Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2305/2011 Urteil vom 28. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N _______.
D-2305/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben im Jahre 2003 Richtung Europa verliess und Ende 2004 von _______ aus in sein Heimatland ausgeschafft wurde, dass er sein Heimatland im Sommer 2005 erneut verliess und sich einige Jahre in _______ und _______ aufhielt, dass er am 3. Oktober 2010 über _______ in die Schweiz gelangte und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 20. Oktober 2010 summarisch befragt wurde, dass das BFM am 11. Januar 2011 eine Anhörung ohne Dolmetscher in englischer Sprache durchführte und die Aussagen des Beschwerdeführers in deutscher Sprache protokollieren liess, dass die Hilfswerkvertretung diese Vorgehensweise bemängelte und der Beschwerdeführer am 15. März 2011 in Anwesenheit eines Dolmetschers erneut angehört wurde, dass er geltend machte, der Ethnie der Edo anzugehören und aus _______ zu stammen, dass sein Vater einflussreiches Mitglied eines Geheimbundes sei und die jüngste Schwester (des Beschwerdeführers) seiner Organisation als Opfergabe gespendet habe, dass er ihm habe versprechen müssen, nach seinem Tod die Funktion im Geheimbund zu übernehmen, dass er im Jahre 2003 von seinem Vater zu einem rituellen Anlass gebracht worden sei, dass man ihm dort Wunden zugefügt und Blut abgenommen habe, dass ihn sein Vater anschliessend nach Hause gebracht und ihm ein erneutes Ritual zwecks Nachfolge in einigen Monaten angedroht habe, dass er seine Verweigerung in Aussicht gestellt habe und deswegen vom Vater geschlagen und mit dem Tode bedroht worden sei,
D-2305/2011 dass er die Situation mit einem Freund besprochen und Nigeria aus Angst vor seinem Vater verlassen habe, dass er nach der Rückkehr Ende 2004 den erwähnten Freund kontaktiert habe und durch diesen von der andauernden Suche seines Vaters in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er in Anbetracht der Lage sein Heimatland erneut verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. April 2011 – eröffnet am 11. April 2011 – abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids insbesondere ausführte, aufgrund unsubstanziierter Angaben des Beschwerdeführers zu Belangen des erwähnten Geheimbundes sei die angebliche Gefährdung durch den Vater nicht glaubhaft, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 19. April 2011 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme, die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit denjenigen seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und schliesslich den Erlass einer an ihn gerichteten separaten Verfügung im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers beantragte,
D-2305/2011 dass er geltend machte, als einziger Sohn seines Vaters sei er genötigt worden, im gegebenen Zeitpunkt dessen führende Rolle im Geheimbund zu übernehmen, dass seine jüngste Schwester und seine Mutter wegen der Umtriebe seines Vaters im Geheimbund ihr Leben verloren hätten, dass er wegen seiner Weigerung, die Rolle des Vaters zu übernehmen, vor Ort akut gefährdet sei, dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Details der Rekursbegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verfasst ist, weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass die Eingabe indes ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand verständlich und ausserdem als abschliessend zu qualifizieren ist,
D-2305/2011 dass deshalb auf die Einforderung einer Übersetzung zu verzichten und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer folglich gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass die Anträge hinsichtlich Datentransfer aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-2305/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu Belangen der angeblichen Geheimbundproblematik anlässlich der Anhörung vom 15. März 2011 kaum Substanz aufweisen und Realkennzeichen weitgehend vermissen lassen (A 25/8 Antworten 17 ff.), dass er sich in der Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt, die angebliche Gefährdung aus seiner Sicht erneut darzulegen, dass demnach nicht geglaubt werden kann, er sei aus den vorgebrachten Gründen in den Fokus seines Vaters respektive dessen Geheimbunds geraten, dass die angebliche Gefährdung verbunden mit Todesdrohungen deshalb nicht glaubhaft wirkt, dass allfällige Narben am Körper des Beschwerdeführers in Anbetracht der fraglichen Entstehungsumstände keine andere Sichtweise rechtfertigen, weil er vorbrachte, nur wegen der vorgebrachten Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Geheimbund geflohen zu sein (A 25/8 Antwort 47), dass er in Nigeria nicht politisch aktiv gewesen sei und keine behördlichen Probleme gehabt habe (A 1/12 S. 6), dass mithin selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der väterlichen Drohungen entgegen seinen Behauptungen nicht davon auszugehen wäre, er habe in Nigeria diesbezüglich landesweit keinen Zugang zu einer entsprechenden Schutzinfrastruktur, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
D-2305/2011 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
D-2305/2011 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen nicht von einer Gewaltsituation im obenerwähnten Sinne auszugehen ist, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass er über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und eine gegewisse Schulbildung verfügt (A 1/12 S. 2), dass seine psychischen Probleme in der geltend gemachten Form (A 25/8 Antwort 50) dem Vollzug ebenfalls nicht entgegenstehen und im Bedarfsfall als vor Ort behandelbar erscheinen, dass demnach nicht davon auszugehen ist, er gerate in Nigeria in eine existenzgefährdende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
D-2305/2011 dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2305/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: