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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 D-2327/2026

May 21, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,648 words·~13 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. März 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2327/2026

X_START Urteil v o m 2 1 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. März 2026.

D-2327/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 18. September 2023 zum Besuch ihrer Tante in die Schweiz eingereist sei, zwischenzeitlich mit Freunden Europa bereist habe und schliesslich am 9. Dezember 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass sie am 11. Februar 2026 und am 11. März 2026 zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt und angehört wurde, dass sie dabei zur Begründung angab, sie sei kurdische Alevitin, während ihrer Reise durch Europa habe sie an Kundgebungen und Veranstaltungen teilgenommen und im Jahr 2023 dreimal getwittert, woraufhin ihre Mutter in der Türkei telefonisch befragt worden sei, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz mit ihrer Tante anlässlich der Passverlustmeldung im UYAP nachgeschaut habe, ob etwas Gerichtliches gegen sie vorliege, und dabei entdeckt habe, dass in der Türkei aufgrund ihrer drei Posts in den sozialen Medien (ein Lied und Aussagen zur PKK) ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen sie laufe, dass ihr Grossvater bei den Linksradikalen gewesen und es regelmässig zu Hausdurchsuchungen gekommen sei und auch ihre Tanten politisch aktiv gewesen und deswegen in die Schweiz geflüchtet sei, dass sie selbst als Kind mit ihrer Mutter, welche bei der Gewerkschaft gewesen sei, an einer Kundgebung teilgenommen habe, wobei es zu einem Anschlag des IS mit vielen Toten gekommen sei, was sie stark traumatisiert und ihre psychischen Probleme ausgelöst habe, welche in der Türkei behandelt worden seien, dass sie zudem Flyer für eine Jugendorganisation verteilt und im Jahr 2015 schon einmal getwittert habe, dass sie auch in der Schweiz an zwei Kundgebungen teilgenommen habe, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene türkische Gerichtsdokumente zu einem Strafverfahren wegen Propaganda für die PKK/YPG und Beleidigungen gegen den Präsidenten, darunter ein Vorführbefehl, sowie verschiedene medizinische Berichte betreffend ihre psychischen

D-2327/2026 Probleme (Angststörung, Aufmerksamkeitsdefizitstörung, Depression, Posttraumatische Belastungsstörung, Suizidgefahr) zu den Akten reichte, dass sie auch Dokumente betreffend ihre Tante einreichte, wonach diese aufgrund der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu einer Haftstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten verurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführerin der Entscheidentwurf am 18. März 2026 zugestellt wurde und diese gleichentags dazu Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 20. März 2026 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen des beschleunigten Verfahrens verneinte, deren Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat gleichentags niederlegte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf die Wegweisung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2026 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 10. April 2026 feststellte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführerin am 20. April 2026 fristgerecht den Kostenvorschuss einzahlte und gleichentags um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 10. April 2026 ersuchte,

D-2327/2026 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung habt und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 10. April 2026 aufgrund nachfolgender Erwägungen abzuweisen ist, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin angibt, sie habe aufgrund ihrer psychischen Probleme an der Anhörung unter massivem Stress gestanden und

D-2327/2026 Schwierigkeiten gehabt, Fragen zu verstehen oder zeitliche Angaben zu machen, sich den Akten aber insgesamt nicht entnehmen lässt, sie habe der Anhörung nicht folgen können (vgl. auch A18 F36), worauf auch in der Verfügung unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens vom 28. Februar 2026 zutreffend hingewiesen wird, dass ihr Aussageverhalten ohnehin keinen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidfindung hat, da der Ablehnende Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz und nicht mit der fehlenden Glaubhaftigkeit begründet wird, und der Beschwerdeführerin entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch keine Widersprüche zur Last gelegt wurden, dass das SEM auch die psychischen Beschwerden genügend berücksichtigte und auch betreffend den nach der Verfügung des SEM erfolgten stationären Aufenthalt wegen eines Suizidversuchs und den entsprechenden Arztbericht keine Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht zu erkennen ist, dass damit der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen und in der Sache selber zu entscheiden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,

D-2327/2026 dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht als offen bezeichnete, ob das Gericht die Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Propaganda für eine terroristische Organisation als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob sie in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte und es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, Personen, die in der Türkei von solchen Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten in diesem Rahmen generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.), dass an dieser Einschätzung, die auf zahlreichen und unterschiedlichen Quellen basiert, auch der Verweise auf Beschwerdeebene auf den Länderbericht der SFH vom 19. Dezember 2025 und einzelne Fälle, bei denen es zu Verhaftungen gekommen sei, nichts zu ändern vermag, dass vorliegend auch die individuelle Prüfung nicht zu einem relevanten Risiko eines Politmalus zu führen vermag, zumal das Risikoprofil der strafrechtlich bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin angesichts der geringen Anzahl Posts (im Wesentlichen Teilen von Bildmaterial aus anderen Quellen mit kurzen Kommentaren versehen) und Teilnahme an Veranstaltungen sowie Flyerverteilung im Jugendalter durch das SEM zutreffend nicht als ausgeprägt eingestuft worden ist, was entgegen den Vorbringen in der Beschwerde praxisgemäss eine objektive Gefahr vor ernsthaften Nachteilen ausschliesst, dass der Ansicht in der Beschwerde, bereits der Umstand, dass zwei Verfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt würden, genüge, um von einer relevanten Verschärfung auszugehen, nicht gefolgt werden kann, dass daran auch der familiäre Hintergrund unter Berücksichtigung der Verurteilung der Tante entgegen der Ansicht in der Beschwerde nichts zu ändern vermag, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine konkrete Gefährdung geltend machte und vor ihrer Ausreise ohne relevante Behelligungen im Heimatstaat leben konnte,

D-2327/2026 dass das SEM bezüglich des eingereichten Vorführbefehls zwecks Einvernahme zu Recht festgestellt hat, Personen mit einem Vorführbefehl würden bei der Einreise zwar zwecks Einvernahme angehalten, danach jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, was der Beschwerdeführerin trotz ihrer in Behandlung befindlichen psychischen Probleme zuzumuten ist, dass vor diesem Hintergrund auf die Erwägungen in der Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde zur Authentizität der eingereichten Dokumente, zur Legitimität der Strafverfolgung und zur Rechtsmissbräuchlichkeit nicht weiter einzugehen ist, dass an diesen Schlussfolgerungen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. April 2026 nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich in allgemeinen Ausführungen zur Gefährdung aufgrund türkischer Gerichtsverfahren und zur Inhaftierung anderer Personen erschöpfen, welche nicht die Beschwerdeführerin konkret betreffen und die oben dargelegte Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage zu stellen vermögen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu

D-2327/2026 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass daran auch die geltend gemachte Suizidalität nichts ändert, zumal das türkische Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und die Behandlung psychischer Beschwerden gewährleistet (vgl. dazu auch nachfolgend), dass einer allfälligen Suizidgefahr im Rahmen der Rückführung durch geeignete medizinische Begleitmassnahmen (Medical Case) begegnet werden kann, dass daran entgegen den Vorbringen in der Beschwerde der inzwischen erfolgte stationäre Aufenthalt zufolge eines durch ihre Tante aufgrund von leeren Medikamentenblistern angenommenen Suizidversuchs und der diesbezüglich neu eingereichte provisorische Austrittsbericht vom 31. März

D-2327/2026 2026 sowie die inzwischen nachgereichte weiterhin provisorische Version vom 14. April 2026 nichts Wesentliches zu ändern vermögen, weshalb die definitive Version in antizipatorischer Beweiswürdigung nicht abzuwarten ist, dass sodann im letzten Bericht ausgeführt wird, im stationären Setting mit therapeutischen Gesprächen und unter antidepressiver Behandlung habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin deutlich stabilisiert, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die Ausbildung und Arbeitserfahrung sowie das familiäre Beziehungsnetz gesetzes- und praxiskonform ist, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seit dem 11. Lebensjahr bestehen und in der Türkei behandelt wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass dies auch nach ihrer Rückkehr möglich sein wird, dass in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass die Mutter sowie der Vater offenbar im medizinischen Bereich tätig sind, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass daran auch der Umstand, die Beschwerdeführerin habe ihren Pass verloren nichts zu ändern vermag, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

D-2327/2026 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2327/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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