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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2026 D-2376/2026

July 7, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,109 words·~11 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2376/2026

Urteil v o m 7 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2026 / N (…).

D-2376/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 17. März 2025 gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter respektive Schwester (deren Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig gemacht worden ist; Geschäftsnummer […]) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährigen Beschwerdeführenden und ihr älteres Kind am 7. April 2025 respektive 8. Januar 2026 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige, alevitischen Glaubens sowie kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in E._______ gelebt, wo die volljährigen Beschwerdeführenden unter anderem als Dienstleister und im Einzelhandel – zeitweise als Selbständige – tätig gewesen seien, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien durch mehrere Personen wiederholt bedroht, misshandelt und erpresst worden, dass sie unter anderem mehrere fremdsprachige Dokumente (ausschliesslich in Kopie) zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2026 – tags darauf eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. April 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung ersuchten,

D-2376/2026 dass sie zudem beantragten, das vorliegende Verfahren sei mit dem ihrer volljährigen Tochter respektive Schwester (Geschäftsnummer […]) zu koordinieren, dass der Beschwerde unter anderem eine persönliche Erklärung des volljährigen Beschwerdeführers, zwei Berichte respektive eine E-Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und ein Unterstützungsschreiben der Fachstelle Integration der Schule (…) vom 13. März 2026 beilagen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2026 anordnete, das vorliegende Verfahren werde mit dem Beschwerdeverfahren (…) koordiniert behandelt, dass er zudem die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist leisteten, und es erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – nach Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-2376/2026 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, zumal die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. A68/14, S. 4 ff.), dass sich allein aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden erhofft, weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der (sinngemäss gerügten) Begründungspflicht ableiten lässt, dass es den Beschwerdeführenden denn auch offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung mit einer 16 Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten weitschweifigen Wiederholungen bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass betreffend die geltend gemachte Bedrohung der Beschwerdeführenden durch Mitglieder der «Grauen Wölfe» zunächst festzustellen ist, dass die dargelegten Schikanen – bei Wahrunterstellung – von privaten Dritten ausgehen (vgl. Urteil des BVGer D-2885/2025 vom 20. Mai 2026 E. 6.4; D- 180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2) und die Aussagen der

D-2376/2026 Beschwerdeführenden auch nicht darauf schliessen lassen, dass die dargelegten Drohungen und Schutzgelderpressungen auf ein asylrelevantes Motiv zurückzuführen sind, dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift, es handle sich um eine «quasi-staatliche» Verfolgung, nicht zu überzeugen vermag, erscheint doch ein Interesse der heimatlichen Behörden an den Beschwerdeführenden, die augenscheinlich über kein politisches Profil verfügen und ihren Heimatstaat legal und ohne Probleme verliessen, kaum wahrscheinlich (vgl. A38/12 F12, F54 und A42/9 F25 ff., F40 f.), dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung gemäss Rechtsprechung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungsund Justizbehörden auch gegenüber der kurdischen Bevölkerung ausgeht (vgl. Urteil des BVGer D-7774/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5.3.1 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024) und die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Zweifel daran zu keinem anderen Ergebnis führen, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte und die E-Mail der SFH (vgl. Beschwerdebeilage 4 und 5) nichts zu ändern vermögen, nachdem diese offensichtlich keinen persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen, dass das Vorbringen die Beschwerdeführenden könnten von den heimatlichen Behörden keinen Schutz erwarten, zumal diese bereits in der Vergangenheit untätig geblieben seien, ebenfalls nicht überzeugt, zumal ihre Aussagen darauf schliessen lassen, dass sich die Behörden durchaus ihrer annahmen (vgl. A35/15 F59, F78, F86 und A38/12 F45, F59), was auch in der Beschwerdeschrift eingestanden wird (vgl. Beschwerde, S. 11),

D-2376/2026 dass der Umstand, dass ihre Verwandten, welche nach ihrer Ausreise ebenfalls schikaniert worden seien, ein Annäherungsverbot gegen die fraglichen Personen erwirken konnten (vgl. A64/23 F22, F27 und Beschwerde, S. 11), diese Einschätzung bestätigt, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), dass es den Beschwerdeführenden auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, was sie nicht bestreiten, dass, soweit die Beschwerdeführenden aus ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und ihrem alevitischen Glauben Nachteile ableiten, festzustellen ist, dass die behaupteten Diskriminierungen und Schikanen (beispielsweise im beruflichen und schulischen Alltag; vgl. A35/15 F19, A38/12 F49 und FA42/9 F34)mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie auch mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass der Vorinstanz im Übrigen denn auch beizupflichten ist, dass an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden gesamthaft erhebliche Zweifel bestehen, worauf nach dem hiervor Gesagten jedoch nicht weiter einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),

D-2376/2026 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, was auch für Angehörige der kurdischen Ethnie gilt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E.9.3.2; Referenzurteil des BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A68/14, S. 9 ff.), welchen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegensetzen, dass auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Integrationsbemühungen und das in diesem Zusammenhang eingereichte Unterstützungsschreiben der Fachstelle Integration der Schule (…) vom 13. März 2026 nicht näher einzugehen ist, zumal der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5),wobei vorliegend auch entwicklungspsychologische Aspekte nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegensteht, hielten sich die minderjährigen Beschwerdeführenden lediglich kurze Zeit in der Schweiz auf und werden gemeinsam mit ihren Eltern – ihrer Hauptbezugsperson – in den Heimatstaat zurückkehren,

D-2376/2026 dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-2376/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:

D-2376/2026 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2026 D-2376/2026 — Swissrulings