu werten sind, dass der Gesuchsteller zwar geltend macht, er habe in der Haft nicht jederzeit und uneingeschränkt Zugang zu einem Computer gehabt, er jedoch nicht darlegt, ihm sei in der Zeitspanne vom 5. bis zum 10. Mai 2022 trotz zeitlicher Dringlichkeit und entsprechendem Ersuchen der allenfalls nötige Zugang zu einem Computer verweigert worden,

D-2393/2022 dass ferner aus der als Beweismittel eingereichten Schlussrechnung mit einzelnen Einkaufspositionen wie beispielweise einem Kiosk-Einkauf vom 5. Mai 2022 hervorgeht, dass der Kauf einer Briefmarke und eines Briefumschlages für eine fristgerechte Beschwerdeerhebung durchaus möglich gewesen wären, dass schliesslich entsprechende Vorbringen bereits in der verspäteten Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2022 hätten eingebracht werden müssen, hätte sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen liessen, sondern vielmehr die Nachlässigkeit des Gesuchstellers – beziehungsweise allenfalls (auch) seiner Rechtsvertretung, deren Verschulden er sich anrechnen lassen müsste – im Vordergrund steht, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, dass das Verfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der am 31. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass kein Anlass besteht, die mit Urteil D-2276/2022 vom 23. Mai 2022 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 250.– zu erlassen und auch das sinngemässe Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren abzuweisen ist, da das Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und angesichts des wenig aufwendigen Verfahrens auf Fr. 200.– zu reduzieren sind (vgl. Art. 2 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2393/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

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