Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2378/2015
Urteil v o m 2 . Oktober 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt (angeblich China [Volksrepublik]), vertreten durch (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
D-2378/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. März 2013 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung brachte sie bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 17. April 2013 und der Anhörung durch das vormalige BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 31. Mai 2013 im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie habe von Geburt an im Dorf C._______ in der Gemeinde D._______ (Bezirk D._______, Provinz E._______) in der autonomen Region Tibet gelebt. Sie stamme aus einer Bauernfamilie und habe im Haushalt geholfen. Wie ihre älteren Geschwister (Bruder und Schwester) habe sie nie eine Schule besucht, sondern nur von ihrem Vater ein wenig Lesen und Schreiben in tibetischer Sprache gelernt. Abgesehen von wenigen Wörtern habe sie keine Chinesischkenntnisse; solche brauche man in C._______, in dem ausser ein paar chinesischen Polizisten keine Chinesen leben würden, auch nicht. Ihr Vater sei verstorben, als sie fünf- oder sechzehn Jahre alt gewesen sei. Ihre Schwester wohne mittlerweile in F._______, wohingegen ihr Bruder nach wie vor bei der Mutter in C._______ lebe und den Hof führe. Im Alter von sechzehn Jahren sei sie auf dem Nachhauseweg von zwei chinesischen Polizisten vergewaltigt worden. Sie habe sich sehr geschämt und keine Anzeige erstattet. Ihr Bruder habe die Polizisten aus Rache töten wollen, aber ihre Mutter habe ihn davon abhalten können. Etwa zehn Gehminuten von ihrem Dorf entfernt, liege das Kloster D._______ am Hang des Berges G._______. Nachdem es im Jahr 2008 zu Unruhen gekommen sei, würden nur noch etwa zwölf Mönche dort leben. Die Bewohner ihres Heimatdorfs hätten sich regelmässig in dem Kloster versammelt und gebetet. Auch sie habe das Kloster ab und zu besucht. Am 25. Oktober 2012 seien bei einer solchen Gebetsversammlung zwei chinesische Polizisten erschienen und hätten das auf dem Altar stehende Foto des Dalai Lama zerrissen und auf den Boden geworfen. Bei daran anschliessenden Handgreiflichkeiten sei sie geschlagen und an den Haaren gerissen worden. Eine ältere Frau mit einem Gehstock sei von den Polizisten ebenfalls gestossen worden. Sie habe deshalb einen Polizisten gekratzt, worauf dieser ihr gedroht habe, er werde sie nicht entkommen lassen. Die anderen Dorfbewohner hätten den Polizisten aber aufgehalten und sie sei aus dem Kloster gerannt. Als sie von weitem mehrere Personen
D-2378/2015 in der Nähe ihres Elternhauses gesehen habe, sei sie misstrauisch geworden und zu ihrer in einem Nachbardorf wohnenden Freundin H._______ gegangen. H._______ sei bereit gewesen, mit ihr zu flüchten. Da sie sich nicht getraut habe, in ihr Elternhaus zurückzukehren, habe die Mutter von H._______ ihre Familie über die Ausreisepläne informiert. Ihre Mutter und ihr Bruder hätten ihr wertvolle Steine und chinesisches Geld für die Reise mitgegeben. Am 7. oder 8. November 2012 (vgl. vorinstanzliche Akten A5 S. 8) beziehungsweise 25. Oktober 2012 (vgl. A15 S. 3 F6 f.) sei sie zusammen mit H._______ ausgereist. Sie seien von dem Grenzort I._______ an einen ihr unbekannten Ort in Nepal gelangt, von wo aus sie mit einem Auto nach J._______ gefahren seien. Sie habe sich fortan ebenfalls in einem (…)-Kloster, das etwa zehn Gehminuten von J._______ entfernt gewesen sei, aufgehalten und dort in der Küche geholfen (vgl. A5 S. 7). Beziehungsweise sie habe ihr Heimatdorf zusammen mit H._______. am 25. Oktober 2012 verlassen, und sie seien über den Berg K._______ und via die Orte L._______, M._______, N._______, O._______ und P._______ nach Q._______ gelangt, wo sie einem Sherpa namens R._______ je 1500.