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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2019 D-2387/2019

May 28, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,937 words·~15 min·8

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2387/2019

Urteil v o m 2 8 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (…).

D-2387/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass man ihn am 26. März 2019 im Bundesasylzentrum in B._______ zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragte (vgl. Protokoll der Personalienaufnahme; PA), dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen angab, er habe sein Heimatland Georgien letztmals am 30. Oktober 2018 verlassen und sei mit einem (…) Arbeitsvisum mit seinem Reisepass auf dem Luftweg nach C._______ (D._______) gelangt, wo er insgesamt vier Monate lang geblieben sei, dass sein Reisepass in D._______ gestohlen worden sei (vgl. PA S. 5 Ziff. 4.02), dass er jedoch noch eine Kopie seines Reisepasses besitze, die er sich postalisch aus seiner Heimat schicken zu lassen versuche (a.a.O. Ziff. 4.03), dass er anschliessend mit einem Reisebus illegal von E._______ via Tschechien, Deutschland und Österreich in die Schweiz gelangt sei, dass er weder in D._______, Tschechien, Deutschland und Österreich in irgendwelcher Form Behördenkontakt gehabt habe, dass das SEM ihm am 2. April 2019 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands, D._______, Tschechiens und Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährte, da er – wie sich aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab – am 4. Oktober 2017 in Deutschland um Asyl ersucht hatte,

D-2387/2019 dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, er habe von Deutschland einen Wegweisungsentscheid erhalten und sei in der Folge am 26. November 2017 selbständig, also ohne Behördenbegleitung, mit seinem Pass von F._______ zurück nach G._______ (Georgien) gereist, wobei er hierfür keine Belege habe, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs weiter ausführte, er sei momentan erkältet und leide ansonsten noch an (…) und (…)problemen, wobei er diese Probleme habe, seit er während den Wahlen in Georgien stark geschlagen worden sei, dass er in Georgien Medikamente genommen habe, hier aber beim Arztbesuch – ausser (…) und (…) gegen seine Magenbeschwerden – keine diesbezüglichen Medikamente bekommen habe, dass er in der Schweiz aktuell nicht in ärztlicher Behandlung sei, dass das SEM die deutschen Behörden am 5. April 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden dieses Ersuchen am 10. April 2019 guthiessen, dass das SEM mit – selbentags eröffneter – Verfügung vom 10. Mai 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 sei vollständig aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter

D-2387/2019 sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er weiter beantragte, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-2387/2019 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht geltend machte, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid das editionspflichtige Formblatt ihrer Anfrage an die deutschen Behörden um seine Übernahme vom 5. April 2019 nicht beigelegt, was an sich schon eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts darstelle, weshalb die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 3.2 i.V.m. S. 3/4 Ziff. 3.1), dass das fragliche Dokument im Aktenverzeichnis des SEM unter der Nummer (…) abgelegt und in die Editionsklasse F (= Akten frei zur Edition) eingereiht ist, dass in Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 überdies festgehalten wird, dem Beschwerdeführer (beziehungsweise dessen Rechtsvertretung) würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass bei dieser Sachlage grundsätzlich davon auszugehen ist, das SEM habe dem Beschwerdeführer sämtliche editionspflichtigen Akten tatsächlich ausgehändigt, dass demzufolge nicht von der Verletzung des Akteneinsichtsrechts gesprochen werden kann, da das SEM dem Beschwerdeführer augenscheinlich die Einsichtnahme in die editionspflichtigen Akten nicht verweigert hat, dass demgegenüber nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass das entsprechende Aktenstück dem Beschwerdeführer durch einen Kanzleifehler, also aus Versehen, nicht zugestellt worden ist, dass es diesem allerdings nach Treu und Glauben oblegen hätte, eine entsprechende Unterlassung des SEM bereits im Vorfeld einer Beschwerdeerhebung zu monieren, zumal im vorliegenden Fall sowohl das SEM als auch die Rechtsvertretung der Asylsuchenden im Bundesasylzentrum anwesend sind, dass bei dieser Sachlage der Vorwurf einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts fehlgeht, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist,

D-2387/2019 dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 4. Oktober 2017 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die deutschen Behörden dem am 5. April 2019 gestellten Gesuch um Übernahme am 10. April 2019 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer indessen auf Beschwerdeebene Kopien einzelner Seiten seines Reisepasses (Seiten 3 bis 11 und 46 bis 48) zu den Akten reichte und behauptete, er könne damit beweisen, den Dublin-Raum nach seiner Ausreise aus Deutschland für mehr als drei Monate verlassen zu haben, weshalb die Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO erloschen sei (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 3.1 Abs. 4),

