Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.01.2010 D-237/2010

January 19, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,872 words·~9 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-237/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Januar 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-237/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2006 (unter der Identität B._______, geb. [...]) mit Verfügung vom 17. September 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Oktober 2008 abwies, soweit darauf eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Oktober 2008 nach E._______ gereist und im November 2008 von F._______ nach Pakistan geflogen sei, dass er am 10. oder 11. September 2009 von G._______ nach H._______ geflogen und von dort mit einem Taxi beziehungsweise mit dem Zug erneut in die Schweiz eingereist sei, dass er zunächst versehentlich nach Italien gelangt und von den italienischen Behörden in die Schweiz zurückgeschickt worden sei, dass er in der Folge auf dem Weg nach I._______ aus Versehen in einen Zug nach F._______ gestiegen und sodann drei Monate dort geblieben sei, weil er sich zunächst das Rückfahrtbillet in die Schweiz habe verdienen müssen, dass er am 13. Dezember 2009 erneut in die Schweiz einreiste, wo er am 14. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ ein Asylgesuch (unter den Personalien A._______, geboren [...]) stellte, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2009 im J._______ summarisch zu seiner Person und den Asylgründen befragt und ihm gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör am 7. Januar 2010 gewährt wurde, D-237/2010 dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er habe nach seiner Rückkehr in Pakistan ein Mädchen kennengelernt, welches er habe heiraten wollen, dass die Eltern dieses Mädchens mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen seien, weshalb er zusammen mit seiner Freundin nach (K._______) durchgebrannt sei, dass seine Freundin dort von ihrer Familie umgebracht worden sei, dass er in der Folge dieser Tat beschuldigt und festgenommen worden sei, dass er während der Haft geschlagen worden sei, er sich jedoch geweigert habe, ein Geständnis zu unterzeichnen, dass die Familie des Mädchens mit der Polizei vereinbart habe, er solle an einen abgelegenen Ort gebracht werden, wo er bei einer angeblichen Flucht hätte erschossen werden sollen, dass er tatsächlich habe fliehen können, ohne durch die Schüsse der Polizei verletzt worden zu sein, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachte Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan sei nicht glaubhaft, nachdem seine Reiseangaben – insbesondere die geschilderten, angeblich benutzten Flugverbindungen – nicht hätten verifiziert werden können, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen versehentlichen Aufenthalten in Italien und Frankreich vor Einreichung seines zweiten Asylgesuches jeglicher Plausibilität entbehrten, D-237/2010 dass auch seine Angaben bezüglich der verschiedenen Identitäten unglaubhaft seien und er es überdies unterlassen habe, seine Identität mittels eines rechtsgenüglichen Ausweisdokumentes offenzulegen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen zahlreiche Widersprüche enthielten und deshalb nicht geglaubt werden könnten, dass es dem Beschwerdeführer demzufolge in seinem zweiten Asylgesuch weder gelungen sei, seine Rückkehr in den Heimatstaat noch seine Identität oder seine Asylgründe glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-237/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), D-237/2010 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und im Wesentlichen im Sachverhalt wiedergegebenen Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich aus der Beschwerde nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, wiederholt sie doch lediglich, dass er an Leib und Leben gefährdet sei, ohne auf die von der Vorinstanz erwähnten Argumente einzugehen, dass auch der Hinweis auf die allgemein schwierige Situation in Pakistan nicht geeignet ist, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften beziehungsweise seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-237/2010 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Pakistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-237/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-237/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des J._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, J._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das (...) des Kantons L._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9

D-237/2010 — Bundesverwaltungsgericht 19.01.2010 D-237/2010 — Swissrulings