– in chinesischer Währung bezahlt hätten, damit er sie nach Nepal bringe. Am 7. oder 8. November 2012 seien sie zum Grenzort I._______ gelangt. Sie seien durch einen grossen Wald zu einer Strasse gelaufen, wo sie ein vorbeifahrendes Auto gestoppt hätten, das sie nach "Jangbu" – dies bedeute in ihrem Dialekt "Nepal" – gebracht habe (vgl. A15 S. 3 f. F8 ff.). Am 27. März 2013 sei sie mit Hilfe eines Schleppers, der ein dunkelgrünes, mit ihrem Foto versehenes Büchlein für sie dabei gehabt habe, von Nepal mit einer Zwischenlandung zu einem ihr unbekannten Ort geflogen, und am 28. März 2013 mit dem Zug in die Schweiz gelangt. H._______ sei bei ihrem Onkel in "Jangbu" geblieben. Sie könne keine Identitätspapiere einreichen. Einen Pass habe sie nie gehabt und die ihr im Alter von achtzehn Jahren ausgestellte Identitätskarte habe sie auf Anraten der Mutter zuhause zurückgelassen. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit ihren Angehörigen wäre schwierig. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A5 und A15). B. B.a Im Auftrag des BFM evaluierte ein Sachverständiger am 25. April 2013 das Alltagswissen der Beschwerdeführerin. Er führte dazu mit ihr ein vierzig Minuten dauerndes Telefoninterview. Gemäss dem Bericht des Sachverständigen vom 8. Mai 2013 sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass die
D-2378/2015 Beschwerdeführerin in dem von ihr angegebenen geografischen Raum gelebt habe (vgl. A10). B.b Anlässlich der Anhörung vom 31. Mai 2013 informierte das BFM die Beschwerdeführerin über den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen und gewährte ihr das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Alltagswissenstests. Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, aus dem Dorf C._______ zu stammen. Sie habe kein ausgeprägtes Erinnerungsvermögen, könne sich aber gut an die Flucht aus Tibet erinnern. Sie sei am 25. Oktober 2012 zusammen mit H._______ aus D._______ weggegangen, am 7. oder 8. November 2012 im Grenzort I._______ angelangt und am 10. November 2012 in "Jangbu" (Nepal) angekommen. Von D._______ aus hätten sie zunächst zwei oder drei Tage gebraucht, um den Berg K._______ zu überqueren. Sie hätten jeweils tagsüber geschlafen und seien nachts marschiert. Sie hätten den Bezirksort L._______ umgangen und seien via M._______, N._______, O._______ und P._______ nach Q._______ gelangt, wo sie sich drei Tage aufgehalten hätten. Von dort aus habe sie ein Sherpa namens R._______ gegen ein Entgelt von 1500.– in chinesischer Währung nach Jangbu gebracht. Der Schlepper habe ihnen gesagt, dass I._______ ein Grenzort sei und die Grenze stark bewacht werde. Sie seien von dort aus zu Fuss mit Taschenlampen durch einen Wald geschlichen und hätten, als sie zu einer Strasse gelangt seien, ein Auto gestoppt, das sie nach Jangbu mitgenommen habe. Bei der Befragung am 17. April 2013 sei sie vom Übersetzer aufgefordert worden, sich bei der Schilderung des Fluchtwegs kurz zu fassen und nicht ins Detail zu gehen, obwohl sie bereits damals ausführlich darüber habe berichten wollen. Auf den Vorhalt, es treffe nicht zu, dass die Gemeinde D._______ zum gleichnamigen Kreis gehöre, entgegnete die Beschwerdeführerin, ihre Angaben würden auf dem basieren, was ihr Bruder ihr gesagt habe; ihre geografischen Kenntnisse seien beschränkt, da sie nicht herumgekommen sei. Auf den Vorhalt, es treffe zwar zu, dass D._______ auch S._______ genannt werde, indes stimme es nicht, dass es für T._______ keinen anderen Ortsnamen gebe, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie hätten das alte T._______ nur U._______ genannt. Auf den Vorhalt, sie habe die Lage der Stadt V._______ nicht bezeichnen können, erklärte die Beschwerdeführerin erneut, sie sei nicht herumgekommen, weshalb sie die genaue Lage der Stadt nicht kenne. Auf den Vorhalt, es treffe zwar zu, dass D._______ ein "zhen" (Stadt) sei, aber ihre Umschreibung des Begriffs (Ort