D-2387/2019 dass einleitend festzuhalten ist, dass die einzelnen Seiten des Reisepasses lediglich in Fotokopie eingereicht worden sind, weshalb diesen grundsätzlich nur ein reduzierter Beweiswert zukommt, dass ferner Seite 7 der Kopie des Reisepasses zwar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer Deutschland am 26. November 2017 auf dem Luftweg verlassen hat, sich hiervon abgesehen aber keine zeitnahen Stempeleinträge finden lassen, die eine Einreise des Beschwerdeführers in ein Land ausserhalb des Dublin-Raums dokumentieren würden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, selbständig und ohne behördliche Begleitmassnahmen aus Deutschland ausgereist zu sein, weshalb von einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland auszugehen und damit Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO anwendbar ist, dass letztere Bestimmung vorsieht, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c und d Dublin-III-VO erst erlöscht, wenn die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, dass den wie gesagt nur selektiv eingereichten Kopien einzelner Seiten des Reisepasses des Beschwerdeführers indessen nicht schlüssig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin- Staaten tatsächlich für mindestens drei Monate (am Stück) verlassen hat, dass die deutschen Behörden ferner einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO kaum zugestimmt hätten, wenn sie sich auf die Bestimmung von Art. 19 Dublin-III-VO hätten berufen können, dass nämlich dem Übernahmeersuchen des SEM an die deutschen Behörden vom 5. April 2019 ("Einheitliches Formular für Wiederaufnahmegesuche") keinerlei Mangel anhaftet, wird doch dort unter der Rubrik "Sonstige zweckdienliche Informationen" einlässlich folgendes festgehalten: 04.10.2017: Asylgesuchstellung in H._______, DEUTSCHLAND (s. Eurodac- Hit) 10.03.2019: Asylgesuchstellung in B._______, (…), SCHWEIZ Liebe Kolleginnen und Kollegen

D-2387/2019 Gemäss den Angaben des obengenannten Gesuchstellers und dem Eurodac- Hit stellte dieser am 4. Oktober 2017 in Deutschland ein Asylgesuch. Das Asylgesuch sei von den deutschen Behörden abgelehnt worden und er habe eine Wegweisung erhalten. Er sei in der Folge am 26. November 2017 selbständig mit seinem Pass, ohne Behördenbegleitung, von F._______ zurück nach G._______, Georgien gereist. Er sei dann am 30. Oktober 2018 wieder in den Dublin-Raum eingereist, dies via D._______, Tschechien, Deutschland, Österreich in die Schweiz, wo er am 9. März 2019 eingereist sei und am Folgetag sein Asylgesuch gestellt hat. Irgendwelche Belege für die vom Gesuchsteller geltend gemachte Rückreise von Deutschland nach Georgien im November 2017 konnte dieser nicht beibringen. Da wir keinen Nachweis für die vom Gesuchsteller vorgebrachte Rückreise nach Georgien haben und diese uns auch nicht sehr glaubhaft erscheint, bitten wir Sie freundlich zu prüfen, ob Ihre Behörden über irgendwelche Informationen betreffend eine stattgefundene Rückkehr des Gesuchstellers in sein Heimatland Georgien verfügen. Ansonsten bitten wir die deutschen Behörden freundlich um Wiederaufnahme des Gesuchstellers gemäss Art. 18, Absatz 1, Buchstabe d der EU-Verordnung Nr. 604/2013. Wir danken Ihnen für Ihre geschätzte Zusammenarbeit. Mit besten Grüssen Dublin Office Switzerland dass bei dieser Sachlage nach wie vor von der Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)

D-2387/2019 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, Deutschland habe ihn weggeschickt und zur Ausreise angehalten, obwohl er dort nichts Gesetzwidriges gemacht habe, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden hätten sein Asylgesuch nicht den zu beachtenden Normen gemäss geprüft oder würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist und sich der Beschwerdeführer gegen allenfalls ungerechtfertigte Massnahmen deutscher Behörden auf dem dafür vorgesehenen innerstaatlichen Rechtsweg zur Wehr setzen kann,

D-2387/2019 dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm angesprochenen gesundheitlichen Probleme gegebenenfalls an die zuständigen deutschen Behörden wenden und um medizinische Betreuung ersuchen kann, dass Deutschland über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die notwendige medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), und keine Anzeichen dafür bestehen, Deutschland komme diesbezüglich seinen eingegangenen Verpflichtungen nicht nach, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, zumal es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden

D-2387/2019 Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht vorliegen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2387/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

Versand:

D-2387/2019 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2019 D-2387/2019 — Swissrulings