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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2012 D-2343/2012

May 7, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,267 words·~11 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. März 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2343/2012

Urteil v o m 7 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, Tunesien, C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. März 2012 / N _______.

D-2343/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 seinen Heimatstaat Richtung D._______ verliess, dort bis 2009 lebte, anschliessend nach Belgien gelangte, wo er sich während zweier Jahre aufhielt, und am 30. Dezember 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ am 31. Dezember 2011 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimat- beziehungsweise Herkunftslandes befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Belgiens oder D._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einem damit verbundenen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, im Jahr 1992 sei sein Vater verstorben, weshalb er seine Familie fortan finanziell habe unterstützen müssen, indessen die Verdienstmöglichkeiten in Tunesien schlecht gewesen seien, weshalb er sich entschieden habe, in D._______ zu arbeiten, dass er zudem im Jahr 2000 von der Polizei gesucht worden sei, weil er fälschlicherweise beschuldigt worden sei, jemanden getötet zu haben, weshalb er aus Tunesien habe flüchten müssen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM am 14. März 2012 die belgischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Belgien am 15. März 2012 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2012 als untergetaucht gemeldet wurde,

D-2343/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2012 – eröffnet am 24. April 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete, den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton F._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, Belgien sei gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die belgischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zugestimmt hätten, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), bei Belgien liege, dass es den zuständigen belgischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Belgien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Belgien gewährt worden sei, wobei er geltend gemacht habe, dass Tunesiern in Belgien kein Asyl gewährt würde,

D-2343/2012 dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung an Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) – bis spätestens am 15. September 2012 zu erfolgen habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Belgien – so habe er geltend gemacht, dort gebe es keine Arbeit, er habe keine Wohnung mieten können und deshalb auf der Strasse schlafen müssen – keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen vermöchten, da Belgien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umsetze und es in Belgien zahlreiche karitative Organisationen gebe, die sich um Asylsuchende kümmerten, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des

D-2343/2012 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-

D-2343/2012 zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Belgien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass das BFM am 14. März 2012 die belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständigen belgischen Behörden am 15. März 2012 die Zusicherung der Übernahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erklärten, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Belgien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens explizit bestreitet, dass er in der Beschwerdeschrift ausschliesslich und erstmals gesundheitliche Gründe geltend macht und anführt, er leide unter G._______ und sei mit der Hoffnung in die Schweiz gereist, seine Krankheit hier kurieren lassen zu können, dass dieses Vorbringen indessen nicht massgeblich ist und in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers – welche weder medizinisch belegt noch im Rahmen des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer bis anhin erwähnt wurde – festzuhalten ist, dass adäquate Möglichkeiten für die Behandlung der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen auch in Belgien zur Verfügung stehen,

D-2343/2012 dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belgien hinlänglich ausgeschlossen werden können, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch in Belgien behandelt werden können, dessen medizinischer Standard als hoch zu werten ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Belgien in Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig darstellt, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, einen ärzt lichen Bericht einzufordern, dass Belgien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Belgien seine sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht einhält, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

D-2343/2012 der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

D-2343/2012 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2343/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

D-2343/2012 — Bundesverwaltungsgericht 07.05.2012 D-2343/2012 — Swissrulings