D-2378/2015 mit Regierungsvertretung und Versammlungen) sei nicht korrekt, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie wisse, dass es einen V._______(zehn) und D._______(zhen) gebe und sie in letzterem gewohnt habe. Auf den Vorhalt, sie habe die Begriffe "sakhul" und "diqu" nicht gekannt, bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihr diese Begriffe nicht geläufig seien; sie sei nicht gebildet. Auf die Frage, ob sie die chinesischen Namen der von ihr genannten Ortschaften in der Umgebung ihres Wohnorts (Aufzählung), die der Alltagsspezialist auf den Karten nicht gefunden habe, nennen könne, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie die chinesischen Namen nicht kenne; in ihrem Heimatdorf habe man kaum etwas mit Chinesen zu tun. Hinsichtlich des Ortes D._______ weise sie darauf hin, dass das neue D._______ W._______ (Schreibweise des Alltagsspezialisten: […]) oder X._______ und das alte D._______ Y._______ genannt werde. Das Dorf C._______ liege in der Nähe des Ortes Y._______, der wiederum oberhalb von W._______ liege. Auf die Frage nach der Lage des Klosters D._______ führte die Beschwerdeführerin aus, das Kloster liege am Hang des Berges G._______; dies sei einer der drei Berge, an deren Fuss die Dörfer der Gemeinde D._______ gebaut seien. In dem Kloster habe es viele Statuen aus Lehm gegeben, die von den Chinesen zerstört worden seien. Auf den Vorhalt, sie habe das Erntevolumen des Gerste- und Weizenanbaus und die Einnahmen aus dem diesbezüglichen Verkauf nicht beziffern können, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie dem Alltagsspezialisten gegenüber ausgeführt habe, dass sie fünfzehn oder sechzehn Säcke geerntet hätten und ihr Bruder davon sechs oder sieben Säcke, die sie nicht selber benötigt hätten, verkauft habe. Für den Verkauf sei einzig ihr Bruder zuständig gewesen und sie kenne die Höhe des Erlöses nicht. Wenn sie ihren Bruder um Geld für Opfergaben im Kloster D._______ gebeten habe, habe er ihr jeweils 10 oder 20 Qian gegeben. Die Zehnernote sei grünlich und trage auf der Vorderseite ein Bild von Mao und auf der Rückseite einen Berg und einen Fluss. Auf die Frage nach der nächstgelegenen Schule führte die Beschwerdeführerin aus, es gäbe in der Nähe des Ortes W._______ eine Primar- und eine Mittelschule. Die Mittelschule befinde sich in der Nähe der dritten Brücke und die Primarschule liege auf dem Weg nach Z._______. Wie die meisten Menschen in ihrem Dorf habe sie nie eine Schule besucht und sie wisse deshalb nicht, was dort unterrichtet werde. Auch brauche man in ihrem Dorf keine Chinesischkenntnisse, da – abgesehen von ein paar wenigen chinesischen Polizisten, mit denen man nicht rede – keine Chinesen dort leben würden. C.
D-2378/2015 C.a Mit Verfügung vom 20. März 2015 – eröffnet am 25. März 2015 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keine Identitätspapiere eingereicht und die von ihr behauptete Herkunft könne nicht geglaubt werden. Der Experte, welcher im Auftrag des SEM das Alltagswissen der Beschwerdeführerin evaluiert habe, sei in seinem Bericht vom 8. Mai 2013 zum Schluss gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass die Beschwerdeführerin aus dem von ihr angegebenen geografischen Raum stamme. Die Beschwerdeführerin habe zwar Fragen betreffend Ortsnamen und geografischer Lokalisierung von Ortschaften in der Nähe des angeblichen Herkunftsorts richtig beantworten können, jedoch fehle es ihr diesbezüglich an Detailwissen. So habe sie beispielsweise zwar einen anderen Namen für S._______ angeben können, jedoch nicht für T._______. V._______ habe sie zutreffend als Stadt bezeichnet, aber nicht genau lokalisieren können. Auch habe sie die Ernteerträge des Familienbetriebs nicht nennen können und falsche Angaben zum Kloster D._______ gemacht, obwohl sie dort regelmässig gebetet habe. Selbst ihre Chinesischkenntnisse entsprächen nicht einer Person, die aus der angegebenen Region stammen wolle. Ihre länderspezifischen Antworten würden insgesamt nicht überzeugen und es dränge sich der Verdacht auf, sie habe geografische Angaben gelernt, um den Anschein zu erwecken, aus dieser Region zu stammen. Im Rahmen des ihr