Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-232/2026
Urteil v o m 2 5 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Angola, sowie dessen Kinder B._______, geboren am (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), C._______, geboren am (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), alle vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2025 / N (…).
D-232/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Juli 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuch vom 8. Mai 2023 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2025 wegen Unzulässigkeit aufgrund verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eintrat, woraufhin der Asylentscheid am 14. Oktober 2025 in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführenden mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 4. November 2025 an das SEM gelangte, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, das SEM habe die Fakten ungenügend geprüft und den Asylentscheid nicht konsequent begründet, was einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz darstelle, zudem habe es das Recht auf Anhörung verletzt, dass als Asylgründe geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer werde verfolgt, da er seine staatliche Stelle ohne Erlaubnis aufgegeben und versucht habe, gegen Korruption vorzugehen, dass er im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs zusätzlich geltend machte, er würde von der Regierungspartei MPLA (Movimento Popular de Libertação de Angola) in einem aussergerichtlichen Verfahren unter Missachtung der Verfahrensregeln verfolgt, dass hinzukomme, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Depression, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Bluthochdruck und an Diabetes leiden würde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückführung verschlechtern würde, was mit Sicherheit zu einer konkreten Lebensgefahr oder zu einer schweren und dauerhaften Beeinträchtigung führen würde, dass auch einer der Söhne unter schweren psychischen Störungen leide und medizinisch behandelt werde, dass das SEM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 abwies und feststellte, die Verfügung vom 31. Juli 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar, das Gesuch um Erlass der
D-232/2026 Verfahrenskosten abwies und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob sowie feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass zur Begründung dieser Verfügung angeführt wurde, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung gemäss Ar. 7 AsylG nicht standhalten, dass in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme festgehalten wurde, diese würden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder die Unzulässigkeit noch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat zu begründen vermögen, dass ferner trotz in Aussichtstellens eines ärztlichen Berichts betreffend den Sohn kein solcher zu den Akten gereicht worden sei, dass ausserdem im Heimatstaat psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen zur Verfügung stehen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Januar 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin beantragten, auf die Beschwerde sei einzutreten und es sei festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen, dass mit der Beschwerde betreffend den einen Sohn ein ärztlicher Bericht vom 4. November 2025 sowie ein Protokoll eines Elterngesprächs vom 21. November 2025 zu den Akten gereicht wurde, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen angeführt wurde, es ergebe sich klar aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Angola in einen absolut prekären Zustand versetzt würden,
D-232/2026 dass die Gesundheitsversorgung dort ungenügend sei und die Möglichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführenden die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten würden, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Januar 2026 den Vollzug per sofort einstweilen aussetzte, dass sie mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2026 das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung abwies und damit den provisorisch angeordneten Vollzugsstopp aufhob, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführenden Frist ansetzte, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 5. Februar 2026 innert Frist geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Februar 2026 drei Beweismittel einreichten (zwei Vorladungen der Kriminalpolizei vom 13. März 2023 und vom 5. Dezember 2025 sowie einen Haftbefehl vom 6. Januar 2026; alles in Kopie) und geltend machten, diese würden beweisen, dass die Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat begründet sei, weshalb der Wegweisungsvollzug ihn einem ernsthaften Risiko aussetzen würde, festgenommen und misshandelt zu werden, was wiederrum zu einem schweren Schaden seiner psychischen und physischen Integrität führen könnte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2026 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D-232/2026 Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die durch einen professionellen Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde vom 9. Januar 2026 sich explizit allein auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung beschränkte, weshalb nur dieser vorliegend Prozessgegenstand ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) ist und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG) ist, dass in seiner praktisch relevantesten Form das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.) bezweckt, dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde –auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»),
D-232/2026 dass es sich vorliegend, wie vom SEM korrekt festgehalten, um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handelt, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt wird, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass an dieser Einschätzung auch die letzte Eingabe der Beschwerdeführenden sowie die damit eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal es sich bei diesen lediglich um Kopien handelt, die nur über einen sehr geringen Beweiswert verfügen, und die diesen Beweismitteln zugrundeliegenden Vorbringen – wie vom SEM in der Verfügung festgestellt – als unglaubhaft zu bewerten sind,
D-232/2026 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/26 zum Schluss kam, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dass aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage jedoch im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass dabei neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person – wie Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfahrung – auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu ziehen seien (E. 9.14, bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer E-5161/2020 vom 10. November 2020 E. 9.3.1 und E- 2263/2021 vom 21. Juli 2021 E.10.4.1), dass der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Aussagen über eine sehr gute Ausbildung und relevante Berufserfahrung verfügt, an welche er bei einer Rückkehr ins Heimatland anknüpfen kann, so dass nicht davon ausgegangen werden muss, er und seine Kinder würden in eine wirtschaftliche Notlage geraten,
D-232/2026 dass aufgrund der Akten auch vom Vorliegen eines sozialen Netzes ausgegangen werden kann, dass ferner auf die vom SEM gemachten Ausführungen zu verweisen ist, wonach ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen in Form von Psychotherapie auf der psychiatrischen Abteilung des öffentlichen «Américo Boa Vida Hospital» in Luanda oder in der «Clinica Sagrada Esperanca» in Luanda angeboten werde, dass insbesondere bei einem Wegweisungsvollzug auch keine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) droht, zumal die Kinder des Beschwerdeführers erst elf und neun Jahre alt sind, die prägenden Jahre für ihre Entwicklung somit noch vor sich haben und zusammen mit ihrem Vater, von welchen sie noch in hohem Masse abhängen, ausreisen werden, dass sodann aus seinen Vorbringen weder eine konkrete Gefährdung hervorgeht, noch Beweismittel eingereicht wurden, die eine solche unterlegen würden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistet Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-232/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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