am 31. Mai 2013 gewährten rechtlichen Gehörs sei es ihr nicht gelungen, stichhaltige Argumente gegen die Erkenntnisse des Alltagsspezialisten vorzubringen. Das Argument, die meiste Zeit zu Hause verbracht zu haben und nicht herumgekommen zu sein, überzeuge nicht. Im Übrigen sprächen auch die widersprüchlichen Angaben zur Ausreise (unterschiedliche Ausreisedaten, unterschiedliche Schilderung des Grenzübertritts nach Nepal) gegen die Glaubhaftigkeit der angegebenen Herkunft. Das SEM komme deshalb zum Schluss, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zwar um eine Person tibetischer Ethnie handle, sie aber zur Hauptsache ausserhalb des von ihr angegebenen Herkunftsgebiets sozialisiert worden sei. Damit könnten auch ihre Asylvorbringen nicht geglaubt werden. Die erst bei der Anhörung vorgebrachte Vergewaltigung müsse als nachgeschoben erachtet werden. Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in China und ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
D-2378/2015 sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Die Beschwerdeführerin erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug anzuordnen, wobei der Vollzug nach China auszuschliessen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin aber die Folgen ihrer unglaubhaften Angaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. D. D.a Mit Eingabe vom 16. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 7. April 2015 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. D.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Alltagsspezialist sei in AA._______ aufgewachsen und spreche einen völlig anderen Dialekt als sie, die aus der Provinz E._______ stamme. Sie habe den Alltagsspezialisten zwar verstanden, aber sie sei nicht sicher, ob auch dieser sie immer richtig verstanden habe. Der beiliegenden internen E-Mail des BFM vom 10. Juni 2013 lasse sich entnehmen, dass der Alltagswissenstest einer Qualitätskontrolle unterzogen worden sei und – entgegen der Einschätzung des Alltagsspezialisten – keineswegs ein eindeutiges Resultat vorliege. Angesichts der in dieser E-Mail vom BFM
D-2378/2015 geäusserten Zweifel sei es nicht haltbar, dass das Resultat des Alltagswissenstests in der angefochtenen Verfügung als eindeutig und klar dargestellt werde. Sie habe immer im Dorf C._______ gelebt und sich zumeist im Haus aufgehalten, weshalb ihre geografischen Kenntnisse gering seien. Für ausserhäusliche Aktivitäten sei ihr Bruder zuständig gewesen. Mit der fortschreitenden Sinisierung seien Orte teils umbenannt worden, aber ihr seien aufgrund fehlender Chinesischkenntnisse allfällige chinesische Versionen der Ortschaftsnamen nicht bekannt. Nach der erlebten Vergewaltigung habe sie eine Zeit der Desorientierung durchlaufen, sich mit Schuldgefühlen gequält und Vieles verdrängt. Nachdem sie ihrer Mutter und ihrem Bruder von dem Erlebnis berichtet habe, hätten auch die anderen Dorfbewohner davon erfahren, worauf sie sich aus Scham kaum mehr aus dem Haus getraut habe. Ihr Bruder habe die beiden Täter töten wollen, aber ihre Mutter habe ihn stoppen können. Aufgrund dieser Erfahrungen (Scham, Rachegefühle des Bruders) habe sie versucht, nicht mehr über das Erlebte zu sprechen. Dies sei auch der Grund dafür, weshalb sie die Vergewaltigung bei der ersten Befragung nicht erwähnt habe. Sie sei tibetisch-traditionell erzogen worden und habe nie eine Schule besucht. In ihrem von nur etwa vierzig Familien bewohnten Heimatdorf C._______ gebe es keine Schule. Die nächst gelegene Primarschule befinde sich in Z._______. Ihre Eltern hätten aber nicht gewollt, dass sie diese besuche, da der dortige Unterricht nicht auf Tibetisch stattfinde und die Eltern befürchtet hätten, dass sich die unterrichteten Kinder eine chinesische Mentalität aneignen würden. Sie habe vorwiegend Hausarbeiten verrichtet und bei Feldarbeiten nur ausgeholfen. Über Ernteerträge könne sie deshalb keine Auskunft geben. In der tibetischen Kultur sei Geld nicht so wichtig. Bei Notlagen würden sich Menschen gegenseitig helfen; beispielsweise habe ihnen ihr Nachbar ein junges Kalb gegeben, als eine ihrer Kühe gestorben sei. Die Identitätskarte habe sie auf Anraten ihrer Mutter zurückgelassen, um zu verhindern, dass sie die Nepalesen zurückschicken würden. Ihre Familie besitze ein Familienbüchlein, aber seit ihrer Flucht habe sie keinen Kontakt zu ihrer Familie gehabt. Mit Hilfe einer in der Schweiz wohnhaften Tibeterin aus F._______, mit der sie sich angefreundet habe, sei es ihr vor etwa zwei Monaten gelungen, Kontakt zu ihrer in F._______ lebenden Schwester aufzunehmen. Sie habe ihre Schwester gebeten, ihre Identitätskarte und das Familienbüchlein zu beschaffen, aber ihre Schwester habe ihr in dem beiliegenden Brief berichtet, dass die Chinesen diese Dokumente beschlagnahmt hätten. Bei Bekanntwerden ihres im Ausland gestellten Asylgesuchs würde ihre Familie Probleme bekommen. Da sie Tibet illegal verlassen habe, gelte sie in den Augen der chinesischen Behörden als Separatistin und Landesverräterin. Die Kommunikation per Telefon und E-Mail werde
D-2378/2015 überwacht, weshalb es schwierig sei, Kontakt zu ihrer Familie zu haben, ohne diese zu gefährden. Im Übrigen lebten ihre Angehörigen in C._______ sehr abgelegen und sie verfüge über keine Kontaktdaten. Sie wisse auch nicht, wie sie Ersatzpapiere beschaffen könnte, zumal sie für die Ausstellung eines Reisepasses ihre Identitätskarte und das Familienbüchlein benötigen würde, die indes im Besitz der Chinesen seien. Sie reiche stattdessen ein Schreiben des tibetischen Büros in BB._______ vom 2. April 2015 ein, das ihre Herkunft aus Tibet bestätige. Sie habe am 25. Oktober 2012 das Kloster D._______ besucht. Plötzlich seien zwei Polizisten aufgetaucht und hätten das Bild des Dalai Lama zerrissen und auf den Boden geworfen. Die Anwesenden seien aus dem Raum gezerrt worden, wogegen sie sich gewehrt habe. Als einer der Polizisten zu ihr gesagt habe, er werde sie nicht entkommen lassen, habe sie die Erinnerung an die erlittene Vergewaltigung überwältigt und sie habe panikartig die Flucht ergriffen. Da sie gefürchtet habe, die Polizisten würden ihr Elternhaus überwachen, sei sie zu ihrer Kollegin H._______ geflüchtet. Bei einer Rückkehr hätte sie mit einer Inhaftierung und unverhältnismässiger Bestrafung zu rechnen (vgl. beiliegende Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 28. Januar 2009 ["China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten"]). Ihre Fluchtgründe seien daher asylrechtlich relevant. Die Flucht sei traumatisch gewesen und sie habe sich nicht jedes passierte Dorf merken können. Sie habe keine andere Möglichkeit gehabt, als sich den Schleppern anzuvertrauen. Dies erkläre auch, weshalb sie die Daten der Ausreise und des Grenzübertritts nicht mehr genau gewusst habe. Bei der Schilderung der Asylgründe lägen indes keine Widersprüchlichkeiten vor. Die Vorinstanz äussere den Verdacht, dass sie in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei, ohne jedoch konkrete Hinweise zu nennen. Allein aufgrund der Tatsache, dass sie keine tibetischen Reisepapiere vorweisen könne, könne nicht einfach auf eine Herkunft aus Indien oder Nepal geschlossen werden. Sie habe sich nach der Flucht aus Tibet zirka viereinhalb Monate illegal in Nepal aufgehalten. Sie habe sich in Nepal aber nie offiziell registrieren lassen, weshalb sie auch nicht im Besitz einer dortigen Aufenthaltsbewilligung oder der nepalesischen Staatsbürgerschaft sei. Eine Rückschiebung nach Nepal sei deshalb nicht möglich, zumal sich die Lage tibetischer Flüchtlinge in Nepal in den letzten Jahren drastisch verschlechtert habe und die Gefahr einer Kettenabschiebung nach China bestehe. Sie besitze einzig die chinesische Staatsbürgerschaft und ersuche deshalb um Prüfung der flüchtlingsrelevanten Gefährdung in Bezug auf China. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht stets befolgt und wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Identität gegeben.
D-2378/2015 Sollte ihr kein Asyl gewährt werden, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise aus China). Sollte ihre Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt werden, wäre zumindest der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unmöglich zu erachten. Bei einer Rückkehr nach China wäre sie an Leib und Leben gefährdet. Sie habe bis zur Ausreise in China gelebt und besitze keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates, weshalb sie nicht wisse, wohin sie gehen solle. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer erneuten Anhörung in einem Frauenteam an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie habe die traumatische Vergewaltigung erst bei der Anhörung vom 31. Mai 2013 erwähnen können. Da diese aber nicht in einem Frauenteam stattgefunden habe, habe sie das Erlebte nur unzureichend schildern können. Die anwesende Hilfswerksvertretung habe dies entsprechend festgehalten. Die Vorinstanz habe sie weder gefragt, ob sie eine Befragung durch eine gleichgeschlechtliche Person wünsche, noch eine weitere Anhörung in einem Frauenteam angesetzt, und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen eine Person vorzuschlagen, welche die gesetzlichen Anforderungen zur Ernennung einer amtlichen Rechtsbeiständin erfülle. E.b Mit Eingabe vom 24. April 2015 schlug die Beschwerdeführerin (…) als Rechtsvertreter vor. E.c Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 ordnete der Instruktionsrichter (…) der Beschwerdeführerin als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG bei. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Sachverständige sei einem Eignungstest unterzogen worden und sei für die Durchführung einer Herkunftsanalyse geeignet, auch wenn er nicht aus dem gleichen Gebiet wie die Beschwerdeführerin stamme. Das Fazit, wonach nicht davon ausgegangen werden
D-2378/2015 müsse, dass die Beschwerdeführerin in Tibet gelebt habe, sei nachvollziehbar begründet worden. Hätte der Befrager ernsthaft an den Kompetenzen des Sachverständigen gezweifelt, hätte er die Anhörung zu den Asylgründen abgebrochen und aufgrund der geschlechtsspezifischen Vorbringen eine Befragung durch ein Frauenteam ansetzen lassen. Es müsse jedoch eher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Übergriff nachgeschoben habe, um ihre Asylchancen zu erhöhen, nachdem ihr wohl aufgefallen sei, dass sie die Fragen des Sachverständigen nur ungenügend zu beantworten gewusst habe. G. In der Replik vom 10. Juni 2015 entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Zweifel am vom Alltagsspezialisten gezogenen Fazit seien aktenkundig (vgl. E-Mail vom 10. Juni 2013). Die Argumentation des SEM, wonach der Befrager bei Zweifeln an der Kompetenz des Sachverständigen die Anhörung abgebrochen hätte, sei nicht nachvollziehbar, zumal zwischen der Evaluation des Alltagswissens und der Anhörung zu den Asylgründen zu unterscheiden sei. Da der Alltagswissenstest nicht eindeutig ausgefallen sei, hätte das vom Sachverständigen gezogene Fazit nicht für die Einschätzung der Herkunftsfrage herangezogen werden dürfen. Auch wenn die grundsätzliche Qualifikation des Alltagsspezialisten nicht zu bezweifeln sei, müsse vorliegend dessen Fähigkeit, ihre Herkunft einschätzen zu können, in Frage gestellt werden. Der Sachverständige stamme aus der Region AA._______, wo über zwanzig verschiedene Dialekte gesprochen würden, wohingegen sie in der Provinz E._______ sozialisiert worden sei, wo wiederum je nach Region zwölf verschiedene Dialekte gesprochen würden. Eine Neuansetzung der Anhörung in einem Frauenteam wäre aufgrund des frauenspezifischen Übergriffs, den sie vor dem Männerteam nur mit Mühe habe darzulegen vermögen, unerlässlich gewesen. Auch wenn der betreffende Übergriff lange vor dem fluchtbegründenden Ereignis stattgefunden habe, habe dieser doch erhebliche Auswirkungen auf ihre Asylgründe gehabt. Als sie im Kloster D._______ von dem Polizisten aus dem Raum gezerrt worden sei, sei sie von der Erinnerung an die Vergewaltigung überwältigt worden und in Panik ausgebrochen. Die diesbezügliche realitätsnahe, hochemotionale Darstellung sei von der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung ausdrücklich festgehalten worden. Sie habe die Vergewaltigung bei der kurz gehaltenen Befragung vom 17. April 2013, die in einem Männerteam stattgefunden habe, zu dem sie nicht ausreichend Vertrauen habe fassen können, nicht erwähnen können. Dies spreche aber nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Sie habe die Vergewaltigung nie aufarbeiten können und dieses Thema lange gemieden. Sie habe die
D-2378/2015 Vergewaltigung gegenüber dem Alltagsspezialisten vorbringen wollen, was von diesem jedoch nicht zugelassen worden sei. Das frauenspezifische Vorbringen sei daher weder verspätet noch unglaubhaft und hätte bei der Prüfung der Asylgründe berücksichtigt werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-2378/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es müsse aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie sei, aber vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht am behaupteten Herkunftsort in Tibet, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Den geltend gemachten Asylgründen sei damit jegliche Grundlage entzogen. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bis anhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 sowie BVGE 2009/29 in BVGE 2014/12 einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit wegfalle. Es müsse aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Weiter wurde im
D-2378/2015 besagten BVGE präzisierend festgestellt, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Aufgrund des Gesagten kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. 4.2 Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde ist verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Die asylsuchende Person trifft dabei gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, im Rahmen derer sie insbesondere ihre Identität offenzulegen und vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben hat (vgl. hierzu auch BVGE 2011/28 E. 3.4). Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.3 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden hat das SEM bislang in der Regel durch einen amtsexternen, mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen eine Herkunftsanalyse durchführen lassen, bei der nebst den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch
D-2378/2015 die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wurden (sog. Lingua-Analyse). In jüngerer Zeit (wie auch im vorliegenden Asylverfahren) wurden unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" auf landeskundlich-kulturelle Elemente beschränkte Analysen – d. h. ohne linguistische Komponenten – erstellt. Die Lingua-Analyse und der Alltagswissenstest haben nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens. Sie können auch nicht feststellen, welche Staatsangehörigkeit eine Person hat. Wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1), erlauben sie aber eine Aussage zur Frage, welchem Land beziehungsweise welcher Region jemand von seiner kulturellen und – sofern eine Lingua- Analyse durchgeführt wurde – sprachlichen Sozialisierung her zuzuordnen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b). 4.4 In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das vorinstanzliche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin hat keine Identitätspapiere eingereicht, die verbindliche Rückschlüsse auf ihre Identität erlauben würden. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre wahre Identität geben könnten. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spricht und verschiedentlich chinesische Ausdrücke verwendete, stellt keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehörige ist. Demgegenüber vermögen allfällige Zweifel an der vorgebrachten Ausreiseroute und den Fluchtgründen die geltend gemachte Herkunft aus Tibet nicht eindeutig in Frage zu stellen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht daher nicht fest. 4.4.2 Die Vorinstanz hat zwecks Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin deren Alltagswissen durch einen Sachverständigen testen lassen und sich insofern um eine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhalts bemüht. Eine Prüfung der Akten ergibt aber, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich aus der von ihr angegebenen Herkunftsregion stammt, aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht schlüssig beantwortet werden kann. 4.4.3 Der Sachverständige kam in seinem Bericht vom 8. Mai 2013, in dem er das mit der Beschwerdeführerin am 25. April 2013 geführte Telefoninterview auswertete, zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass
D-2378/2015 die Beschwerdeführerin in dem von ihr angegebenen geografischen Raum gelebt habe (vgl. A10). Dieser Schlussfolgerung kann indes aufgrund der Aktenlage nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Vielmehr erscheint das Fazit des Sachverständigen nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet, so dass dem Alltagswissenstest kein erhöhter Beweiswert zugemessen werden kann. In der amtsinternen E-Mail vom 10. Juni 2013, in die der Beschwerdeführerin vom SEM Einsicht gewährt wurde (vgl. Beschwerdebeilage), wurden denn auch entsprechende Zweifel geäussert; laut Ansicht des Verfassers lasse sich aus der Evaluation des Alltagswissens – entgegen der Einschätzung des Alltagsspezialisten – kein eindeutiges Resultat ableiten (vgl. A19). Auch wenn berechtigterweise auf gewisse Lücken im erfragten Länder- und Alltagswissen der Beschwerdeführerin hingewiesen wird, sind ihre Aussagen zur behaupteten Herkunftsregion in Tibet keineswegs gänzlich unsubstanziiert geblieben. Die Beschwerdeführerin vermochte beispielsweise mehrere Ortschaften in der Umgebung ihres Herkunftsorts C._______ zu nennen (Aufzählung). Zwar konnte der Sachverständige von den aufgezählten Orten nur X._______ auf den von ihm konsultierten Karten lokalisieren, stellte aber fest, dass dies nicht gegen die Existenz der anderen Ortschaften (bspw. des Heimatdorfs C._______) spreche, zumal das tibetische Kartenmaterial nicht für alle Regionen zuverlässig und das chinesische angesichts teils abweichender Versionen der Ortsnamen nur bedingt verwertbar sei. Weiter stellte der Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin in geografischer Hinsicht durchaus zutreffende Angaben zur behaupteten Heimatregion gemacht hat (bspw. korrekte Bezeichnung der Orte V._______ und D._______ als "zhen" [Stadt], korrekte Nennung des Namens "S._______" für D._______). Der Sachverständige bestätigte auch die Existenz eines Klosters namens D._______. Laut dem Sachverständigen befinde sich dieses aber in D._______, weshalb der Wohnort der Beschwerdeführerin dort und nicht ausserhalb des – von ihm nicht lokalisierbaren – Dorfes C._______ sein müsste. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach C._______ in D._______, am Hang des Berges G._______ liege und sie aus D._______/D._______(zhen) stamme und dies der Ort sei, wo sie gewohnt habe (vgl. A15 S. 5 F23 und F25), ist es indes durchaus denkbar, dass C._______ sehr nahe bei der Stadt D._______ liegt. Zudem machte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 31. Mai 2013 detaillierte Angaben zum betreffenden Kloster (vgl. A15 S. 7 F38 ff.). Der Sachverständige bestätigte weiter, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihre Familie Gerste und Weizen anbaue und ihr Bruder den Überschuss der Ernte verkaufe, zutreffen könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin die richtigen chinesischen Wörter für Mittelschule und Primarschule und für
D-2378/2015 den in Tibet üblichen Ausdruck für Are genannt sowie verschiedene Wörter wie Apfel, Birne, Melone, Gemüse, Öl und Kartoffel und Sätze wie "Wie ist dein Name?", "Wohin gehst du?", und "Ich bin Tibeterin" fehlerfrei ins Chinesische übersetzen können. Dennoch kam der Sachverständige zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch könne, da sie den chinesischen Ausdruck für das Wort "Dorf" nicht habe nennen können. Diese Folgerung aufgrund der Unkenntnis eines einzelnen Ausdrucks erscheint indes angesichts der korrekten chinesischen Übersetzung mehrerer Ausdrücke und Sätze nicht einleuchtend. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zu Recht darauf verwiesen, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Tibeter, die in einer ländlichen Umgebung aufgewachsen sind und keine Schule besucht haben, kaum Chinesisch sprechen. Auch erscheint die Erklärung des Begriffs "zhen" (Stadt) durch die Beschwerdeführerin, wonach dies ein Ort mit Regierungsvertretung und Versammlungen sei, entgegen der Feststellung des Sachverständigen nicht gänzlich unzutreffend. Insgesamt betrachtet erscheint das Fazit des Sachverständigen, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, nicht schlüssig begründet. 4.4.4 Allein aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 17. April 2013 und der Anhörung vom 31. Mai 2013 sowie dem im Rahmen des Alltagswissenstests erhobenen Alltagswissen kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die von ihr geltend gemachte Herkunft aus der Umgebung von D._______ zutrifft. Hinweise zur sprachlichen Färbung des Tibetisch der Beschwerdeführerin beziehungsweise Anhaltspunkte, dass sie einen Dialekt spricht, der gänzlich gegen eine Sozialisierung in Tibet sprechen würde, finden sich nicht in den Akten. 4.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit auf eine bewusste Verschleierung der Herkunft geschlossen werden kann. Es ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht in die Schweiz nicht in Tibet gelebt habe. Die Sachverhaltsfeststellung ist daher als mangelhaft zu bezeichnen. 4.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Da das
D-2378/2015 Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Entscheidreife nicht selber herstellen kann, ist die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (bspw. zweiter Alltagswissenstest [mit Vorteil durch einen Sachverständigen, der aus der angeblichen Heimatregion der Beschwerdeführerin stammt] und/oder linguistische Analyse) ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht hinzuweisen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2015 und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung beantragt wird. 5.2 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Hinsichtlich des Verfolgungsvorbringens der Vergewaltigung durch chinesische Polizisten und der diesbezüglichen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Anhörung der Beschwerdeführerin in einem gleichgeschlechtlichen Team, hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 bereits zutreffend eingeräumt, dass bei glaubhafter Herkunft der Beschwerdeführerin aus Tibet eine erneute Befragung in einem Frauenteam durchzuführen wäre. Sollte sich also die geltend gemachte Herkunft nach weiteren Abklärungen seitens des SEM als glaubhaft erweisen, ist von der Vorinstanz entsprechend vorzugehen (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 2 E. 5). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 10. Juni 2015 erscheint angemessen. Der Beschwerdeführerin ist dementsprechend ein Betrag von Fr. 637.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als Parteientschädigung zuzusprechen Die Parteientschädigung ist ihr durch das SEM zu entrichten. Damit wird der Anspruch auf Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters gegenstandslos.
D-2378/2015 (Dispositiv nächste Seite)
D-2378/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 20. März 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 637.20 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: